Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 246/12

November 8, 2018

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 246/12

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 3. und 4. zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 110.000 €.

 

G r ü n d e

I.

Die Erblasserin war niederländische Staatsangehörige. Die Beteiligten zu 1. bis 4. sind Söhne eines vorverstorbenen Bruders der Erblasserin, des Herrn M. W., mithin deren Neffen.

Die Erblasserin hinterließ ein auf den 1. April 2008 datiertes handschriftliches Schriftstück, in dem es zunächst heißt:

„Erben

Neffen, Söhne vom Bruder

  1. W. in Niederlande“

Es folgen die Namen und Anschriften der Beteiligten zu 2. – dieser mit dem Zusatz „Patenkind“ – und 1. – dieser mit dem Zusatz „Cees“. Das Schriftstück ist unterschrieben mit „Tante C: W.“ unter Beifügung ihrer Anschrift. Zwischen dem Text und der Unterschrift befindet sich folgender von den Eheleuten U. und W. V. unterzeichneter handschriftlicher Vermerk:

„Hiermit bescheinige ich, dass Frau C. W. zur Zeit der Niederschrift ihres Testamentes voll testierfähig ist und voll im Besitz ihrer geistigen Kräfte ist.

Kleve, den 10.04.2008“

Unter Berufung auf dieses Schriftstück haben die Beteiligten zu 1. und 2. die Auffassung vertreten, die Erblasserin habe ein privatschriftliches Testament errichtet und sie als ihre Erben zu gleichen Teilen eingesetzt, und die Erteilung eines sie als Miterben zu je ½ Anteil nach der Erblasserin ausweisenden Erbscheins beantragt. Dem sind die Beteiligten zu 3. und 4. entgegengetreten.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht – unter Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses und Zurückstellung der Erteilung des Erbscheins bis zu dessen Rechtskraft – die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Gegen diese ihnen am 15. und 18. September 2012 zugestellte Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 3. und 4. mit ihrem am 28. September 2012 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, das die Beteiligten zu 1. und 2. zurückgewiesen sehen möchten.

Mit weiterem Beschluss vom 15. Oktober 2012 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte und der Testamentsakte 17 IV 228/2010 AG Kleve Bezug genommen.

II.

Das gemäß §§ 58 Abs. 1 i.V.m. 352 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 3. und 4., das nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Der gegebene Fall weist einen Auslandsbezug auf, da die Erblasserin – allein – die niederländische Staatsangehörigkeit hatte. Demzufolge ist zunächst das für die Entscheidung maßgebliche Sachrecht zu ermitteln. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Mehrzahl der auftretenden Fragen nach deutschem Recht zu beurteilen ist, im Übrigen niederländisches Recht Anwendung findet.

a)

Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte; dies ist hier das niederländische Recht. Bei der vorgenannten Verweisung handelt es sich nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung, mithin einschließlich des Internationalen Privatrechts der ausländischen Rechtsordnung. Zwar kann ein Erblasser für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen in Form einer letztwilligen Verfügung deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Doch ist diese Möglichkeit im vorliegenden Fall ohne Belang, weil die Erblasserin weder eine Rechtswahl getroffen hat, noch Grundbesitz zum Nachlass gehört.

Im niederländischen Internationalen Privatrecht regelte für Erbfälle, die zwischen dem 1. Oktober 1996 und dem 31. Dezember 2011 eintraten, das Wet conflictenrecht erfopvolging das auf Erbfolge und Erbschaftsauseinandersetzung anwendbare Recht. Für die Erbfolge verwies es auf die Regelungen des Haager Übereinkommens über das auf die Erbfolge anwendbare Recht vom 1. August 1989. Dieses Abkommen bestimmt in Art. 3, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht desjenigen Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn er in diesem Zeitpunkt Angehöriger dieses Staates war (Abs. 1); ferner, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen ebenfalls dem Recht desjenigen Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn er sich mindestens fünf Jahre unmittelbar vor seinem Tod in diesem Staat aufgehalten hatte, unter außergewöhnlichen Umständen jedoch das Recht desjenigen Staates, dem er im Zeitpunkt seines Todes angehörte, anzuwenden ist, falls der Erblasser in diesem Zeitpunkt offensichtlich mit diesem Staat enger verbunden war (Abs. 2). Allerdings bestimmt der dortige Art. 1 Abs. 2, dass das besagte Übereinkommen nicht anzuwenden ist auf die Form von Verfügungen von Todes wegen sowie auf die Testierfähigkeit.

