LG Flensburg, Urteil vom 16.06.2021 Az. : 3 O 275/19

September 10, 2021

LG Flensburg, Urteil vom 16.06.2021 Az. : 3 O 275/19
1. Wer verspricht, nach dem Tode des Versprechensempfängers einem
Dritten eine Leistung zu erbringen und diesem hierzu ein
unwiderrufliches Schenkungsangebot des Versprechensempfängers zu
übermitteln, kann sich gegenüber dem Dritten nicht auf die Einrede der
Verjährung des Anspruchs berufen, wenn er dem Dritten dieses Angebot
nicht bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB
übermittelt. Hierin liegt eine Pflichtverletzung gegenüber dem Dritten,
aufgrund derer dieser so zu stellen ist, als hätte er den Anspruch frei von
der Einrede der Verjährung erworben.
2. Auf Grund der Unabhängigkeit von Deckungs- und Valutaverhältnis kann
der Versprechende, die Beklagte, keine Einwendungen erheben, die im
Valutaverhältnis begründet sind. Abweichendes würde nur gelten, wenn
Einwendungen ausnahmsweise auf das Deckungsverhältnis bzw. dessen
Geschäftsgrundlage einwirken würden.

Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103.720,17 € nebst Zinsen hierauf in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu
zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen
Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.348,94 € freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung und Schadensersatz aus einem
Vertrag zugunsten Dritter mit vorgesehener Leistung nach dem Todesfall.
2
Die Klägerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer am 30.03.2005
verstorbenen Mutter, Frau A L (im Folgenden: Erblasserin). Hinsichtlich dreier
Konten war die Klägerin in zwei Verträgen zugunsten Dritter von der Erblasserin als
Begünstigte angegeben worden. Die Beklagte ist die Bank, bei der die betreffenden
Konten der Erblasserin geführt wurden und mit der die vorgenannten Verträge
geschlossen wurden. Im Einzelnen:
3
Am 06.10.1998 schlossen die Erblasserin und die Beklagte zwei Verträge zugunsten
Dritter bezüglich eines Wertpapier-Depots und der Kontoguthaben der Erblasserin.
Nach diesen Verträgen sollten die Rechte aus dem Depot bzw. aus den Konten bei
Eintritt des Todes der Erblasserin, in den Verträgen als „Kunde“ bezeichnet, der
Klägerin als Begünstigter zustehen. Die Erblasserin erklärte jeweils, der Begünstigten
die Ansprüche aus den Konten unentgeltlich zuzuwenden.
4
Unter Nr. 8b) der Vereinbarung bezüglich des Wertpapierdepots (Anlage K 1, Blatt 8f.
der Akte) heißt es:
5
„Der Kunde verzichtet hiermit auf sein Recht zum Widerruf des vorerwähnten
Schenkungsangebotes (§ 130 BGB) und erteilt hiermit der Bank unwiderruflich den
Auftrag, dieses Angebot nach seinem Ableben dem Begünstigten zu übermitteln; an
diesen Widerrufsverzicht sind auch der oder die Erben als Rechtsnachfolger des
Kunden gebunden.“
6
Entsprechend heißt es unter Nr. 4b der Vereinbarung bezüglich der Kontoguthaben
(Anlage K 2, Blatt 10f. der Akte):
7
„Der Kunde verzichtet auf sein Recht zum Widerruf dieses Schenkungsangebotes (§
130 BGB) und erteilt der Bank unwiderruflich den Auftrag, dieses Angebot nach
seinem Ableben dem Begünstigten zu übermitteln; an diesen Widerrufsverzicht sind
auch seine Erben als seine Rechtsnachfolger gebunden.“
8
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsunterlagen wird auf die Anlagen K 1
und K 2 Bezug genommen.
9
Der Zeuge D, der seinerzeit in der Filiale der Beklagten in W tätig war, bestätigte der
Erblasserin für die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2000, das Depot sei gesperrt,
damit es nicht in die Erbmasse falle. Die Vertragsunterlagen übersandte er der
Erblasserin in Kopie. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Anlage K 3,
Blatt 12 der Akte) Bezug genommen.
10
Die Erblasserin verstarb am 30.03.2005.
11
In einer internen „Checkliste Nachlassbearbeitung“ der Beklagten vom 11.04.2005
ist die in diesem Vordruck unter Nummer 6c) enthaltene Abfrage von Verträgen
zugunsten Dritter gestrichen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 2 (Blatt 47f.
der Akte) Bezug genommen.
