Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 W 100/07 – Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses

Januar 6, 2018

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 W 100/07

 

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 27. September 2007 und die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 4. September 2007 ge-gen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom August 2007 wird der Beschluss des Landgerichts abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

 

Gegen die Schuldner wird wegen Nichterfüllung der ihnen durch Teilanerkenntnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. Januar 2005 auferlegten Verpflichtung zu Ziffer 2. des Urteilstenors ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 €, ersatzweise jeweils Zwangshaft von einem Tag je 200,00 €, verhängt.

Es wird festgestellt, dass der Zwangsmittelantrag des Gläubigers vom

  1. März 2007, soweit er die Verpflichtungen der Schuldner zu Ziffern 3. und 4. des o.g. Urteils des Landgerichts betrifft, erledigt ist.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens werden dem Gläubiger zu 1/3 und den Schuldnern zu jeweils 1/3 auferlegt. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens tragen die Schuldner zu je ½ .

 

 

G r ü n d e

 

I.

 

Das Landgericht Wuppertal hat die Schuldner mit Urteil vom 21.01.2005 (GA 313) als Erben des am 14.08.2002 in Z. verstorbenen Erblassers Dr. G. E. sen. verurteilt, dem Gläubiger, ihrem Bruder, Auskunft wie folgt zu erteilen:

 

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

 

1.

 

dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 14.08.2002 verstorbenen Dr. G. A. J. E. (Senior) durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses;

 

2.

 

dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von Dr. G. A. J. E., …, gegenüber den Beklagten gemachten ausgleichspflichtigen Schenkungen im Sinne von § 2316 BGB sowie über während der letzten zehn Jahre vor seinem Tod den Beklagten oder dritten Personen gemachte Schenkungen im Sinne von § 2325 BGB, wobei auch Schenkungen im Sinne von § 2330 BGB erfasst sein müssen, durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses;

 

3.

 

den Wert der Liegenschaft im Grundbach von N., Bl. X, Flur-Nr. X, FISt-Nr. X durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen und dieses dem Kläger zu übergeben;

 

4.

 

den Wert folgender Beteiligungen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln:

 

  1. a) 37,5 % Kommanditanteile an der Dr. Ing. E. T. GmbH & Co.

 

KG mit Sitz … R., …,

 

  1. b) 50,27 % Geschäftsanteile an der Dr. Ing. E. T. Verwaltungs-

 

GmbH, Sitz … R., …,

 

  1. c) 45 % Geschäftsanteile an der E. T. GmbH, Sitz … D.,

 

…,

 

  1. d) 50 % Geschäftsanteile an der Firma E. T. GmbH Anlagenbau,

 

Sitz … R., …,

 

  1. e) 52 % Geschäftsanteile an der Firma R. R. T.

 

  1. GmbH, Sitz …, R. …,

 

Dieses Urteil ist rechtskräftig.

 

Mit Schriftsatz vom 19.03.2007 (GA 332) hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldner wegen Nichterfüllung folgender Verpflichtungen aus dem oben genannten Urteil ein Zwangsgeld festzusetzen:

 

  • Nichterteilung der Auskunft über die ausgleichspflichtige Schenkungen des Erblassers an die Schuldner oder Dritte (Ziffer 2. ),
  • Nichtvorlage eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der Liegenschaft in N. (Ziffer 3.),
  • Nichtvorlage der Sachverständigengutachten zur Bewertung der Beteiligungen des Erblassers an den genannten Firmen (Ziffer 4.).

 

Die Schuldner haben beantragt,

 

den Antrag zurückzuweisen.

 

Sie haben geltend gemacht, das von ihnen vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis des Notars Dr. N. in K. vom 02.05.2005 (GA 351 ff.) umfasse auch die Auskunft über etwaige Schenkungen des Erblasser an die Erben oder Dritte. Da angegeben worden sei, dass die Auskunft vollständig sei, beziehe sich diese daher auch darauf, dass weitere Schenkungen nicht erfolgt seien. Bezüglich eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der Liegenschaft in N. haben die Schuldner vorgetragen, dass der Grundbesitz praktisch wertlos sei, was sich zum einen aus dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 14.08.2002 zum Zwecke der Erbschaftsteuer, in welchem der Wert des Grundbesitzes mit Null angegeben werde, sowie aus der Bewertung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Rheinischen-Bergischen Kreis, wonach sich ein Wert von 1,50 € pro m2 zum Stichtag ergebe, was bei 1.258 m2 einen Wert von 1.887,00 € ausmache, ergebe. Bezüglich der Vorlage der Sachverständigengutachten zur Bewertung der Gesellschaftsanteile hätten sie alles veranlasst, ihnen sei nicht zuzurechnen, dass diese erst verspätet vorgelegt werden konnten.

