LG Köln, Schlussurt. v. 06.04.2016 – 4 O 118/03 Stichtag bei der Pflichtteilsberechnung

Juli 30, 2018

LG Köln, Schlussurt. v. 06.04.2016 – 4 O 118/03

Stichtag bei der Pflichtteilsberechnung

Die Parteien streiten um Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche aus Pflichtteilsrecht. Den Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 18.11.2002 verstarb der Vater des Klägers, welcher bis zu seinem Tod der Ehemann der Beklagten war. Der Kläger ist eines von 3 Kindern aus der ersten Ehe des Erblassers. Die Ehe mit der Beklagten blieb kinderlos. Der Erblasser errichtete unter dem 06.09.2002 ein Testament, in dem er seine Frau und seine Kinder als Erben einsetzte. Den Kläger beschränkte er auf den Pflichtteil. […]

Zum Nachlass des Erblassers gehörte ein Gemälde mit dem Namen „[…]“ welches mit dem Kürzel von […] gezeichnet ist. Der Erblasser führte zu seinen Lebzeiten eine Korrespondenz mit dem […], welches einen Werkkatalog von […] führt. Ausweislich des Schriftverkehrs war eine Aufnahme in den Werkkatalog und die damit einhergehende Qualifizierung des Gemäldes als „echter […]“ seitens des […] nicht vorgesehen.

Nachdem die Parteien auch im hiesigen Verfahren über die Echtheit des […] in Streit standen, ist das Gemälde nunmehr vom […] als echt anerkannt worden. Im Jahr 2014, mithin 12 Jahre nach dem Erbfall, erfolgte die Veräußerung des Gemäldes zu einem Kaufpreis von 4 Mio. €. Von diesem Betrag sind entsprechend des hälftigen Miteigentumsanteils des Erblassers 2 Mio. € zur Erbmasse gelangt. Das Kunstwerk „[…]“ des Malers […] welches ebenfalls zur Erbmasse gehört, ist – und war dies bereits auch schon im Zeitpunkt des Erbfalls – in der Datenbank der Kunstplattform „[…]“ als Beutekunst des zweiten Weltkriegs registriert.

Bisher hat der Kläger einen Betrag i.H.v. 970.000 € von der Beklagten auf seinen Pflichtteilsanspruch erhalten. Die Zahlungen an den Kläger ergingen wie folgt: […]

Mit Beschluss vom 05.05.2004 ist das Verfahren 118/03 (Stufenklage) mit dem Verfahren 4 O 250/04 (Zahlungsklage) verbunden worden. Im Hinblick auf den mit der verbundenen Zahlungsklage u.a. geltend gemachten Betrag i.H.v. 140.000 € aus Pflichtteilsrecht haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem eine Zahlung seitens der Beklagten in der geltend gemachten Höhe am 01.06.2004 erfolgt ist.

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Anerkenntnis und Teil-Urteil des LG Köln vom 19.11.2004 ist dieses durch das OLG Köln unter dem 05.10.2005 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst worden. Die Beklagte ist im oberlandesgerichtlichen Urteil sodann zur Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses über den Nachlass des verstorbenen Vaters des Klägers verurteilt worden, nachdem die Parteien die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den Nachlass übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Ein solches notarielles Nachlassverzeichnis ist durch die Beklagte bereits im Laufe des Berufungsverfahrens unter dem 10.03.2005 erstellt und dem Kläger daraufhin vorgelegt worden.

Auf die Berufung des Klägers gegen ein weiteres Teil-Urteil des LG Köln vom 21.04.2006 ist dieses teilweise aufgehoben worden. Im Übrigen ist die Beklagte vom OLG Köln zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden, welche sie daraufhin auch geleistet hat.

Der Kläger behauptet, […] dass es sich bei dem zum Nachlass gehörenden Kunstwerk „[…]“ des Malers […] nicht um Beutekunst des zweiten Weltkrieges handele. Hierbei bezieht er sich auf vorgelegte Privatgutachten von […]. Er ist weiterhin der Ansicht, dass der […] – aufgrund der Tatsache, dass nun feststeht, dass er immer echt war – mit einem Wert i.H.v. 5 Mio. € zu beziffern sei und demnach mit dem hälftigen Wert von 2,5 Mio. € bei der Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass der Gesamtwert der zum Nachlass gelangten Kunstgegenstände (ohne den […]) mit 2.759.970,00 € zu beziffern sei.

