LG Münster, Urt. v. 20.11.2017 – 011 O 316/14 Zum Umfang des von dem Fiskalerben dem wahren Erben geschuldeten Nutzungsersatzes

Dezember 7, 2018

LG Münster, Urt. v. 20.11.2017 – 011 O 316/14
Zum Umfang des von dem Fiskalerben dem wahren Erben geschuldeten Nutzungsersatzes
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Zinsansprüche im Zusammenhang mit der Herausgabe eines vom beklagten Land vereinnahmten Nachlasses. Nachdem die Kläger im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft begehrt hatten, in welcher Höhe vom beklagten Land Nutzungen aus dem Nachlass vereinnahmt worden sind, verlangen sie nunmehr Nutzungsersatz in Höhe von gut 130.000,00 €.
Unstreitig vereinnahmte das beklagte Land aus dem Nachlass des Rechtsvorgängers der Kläger, des Herrn M insgesamt umgerechnet 71.848,63 € und zwar am 06.07.1984 einen Betrag i.H.v. 1.257,98 DM und am 20.07.1984 weitere 139.265,54 DM. Nach Abzug von Kosten kehrte das Land an die Kläger am 07.10.2014 einen Betrag i.H.v. 71.513,53 € aus. Ein Anspruch auf Auszahlung von Früchten und Nutzungen lehnte das beklagte Land ab. Die Kläger beanstanden die Kürzung um 335,10 € nicht, vertreten aber die Auffassung, ihnen stehe ein Herausgabeanspruch bezüglich gezogener Nutzungen gem. § 2021 i.V.m. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB zu. Die Höhe der gezogenen Nutzungen sei nach § 287 ZPO zu schätzen. Ein Zinssatz i.H.v. 6 % sei in Anlehnung an § 238 AO angemessen. Hiervon ausgehend verlangen die Kläger für den Zeitraum vom 10.04.1984 bis zum 06.10.2014 Zinsen.
Das beklagte Land behauptet, die im Jahr 1984 vereinnahmten Mittel seien in den allgemeinen Haushalt geflossen und verbraucht worden; weitere Angaben zur Verwendung der Einnähmen seien heute nicht mehr möglich. Es beruft sich auf den Einwand der Entreicherung. Weiter erhebt das Land die Einrede der Verjährung. Für den Fall, dass überhaupt ein Zinsanspruch bestehe, so bemesse sich dieser nicht nach § 238 AO. Im Zeitraum November 2004 bis Oktober 2014 habe sich die konkrete Zinsbelastung des Landes auf durchschnittlich 1.5466 % belaufen. Hilfsweise beruft sich das beklagte Land darauf, den sog. ENOIA-Zinssatz (Euro OverNight Index Average), also einen Zinssatz, zu dem auf dem Interbankenmarkt im Euro-Währungsgebiet unbesicherte Tages-Ausleihungen gewährt werden, zu Grunde zu legen.
Die Klageerhebung per Fax erfolgte am 28.10.2014, die Zustellung der Klage an das Land am 22.11.2014.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Kläger können Zahlung gem. § 2021 i.V.m. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB lediglich in dem tenorierten Umfang verlangen.
Grundsätzlich steht den Klägern als Erben gegen den Beklagten als Erbschaftsbesitzer neben dem Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses allerdings ein Zinsanspruch gem. §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 BGB auch dann zu, wenn der Fiskus zunächst gem. § 1936 BGB als gesetzlicher Erbe berufen war. Diese in der ersten Stufe des Verfahrens von den Parteien noch unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage ist nunmehr durch den BGH im Sinne der Kläger eindeutig geklärt worden (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2015 – IV ZR 438/14 juris, Rn. 8).
Auch greift hier der von dem beklagten Land erhobene Einwand des Wegfalls der Bereicherung nicht durch. (Auch) das Land kann sich auf diesen Einwand zwar berufen. Das Vorbringen des Landes, wonach die im Jahr 1984 vereinnahmten Mittel in den allgemeinen Haushalt geflossen und am Ende des Jahres verbraucht gewesen seien, begründet aber keine Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Nutzungsvorteile. Da das beklagte Land unstreitig jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum durchgängig verschuldet war, bestehen diese Vorteile in ersparten Schuldzinsen, die angefallen wären, wenn das Land auch über die Summe des vereinnahmten Nachlasses einen zu verzinsenden Kredit hätte aufnehmen müssen.
Aufgrund der vom beklagten Land erhobenen Einrede der Verjährung ist jedoch nur ein Zinsanspruch für den Zeitraum vom 28.10.2004 bis zur Auskehrung des Betrages (07.10.2014) durchsetzbar. Die Frage der Verjährung bemisst sich ebenfalls nach den überzeugenden Ausführungen des BGH in der o.g. Entscheidung (a.a.O., Rn. 16–19). Die dort aufgestellten Grundsätze sind auf die hiesige Konstellation übertragbar. Danach sind gem. § 199 Abs. 4 a.F. BGB Zinsansprüche bis zum 27.10.2004 verjährt. Eine Hemmung ist dann durch die Klageerhebung vom 28.10.2014 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten.
Der Höhe nach schuldet das beklagte Land für den genannten Zeitraum einen Zinssatz i.H.v. 1,55 %. Das Gericht schätzt die Höhe des Nutzungsersatzes unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten Rechtsprechung gem. § 287 ZPO unter Heranziehung des ENOIA-Zinssatzes auf diese Höhe. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier stattdessen – so die Auffassung des Landes – der durchschnittlich realisierte Geldmarktsatz heranzuziehen ist. Denn auch dieser liegt gerundet bei 1,55 %. Das Gericht ist der Auffassung, dass der ENOIA-Zinssatz die Höhe des Nutzungsersatzes in Form ersparter Schuldzinsen realistischer widerspiegelt als der von den Klägern herangezogene Zinssatz i.H.v. 6 % in Anlehnung an § 238 AO (siehe zur Heranziehung des ENOIA-Zinssatzes auch OLG Hamm, Urt. v. 28.01.2014 – 27 U 102/13, Rn. 52, juris). Es ist weder von den Klägern dargetan noch ansatzweise ersichtlich, dass das Land in dem o.g. Zeitraum durch ersparte Kreditzinsen tatsächlich Nutzungsvorteile in dieser Höhe hatte. Demnach beläuft sich der Zinsanspruch auf der Basis von 1,55 % auf 11.045,26 €.

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