LG Münster, Urt. v. 26.09.2014 – 10 O 160/08 Keine Entschädigung der Erbengemeinschaft wegen unentgeltlicher Nutzung eines Nachlassgegenstandes durch einen Miterben

Juni 4, 2018

LG Münster, Urt. v. 26.09.2014 – 10 O 160/08

Keine Entschädigung der Erbengemeinschaft wegen unentgeltlicher Nutzung eines Nachlassgegenstandes durch einen Miterben

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Sie sind zwei von vier Kindern der Eheleute L und L1. Weitere Geschwister sind L2 und L3. Das Vermögen der Eltern bestand vorrangig aus drei Grundstücken, die jeweils im hälftigen Eigentum der Eltern standen. Die Mutter, Frau L geborene E, verstarb am 21.09.2000 in C. Zu ihrem Nachlass gehörten unter anderem die hälftigen Miteigentumsanteile an folgenden Grundstücken:

  • der hälftige Miteigentumsanteil an dem Grundstück I in C, ausgewiesen im Grundbuch von C Blatt …;
  • der hälftige Grundstücksanteil des im Grundbuch von H Blatt … ausgewiesenen Grundbesitzes Gemarkung C Flur … Nr. …, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, C1 …, groß: … qm;
  • der hälftige Grundstücksanteil des im Grundbuch von H Blatt … ausgewiesenen Grundbesitzes Gemarkung C Flur … Nr. …, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, groß … qm.

Die weiteren hälftigen Miteigentumsanteile standen im Eigentum des Vaters der Parteien, Herrn L1. Das Grundstück I ist unter anderem bebaut mit einer Halle sowie einem Wohnhaus. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um das Elternhaus der Parteien, das jetzt noch von der Schwester L2 bewohnt wird. Die Halle wurde zunächst benutzt von der Firma C2, deren Geschäftsführer der Bruder L3 war. In der Folgezeit wurde sie benutzt von dem Beklagten.

Unter dem 25.01.2000 verfasste die Mutter der Parteien ihr Testament wie folgt:

„Ich, Frau L, geborene E, geboren am 28.08.1926, wohnhaft C, I, mache hiermit folgendes Testament:

Mit meinem Mann, L1, geboren am 09.10.1928, wohnhaft I, C, habe ich Gütergemeinschaft. Danach hat mein Mann fünfzig Prozent und ich fünfzig Prozent an Besitztum.

Nach meinem Tode erbt meinen Besitz H1, C1 22, bestehend aus Haus, Garagen und Hofraum, meine Tochter L4, geboren am 03.07.1956, wohnhaft X, N, Miterben sind meine Enkelkinder P, geboren am 22.03.1991 und P1, geboren am 24.05.1996 bis zum Erbschaftssteuer-Freibetrag Höchstbetrag z. Zt. je Enkelkind von DM 100.000.

Meine Tochter L4 erhält jedoch die Verwaltung und die Nutznießung aus diesem Besitz.

Mein Sohn L5, geboren am 28.06.1957, wohnhaft S, erbt nach meinem Tode, meinen Besitz in H2, bestehend aus Haus, Garagen und Hofraum. Miterben sind meine Enkelkinder L7, geboren 06.03.1987 und L6, geboren am 21.12.1990 bis zum Erbschaftssteuer-Freibetrag Höchstgrenze z. Zt. je Enkelkind von DM 100.000.

Mein Sohn L5 erhält jedoch alleine die Verwaltung und die Nutznießung aus diesem Besitz.

Mein Mann L1, geboren am 09.10.1928, wohnhaft I, … C, erhält von mir keinen Anteil, da wir bei unserer Heirat nichts besessen haben und alles nach der Heirat erarbeitet wurde. Von 1957 bis Ende 1990 habe ich in seinem Betrieb mitgearbeitet.

Mein Mann hat nach meinem Tode sein volles Auskommen aus seinem hälftigen Besitz.

Nach meinem Tode erhält mein Mann Hausrat, Möbel und Wäsche, sowie vorhandenes Bargeld und vorhandenes Sparguthaben auf meinem Postsparbuch.

Ansprüche aus meinem Anteil meiner Eltern E1 und Frau E2 geborene Q aus dem 240 Morgen = 60 Hektar großen Bauernhof in M gehen ebenfalls zu gleichen Teilen an meine Kinder. Ein Erbschein meines Vaters E1 liegt vor.

Ich versichere, dass ich dieses Testament in voller geistiger Gesundheit geschrieben habe.