12
Der Erbschaftssteuerstelle des Finanzamts Kiel-Süd meldete die Beklagte den Stand
bzw. Wert der für die Erblasserin geführten Konten und Depots wie folgt: Zum
Todeszeitpunkt befanden sich auf dem Kontokorrentkonto mit der Endziffer -70
1.844,00 €; auf dem Depotkonto mit der Endziffer -00 befanden sich 1.916 Anteile
an dem Geldmarktfonds CB Geldmarkt Deutschland I (WKN 973723) zu einem
Kurswert per 29.03.2005 von 51,76 €, mithin zu einem Gesamtwert von 99.172,16
€. Das Depotkonto mit der Endziffer -74 war zum Zeitpunkt des Todes der
Erblasserin bereits seit mehreren Jahren ohne Wert. In dem an die
Erbschaftssteuerstelle des Finanzamts gerichteten Schreiben teilte die Beklagte
zusätzlich mit, Verträge zugunsten Dritter seien nicht vorhanden. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage B 3 (Blatt 49 der Akte) Bezug
genommen.
13
Die Beklagte informierte die Klägerin zunächst nicht über die streitgegenständlichen
Verträge.
14
Beginnend im Mai 2005 machten diverse Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der
Erblasserin Ansprüche auf (Teil-)Auszahlung der hier streitgegenständlichen Kontound Depotguthaben gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte wies darauf hin,
vor einer Auseinandersetzung des Nachlasses könne über jenen nur gemeinschaftlich
verfügt werden. Die individuellen Auszahlungsbegehren wies sie zurück. Den
anspruchsstellenden Mitgliedern der Erbengemeinschaft wurden in diesem
Zusammenhang Auskünfte über Konto- und Depotbestände erteilt. Der Klägerin
erteilte die Beklagte durch Übersendung von Konto- und Depotauszügen Auskunft
mit Schreiben vom 26.05.2008, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen
wird (Anlage B 6, Blatt 56 der Akte).
15
Im Juli 2009 veräußerte die depotführende Filiale W die verwahrten Anteile des
Geldmarktfonds, da Kursverluste befürchtet wurden und der Nachlass noch
ungeklärt war. Die Erlöse schrieb die Beklagte einem unter der Endziffer -72 neu
eingerichteten Tagesgeldkonto gut, das seither kostenfrei geführt wurde. Die
Depotkonten mit den Endziffern -00 und -74 wurden geschlossen.
16
Nachdem die Klägerin Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Erblasserin mit der
Beklagten die streitgegenständlichen Verträge geschlossen hatte, forderte sie die
Beklagte unter Bezugnahme auf einen Vertrag zugunsten Dritter mit Schreiben vom
02.05.2019 zur „Auszahlung“ des Wertpapierdepots auf und erinnerte hieran mit
Schreiben vom 16.05.2019, wobei sie eine Frist zur Zahlung bis zum 31.05.2019
setzte. Wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf Anlagen K 4 und K 5 (Blatt
13f. der Akte) Bezug genommen.
17
Mit Schreiben vom 02.07.2019 antwortete die Beklagte, für eine Auszahlung werde
eine einheitliche Weisung aller Erben und Begünstigten benötigt. Den von der
Klägerin vorgelegten Vertrag zugunsten Dritter habe sie in ihren Unterlagen nicht
gefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 6 (Blatt
15 der Akte) Bezug genommen.
18
Mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur
Unterbreitung der vertraglich vorgesehenen Schenkungsangebote auf und forderte
Auskunft über etwaige weitere Verträge mit der Erblasserin. Wegen der Einzelheiten
dieses Schreibens wird auf Anlage K 7 (Blatt 16f. der Akte) Bezug genommen.
19
Mit Schreiben vom 10.07.2019 teilte die Beklagte mit, das Original des Sparvertrags
zugunsten Dritter liege ihr nicht vor und zur Auszahlung des Guthabens sei eine
einheitliche Weisung aller Erben erforderlich.
20
Am 21.10.2019 wies das Kontokorrentkonto mit der Endziffer -70 einen
Guthabenstand von 238,04 € und das Tagesgeldkonto mit der Endziffer -74 einen
Guthabenstand von 101.876,17 € auf.
21
Die Klägerin meint, die streitgegenständlichen Verträge seien bis heute wirksam.
