Oberlandesgericht Hamm Beschl. v. 30.07.2014, Az.: 10 W 112/14 Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Juni 14, 2018

Oberlandesgericht Hamm
Beschl. v. 30.07.2014, Az.: 10 W 112/14

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Amtlicher Leitsatz:

Ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 Abs. 1 S. 1 BGB ist auch ohne konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde.

Bei der Bestimmung des Aufgabenkreises des Teilnachlasspflegers ist zum einen das Bedürfnis der als Erben des verbleibenden Miterbenanteils in Betracht kommende Personen zu berücksichtigen wie auch das Bedürfnis, den odere die unbekannten Erben in der von den bekannten Miterben angestrebten Erbauseinandersetzung zu vertreten

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 02.05.2014 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bielefeld vom 03.04.2014 abgeändert.

Es wird Teilnachlasspflegschaft für den nach Ausstellung des 1. Teilerbscheins vom 27.02.2014 und des 2. Teilerbscheins vom 03.03.2014 noch verbleibenden restlichen Erbteil von 32,27 % angeordnet, und zwar mit den Wirkungskreisen der Ermittlung des/der unbekannten Erben dieses Erbteils sowie der Vertretung des/der unbekannten Erben bei einer von den Antragstellern betriebenen Erbauseinandersetzung.

Zur Auswahl und Bestellung des Teilnachlasspflegers wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtszug entstandene Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im übrigen werden Kosten des zweiten Rechtszugs nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000,- € bestimmt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet.

  1. a) Die Beschwerde ist statthaft und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden. Die Statthaftigkeit folgt aus § 11 Abs. 1 RPflG, § 58 Abs. 1 FamFG, weil der angefochtene Beschluss eine Endentscheidung des Amtsgerichts im ersten Rechtszug darstellt. Die Einlegung geschah schriftlich beim Amtsgericht Bielefeld, dessen Beschluss angefochten wird, und Beschluss und Rechtsbehelf sind auch ausreichend bezeichnet, § 64 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 3 FamFG. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG ist gewahrt.
  2. b) Die Antragsteller sind beschwerdeberechtigt i. S. d. 59 Abs. 1 FamFG. Wird – wie vorliegend – die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt, ist beschwerdebefugt, wer ein rechtliches Interesse an der Abänderung des ablehnenden Beschlusses hat (Wildemann in […]PK BGB, 7. Aufl. 2014, § 1960 Rn. 47). Ein solches rechtliches Interesse haben nicht nur Nachlassgläubiger, denen ein Antragsrecht gemäß § 1961 BGB zusteht, sondern auch Miterben, die wegen der Ungewissheit über die Existenz und Identität eines etwaigen weiteren Miterben ohne die Einrichtung einer Teilnachlasspflegschaft auf eine nicht absehbare Zeit gehindert wären, ihren Auseinandersetzungsanspruch gemäß § 2042 Abs. 1 BGB zu verfolgen.
  3. c) Der Beschwerdewert des 61 Abs. 1 FamFG i. H. v. 600,- € ist überschritten. Der Gesamtwert des Nachlasses beträgt 775.000 €, hiervon entfällt ein Anteil von ca. 400.000 € auf die Antragstellerin zu 1) und jeweils ca. 62.500,- € auf die Antragstellerinnen zu 2) und 3) sowie von ca. 250.000 € auf den/die übrigen Erben.
  4. a) Der Senat hat das Begehren der Antragstellerin entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin ausgelegt, dass keine Nachlasspflegschaft für den gesamten Nachlass, sondern lediglich eine Teilnachlasspflegschaft für den Erbteil des/der noch unbekannten Miterben eingerichtet werden soll.
  5. b) Die nun beschlossene Anordnung der Nachlasspflegschaft war gemäß 1960 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB geboten. Danach hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses – was insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers erfolgen kann – zu sorgen, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

Unbekannt ist ein Erbe, wenn mehr als unerhebliche Zweifel an seiner Existenz oder Identität bestehen oder die Erbenstellung einer Person zweifelhaft ist. Bei der Beurteilung, ob der Erbe unbekannt ist, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bei der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen auszugehen. Kann sich der Tatrichter nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist, ist der Erbe unbekannt (Wildemann in […]PK BGB, 7. Aufl. 2014, § 1960 Rn. 7-8). Da es sich bei einer Nachlasspflegschaft um eine Personenpflegschaft für den zurzeit noch nicht bekannten Erben handelt, ist für jedes Erbteil und jeden möglichen Erben gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorliegen. Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann keine Gesamtpflegschaft angeordnet werden, sondern nur eine Teilpflegschaft für diese unbekannten Erben (vgl. OLG Schleswig Holstein, Beschl. v. 06.06.2014, 3 Wx 27/14, […] Rn. 28).

Vorliegend hat der Erblasser mit Testament vom 09.11.2003 verfügt, “Af” solle berechtigt sein, alle Konten bei der Commerzbank bis auf 1 Euro aufzulösen. Die Antragstellerin zu 1) solle berechtigt sein, das Konto aufzulösen, wie es mit Herrn U von der Sparkasse besprochen sei. Das restliche Barvermögen solle auf die Neffen und Nichten aufgeteilt werden. Der Bruder G habe seinen Pflichtteil in Form von Geldzuwendungen und Sachwerten bereits erhalten. Herr B aus Tehran solle berechtigt sein, dies zu kontrollieren. Als letztes solle das Haus des Erblassers verkauft werden; der Erlös solle an die Antragstellerinnen zu 2) und 3) übergehen. Für den Fall des Vorversterbens der Antragstellerinnen zu 2) und 3) setzte der Erblasser deren Kinder als Ersatzerben für den jeweiligen Erbteil ein. Weiterhin verfasste der Erblasser ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Schriftstück, in dem statt “Af” Herr “F” als Berechtigter hinsichtlich der Konten bei der Commerzbank genannt wurde. Dieses zunächst nicht unterschriebene Schriftstück unterschrieb der Erblasser am 20.02.2009. Weiterhin setzte er auf das Testament vom 09.11.2003 mit Datum vom 27.02.2009 eine weitere Unterschrift.