L geborene E”

Die Mutter der Parteien starb am 21.09.2000. Der Beklagte nutzte die auf dem Grundstück I befindliche Halle und das Grundstück mit Ausnahme des Wohnhauses in der Zeit seit März 2003, wobei und Dauer der Nutzung streitig sind. So nutzte er das Grundstück zur Lagerung von Verbauele[me]nten für den Kanalbau, Baggern, Containern und Ähnlichem. Die Halle nutzte er als Büro- und Aufenthaltsraum sowie ebenfalls als Lagerraum. Es bestand jedenfalls keine Absprache über die Nutzung mit der Erbengemeinschaft nach der Mutter. Unstreitig stand für einen Zeitraum von ca. fünf Monaten auch Installationsmaterial des Ehemannes der Schwester L2 in der Halle. Außerdem wurde die Halle in der Zeit vom 06.09.2004 bis zum 25.10.2004 von der benachbarten Firma S1 unentgeltlich als Lagerraum für Messemöbel genutzt. Zudem betrieb die Schwester L2 auf dem Grundstück einen Handel mit Gasflaschen, die sie dort auch lagerte.

Das Grundstück, um dessen Nutzung es hier geht, ist mit einer Halle und einem Wohnhaus bebaut. Außerdem besteht ein Überbau einer benachbarten Halle. Eine getrennte Nutzung von Wohnhaus und Halle bzw. eine Teilung des Grundstücks ist bauordnungsrechtlich nicht zulässig, weil es sich bei dem Wohnhaus um ein Betriebsgebäude mit Werkswohnung handelt.

Während des laufenden Rechtsstreits starb der Vater der Parteien am 20.04.2009. Er setzte die Schwester L2 zur Alleinerbin [ein] und bedachte die übrigen Geschwister mit Vermächtnissen betreffend seiner Miteigentumsanteile an den Grundstücken.

Nachdem zwischen den Parteien zunächst streitig war, ob Eigentümer der ursprünglich der Mutter zustehenden Miteigentumsanteile aufgrund deren Testament nur die Geschwister, oder auch deren Kinder geworden sind, ist zwischenzeitlich zwischen den Parteien nach dem Beschluss des OLG Hamm in der Nachlasssache I-15 W 159/11 v. 10.03.2011 unstreitig geworden, dass Miteigentümer allein die vier Geschwister geworden sind.

Mit Urteil v. 19.07.2011 (LG Münster, 10 O 414/10) wurde der Beklagte – während des hier laufenden Rechtsstreits verurteilt, das Grundstück I zu räumen und an die Erbengemeinschaft sowie die Schwester L2 herauszugeben. Dieser Verpflichtung ist er zum 15.03.2012 nachgekommen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Hinterlegung einer Nutzungsentschädigung betreffend die Halle I in C zugunsten der Eigentümergemeinschaft, bestehend aus der Erbengemeinschaft nach der Mutter der Parteien sowie der Alleinerbin nach dem Vater der Parteien. Die Klägerin hat die begehrte Nutzungsentschädigung zunächst i.H.v. 2.789,00 € für angemessen gehalten, nämlich i.H.v. 1.799,00 € für die Halle (ausgehend von einer Hallengröße von 700 qm und 2,57 € /Monat) sowie i.H.v. (0,45 €/Monat x 2.200 qm =) 990,00 € für das Grundstück.

Auf der Grundlage des vom Gericht zur angemessenen Höhe der Nutzungsentschädigung eingeholten Gutachten des Sachverständigen H2 korrigiert die Klägerin ihre Berechnungen und begehrt – ausgehend von einer Mietfläche der Halle i.H.v. 633 qm und einem ortsüblichen Nettomietzins von 3,10 €/qm für Halle und Grundstück insgesamt – eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 1.962,30 € für die Zeit vom 01.10.2004 bis zur Räumung am 15.03.2012. Von diesem Betrag macht sie – „ da vorliegend nur der auf die Erbengemeinschaft entfallende Anteil von 1/2 zu verfolgen ist” – einen Betrag i.H.v. 88.794,08 € geltend. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Blatt 525, 583 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte behauptet, der Beklagte habe die Halle in vollem Umfang genutzt. Außerdem sei er auf dem 75. Geburtstag des Vaters mit dem Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages zum 01.01.2004 gewesen, zu dessen Abschluss es danach unstreitig nicht mehr gekommen sei.

