Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 2 U 95/15
GmbH: Voraussetzung für die Ausübung von Gesellschafterrechten durch Erben
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Oktober 2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Klägerin macht die Unwirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.04.2015 geltend, mit dem der Geschäftsanteil ihres verstorbenen Ehemannes Dr. J. K. eingezogen worden ist.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand die Produktion und der Vertrieb von Damen-Hygieneartikeln ist. Sie wurde im Jahre 2012 mit einem Stammkapital von 25.000 € gegründet. Gründungsgesellschafter waren der o.g. Dr. J. K. und M. C., jeweils mit einem Geschäftsanteil von 12.500 €. M. C. wurde von den Gesellschaftern zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu UR Nr. 86/2012 des Notars Dr. T. F. in A. vom 24.01.2012 (künftig: Satzung) enthält in Ziffer VI. Bestimmungen über Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse; danach gilt für Abstimmungen grundsätzlich das einfache Mehrheitsprinzip. Eine Bestimmung über die Versammlungsleitung in Gesellschafterversammlungen enthält die Satzung nicht. Weiter ist geregelt, dass – soweit keine notarielle Niederschrift aufgenommen wird – unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen ist, in welcher der Tag der Verhandlung oder Beschlussfassung sowie der Inhalt der gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anzugeben sind.
Ziffer IX. 2. lit. d) der Satzung sieht unter anderem für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters die Einziehung von dessen Geschäftsanteil “ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters” vor. Nach IX. 3. ist der Beschluss mit einfacher Mehrheit zu fassen, wobei “der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht” hat. In Ziffer IX. 5. heißt es hierzu weiter:
“Die Einziehung kann jedoch nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt beschlossen werden, in dem die Gesellschaft und alle Gesellschafter von den Einziehungsvoraussetzungen Kenntnis erlangt haben. …”
Im Falle der Einziehung ist dem betroffenen Gesellschafter nach Ziffer X. 1. eine Abfindung zu zahlen, für deren Festsetzung die Satzung weitere Regelungen enthält.
Am 26.08.2014 verstarb der Gesellschafter Dr. J. K.. Hierüber informierte die Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten telefonisch am 27.08.2014. Am selben Tage hielt dieser eine Gesellschafterversammlung ab und beschloss die Einziehung des Geschäftsanteils des verstorbenen Mitgesellschafters, worüber er eine Niederschrift verfasste. Der Geschäftsführer der Beklagten informierte die Klägerin am 18.09.2014 in einem persönlichen Gespräch über diesen Beschluss. Nach übereinstimmenden Angaben beider Prozessparteien befand sich die Unternehmung im Jahr 2014 in einer wirtschaftlich schwierigen Lage.
In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Gesprächskontakten zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.03.2015, beim jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.03.2015 eingegangen, informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass sie nach den am 18.11.2014 eröffneten Verfügungen des Erblassers von Todes wegen, und zwar in Form zweier Erbverträge, als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Dem Schriftsatz waren das Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Köln vom 18.11.2014 und beide Erbverträge in Kopie beigefügt. Der Geschäftsführer der Beklagten trug die Klägerin nicht in die Liste der Gesellschafter der Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 10.04.2015 lud der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin (“rein vorsorglich”) zu einer Gesellschafterversammlung am 23.04.2015 ein; als Gegenstand der Versammlung wurde die Erörterung der bisherigen Einziehung des Geschäftsanteils des verstorbenen Mitgesellschafters und dessen vorsorgliche erneute Einziehung angekündigt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben Bezug genommen.
An der Gesellschafterversammlung am 23.04.2015 nahmen der Geschäftsführer der Beklagten und Rechtsanwalt W. für die Klägerin teil. Der Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt W., widersprach der Versammlungsleitung durch den Geschäftsführer der Beklagten. Der Geschäftsführer der Beklagten verkündete in der Versammlung den Beschluss, den Geschäftsanteil des verstorbenen Mitgesellschafters einzuziehen. Er hat unwidersprochen vorgetragen, dass er während der Verhandlung ein Protokoll erstellt habe; eine Abschrift hiervon ist weder der Klägerin ausgehändigt worden noch zur Gerichtsakte gelangt.
