LG Münster, Anerkenntnisurt. v. 05.05.2014 – 014 O 71/14 Legitimation Nachlasspfleger

Juni 10, 2018

LG Münster, Anerkenntnisurt. v. 05.05.2014 – 014 O 71/14

Legitimation Nachlasspfleger

Tatbestand:

Kläger sind die unbekannten Erben der verstorbenen L. Rechtsanwalt Dr.T wurde vom AG Münster am 15.07.2013 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestimmt.

Die Erblasserin unterhielt das […] Girokonto bei der Beklagten. Der Nachlasspfleger stellte sich am 20.09.2013 persönlich in der Filiale der Beklagten vor. Mit Schreiben v. 18.02.2014 verlangte der Nachlasspfleger in Bezug auf seine Legitimation für die unbekannten Erben, die in Kopie beilag, die Auflösung des Girokontos und Übertragung des Guthabens auf ein Konto der unbekannten Erben bei der Sparkasse N.

Mit Schreiben v. 25.02.2013 verlangte die Beklagte eine Terminsvereinbarung unter persönlicher Vorstellung, die Vorlage eines Beschlusses des AG für die Löschung aller Konten mit entsprechendem Rechtskraftvermerk sowie die Vorlage der Bestallungsurkunde im Original nebst Ausweis des Nachlasspflegers. Mit Verweis auf den Nachweis seiner Legitimation bereits am 20.09.2013 wies der Nachlasspfleger dies mit Schreiben v. 07.03.2014 zurück und setzte der Beklagten „eine letzte Frist” bis zum 14.03.2014.

Mit Schriftsatz v. 17.03.2014, eingegangen bei Gericht am 19.03.2014, hat die Klägerin Klage erhoben. […] Die Beklagte hat mit Schriftsatz v. 02.04.2014 die Verteidigung angezeigt und mit Klageerwiderung vom 07.04.2014 die Klageforderung anerkannt unter Verwahrung gegen die Kostenlast. […]

Entscheidungsgründe:

Die Kosten waren gem. §§ 91, 93 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten wären in Anwendung des § 93 ZPO der Klägerin nur dann aufzuerlegen, wenn die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und sogleich erfüllt hätte. Zur Erhebung der Klage hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn er sich – ohne Rücksicht auf Verschulden – vorprozessual so verhalten hat, dass der Kläger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können. Dementsprechend gibt ein Schuldner jedenfalls dann in der Regel Anlass zur Klageerhebung, wenn er auf eine außergerichtliche Aufforderung nicht leistet und sich bei Klageerhebung und dem nachfolgenden Anerkenntnis nichts Entscheidungserhebliches am Klagevortrag geändert hat.

In diesem Fall hat die Beklagte durch ihr Schreiben v. 25.02.2013 sowie die fehlende Reaktion auf das weitere Schreiben v. 07.03.2013 mit dem sie das Schreiben des Nachlasspflegers v. 18.02.2013 beantwortet hat, Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Unabhängig davon, ob sich der Nachlasspfleger ausreichend gegenüber der Beklagten legitimiert hat, geht aus dem Schreiben hervor, dass die Beklagte – ohne Rechtsgrundlage – die Vorlage eines amtsgerichtlichen Beschlusses mit Rechtskraftvermerk verlangt, so dass die Klägerin bereits aus diesem Grund davon ausgehen musste, dass die Beklagte ohne Klageerhebung die Erfüllung der Klageforderung verweigern würde. Im Übrigen wäre die Beklagte auch zum damaligen Zeitpunkt bereits in der Lage gewesen, die Bestellung des Nachlasspflegers beim Nachlassgericht zu erfragen, wie sie dies – erst – im Anschluss an die Klageerhebung getan hat und woraus nunmehr das Anerkenntnis resultiert.

Eine Verpflichtung des Klägers, seine Legitimation von sich aus der Beklagten durch Vorlage des Originals der Bestallungsurkunde nachzuweisen, ist im Übrigen nicht ersichtlich, sondern die Beklagte muss von sich aus prüfen, ob die Angaben in der Urkunde zutreffen (vgl. Palandt/Götz, 72. Aufl. 2013, § 1791 Rn. 1).

 

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