Sie ist der Ansicht, einem eventuellen Einverständnis des Vaters mit einer unentgeltlichen Nutzung des Beklagten komme keine rechtliche Bedeutung bei. Zwar habe die Erbengemeinschaft nach dem Tod der Mutter zunächst die Auffassung vertreten, dass dem Vater ein Nießbrauchsrecht an sämtlichen Grundstücken zustehen solle. Die Erbengemeinschaft habe aber aufgrund der Rechtsauffassung des Gerichts in einem anderen Verfahren im Jahr 2003 diese Auffassung revidieren müssen. Allerdings sei vereinbart gewesen, dass der Vater sich an den Mietkonten der Erbengemeinschaft bedienen dürfe, so dass sich für ihn wirtschaftlich nach dem Tod der Mutter bis zu seinem eigenen Tod nichts ändern solle.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung und Hinterlegung einer Nutzungsentschädigung zu Gunsten der Erbengemeinschaft.

1.

Dieser Anspruch folgt nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. In Betracht kommt lediglich ein Anspruch aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. (Eingriffskondiktion). Der Beklagte ist selbst zwar nicht Miteigentümer des von ihm genutzten Grundstücks. Aber er ist Mitglied der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum der hälftige ideelle Miteigentumsanteil des von ihm genannten Grundstücks steht. Dieser Miteigentumsanteil ist aufgrund der zuvor zwischen den Eltern bestehenden Gütergemeinschaft gem. §§ 1416, 1419 BGB gesamthänderisch gebunden im Verhältnis zu dem weiteren Miteigentumsanteil. Auf die Erbengemeinschaft hingegen sind die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend anwendbar. Bereits aus seiner Stellung als Mitglied der Erbengemeinschaft ergibt sich ein Nutzungsrecht. Der Beklagte hat die Halle damit nicht ohne rechtlichen Grund genutzt. Die Stellung als Miterbe gibt ihm die Möglichkeit, den Nachlassgegenstand wie ein Miteigentümer voll und entschädigungslos zu nutzen, jedenfalls soweit sich nicht aus §§ 2038, 741 ff: etwas anderes ergibt. Würde man den Beklagten losgelöst von seiner Stellung innerhalb der Erbengemeinschaft wie einen Dritten behandeln, wäre dies mit der in §§ 2038 Abs. 2, 741 ff. BGB getroffenen Regelung nicht zu vereinbaren. Die Vorschrift des § 812 Abs. 1 BGB ist daher subsidiär zu den Regelungen der §§ 2038 Abs. 2, 741 ff. BGB.

2.

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung folgt auch nicht aus § 535 BGB. Zwischen dem Beklagten auf der einen Seite und der Erbengemeinschaft ist kein Mietvertrag zustande gekommen. Selbst wenn es auf dem 75. Geburtstag des Vaters eine Einigung zwischen dem Beklagten und den übrigen Geschwistern dahingehend gegeben haben sollte, dass zum 01.01.2004 ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden sollte, so ist es zum Abschluss dieses Vertrages jedenfalls nicht gekommen. Die Tatsache alleine, dass der Beklagte die Halle genutzt hat, reicht nicht, um einen konkludenten Mietvertrag anzunehmen. Es gab jedenfalls keine konkludente Vereinbarung einer entgeltlichen Nutzung. So ist auch kein Mietzins gezahlt worden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass keine abschließende Vereinbarung getroffen worden ist. Die als Zeugin vernommene Schwester L2 hat bestätigt, dass der Beklagte sich über die Höhe der zu zahlenden Mieten noch Gedanken machen wollte. Damit steht fest, dass keine Vereinbarung hinsichtlich eines wesentlichen Bestandteiles des abzuschließenden Mietvertrages, nämlich der Höhe des zu entrichtenden Mietzinses getroffen worden ist.

Zudem hat die Zeugen A, die Ehefrau des Beklagten, bekundet, der Vater habe dem Beklagten die unentgeltliche Nutzung der Halle gestattet, weil er diesem Wege abgenommen habe und ihm behilflich gewesen sei. Lediglich die Schwester L4 habe immer wieder Miete gefordert.

3.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentschädigung aus §§ 2038, 743, 745, 746, 748 BGB.