Am 25.08.2015 informierte die Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten darüber, dass sie die Beantragung eines Erbscheins erwäge und ihr Steuerberater ihr geraten habe zu prüfen, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen solle. Im Hinblick auf diese Entscheidung erbat sie weitere Informationen.
Die Klägerin hat mit ihrer am 26.05.2015 beim Landgericht eingereichten und der Beklagten am 25.06.2015 zugestellten Klage den Gesellschafterbeschluss vom 23.04.2015 angefochten und hilfsweise dessen Nichtigkeit geltend gemacht. Sie hat den Beschluss für fehlerhaft erachtet, weil über die Einziehung des Geschäftsanteils ihres verstorbenen Ehegatten nicht innerhalb der 3-Monats-Frist entschieden worden sei, weil die Gesellschafterversammlung mangels Wahl eines Versammlungsleiters und mangels Protokollierung keine wirksamen Beschlüsse habe fassen dürfen, weil die Feststellung des Beschlusses mangels Wahl eines Versammlungsleiters nicht habe erfolgen können und weil die Einziehung wegen ausstehender Zahlung des Abfindungsbetrages noch keine Wirksamkeit entfalte. Im Übrigen sei die Einziehung angesichts des geringen Betrags der Abfindung rechtsmissbräuchlich, weil die Einziehung nur auf ein Herausdrängen der Klägerin und ihrer Kinder aus der Unternehmung gerichtet gewesen sei.
Die Beklagte hat sich auf die Wirksamkeit des (ersten) Einziehungsbeschlusses vom 27.08.2014 berufen und hierzu unwidersprochen – und bestätigt durch Ziffer II. 1. der Gründungsurkunde – vorgetragen, dass die Gesellschafterversammlungen der Beklagten stets spontan, d.h. ohne förmliche Einberufung, und unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorschriften abgehalten worden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und sich allein darauf gestützt, dass die Klägerin mangels Eintragung in die Gesellschafterliste keine Anfechtungsbefugnis innehabe.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 13.11.2015 zugestellte Urteil mit einem am 14.12.2015 (Montag) beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel innerhalb der bis zum 15.02.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2015.
Sie beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.04.2015 für nichtig zu erklären,
hilfsweise festzustellen, dass der o.a. Beschluss nichtig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat am 26.08.2016 mündlich verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 26.08.2016 Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Anfechtungsklage der Klägerin und deren hilfsweise erhobene Feststellungsklage sind jeweils zulässig, aber unbegründet. Die Einziehung des Geschäftsanteils des Gründungsgesellschafters Dr. J. K. (künftig: der Geschäftsanteil) ist wirksam vorgenommen worden.
(1) Die Mitteilung der Beklagten vom 19.03.2015 war nach den o.g. Maßstäben zwar inhaltlich ausreichend, denn sie enthielt die Angabe, dass die Klägerin Alleinerbin nach dem verstorbenen Mitgesellschafter sei. Die Ernsthaftigkeit dieser Angabe steht im vorliegenden Fall aber ausnahmsweise deswegen im Zweifel, weil sich die Klägerin, anwaltlich vertreten, noch im Mai 2015, also zwei Monate danach, unsicher darüber äußerte, ob sie die Erbschaft annehmen oder (wohl zugunsten ihrer Kinder) ausschlagen sollte. Da die Klägerin auch auf den Vorhalt dieser schriftlichen Äußerungen keine überzeugende Darstellung abgegeben hat, auch nicht zu der Frage, wieso sie bis Mai 2015 keinen Erbschein zu ihren Gunsten beantragt hat, ist nicht auszuschließen, dass sie ihre Zweifel dem Geschäftsführer der Beklagten gegenüber auch in den Gesprächen bis einschließlich März 2015 geäußert und ihm dadurch Veranlassung gegeben hat, an der Ernsthaftigkeit der Mitteilung zu zweifeln.