Das solchermaßen ermittelte Erbstatut ist unter anderem für die Auslegung der letztwilligen Verfügung maßgeblich (Palandt-Thorn, BGB, 72. Aufl. 2013, Art. 25 EGBGBRdnr. 12 m.w.Nachw.).

b)Was die Form einer letztwilligen Verfügung anbelangt, bestimmt Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, dass diese (unter anderem) dann gültig ist, wenn sie den Formerfordernissen entspricht entweder des Rechts des Ortes, an dem Erblasser letztwillig verfügt hat, oder des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt seiner letztwilligen Verfügung oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.

c)

Hinsichtlich der Testierfähigkeit enthält das niederländische Internationale Privatrecht – wie gezeigt – keine Rückverweisung. Das niederländische Erbrecht bestimmt in Art. 4:55 BW, dass, wer wegen einer Störung der Geistestätigkeit unter Pflegschaft – curatele – steht, nur mit Zustimmung des Amtsrichters letztwillige Verfügungen errichten kann, wobei sich die Testierfähigkeit des Erblassers nach dem Zustand beurteilt, in dem er sich im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung befand. Neben der Testierunfähigkeit durch Einrichtung einer Pflegschaft kennt das niederländische Recht auch die tatsächliche Geschäftsunfähigkeit infolge einer dauerhaften oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit. Art. 3:34 BW bestimmt unter anderem, dass, falls jemand, dessen Geisteskraft dauerhaft oder vorübergehend gestört ist, etwas erklärt, ein mit dieser Erklärung übereinstimmender Wille als nicht vorhanden angesehen wird, wenn die Störung eine angemessene Bewertung der von dem Geschäft betroffenen Interessen verhinderte oder wenn die Erklärung unter Einfluss dieser Störung gemacht worden ist; durch einen solchen Mangel des Willens wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, das nicht an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet war, nichtig.

d)

Schließlich ordnet Art. 26 Abs. 5 Satz 1 EGBGB an, dass die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen demjenigen Recht unterliegt, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, mithin dem hypothetischen Erbstatut zum Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung. Nach diesem sogenannten Errichtungsstatut beurteilt sich unter anderem die Frage, ob die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen durch Willensmängel beeinträchtigt wird, insbesondere, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise und von wem die Willenserklärung des Erblassers wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden kann; das Errichtungsstatut regelt auch, an welchen Adressaten eine Anfechtungserklärung zu richten ist, es bestimmt die Anfechtungsfrist und legt fest, ob und unter welchen Voraussetzungen ein einmal entstandenes Recht zur Anfechtung wieder erlischt (Staudinger-Dörner, BGB, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB Rdnr. 247, 252 f. mit umfangreichen Nachweisen).

e)

Nach diesen Grundsätzen ist hier Erbstatut und Errichtungsstatut das deutsche Recht, weil die Erblasserin Zeit ihres Lebens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und Anhaltspunkte für eine gleichwohl engere Verbundenheit mit den Niederlanden nicht ersichtlich sind. Formstatut ist nach allen oben wiedergegebenen Alternativen gleichfalls das deutsche Recht. Über die Testierfähigkeit der Erblasserin hingegen ist nach niederländischem Recht zu befinden.

