LG Trier, Beschl. v. 09.07.2018 – 5 T 48/18 Keine Pfändung von Erbanteilen oder Pflichtteilsansprüchen vor Eintritt des Erbfalls (AG Daun, Beschl. v. 23.04.2018 – 7 M 346/18)

Oktober 15, 2018

LG Trier, Beschl. v. 09.07.2018 – 5 T 48/18

Keine Pfändung von Erbanteilen oder Pflichtteilsansprüchen vor Eintritt des Erbfalls

(AG Daun, Beschl. v. 23.04.2018 – 7 M 346/18)

Gründe:

Die Beschwerdeführerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde wegen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 69.101,88 €. Mit Schreiben vom 05.04.2018 hat sie beim AG Daun beantragt, die folgenden Forderungen zu pfänden, die sich gegen die (lebenden) Eltern des Schuldners G. und A.G. sowie seine Ehefrau N.G. geb. B. (bei bestehender Ehe) richten sollen:

Ansprüche des Schuldners auf Zahlung des Pflichtteils im Fall des Versterbens seiner Eltern und/oder seiner Ehefrau einschließlich Ansprüchen auf Auskunft, Zahlung der Differenz zwischen einer etwaigen Zuwendung von Todes wegen und dem Pflichtteil, Auszahlung des Zusatzpflichtteils und auf pauschalierten Zugewinnausgleich,

Ansprüche des Schuldners als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinen Eltern oder nach seiner Ehegattin einschließlich des Rechts, über den Anteil des Schuldners am Nachlass zu verfügen, auf Aufhebung einer entstehenden Erbengemeinschaft, des Anspruchs auf Auszahlung des Überschusses einer Teilung der Erbengemeinschaft, des Anspruchs auf Auskunfterteilung und der Ansprüche auf Ausgleichung unter den Miterben,

Anspruch auf Zugewinnausgleich im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft.

Das AG hat den Antrag mit Beschluss vom 23.04.2018, zugestellt am 27.04.2018, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, noch nicht entstandene zukünftige Forderungen unterlägen der Pfändung nur dann, wenn bereits eine rechtliche Grundlage vorhanden sei. Reine Hoffnungen und Erwartungen könnten noch nicht gepfändet werden. Bei allen Ansprüchen, die die Klägerin pfänden wolle, fehle es bisher an einer rechtlichen Grundlage.

Mit ihrer am 09.05.2018 bei dem AG eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter. Sie führt aus, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne ein Pflichtteilsanspruch des Schuldners bereits vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit gepfändet werden. Auch ein Anspruch des Schuldners als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinen noch lebenden Eltern, mit deren Tod aber in absehbarer Zeit zu rechnen sei, sei pfändbar. Dass er ihr gesetzlicher Erbe werde, stehe fest. Demzufolge werde er sie entweder beerben oder pflichtteilsberechtigt sein. Auch ein Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs könne gepfändet werden, ohne dass dieser durch Vertrag anerkannt oder worden oder rechtshängig geworden sei.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPfIG, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 569 ZPO gewahrt.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG die beantragten Pfändungen abgelehnt.

Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig. Grundsätzlich ist sie möglich. Solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, handelt es sich aber nur um bloße Hoffnungen oder Erwartungen, die nicht gepfändet werden können (BeckOK-ZPO/Riedel, § 829 Rn. 7, Musielak/Voit/Becker, § 852 Rn. 1).