(2) Es kann offen bleiben, ob sich der vorgenannte Umstand auch auf die Aussagekraft der Nachweise der Klägerin für ihr Erbrecht auswirkt. Der Nachweis i.S. von § 40 Abs. 1 GmbHG muss – seiner Funktion nach – eine schlüssige und nach Lage der Dinge für den Geschäftsführer überzeugende Unterrichtung über die Veränderung in der Person des Gesellschafters sein (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 40 Rn. 25). Dabei ist der Nachweis des Erbrechts nicht auf die Vorlage des Erbscheins beschränkt. Im vorliegenden Fall, in dem die Erbverträge bereits im November 2014 vom Nachlassgericht eröffnet worden waren, war es zumindest ungewöhnlich, dass die Klägerin bis März 2015 die Erteilung des Erbscheins, welcher sie als Alleinerbin ausgewiesen hätte, noch nicht beantragt hatte. Die bloße Vorlage der Erbverträge musste für einen juristischen Laien noch keine Sicherheit hinsichtlich des Erbrechts vermitteln. Spätere abweichende Erbverträge, z.B. zugunsten der Kinder, bzw. die Erbausschlagung durch die Klägerin waren nicht ausgeschlossen.
(3) Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung der Beklagten auf die fehlende Eintragung der Klägerin in die Gesellschafterliste ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich insoweit etwa widersprüchlich verhalten hätte. Er hat die Klägerin zwar am 10.04.2015 – “rein vorsorglich” – zu einer Gesellschafterversammlung geladen, primär jedoch dazu, die aus seiner Sicht bereits wirksam erfolgte Einziehung des Geschäftsanteils zu erörtern. Im Einladungsschreiben verwies er darauf, dass er die Klägerin auch materiell-rechtlich nicht als Gesellschafterin ansehe und dass sie insbesondere bislang nie Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses vom 27.08.2014 geltend gemacht habe.
(1) Wie oben aufgezeigt, war eine wirksame Einziehung des Geschäftsanteils eines verstorbenen Gesellschafters durch den längerlebenden Gesellschafter nicht ohne weiteres möglich, insbesondere bedurfte es hierzu zwingend der wirksamen Durchführung einer Gesellschafterversammlung. Die Gründungsgesellschafter hatten bei Festlegung der vorgenannten Satzungsbestimmung nicht bedacht, dass die Einberufung einer Gesellschafterversammlung im Falle des Todes eines Gesellschafters auf besondere Schwierigkeiten stößt. Es ist aber davon auszugehen, dass sie eine Satzungsbestimmung treffen wollten, die wirksam umsetzbar ist. Es war daher im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln, wie die beiden Gründungsgesellschafter die Regelung der Ziffer IX. 5. formuliert hätten, wenn sie sich dieser Schwierigkeiten bewusst gewesen wären.
(2) Allerdings bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Gründungsgesellschafter in diesem Falle in der Satzung geregelt hätten, dass die Frist zur Herbeiführung eines Einziehungsbeschlusses erst ab dem Zugang der Mitteilung und des Nachweises des Erbrechts zu laufen beginnt, wie es die Beklagte geltend gemacht hat. Die Gründungsgesellschafter wollten vielmehr nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten den Eintritt eines Dritten in die Gesellschaft gerade ausschließen, d.h. dass die Einziehung ohne Ansehen der Person des Erben erfolgen konnte.
(3) Ausgehend vom Interesse an der Vollziehbarkeit der Satzungsbestimmungen ist davon auszugehen, dass die Gründungsgesellschafter unter den Begriff “Einziehungsvoraussetzungen” erweiternd nicht nur den Tod des Gesellschafters, sondern auch die Möglichkeit der Gesellschaft zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung verstanden hätten. Diese Möglichkeit konnte, wie oben dargestellt, auf verschiedene Weisen herbeigeführt werden, entweder durch die wechselseitige Erteilung einer Vertretungsvollmacht über den Tod hinaus zu Lebzeiten, durch das Hinwirken des Längerlebenden auf die Bestellung eines Nachlasspflegers oder durch das Abwarten der Klärung der Erbfolge.
(4) Die Möglichkeit zur wirksamen Einberufung einer Gesellschafterversammlung bestand frühestens ab dem 23.03.2015, dem Zeitpunkt des Zugangs des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.03.2015. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Geschäftsführer der Beklagten die Eintragung der Klägerin in die Gesellschafterliste der Beklagten bewirken und die Klägerin form- und fristgerecht zu einer Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die Einziehung des Geschäftsanteils einladen können. Gerechnet ab diesem frühest möglichen Beginn des Fristlaufs war z. Zt. der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2015 die 3-Monats-Frist gewahrt.