2.Auf diesen Grundlagen dringen die Beteiligten zu 3. und 4. mit ihren Einwänden nicht durch.

a)

Das Schriftstück vom 1. April 2008 wahrt die im deutschen Recht für sogenannte eigenhändige Testamente vorgesehene Form des § 2247 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Text ist – was auch die Beteiligten zu 3. und 4. nicht in Abrede stellen – von der Erblasserin eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben worden. Auch sind in der Erklärung Zeit und Ort der Niederschrift angegeben. Der Anwesenheit von Zeugen bedarf es für ein eigenhändiges Testament nach deutschem Recht nicht. Schon deshalb ist die sogenannte Bescheinigung der Eheleute V. als solche ohne Belang. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob das Ehepaar im Zusammenhang mit dem Tode der Erblasserin eigene Interessen verfolgte oder nicht.

Allerdings muss die Unterschrift des Erblassers am Schluss des Textes stehen, den Urkundentext also räumlich abschließen, um ihn damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern. Hier hatte die Erblasserin zwischen dem Text ihrer Verfügung und ihrer Unterschrift derart viel Platz gelassen, dass die Eheleute V. noch ihren Vermerk anbringen und unterschreiben konnten. Gleichwohl ist die Abschlussfunktion der Unterschrift im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Zum einen hat die Erblasserin ihren Text ohnehin nur stichwortartig verfasst und diese Stichworte nicht in einem Fließtext, sondern teilweise eingerückt und abgesetzt zu Papier gebracht, so dass die deutliche Lücke zwischen Text und Unterschrift ohne weiteres erklärbar ist. Zum anderen und vor allem haben die Eheleute V. ihren nachträglichen Einschub als solchen deutlich gemacht und sogar mit einem eigenen Datum, das zehn Tage nach der Errichtung der letztwilligen Verfügung liegt, versehen; somit kann daran, dass dieser Text nachträglich von fremder Hand eingefügt wurde, kein ernsthafter Zweifel bestehen.

b)

Die Annahme einer fehlenden Testierfähigkeit der Erblasserin bleibt auch nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 3. und 4. ohne tatsächliche Anhaltspunkte.

aa)

Für die Erblasserin war weder eine Pflegschaft niederländischen Rechts, noch eine Betreuung nach deutschem Recht eingerichtet. Aus diesem Grunde mag dahinstehen, ob beide Rechtsinstitute miteinander vergleichbar wären.

bb)

Wie oben gezeigt, setzt – auch – nach niederländischem Recht die Testierunfähigkeit eine Störung der Geisteskraft und Geistestätigkeit, die die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen beseitigt oder zumindest erheblich einschränkt, voraus. Dass die Erklärung der Erblasserin hier von einem derartigen Mangel beeinflusst gewesen wäre, liegt fern.

In dem Attest des die Erblasserin behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 10. September 2010 wurde eine Demenz oder geistige Verwirrung bis zum Tode der Erblasserin klar verneint. Die Anfrage des Amtsgerichts vom 18. August 2010, ob bei den Beteiligten ärztliche Unterlagen, aus denen sich Aufschlüsse über die Testierfähigkeit der Erblasserin ergäben, vorhanden seien, haben die Beteiligten zu 3. und 4. ausdrücklich verneint. Weder diese Beteiligten, noch die übrigen haben bis heute irgendwelche Angaben zu ärztlichen Behandlungen gemacht. Angesichts dessen besteht kein Anlass, bei dem behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin sozusagen wahllos nach ihm bekannten weiteren ärztlichen Behandlungen der Erblasserin zu fragen.

Die von den Beteiligten zu 3. und 4. angeführten Indiztatsachen lassen keinen Rückschluss auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit der Erblasserin zu. Sie machen lediglich geltend, die Errichtung des Testaments sei in eine (richtig wohl:) geistig unstabile und schwere Zeit für die Erblasserin gefallen, weil sie das Haus, in dem sie bis ins hohe Alter gelebt habe, habe verlassen müssen. Auch die von den Beteiligten zu 3. und 4. berichteten Verwechslungen von Personen und Adressen, die der Erblasserin unterlaufen sein sollen, sind – wie schon das Nachlassgericht hervorgehoben hat – nicht von einem Gewicht, das eine Beeinträchtigung der Testierfähigkeit der Erblasserin nahelegen würde.