 

Der Gläubiger hat geltend gemacht, dem notariellen Nachlassverzeichnis seien keine ausdrücklichen Angaben dazu zu entnehmen, dass keine weiteren Schenkungen vorlägen. Auf einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes des Grundbesitzes in N. durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, wie tituliert, habe er zu keinem Zeitpunkt verzichtet. Bezüglich der Nichtvorlage der Sachverständigengutachten zum Wert der Unternehmensbeteiligungen schuldeten die Schuldner deren Vorlage als höchstpersönliche Handlung, weswegen die Nichtvorlage ihnen zuzurechnen sei.

 

Im Verlauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens vor dem Landgericht haben die Schuldner die Sachverständigengutachten zum Wert der Unternehmensbeteiligungen vorgelegt. Eine Teil-Erledigungserklärung des Gläubigers ist zunächst nicht erfolgt.

 

Mit Beschluss vom 24.08.2007 (GA 432) hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal dem Antrag des Gläubigers insoweit stattgegeben, als dass die Schuldner die ihnen durch das Urteil der Kammer vom 21.01.2005 auferlegten Verpflichtungen zu 2. (ausgleichspflichtige Schenkungen) und zu 3. (Wertermittlung bezüglich des Grundbesitzes) nicht erfüllt hätten, und hat ihnen (den Schuldnern) deswegen ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000 € auferlegt, im Übrigen (Vorlage von Sachverständigengutachten bezüglich der Unternehmensbeteiligungen) hat es den Antrag des Gläubigers, da erfüllt worden sei, zurückgewiesen und dem Gläubiger aufgrund der Zurückweisung 1/3 der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt. Dieser Beschluss ist dem Gläubiger am 11.09.2007 (GA 454) und den Schuldnern am 30.08.2007 (GA 435) zugestellt worden.

 

Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 25.09.2007 (GA 455) sofortige Beschwerde eingelegt. Die Schuldner haben gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 04.09.2007 (GA 437) Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Wuppertal hat den Beschwerden nicht abgeholfen (Beschluss vom 27.09.2007 – GA 460).

 

In der Rechtsmittelinstanz haben die Schuldner am 17.01.2008 bezüglich des Grundbesitzes in N. ein Sachverständigengutachten vorgelegt (betrifft Verpflichtung zu Ziffer 3.).

 

Der Gläubiger wendet sich gegen den Beschluss mit der Begründung, das Landgericht habe ihn (Gläubiger) auf die Notwendigkeit einer Erledigungserklärung bezüglich der im Verlaufe des Verfahrens vorgelegten Sachverständigengutachten zu den Unternehmensbeteiligungen hinweisen müssen (Verpflichtung zu Ziffer 4.). Im Übrigen seien die vorgelegten Gutachten fehlerhaft.

 

Der Gläubiger beantragt nunmehr,

 

  1. die Beschwerde der Schuldner wegen der Zwangsgeldfestsetzung bzgl. der Nichterteilung der Auskunft zu Ziffer 2. des Urteilstenors zurückzuweisen;
  2. auf die Beschwerde der Schuldner wegen der Zwangsgeldfestsetzung bzgl. der Nichtvorlage des Sachverständigengutachtens zu Ziffer 3. des Urteilstenors 37
    1. unter teilweiser Aufhebung des Zwangsmittelfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 24.08.2007 insoweit festzustellen, dass die Hauptsache teilweise erledigt ist bzw.
    2. hilfsweise die Beschwerde auch insoweit als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen;
  3. auf seine Beschwerde wegen der Zwangsgeldfestsetzung bzgl. der Nichtvorlage des Sachverständigengutachtens zu Ziffer 4. des Urteilstenors unter teilweiser Aufhebung des Zwangsmittelfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 24.08.2007 insoweit festzustellen, dass die Hauptsache teilweise erledigt ist.

 

Die Schuldner beantragen,

 

den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 24.08.2007 aufzuheben, soweit gegen sie wegen Nichterfüllung der ihnen durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil der Kammer vom 21. Januar 2005 auferlegten Verpflichtungen zu Nr. 2 und Nr. 3 des Urteilstenors ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000 € verhängt worden ist, und den Antrag des Gläubigers auch insoweit zurückzuweisen, sowie, die Beschwerde des Gläubigers zurückzuweisen.

 

II.

 

  1. Beschwerde des Gläubigers

 

Die Beschwerde ist begründet. Es wird festgestellt, dass der Zwangsmittelantrag des Gläubigers zu Ziffer 4. des landgerichtlichen Urteils vom 21.01.2005 erledigt ist, da die geschuldeten Sachverständigengutachten von den Schuldnern vorgelegt worden sind. Der ursprünglich zulässige und begründete Zwangsmittelantrag des Gläubigers ist durch Erfüllung der titulierten Verpflichtung durch die Schuldner unbegründet geworden. Der Erfüllungseinwand ist im Zwangsmittelverfahren – auch in der Beschwerdeinstanz – zu berücksichtigen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinen Beschlüssen vom 24.08.2007 (GA 429) und 27.09.2007 (GA 459) verwiesen. Die Klärung der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Gutachten bleibt der 3. Stufe dieses Rechtsstreits (Leistungsantrag) vorbehalten.