22
Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die Verträge müssten aufgehoben worden
sein, da sie sich nicht mehr bei ihren Unterlagen befänden, sei das spekulativ. Die
von der Beklagten vorgetragenen Indizien reichten zum Nachweis einer
Vertragsbeendigung nicht aus. Es sei an ihr gewesen, ihren kaufmännischen
Dokumentationspflichten nachzukommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten trage
diese die Beweislast für die ihr günstige Behauptung, die Verträge müssten
aufgehoben worden sein.
23
Die Erblasserin habe die Verträge auch nicht durch anderweitige Verfügungen von
Todes wegen widerrufen. Der als Anlage B 4 (Blatt 51 der Akte) vorgelegte Erbschein
sei aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden.
24
Auf die Verjährungseinrede könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Verträge seien
so auszulegen, dass mit dem Tod der Erblasserin ein Treuhandverhältnis begründet
worden sei. Jenes bestehe als Dauerschuldverhältnis bis heute fort. Soweit sich die
Beklagte darauf berufe, mit dem Tod der Erblasserin sei ein der Verjährung
unterliegender Anspruch auf Auskehr der Guthaben entstanden, stehe das im
Widerspruch zu ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jene seien
jedenfalls in erheblichem Maße unklar.
25
Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage folgende Anträge angekündigt:
26
Die Beklagte wird verurteilt,
27
der Klägerin Auskunft über die jeweiligen Salden seit dem 30. März 2005 der bei ihr
geführten Konten der Frau A L, Kto.-Nr. …00, …70 und …74, zu erteilen,
28
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren etwaigen Verträge Frau A
L mit der Beklagten hinsichtlich weiterer Konten zugunsten der Klägerin geschlossen
hatte,
29
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt
zu versichern,
30
nach Erteilung der Auskunft die Klägerin als Kontoinhaberin der Konten …00, …70
und …74 und etwaig weiterer Konten zu führen, soweit sie Habenposten aufweisen
31
und
32
an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu
bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019 zu zahlen.
33
Darüber hinaus hat die Klägerin den später gestellten Antrag auf Zahlung
vorgerichtlicher Anwaltskosten und Handelsregisterkosten angekündigt.
34
Mit Schriftsatz vom 24.03.2021 hat die Klägerin die angekündigten Anträge geändert.
Sie beantragt nunmehr,
35
die Beklagte zu verurteilen, an sie
36
103.720,17 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019 zu zahlen,
37
hinsichtlich der Kosten ihrer außergerichtlichen Rechtsvertretung durch ihre
Prozessbevollmächtigten 2.384,94 € sowie 4,50 € Handelsregisterauskunftskosten zu
zahlen.
38
Die Beklagte beantragt,
39
die Klage abzuweisen.
40
Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Verträge seien nicht bis
heute wirksam. Die Klägerin habe ihre Berechtigung aus den Verträgen nicht
hinreichend nachgewiesen. Hierzu bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die
Verträge nicht durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder Verfügung von Todes
wegen aufgehoben worden seien. Bei der Beklagten seien weder die
Vertragsunterlagen noch ein Vermerk über deren Verbleib vorhanden, was zwischen
den Parteien unstreitig ist. Ihr Mitarbeiter, der Zeuge D, könne sich an das Schicksal
der Verträge wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr erinnern. Es sei
wahrscheinlich, dass die Erblasserin die Verträge noch zu Lebzeiten aufgehoben und
im Original herausverlangt habe. Nachweisen lasse sich das nach Ablauf der
handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen aber nicht mehr.
41
Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin auch bei Wirksamkeit der Verträge
nicht zu. Primäre Erfüllungsansprüche würden den Rückgriff auf sekundäre
Schadensersatzansprüche ausschließen. Ein Schaden sei der Klägerin zudem nicht
entstanden. Die Beklagte habe, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die
verwahrten Depotwerte im Juli 2009 veräußert. Die Veräußerung sei zur
Schadensminimierung und im Kundeninteresse erfolgt.
42
Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Sofern Ansprüche auf
Auskehr der Guthaben bestanden hätten, seien jene mit dem Tod der Erblasserin am
30.03.2005 entstanden. Solche Ansprüche verjährten kenntnisunabhängig gemäß §
199 Abs. 4 BGB in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Die im Jahr 2019 erhobene
Klage habe die Verjährung daher nicht mehr hemmen können.
43
Schadensersatz für außergerichtliche Anwaltskosten stehe der Klägerin ebenfalls
nicht zu. Es sei zu bestreiten, dass die Klägerin die Gebühren bereits bezahlt habe.