Die Beklagte trägt vor, dass dem Kläger keine Ansprüche aus Pflichtteilsrecht mehr zustünden, da er bereits überzahlt sei. […] Die Beklagte behauptet weiterhin, dass der […] mangels Nachweises seiner Echtheit zur Zeit des Erbfalls wertmäßig nicht bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers zu berücksichtigen sei. Der fehlende Verkehrswert ergebe sich bereits daraus, dass das Kunstwerk im Zeitpunkt des Erbfalls vom […] nicht als echt anerkannt gewesen und daher auf dem Kunstmarkt unverkäuflich gewesen sei. Gleichermaßen sei das Kunstwerk von […] mit einem Wert von 0 € für die Pflichtteilsberechnung zu versehen, da auch dieses Kunstwerk aufgrund der Eintragung im […] Register im Zeitpunkt des Erbfalls unverkäuflich gewesen sei. […]

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Zahlungsklage ist unbegründet.

Dem Kläger [steht] kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus Pflichtteilsrecht zu. Die Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus Pflichtteilsrecht gem. §§ 2303, 2325 BGB betragen 951.717,12 € und sind im Wege der Erfüllung durch die geleisteten Zahlungen der Beklagten bereits erloschen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits entsprechend ihrer Verurteilungen durch das OLG Köln ein notarielles Verzeichnis über den Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns hat anfertigen lassen und ihre Angaben an Eides statt versichert hat, herrscht zwischen den Parteien über einige Positionen des Nachlasses im Hinblick auf die wertmäßige Beurteilung noch Streit.

Im Einzelnen sind folgende Postionen im Bereich der Aktiva noch streitig: […]

Die zum Nachlass gelangten Kunstgegenstände und Möbelstücke (ohne den […]) sind mit einem Wert von 1.115.000 € anzusetzen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Gutachten des Sachverständigen […] vom 28.07.2009 und 04.10.2010 fest. Der Sachverständige gelangt in seinen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Gesamtwert der zum Nachlass gehörenden Kunstsammlung 1.415.000 € beträgt (Gutachten vom 28.07.2009: 1.395.000 € plus Ergänzung auf S. 4 des Gutachtens vom 04.10.2010 um 20.000 €). In diesem Betrag ist jedoch ein Schätzwert für den im […]Register eingetragenen i.H.v. 300.000 € enthalten. Der Sachverständige führt dazu aus, dass das Gemälde […] von […] nur für die rechtmäßigen Eigentümer den benannten Wert habe, da die Eintragung im […]Register als Beutekunst des zweiten Weltkrieges das Gemälde für andere Besitzer unverkäuflich mache. Bringt man demnach aufgrund der Unverkäuflichkeit des […] einen Betrag von 300.000 € zum Abzug, verbleibt ein Gesamtwert der Kunstsammlung i.H.v. 1.115.000 €. Die Gutachten des Sachverständigen sind insgesamt schlüssig, frei von Widersprüchen und nachvollziehbar, so dass keine Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit bestehen. Der Sachverständige ermittelt seine Schätzungen u.a. auf der Grundlage von Vergleichsmaßstäben, die er im Gutachten offen darlegt, so dass eine hohe Transparenz gewährleistet ist. Zudem erläutert er die übrigen Grundsätze der Wertermittlung vorab und wendet diese sodann nachvollziehbar und konsequent für jedes zu begutachtende Kunstwerk an. Dem Einwand des Klägers, dass die Kunstsammlung auch ohne den […] bereits einen Wert von 2.759.970 € habe, ist nicht zu folgen. Das von ihm vorgelegte Privatgutachten des […] ist nicht geeignet, um den Gegenbeweis zu führen, da es lediglich wie weiterer Parteivortrag des Klägers zu werten ist. Es handelt sich nämlich um eine privat in Auftrag gegebene Begutachtung, deren parteiliche Unabhängigkeit, trotz der nicht abzusprechenden Sachkompetenz des Gutachters, fragwürdig erscheint. Auch hat der Kläger bis auf die vom Sachverständigen ermittelten Schätzwerte, die seiner Ansicht nach zu niedrig sind, keine Kritik an dem Gutachten im Hinblick auf die angewandten Bewertungsmaßstäbe, die Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit angebracht, die die Einholung eines Obergutachtens erforderlich gemacht hätte.