 

  1. Beschwerde der Schuldner

 

Die Beschwerde ist bzgl. der Verpflichtungen der Schuldner aus Ziffern 2. und 3. des landgerichtlichen Urteils unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Schuldnern wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen zu Ziffer 2. gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld auferlegt, welches jedoch mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Erledigung des Zwangsmittelantrags bzgl. Ziffer 3. des landgerichtlichen Urteils auf jeweils 1.000 € zu reduzieren war.

 

1.

 

Der Zwangsmittelantrag des Gläubigers bzgl. Ziffer 3 des Urteils war ursprünglich zulässig und begründet und hat erst in der Rechtsmittelinstanz durch die Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens seine Erledigung gefunden. Entgegen der Auffassung der Schuldner war der entsprechende Zwangsmittelantrag des Gläubigers aber nicht von Anfang an unbegründet. Die Verpflichtung der Schuldner zur Vorlage des Sachverständigengutachtens bezüglich des Wertes des Grundstückes in N. (Ziffer 3.) folgte aus dem titulierten Urteil. Die Beklagten wären nur dann nicht verpflichtet gewesen, ein solches Gutachten auf Kosten des Nachlasses einzuholen, wenn die Berufung des Klägers auf den titulierten Anspruch rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Hierfür sind keine Anhaltspunkte zu erkennen. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn schon vor Titulierung des Anspruchs festgestanden hätte, dass das streitgegenständliche Grundstück voraussichtlich nur von geringem Wert ist. Soweit die Schuldner sich nunmehr auf die Aussage des Gutachterausschusses der Stadt W. sowie auf die Bewertung des Finanzamtes berufen, wäre es ihnen unbenommen gewesen, diese Argumentation unter Beifügen von Belegen im streitigen Verfahren vor Erlass des Urteils zu verfolgen, um auf diese Weise eine Klageabweisung zu erreichen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Da die Schuldner wussten, dass der Gläubiger sie diesbezüglich in Anspruch nimmt, hätte es ihnen auch oblegen, sich im Rahmen der Rechtsverteidigung um entsprechende Auskünfte und Unterlagen zu bemühen. Die Schuldner haben sich vor Erlass des Titels gleichwohl damit zufrieden gegeben, ohne Vorlage von Belegen zu behaupten, das Grundstück sei nur von geringem Wert.

 

2.

 

Die sofortige Beschwerde ist bezüglich der zu Ziffer 2. des oben genannten Urteils geschuldeten Verpflichtung, Auskunft über ausgleichspflichtige Schenkungen des Erblassers zu tätigen, unbegründet. Die Auflistung des Grundbesitzes in Bad H. unter der Rubrik “Nachlassaktiva, Grundstücke” ist auch im Zusammenhang mit den Erklärungen der Schuldner gegenüber dem Notar, alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig abgegeben zu haben, nicht geeignet, die Verpflichtung zu Ziffer 2. des oben genannten Urteils zu erfüllen. Aus dem Zusammenhang der Gesamturkunde lässt sich nicht erkennen, dass und in welchem Umfang sich die Schuldner zu dem Vorliegen ausgleichspflichtiger Schenkungen nach allen titulierten Varianten, §§ 2316, 2325, 2339 ZPO, erklärt haben. Die Negativerklärung in der notariellen Urkunde lässt keine Rückschlüsse darüber zu, ob die Schuldner unter dem Gesichtspunkt ggfls. ausgleichungspflichtiger Schenkungen und in Kenntnis der insoweit für eine Beurteilung dieses Rechtsbegriffs relevanten Tatsachen eine Erklärung abgegeben haben.

 

C.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 ZPO. Die Kostenentscheidung für die 1. Instanz entspricht dem vom Landgericht zutreffend beurteilten Sach- und Streitstand zum damaligen Zeitpunkt. Eine Verpflichtung des Landgerichts, den Gläubiger auf die Erledigung hinzuweisen, bestand nicht.

 

Gegenstandswert für die Beschwerde des Gläubigers: 6.000,00 €:

 

Der Senat bewertet die Beschwer des Gläubigers mit einem Betrag in dieser Höhe, da die Firmenbeteiligungen des Erblassers, auf die sich die Verpflichtung zu Ziffer 4. bezieht, deutlich höher zu bewerten sind, als dies bei den übrigen im Rahmen der Auskunft geltend gemachten Positionen der Fall ist.

 

Gegenstandswert für die Beschwerden der Schuldner: jeweils 2.000 €, seit dem 23. Juli 2008 jeweils 1.000 €.

 

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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