44
Die Kammer hat die Akten des Nachlassverfahrens des Amtsgerichts Niebüll – 15 VI
116/05 beigezogen. Wegen der darin enthaltenen Beschlüsse des Amtsgerichts
Niebüll vom 05.12.2014 und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
02.11.2015, die in Kopie zur hiesigen Akte genommen worden sind, wird auf Blatt
128 – 134R der hiesigen Akte Bezug genommen.
45
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
AI.
46
Die Klage ist überwiegend begründet.
47
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in einer
Gesamthöhe von 103.720,17 € aus §§ 328, 331 BGB bzw. aus § 280 Abs. 1 BGB.
48
a) Ein vertraglicher Leistungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt aus
Nummer 6 (Anlage K 1, betr. Wertpapierdepot) und Nummer 3 (Anlage K 2, betr.
Kontoguthaben) der vertraglichen Vereinbarungen der Erblasserin mit der Beklagten
in Verbindung mit §§ 328, 331 BGB. Soweit die Kontostände im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung diejenigen im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin
unterschreiten, folgen Ansprüche auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB.
49
aa) Die Verträge zwischen der Erblasserin und der Beklagten sind unstreitig
abgeschlossen worden.
50
bb) Die Verträge sind nicht wegen Formmangels nichtig, § 125 BGB.
51
(1) Formerfordernisse ergeben sich hier nicht aus § 2301 BGB. Verträge zugunsten
Dritter fallen nicht unter § 2301. Echte Verträge zugunsten Dritter sind ein zulässiges
Mittel neben Verfügungen von Todes wegen. Sie unterliegen hinsichtlich des
Deckungs- wie des Valutaverhältnisses den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, nicht aber dem Erbrecht (Weidlich, in: Palandt, BGB, 80. Auflage,
2021, § 2301 Rn. 17f.).
52
(2) Etwaige Formmängel im Valutaverhältnis, also im Verhältnis zwischen der
Erblasserin und der Klägerin, kann die Beklagte nicht geltend machen. Insbesondere
kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, das Valutaverhältnis sei wegen
Formmangels unwirksam, § 518 BGB. Die Beklagte ist der Klägerin auf Grund des
Deckungsverhältnisses zwischen der Erblasserin und der Beklagten zur Leistung
verpflichtet. Auf Grund der Unabhängigkeit von Deckungs- und Valutaverhältnis
kann der Versprechende, die Beklagte, keine Einwendungen erheben, die im
Valutaverhältnis begründet sind. Abweichendes würde nur gelten, wenn
Einwendungen ausnahmsweise auf das Deckungsverhältnis bzw. dessen
Geschäftsgrundlage einwirken würden (Schinkels, in: jurisPK-BGB, 9. Auflage, § 328
Rn. 11f. [Stand: 01.02.2020]). Daran fehlt es hier. Die Beklagte war auf Grund der
Verträge gerade verpflichtet, der Klägerin die Schenkungsangebote der Erblasserin
zu übermitteln. Sie hat es in der Hand gehabt, das Schenkungsangebot zu
übermitteln und den Formmangel des Schenkungsversprechens durch Bewirkung
der versprochenen Leistung zu heilen, § 518 Abs. 2 BGB.
53
cc) Für die zwischen den Parteien streitige Vermutung der Beklagten, die Verträge
müssten aufgrund Vereinbarung mit der Erblasserin bzw. aufgrund abweichender
Verfügung von Todes wegen aufgehoben worden seien, trägt die Beklagte die
Beweislast. Diese Behauptung hat sie nicht bewiesen.
54
(1) Dass sich in den Unterlagen der Beklagten weder Vertragsausfertigungen oder –
kopien noch ein Vermerk über deren Verbleib befindet, stellt kein Indiz für die
Vermutung der Beklagten dar, die Verträge müssten noch zu Lebzeiten der
Erblasserin aufgehoben und die Originale von ihr herausverlangt worden sein. Die
Beklagte kann sich daher nicht darauf beschränken, sich zu der Tatsache einer im
Nachgang gegebenenfalls erfolgten Vertragsaufhebung mit Nichtwissen zu erklären.
Die Klägerin verfügt insoweit nicht über bessere Erkenntnismöglichkeiten als die
Beklagte, insofern trifft sie auch keine sekundäre Darlegungslast. Im Gegenteil hätte
es der Beklagten oblegen, entsprechende Vorgänge zu dokumentieren.