Zwar ist die Erbengemeinschaft nach dem Tod der Mutter, bestehend aus den vier Kindern der Erblasserin, Eigentümerin des zunächst der Erblasserin zustehenden hälftigen, gem. § 1419 BGB gesamthänderisch gebundenen Grundstückseigentumsanteils geworden. Demnach bestand zunächst eine Gesamthandsgemeinschaft zwischen der Erbengemeinschaft und dem Vater der Parteien bzw. später dessen Alleinerbin L2 einerseits und eine Bruchteilsgemeinschaft innerhalb der Erbengemeinschaft. Die Regelungen dieser Bruchteilsgemeinschaft überlagern sich mit den Regelungen der Erbengemeinschaft gem. §§ 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB und i.V.m. § 2039 BGB.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bis zu dem Tod des Vaters im Jahr 2009 die Nutzung der Halle durch den Beklagten jedenfalls aufgrund einer Einigung des Vaters als Miteigentümers des hälftigen ideellen Grundstücksanteils bestand. Die Zeugen A und die Zeugin L2 haben übereinstimmend bekundet, dass der Vater der Parteien dem Beklagten die unentgeltliche Benutzung der Halle gestattet hat. Dies wird auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen L3, der bekundet hat, dass die erzielten Mieteinnahmen immer auf das Konto der Eltern, nach dem Tod der Mutter auf das Konto des Vaters geflossen seien. Unstreitig hat der Beklagte weder Miete noch Nutzungsentschädigung gezahlt, noch hat der Vater dies gefordert.

Gem. § 744 BGB hätte aber der Vater der Parteien das Grundstück nebst aufstehender Gebäude gemeinsam mit der Erbengemeinschaft i.S.d. §§ 744, 745 BGB verwalten müssen. Bis zu dem Tod des Vaters ist jedenfalls kein Beschluss der Miteigentümer dahin erfolgt, dass der Beklagte die Halle räumen muss. Vielmehr bestand, wie die Klägerin ausgeführt hat, Einigkeit darüber, dass der Vater wirtschaftlich weiter so stehen sollte, wie er vor dem Tod der Mutter gestanden habe. So haben es die Mitglieder der Erbengemeinschaft auch geduldet, dass der Vater die Mieten bezüglich aller vormals den Eltern gehörenden Grundstücke nach wie vor vereinnahmt hat.

Auch für die Zeit nach dem Tod des Vaters ergibt sich kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus den §§ 2038, 743, 745, 746, 748 BGB. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es grds. keine Entschädigungsrechte gibt, wenn ein Teilhaber ein in Miteigentum stehendes Grundstück allein nutzt. Eine Ausnahme wird nur bei hartnäckiger Verweigerung des Mitgebrauchs der übrigen Erben gemacht (BGH, NJW 1966, 1707 [BGH 29.06.1966 – V ZR 163/63] [BGH, v. 29.06.1966 – V ZR 163/63] und BGH, NJW-RR 1993, 386 [BGH 13.01.1993 – XII ZR 212/90] [BGH, v. 13.01.1993 – XII ZR 212/90]). Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist, dass die Miterben eigene Gebrauchsrechte einfordern oder eine Regelung der Erbengemeinschaft gem. § 745 Abs. 2 BGB herbeiführen. Im vorliegenden Fall haben die Miterben keine eigenen Gebrauchsrechte eingefordert, die nicht gewährt worden wären. So wurde unstreitig das Grundstück teilweise auch durch Miterben genutzt, sei es durch die Miterben selbst oder durch sonstige Dritte mit Zustimmung der Miterben.

So hat die Schwester L2 auf dem Grundstück einen Gashandel betrieben und Teile des Grundstücks für die Lagerung von Gasflaschen benutzt. Außerdem wurde das Grundstück der Firma S1 für einen gewissen Zeitraum von ca. zwei Monaten für die Lagerung von Messegegenständen zur Verfügung gestellt. Letztlich wurden auch Teile der Halle im Jahr 2006 für einen Zeitraum von fünf Monaten mit Installationsmaterial des Zeugen H3, des Ehemannes der Schwester L2, belegt. Keiner der Miterben hat darüber hinaus die Nutzung der Halle für sich selbst gefordert. Da keiner der Miterben einen eigenen tatsächlichen Mitgebrauch begehrt hat, ist auch keiner der Erben im eigenen Gebrauch behindert worden.