In Abgrenzung können künftige, auch bedingte, Forderungen durchaus gepfändet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Beschluss auf ein künftiges Recht des Schuldners bezieht, welches als solches identifizierbar ist. Es muss nach seiner Rechtsqualität und der Person des Drittschuldners aufgrund einer Rechtsbeziehung bestimmbar, sein, die zum Zeitpunkt der Pfändung bereits besteht (MünchKomm-ZPO/Smid § 829 Rn. 13). Diese Voraussetzung ist insbesondere bei noch nicht zum Entstehen gelangten Forderungen unverzichtbar. Für zulässig gehalten wird die Pfändung von Forderungen aus Kontokorrentverhältnissen, Ansprüchen auf Provision aus künftig abzuschließenden Geschäften, Forderungen aus künftigen Warenlieferungen und Dienstleistungen, wenn ihnen bestimmte Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Drittschuldner zugrunde liegen. Ist dagegen die Person des Drittschuldners ungewiss, fehlt es an der erforderlichen pfändungsrechtlichen Bestimmbarkeit (Stein/Jonas/Brehm, § 829 Rn. 7).

Solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, ist die Rechtsbeziehung des Schuldners zu den Erben oder Miterben der von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser unbestimmt. Er kann selbst Mitglied einer Erbengemeinschaft, oder auch Pflichtteilsgläubiger werden, oder auch alleiniger Erbe. Im letzten Fall gäbe es überhaupt keine Drittschuldner, gegen die sich pfändbare Ansprüche richten könnten.

Jedenfalls bleibt sowohl bei der beabsichtigten Pfändung des Erbteils, als auch der Pflichtteilsansprüche ungewiss, wer Drittschuldner etwaiger Rechte des Schuldners sein könnte. Es ist unbestimmt und auch nicht bestimmbar, wer die von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser beerben wird. Die gesetzliche Erbfolge nach den Eltern und der Ehefrau des Schuldners steht nicht fest, denn sie kann sich jederzeit durch Ereignisse wie Geburten, Todesfälle, Eheschließungen, Ehescheidungsverfahren oder auch eine Annahme an Kindes statt ändern. Darüber hinaus können die von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser durch letztwillige Verfügungen aber auch von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbeinsetzungen bereits vorgenommen haben oder künftig jederzeit vornehmen und bereits darüber getroffene Bestimmungen abändern.

Das von der Gläubigerin zitierte Urteil des BGH vom 08.07.1993 (IX ZR 116/92 = MDR 1994, 203) setzt gleichfalls voraus, dass der Erbfall bereits eingetreten und damit der Pflichtteilsanspruch als Vollrecht begründet ist. Dann (erst)lässt die Rechtsprechung in Fortbildung des § 852 Abs. 1 ZPO ein eingeschränktes Pfandrecht zu, das die Entscheidung, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll, in der Hand des Pflichtteilsberechtigten belässt.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann vor der Beendigung des Güterstands nicht Gegenstand einer Pfändung sein.

Gem. § 852 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO ist er der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

Es kann dahinstehen, ob der Rechtsstandpunkt der Gläubigerin zutrifft, wonach die Rechtsprechung des BGH zu § 852 Abs. 1 ZPO (a.a.O.) auf den Ausgleich des Zugewinns (§ 858 Abs. 2 ZPO) übertragbar ist. Beiden Rechten ist gemeinsam, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen bleiben muss, ob er es ausüben will. Ein eingeschränktes Pfändungspfandrecht, das dem Schuldner diese Entscheidungsbefugnis nicht nimmt, erscheint deshalb denkbar.

In der Instanzrechtsprechung und der Kommentarliteratur wird indes der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns erst mit der Beendigung des Güterstands als pfändbar angesehen (LG Leipzig, Beschl. v. 05.07.2004 – 16 T 2268/04 – juris; BeckOK-ZPO/Riedel, § 852 Rn. 18, MünchKomm-BGB/Koch, § 1378 Rn. 22; Musielak/Voit/Becker, § 852 Rn. 4a).

Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die Beendigung des Güterstands ist gem. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht nur maßgeblich für die Entstehung der Ausgleichsforderung. Diese ist auch erst von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Gem. § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Eine auch unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft eines Scheidungsurteils vereinbarte Abtretung ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (BGH, Urt. v. 08.05.2008 – IX ZR 180/06, juris). Dieses absolute Veräußerungsverbot schließt eine Verpfändung, und damit auch das Entstehen eines Pfändungspfandrechts, aus.

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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