55
(2) Die Verträge sind auch nicht durch abweichende Verfügung von Todes wegen
aufgehoben worden. Die Klägerin ist ihrer insoweit bestehenden sekundären
Darlegungslast nachgekommen, die Beklagte hat den Widerruf des
Schenkungsangebots durch die Erblasserin nicht bewiesen:
56
Die Klägerin trägt eine sekundäre Darlegungslast insoweit, als die Beklagte sich
ausdrücklich mit Nichtwissen dazu erklärt, ob die Erblasserin im Nachgang zu den
streitgegenständlichen Verträgen über ihr Vermögen abweichend testamentarisch
verfügt und die dortigen Vertragserklärungen zugunsten der Klägerin mithin
widerrufen hat. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.01.2018 – X ZR 119/15, juris) folgt, dass
ein Widerruf des Schenkungsangebots im Valutaverhältnis bis zum Zugang des
Angebots möglich ist und auch konkludent durch Verfügung von Todes wegen
erfolgen kann. Die Beklagte darf, solange ihr etwaige Verfügungen von Todes wegen
nicht konkret bekannt sind, im Rahmen ihrer prozessualen Wahrheitspflicht
zulässigerweise eine entsprechende Vermutung äußern. Die Klägerin verfügt insoweit
über bessere Erkenntnismöglichkeiten. Durch die beigezogene Akte des
Nachlassverfahrens wird der Vortrag der Klägerin bestätigt. Der im hiesigen
Rechtsstreit als Anlage B4 (Bl. 51 d.A.) vorgelegte Erbschein vom 12.09.2007 besteht
danach weiterhin. Eine Verfügung von Todes wegen hat der Erbscheinserteilung
nicht zu Grunde gelegen. Der Erbschein ist vielmehr gemäß dem im
Nachlassverfahren vorgelegten Familienbuch erteilt worden, in dem die im Erbschein
aufgeführten Miterben als Kinder der Erblasserin A L aufgeführt sind. Der zuletzt
erfolgte Antrag der Miterbin L-R, den Erbschein einzuziehen, ist durch das
Amtsgericht Niebüll mit Beschluss vom 05.12.2004 zurückgewiesen worden (Bl. 128
der hiesigen Akte). Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 02.11.2015 zurückgewiesen
worden (Bl. 130 der hiesigen Akte).
57
dd) Soweit die Beklagte die Klägerin von den streitgegenständlichen Verträgen
entgegen der darin ausdrücklich geregelten Pflichten nicht benachrichtigt hat, hat
sie eine Pflichtverletzung begangen und ist der Klägerin insoweit zum Schadensersatz
verpflichtet, als der Kontostand der Konten im Zeitpunkt, der der mündlichen
Verhandlung entspricht, denjenigen im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin
unterschreitet. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Saarländischen
Oberlandesgerichts (Urteil vom 13.09.2012 – 8 U 581/10, juris) folgt nichts anderes.
Dort wird lediglich hervorgehoben, dass Schadensersatzansprüche, auf die die
dortige Klägerin ihre Klage allein gestützt hatte, nicht in Betracht kommen, wenn auf
Grund des Bestehens der Verträge zugunsten Dritter im Zeitpunkt des Todes der
Gläubigerin noch primäre Leistungsansprüche bestehen. Damit wird lediglich zum
Ausdruck gebracht, dass vertragliche Leistungsansprüche Vorrang vor
Schadensersatzansprüchen haben. Damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass –
sofern eine Pflichtverletzung zu einem Schaden geführt hat – neben vertraglichen
Leistungs- zusätzlich gesetzliche Schadensersatzansprüche bestehen können.
58
ee) Der Gesamtanspruch der Klägerin ist danach auf Zahlung von 103.720,17 €
gerichtet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Wert des Kontokorrentkontos
im Todeszeitpunkt der Erblasserin in Höhe von 1.844,00 € und aus dem aktuellen
Bestand des Tagesgeldkontos in Höhe von 101.876,17 €.
59
b) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Ansprüche der Klägerin seien
verjährt.
60
aa) Im Grundsatz greift zwar die zehnjährige kenntnisunabhängige
Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 199 Abs. 4
BGB ist anwendbar, da es vorliegend insbesondere nicht um Ansprüche aus einem
Erbfall im Sinne des § 199 Abs. 3a BGB geht. Die streitgegenständlichen Ansprüche
aus § 331 BGB knüpfen an den Todesfall und nicht an den begrifflich engeren Erbfall
an (vgl. Herrler, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 199 Rn. 104).