Darüber hinaus ist auch der Einwand des Klägers, dass die Voraussetzungen für eine Löschung des […] aus der Datenbank […] vorlägen und somit sehr wohl von einer Werthaltigkeit des Kunstwerks auszugehen sei, nicht zu berücksichtigen. Der Kläger stützt sich zur Untermauerung dieser These auf ein Privatgutachten von […] die im Rahmen ihrer Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verkauf aus dem jüdischen Privatbesitz auch ohne den Einfluss der nationalsozialistischen Herrschaft stattgefunden hätte. Diese, erneut nur im Rahmen des klägerischen Vortrags zu wertende These, wird vom Sachverständigen kritisch betrachtet. Er führt aus, dass Voraussetzung für eine Löschung aus der Datenbank eine Einigung zwischen dem damaligen Eigentümer bzw. seiner Erben und dem heutigen Eigentümer sei. Da keine konkreten Anhaltspunkte für eine zu Unrecht erfolgte Eintragung als Beutekunst vorlägen, sei auch eine Einigung als nicht aussichtsreich anzusehen. Diesem Ansatz folgt die Kammer, da sie in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Einigungsansatz sieht. Außerdem ist anzumerken, dass es auf die hypothetischen Voraussetzungen einer Löschung aus der Datenbank auch gar nicht ankommt. Wie bereits eingangs zitiert, geht der BGH davon aus, dass der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen ist, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Dies bedeutet ein Abstellen auf den gemeinen Wert, welcher dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht (BGHZ 14, 368 (376); BGH, NJW-RR 1993, 131; BGH, NJW-RR 1991, 900). Im Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 2002 lag der Datenbankeintrag bereits vor. Eine Verkäuflichkeit des Gemäldes ist mithin für den Zeitpunkt des Erbfalls, der für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgeblich ist, nicht gegeben gewesen. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Löschung des Eintrags vorliegen, kann in der Sache nur die Werthaltigkeit des Bildes für die Zukunft betreffen.

Das Kunstwerk […] von […] welches ebenfalls in den Nachlass gelangt ist, weist im Zeitpunkt des Erbfalls einen Verkaufswert von 0 € auf und ist folglich auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung mit diesem Betrag zu werten. Diese Einschätzung beruht auf der unstreitigen Tatsache, dass das Kunstwerk erst knapp 11 Jahre nach dem Erbfall vom […] als echt anerkannt wurde und die Aufnahme in die nächste Werkauflage zugesichert wurde. Erst mit dieser Anerkennung hat das Bild einen Verkehrswert erhalten, da es vor der Echtheitsqualifizierung als […] auf dem Kunstmarkt nicht verkäuflich gewesen wäre. Dies ist auch die Einschätzung des Sachverständigen. Er führt in seinem Gutachten vom 28.07.2009 ausführlich aus, welche Monopolstellung das […] im Bereich der Echtheitsqualifizierung von […] Kunstwerken hat, da das Institut marktführend einen Werkkatalog über die Kunstwerke von […] führt. Der Sachverständige führt weiter aus, dass kein seriöses Auktionshaus ein Gemälde aufbieten werde, dessen Echtheit nicht vom […] bestätigt worden ist. Folglich ist im Zeitpunkt des Erbfalls von einem fehlenden Verkehrswert des Gemäldes auf dem Kunstmarkt auszugehen, da unstreitig sogar die bereits vom Erblasser geführte Korrespondenz mit dem […] keinen Schluss auf eine alsbaldige Aufnahme in den Werkkatalog zuließ. Der Einwand des Klägers, dass das Kunstwerk einen Verkehrswert von 2,5 Mio. € aufweise, da jetzt nach der Echtheitsqualifizierung feststehe, dass es sich schon immer um einen echten […] gehandelt habe, verfängt hier nicht. Ausweislich der bereits zitierten BGH-Rechtsprechung kommt es für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls an. Aufgrund des fehlenden Echtheitssiegels des wäre eine „Versilberung“ des […] auf dem Kunstmarkt im Zeitpunkt des Erbfalls nicht realistisch gewesen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der […] nunmehr 12 Jahre nach dem Erbfall für 4 Mio. € verkauft wurde, wovon 2 Mio. € entsprechend dem Miteigentumsanteil des Erblassers zum Nachlass gelangt sind. Bei diesem Verkauf handelt es sich nicht mehr um einen solchen, der in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als „zeitnah“ zum Erbfall bezeichnet werden kann, so dass der Verkaufserlös kein Indiz für den Verkehrswert ist.

 

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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