Allein die Tatsache, dass insbesondere die Klägerin der Nutzung des Beklagten widersprochen hat, reicht hierzu nicht. Insbesondere war zunächst eine Fremdvermietung der Halle an den Mietinteressenten Firma C1 nicht beabsichtigt. Die Zeugin L2 hat nämlich glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass der Vater, der Miteigentümer der Halle war und auf dem Grundstück wohnte, keine Vermietung an die Firma C1 wollte, weil die Halle zu diesem Zweck noch hätte umgebaut werden müssen. Eine hartnäckige Verweigerung der Mitbenutzung liegt auch nicht daran, dass der Beklagte dem Bruder L3 teilweise den Zutritt verweigert haben soll. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Bruder L3 die Halle selbst nutzen wollte.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte in dem Rechtsstreit […] zur Herausgabe der Halle verurteilt worden ist, weil die Erbengemeinschaft die Halle fremdvermieten wollte. Denn auch nach dem Tod des Vaters stellte die getrennte Vermietung der Halle unabhängig vom Wohnhaus keine ordnungsgemäße Benutzung des Mietgegenstandes dar. Aufgrund der bauordnungsrechtlichen Bindung zwischen Halle und Wohnhaus folgt, dass eine getrennte Vermietung und damit Nutzung des Wohnhauses unabhängig von der gewerblichen Halle nicht zulässig wäre. Insoweit kann eine ordnungsgemäße Verwendung des Grundstücks nur darin liegen, dass Halle und Wohnhaus zusammen vermietet werden. Das war jedoch nicht möglich dadurch, dass das Wohnhaus nach wie vor von der Zeugin L2 bewohnt wird.

Darüber hinaus wäre der Anspruch aus § 2038 Abs. 2 BGB auch noch nicht fällig. Die Erben haben Anspruch auf Teilung der Früchte erst nach der Erbauseinandersetzung. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der vorweggenommenen Auseinandersetzung ist nur für den Fall anerkannt, dass die Verweigerung aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände arglistig wäre. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Soweit die Verjährung der Ansprüche auf Teilung der Früchte für zurückliegende Jahre droht, ist dies lediglich Folge der Uneinigkeit der Erben, die jahrelang die Erbauseinandersetzung nicht betrieben haben.

Erstmals wurde mit Beschluss der Erbengemeinschaft v. 16.09.2010 in Abwesenheit des Beklagten der Beschluss gefasst, dass die Halle vermietet und zu diesem Zweck von den Beklagten heraus verlangt werden solle. Zu diesem Zeitpunkt gab es aber noch keinen konkreten Mieter, an den die Halle hätte vermietet werden können. Deswegen stellt jedenfalls die Nichtherausgabe vor dem 15.03.2011 keine hartnäckige Verweigerung des Mitgebrauchs der übrigen Erben dar.

4.

Die Klage war auch deswegen und insbesondere deswegen abzuweisen, weil trotz umfangreicher Beweisaufnahme der Umfang der Nutzung und die Höhe eines angemessenen Nutzungsgelds nicht zu klären war. Die Zeugin L2 und der Zeuge L8 haben bekundet, dass keine alleinige Nutzung durch den Beklagten stattgefunden habe, sondern dass vielmehr auch der Ehemann der Schwester L2 Installationsmaterial auf dem Gelände gelagert habe.

Außerdem hätten dort auch einige Klinker gelagert. Auch die benachbarte Firma habe kurzfristig Gegenstände dort untergestellt. Aufgrund der insgesamt ungenauen Angaben der Zeugen konnte nicht sicher festgestellt werden, in welchem Umfang der Beklagte die Halle genutzt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht lediglich fest, dass er die Halle nicht in vollem Umfang genutzt hat, jedenfalls nicht über den gesamten Zeitpunkt hinweg. Außerdem konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung angemessen wäre.

Der Sachverständige hat ausdrücklich dargelegt, dass das Gesamtobjekt als rechtliche und wirtschaftliche Einheit bewertet werden musste. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bindung des Wohnhauses an den Betrieb sei eine getrennte Vermietung der Halle und des Wohnhauses in einem normalen Mietmarkt nur in wenigen Sonderfällen und Ausnahmen denkbar. Obwohl der Sachverständige dann im Ergebnis zum Stichtag für 2009 für die Hallenfläche inklusive anteiliger Nutzung der Hoffläche für den Zeitraum von 2004 bis 2011 eine angemessene Nutzungsentschädigung i.H.v. 3,10 €/qm Hallenfläche ermittelt, sind diese Feststellungen jedoch nicht tragfähig, weil er von der nicht zulässigen getrennten Vermietung ausgehen musste.

Der Sachverständige hat sowohl in seiner mündlichen Anhörung als auch in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt, dass aufgrund der Besonderheiten des Mietmarktes in C als auch aufgrund der bauordnungsrechtlichen Bindung zwischen Halle und Wohnhaus eine ortsübliche Nutzungsentschädigung eigentlich nicht bestimmt werden könne.

Eine ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen war wegen dessen langwieriger und schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich, aber nach dem Ergebnis der Begutachtung auch nicht mehr erforderlich.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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