61
bb) Obwohl der Tod der bereits im Jahr 2005 verstorbenen Erblasserin zum
Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung von Ansprüchen durch die Klägerin im
Jahr 2019 bereits mehr als 10 Jahre zurück lag, kann sich die Beklagte auf die
Verjährungseinrede nicht berufen. Die Beklagte hat die in den Verträgen
übernommene Pflicht verletzt, die Schenkungsangebote nach dem Ableben der
Erblasserin an die Begünstigte, die Klägerin, zu übermitteln. Es kann dahinstehen,
ob die Erhebung der Einrede der Verjährung in einem solchen Fall bereits treuwidrig
und schon deshalb unbeachtlich ist, da die Beklagte durch diese Pflichtverletzung
gerade dafür gesorgt hat, dass der Klägerin eine Geltendmachung der Ansprüche
nicht früher möglich gewesen ist. Jedenfalls hat die Klägerin als Begünstigte aus den
Verträgen ihrerseits einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der
Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung der Schenkungsangebote. Der hieraus
entstandene Schaden der Klägerin besteht darin, dass diese nach Kenntnis von den
tatsächlichen Umständen nur noch eine potentiell einredebehaftete Forderung
erwerben konnte. Ihr Schadensersatzanspruch ist in diesem Fall darauf gerichtet,
dass die Klägerin so zu stellen ist, als wäre der erworbene Anspruch nicht
einredebehaftet, also nicht verjährt – d.h., die Beklagte darf sich auf eine Verjährung
des originären Anspruchs nicht berufen. Dieser Schadensersatzanspruch selbst ist
erst nach Ablauf der zehnjährigen Frist des § 199 Abs. 4, mithin im Jahr 2015,
entstanden, seine Geltendmachung im Jahr 2019 in unverjährter Zeit erfolgt. Für
diesen Schadensersatzanspruch gilt die dreijährige Frist der Regelverjährung und
ebenfalls eine zehnjährige Verjährungshöchstfrist. Letztere ist noch nicht abgelaufen,
erstere hat erst mit der zufälligen Erlangung der Kenntnis von den Anlagen K 1 und
K 2 im Jahr 2019 begonnen.
62
2. Die Zinsforderung steht der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zu, §§
280, 286, 288 BGB.
63
3. Die Anwaltskosten sind im Grundsatz ebenfalls als Verzugsschaden
erstattungsfähig, §§ 280, 286 BGB. Soweit die Beklagte die Kosten als nicht
erstattungsfähig beanstandet hat, weil die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten
unbedingt im Hinblick auf eine Prozessführung mandatiert hätte, überzeugt das im
Ergebnis nicht. Diesen Vortrag hat die Klägerin bestritten. Auch ergibt sich aus dem
vorgerichtlichen Schreiben der Klägervertreter vom 04.07.2019 nichts
Entsprechendes. Dort wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits
jetzt Klageauftrag erteilt habe, sofern die Beklagte nicht reagieren sollte. Die
Möglichkeit einer weiter bloß außergerichtlichen Vertretung ist damit ausreichend
angesprochen. Die Klägerin kann jedoch nur Freihaltung von den vorgerichtlichen
Anwaltskosten beanspruchen. Soweit sie darüber hinaus Zahlung begehrt hat, war
die Klage teilweise abzuweisen. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin die
Kosten bereits ausgeglichen hätte. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten,
sodass dieser Vortrag der Beklagten der Entscheidung als unstreitig
zugrundezulegen war.
64
4. Soweit die Klägerin Kosten für eine Handelsregisterauskunft in Höhe von 4,50 €
beansprucht hat, war die Klage ebenfalls abzuweisen. Ein Anspruch auf
Schadensersatz steht der Klägerin insoweit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
zu. Soweit die Klägerin in der Klageschrift hierzu ausgeführt hat, die Auskunft sei
notwendig gewesen, weil es die Beklagte in ihren als Anlagen K 6 und K 8 vorgelegten
Schreiben unterlassen habe eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, genügt das
nicht. In den Schreiben sind Telefonnummern angegeben, über die die Anschrift ohne
Weiteres hätte erfragt werden können.
II.
65
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dass die Klägerin
im Laufe des Rechtsstreits durch eine teilweise Klagerücknahme von den Anträgen
auf Auskunftserteilung und eidesstattliche Versicherung Abstand genommen hat, ist
kostenneutral, weil dieses Interesse im letztlich gestellten Zahlungsantrag enthalten
ist und hierfür kein gesonderter Streitwert festgesetzt wird. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Schlagworte

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