Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 57/17 Wird eine gegen den Erblasser begründete Darlehnsverbindlichkeit gegen mehrere, gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, der eine gem. § 36 I Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.

Mai 27, 2018

Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 57/17

Wird eine gegen den Erblasser begründete Darlehnsverbindlichkeit gegen mehrere, gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, der eine gem. § 36 I Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.

 

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Die Klägerin nimmt den Beklagten gemeinsam mit den gesondert verfolgten Frau B, wohnhaft in M (Landgerichtsbezirk Verden), und Frau N, wohnhaft in H (ebenfalls Landgerichtsbezirk Verden)  als Miterben nach der am ##.##.2013 in M verstorbenen Frau C (im Folgenden: Erblasserin) in Anspruch. Gegen Frau N liegt ein vor dem AG Uelzen erwirkter, rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid vor. Das Verfahren gegen Frau B soll nach Antrag der Klägervertreter vor dem Landgericht Verden anhängig gemacht bzw. fortgeführt werden.

 

Die Klägerin hatte mit der Erblasserin am 25.01.2012 einen Darlehensvertrag über 12.000,00 € mit einer Laufzeit von 60 Monaten und einer monatlichen Rückzahlungsrate von 241,00 € geschlossen und diesen nach Rückständen im Juni 2014 gekündigt. Hieraus resultiert nach dem Vortrag der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch von noch 9.300,59 € zzgl. Zinsen, den sie gegen den Beklagten und die gesondert Verfolgten in ihrer Eigenschaft als (Mit-) Erben geltend macht.

 

Dem Rechtsstreit vorausgegangen ist ein bei dem AG Uelzen geführtes Mahnverfahren. Als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden soll, hatte die Klägerin in den Anträgen auf Erlass eines Mahnbescheides bezogen auf den Beklagten das Landgericht Detmold und bezogen auf die gesondert verfolgten B und N jeweils das Landgericht Verden angegeben. Nach Widerspruchseinlegung durch seine Prozessbevollmächtigten am 11.12.2014 hat das Amtsgericht Uelzen das gegen den Beklagten gerichtete Verfahren am 24.08.2017 an das Landgericht Detmold angegeben.

 

Mit Anspruchsbegründung vom 05.09.2017 hat die Klägerin u.a. beantragt, das Verfahren an das Landgericht Verden zu verweisen. Mit Verfügung vom 07.09.2017 hat das Landgericht Detmold darauf hingewiesen, dass eine Verweisung des Rechtsstreits nicht möglich sei, aber ggfs. eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht Hamm nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht komme. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.09.2017 das Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung angerufen und beantragt, das Landgericht Verden als zuständiges Gericht zu bestimmen.

 

Mit Verfügung vom 29.09.2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Zuständigkeitsbestimmung vorliegend das Vorliegen des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands der Erbschaft (§ 28 ZPO) entgegenstehen dürfte. Beide Parteien haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 24.10.2017 und 20.11.2017 übereinstimmend bzw. erneut die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Verden beantragt.

 

II.

 

Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren berufen. Der Beklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand i.S.d. §§ 12, 13 ZPO (d.h. seinen Wohnsitz) in T-T (LG-Bezirk Detmold), die vor dem AG Uelzen bzw. LG Verden gesondert verfolgte B hingegen in M (LG-Bezirk Verden). In Bezug auf diese Gerichtsstände wäre der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht. Das im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Landgericht Detmold war als erstes mit der Sache befasst.

 

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor, da vorliegend ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, nämlich der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO gegeben ist. Denn § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist im Grundsatz, d.h. von – hier nicht gegebenen – Sonderfällen abgesehen, nur dann anwendbar, wenn für mehrere als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand zu verklagende Personen hinsichtlich sämtlicher Klagegründe kein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand im Inland gegeben ist (vgl. Zöller/Schulzky, ZPO 32. Aufl. 2018, § 36 ZPO, Rn 23 m.w.N.).

 

Im vorliegenden Fall nimmt die Klägerin nach ihrem insoweit maßgeblichen Vortrag den Beklagten und die gesondert verfolgten B und N als Miterben für die von der Erblasserin zu Lebzeiten in Form eines Darlehensvertrages begründeten Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) als Streitgenossen in Anspruch. Hierfür ist der gemeinsame sog. erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO gegeben. In diesem Gerichtsstand können auch Klagen wegen anderer als der in § 27 ZPO („besonderer Gerichtsstand der Erbschaft“) genannten Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder – wie vorliegend – die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften. Dabei muss es sich um Nachlassverbindlichkeiten handeln, die über den Kreis der bereits in § 27 ZPO erfassten sog. Erbfallschulden hinausgehen, also z.B. um Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 BGB, die vom Erblasser selbst herrühren (Zöller/Schultzky, ZPO 32. Aufl., § 28 ZPO, Rn 1-2 m.w.N.). Hierzu gehört insbesondere eine vom Erblasser – wie auch vorliegend der Fall – zu Lebzeiten begründete Darlehensforderung (BayObLG, Beschluss vom 21.01.1999, 1Z AR 120/98, FamRZ 1999, 1175 – zitiert nach JURIS).

 

Sind – wie hier – mehrere Erben vorhanden, besteht der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO, solange die Erben für die Nachlassverbindlichkeit gemäß §§ 2058, 421 BGB als Gesamtschuldner haften (BayObLG a.a.O.; Zöller/Schultzky, ZPO 32. Aufl., § 28 ZPO, Rn 4). Mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2032, 2042 BGB), für die vorliegend schon mangels entsprechenden Vortrages keine Anhaltspunkte bestehen, entfällt zwar die gesamthänderische Bindung (§ 2040 BGB); die – für die Anwendung des § 28 ZPO maßgebliche – gesamtschuldnerische Haftung bleibt hingegen auch nach der Teilung des Nachlasses grundsätzlich weiter bestehen (BayObLG a.a.O.; Zöller/Schultzky a.a.O.; jeweils m.w.N.).

 

Angesichts des Umstandes, dass aus den v.g. Gründen eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich ist, kommt, wenn überhaupt, allenfalls eine – von den Parteien im Zuge der Anhörung durch den Senat nochmals übereinstimmend beantragte – Verweisung des Rechtsstreits an das gemäß § 28 ZPO zuständige Landgericht Verdem in Betracht (§ 35 ZPO). Da eine Verweisung des Rechtsstreits durch den Senat mangels hierfür im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens gegebener eigener Zuständigkeit ausscheidet, wird über die Frage der Verweisung im Anschluss das Landgericht Detmold abschließend zu entscheiden haben.

 

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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