Diese letztwilligen Verfügungen sind nach Auffassung der Antragstellerinnen dahin auszulegen, dass sie selbst sowie Herr F zu Erben eingesetzt seien, da ihnen die einzigen werthaltigen Vermögensgegenstände zugewandt worden seien. Restliches Barvermögen, welches den Neffen und Nichten zugedacht sei, sei nicht vorhanden. Nach den Wertverhältnissen der in den Testamenten genannten Vermögensgegenstände entfalle auf die Antragstellerin zu 1) ein Anteil von 51,61 % und auf die Antragstellerinnen zu 2) und 3) Anteile von jeweils 8,06 %. Dieser Auslegung ist das Nachlassgericht durch Ausstellung der beiden im Beschlusstenor genannten Teilerbscheine gefolgt. Auch aus Sicht des Senats erscheint diese Auslegung zutreffend. Demnach entfiele auf Herrn F ein Erbteil von 32,27 %, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls noch gelebt hätte. Die den nicht namentlich genannten Nichten und Neffen zugedachte Zuwendung ist demgegenüber lediglich als Vermächtnis anzusehen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass neben den namentlich genannten Personen auch eine Vielzahl von nicht namentlich genannten Personen im Sinne eines Erben mit starker Rechtsstellung an der Nachlassabwicklung mitwirken sollte.

Hinsichtlich des Herrn F zugedachten Erbteils von 32,27 % ist der Erbe unbekannt. Nach Angaben der Verfahrensbeteiligten soll F bereits vor Eintritt des Erbfalls verstorben sein. Dies deckt sich mit den Informationen des im Testament genannten Sparkassenmitarbeiters, der dem Berichterstatter des Senats am 17.07.2014 telefonisch auf Nachfrage mitgeteilt hat, seinem Kenntnisstand nach sei F geraume Zeit vor dem Erblasser in Tehran verstorben. Nachweise hierüber liegen allerdings nicht vor. Damit ist unklar, ob F noch lebt bzw. zur Zeit des Erbfalls noch gelebt hat. Es sind auch keine Ermittlungsansätze erkennbar, anhand derer durch den Senat oder das Nachlassgericht die erforderlichen Kenntnisse über ein etwaiges Ableben des F mit vertretbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden könnten.

Aufgrund der Ungewissheit über ein etwaiges Ableben des Herrn F bestehen mehr als unerhebliche Zweifel darüber, ob er, oder möglicherweise andere Personen Inhaber des ursprünglich ihm zugedachten Erbteils geworden sind. Sollte er vor dem Erblasser verstorben sein, kommt zum einen eine Anwachsung zu Gunsten der Antragstellerinnen in Betracht, zum anderen wäre denkbar, das Testament dahin gehend auszulegen, dass entweder die Kinder des F, oder aber sämtliche Nichten und Neffen zu Ersatzerben berufen sein könnten. Sollte Herr F hingegen noch leben, bestünde zumindest Ungewissheit über eine Annahme der Erbschaft durch ihn, da er aufgrund der – nicht belegten – Information über seinen Tod weder im Rahmen der Testamentseröffnung noch im Rahmen des Erbscheinsverfahrens beteiligt wurde und eine Anschrift auch nicht bekannt ist.

Weiterhin liegt auch ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 Absatz 1 S. 1 BGB vor. Ein solches Bedürfnis ist nämlich auch ohne eine konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde (Wildemann in […]PK BGB, 7. Aufl. 2014, § 1960 Rn. 12 a.E.).

Bei der Bestimmung des Aufgabenkreises des Teilnachlasspflegers war zum einen das Bedürfnis der Ermittlung der als Erbe(n) des verbleibenden 32,27 %-igen Erbteils in Betracht kommenden Person(en) zu berücksichtigen, wie auch das Bedürfnis, den/die unbekannten Erben in der von den Antragstellerinnen angestrebten Erbauseinandersetzung zu vertreten. Denn auch, wenn ein für den Gesamtnachlass eingesetzter Nachlasspfleger eine Erbauseinandersetzung nicht vornehmen dürfte, ist es zulässig und geboten, dass ein Teilnachlasspfleger den unbekannten Miterben bei einer von anderer Seite betriebenen Auseinandersetzung vertritt (Wildemann in […]PK BGB, 7. Aufl. 2014, § 1960 Rn. 59).

  1. c) Die Auswahl des Nachlasspflegers bleibt dem Amtsgericht überlassen.
  2. a) Über die Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen, war gemäß § 81 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei hat der Senat von der gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Diese Möglichkeit beschränkt sich nicht auf Fälle einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne von § 21 GNotKG, sondern erweitert die Möglichkeit eines Absehens von der Kostenerhebung. Vorliegend war neben dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerde in der Sache erfolgreich war, zu berücksichtigen, dass die Anordnung der Teilnachlasspflegschaft nicht nur dem Interesse der Antragstellerinnen dient, sondern auch dem des/der unbekannten Erben des nicht eindeutig zuordenbaren Erbteils.
  3. b) Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat entsprechend dem Wert des Erbteils, für den die Teilnachlasspflegschaft angeordnet wurde, auf 250.000,- € bestimmt.
  4. c) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG.

 

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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