Zudem haben die Beteiligten zu 3. und 4. in ihrem Schreiben vom 28. März 2012 selbst geäußert, es habe „selbstverständlich“ im Alltag mehr Anzeichen für einen klaren Kopf der Erblasserin gegeben und sie wollten auch nicht ihre (richtig wohl:) geistigen Kräfte „direkt in Zweifel ziehen“, aber geltend machen, die Erblasserin habe an einer verminderten Widerstandsfähigkeit gelitten. Das jedoch ist keine Frage einer Störung der Geistestätigkeit.

c)

Ob die Erklärung der Erblasserin durch einen (sonstigen) Willensmangel, namentlich durch Irrtum oder Drohung, beeinflusst war, kann auf sich beruhen. Denn nach dem – wie oben gezeigt – hierfür maßgeblichen deutschen Recht würde dies nur zur Anfechtbarkeit des Testaments führen. Selbst wenn man zugunsten der Beteiligten zu 3. und 4. ihre Anfechtungsberechtigung unterstellt, haben sie jedoch nicht, wie erforderlich, durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht gemäß § 2081 Abs. 1 BGB angefochten.

Der Senat sieht keinen Anlass, sich dazu zu äußern, ob sie diese Anfechtung künftig noch in zulässiger, insbesondere fristgerechter Weise, erklären könnten. Hingewiesen sei zur Begründetheit einer etwaigen Anfechtung allerdings darauf, dass nach den Darlegungen der Beteiligten zu 3. und 4. jedenfalls Zweifel an einem nach deutschem Recht berücksichtigungsfähigen und für das Testament ursächlichen Willensmangel der Erblasserin bestehen. Eine Drohung durch Dritte dürfte ausscheiden, da nicht dargetan ist, ein Dritter habe behauptet, auf den Eintritt oder Nichteintritt eines künftigen Übels für die Erblasserin einwirken zu können, und deren bloße Beeinflussung namentlich durch aufdringliche Bitten hierfür nicht genügen würde. Des weiteren kann zwar, falls ein Erblasser durch einen angegebenen unzutreffenden Grund zum Ausschluss eines bestimmten Erben bestimmt wurde, dieser Benachteiligte anfechten, jedoch muss auch in diesem Fall die Kausalität des Irrtums für die letztwillige Verfügung erwiesen sein. Hier aber haben die Beteiligten zu 3. und 4. mit der Rechtsmittelschrift vom 27. September 2012 selbst vorgebracht, der Beteiligte zu 3. habe auf Vorhalt der Erblasserin bezüglich seines Verhaltens bei der Verteilung eines anderweitigen Nachlasses mit dieser über die erhobenen Vorwürfe eingehend gesprochen und sie zu entkräften versucht; gleichwohl hat sich die Erblasserin erkennbar nicht zu einer Änderung ihres Testaments veranlasst gesehen.

d)Die Testamentsauslegung ergibt, dass nicht alle vier Söhne des Bruders M. der Erblasserin, sondern allein die Beteiligten zu 1. und 2. zu Erben berufen sind und die einleitende Bemerkung „Neffen, Söhne vom Bruder…“ lediglich deren näherer Bezeichnung dienen sollte. Anderenfalls wäre unerklärlich, was die Erblasserin veranlasst haben sollte, von den ihr angeblich als Erben vorschwebenden vier Personen nur zwei zu benennen.

Das Verhältnis der beiden Miterbenanteile ergibt sich, wie schon vom Nachlassgericht bezeichnet, aus § 2091 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Anhaltspunkte, die es geböten, hier von diesem Regelfall abzuweichen, liegen nicht vor.

Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO i.V.m.§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO analog.

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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