(1) Es ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zur Versammlungsleitung berufen war. Zwar enthält die Satzung der Beklagten keine ausdrückliche Bestimmung über den Versammlungsleiter in einer Gesellschafterversammlung. Angesichts der Bestellung des einen Gründungsgesellschafters zum Alleingeschäftsführer und der unstreitig passiven Stellung des anderen Gesellschafters ist die Satzung dahin auszulegen, dass dem Geschäftsführer auch die Versammlungsleitung in der Gesellschafterversammlung obliegen sollte. Ginge man von einer solchen Auslegung der Satzung aus, so wäre in dem “Widerspruch” des Vertreters der Klägerin gegen die Ausübung der Versammlungsleitung durch den Geschäftsführer der Beklagten in der Gesellschafterversammlung ein Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters zu sehen, der keine Mehrheit gefunden hätte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 02.10.2012, 5 U 10/12, in juris Tz. 57 ff.).
(2) Selbst wenn der Geschäftsführer der Beklagten im Folgenden als nicht ordnungsgemäß gewählter Versammlungsleiter agiert hätte, so hätte dieser Verfahrensfehler die Willensbildung des einzigen stimmberechtigten Gesellschafters nicht beeinflusst. Soweit ein Gesellschafter kraft seiner Mitgliederstellung die Gelegenheit haben muss, seine Auffassung über die anstehende Beschlussfassung vorzutragen und Einwendungen geltend zu machen (vgl. nur BGH, Urteil v. 12.07.1971, II ZR 127/69, WM 1971, 1150, in juris Tz. 7), hat der Geschäftsführer der Beklagten als Versammlungsleiter der Klägerin diese Gelegenheit eingeräumt. Die Klägerin konnte in der Gesellschafterversammlung ihre Einwendungen gegen die Einziehung des Geschäftsanteils vorbringen. Danach erfolgte die Abstimmung. Die Feststellung des Beschlussinhalts und des Abstimmungsergebnisses war durch die Person des Versammlungsleiters nicht beeinflusst. Denn die Klägerin selbst hatte kein Stimmrecht für die Entscheidung über die Einziehung des Geschäftsanteils, weil der betroffene Gesellschafter lt. Satzung nicht mitstimmen durfte. Bei der Abgabe einer einzigen Stimme ist auszuschließen, dass ein anderer Versammlungsleiter eine andere Feststellung getroffen hätte. Die fehlende Relevanz des möglichen Verfahrensverstoßes in Form der Versammlungsleitung durch eine nicht ordnungsgemäß gewählte Person steht einer erfolgreichen Anfechtung entgegen (vgl. nur K. Schmidt in: Scholz, GmbHG, a.a.O., § 45 Rn. 100 m.w.N.).
III. Die hilfsweise auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 23.04.2015 gerichtete Klage ist unbegründet. Einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 241 AktG analog hat die Klägerin schon nicht benannt. Der geltend gemachte Mangel der Versammlungsleitung, der schon für eine Anfechtbarkeit nicht genügt, begründet erst recht keine Nichtigkeit des in der Gesellschafterversammlung gefassten Einziehungsbeschlusses. Die unterlassene Aushändigung der Niederschrift des Beschlusses ist kein Beurkundungsfehler i.S.v. § 241 Abs. 1 Nr. 2 AktG analog, weil nach der Satzungsregelung lediglich eine Ordnungsvorschrift existiert, wonach Gesellschafterbeschlüsse unverzüglich nach der Gesellschafterversammlung schriftlich niederzulegen sind. Schließlich liegt auch der Nichtigkeitsgrund der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 241 Abs. 1 Nr. 4 AktG analog nicht vor. Die Einziehung der Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft stellt keine das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzende Rechtshandlung dar, gerade auch unter den hier gegebenen Umständen des fehlenden oder zumindest sehr geringen Werts dieser Geschäftsanteile.
C.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10,711, 713 ZPO in der seit dem 28.10.2011 geltenden Fassung.
Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
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