Oberlandesgericht Köln, 2 U 8/08 – zu § 2329 BGB, Pflichtteilsergänzung

Mai 28, 2018

Oberlandesgericht Köln, 2 U 8/08

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 416/06 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 143.154,18 € nebst Zinsen in Hö-he von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte in Höhe von 88 % und der Kläger in Höhe von 12 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in Höhe von 90 % und der Kläger in Höhe von 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

 

G r ü n d e

 

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

 

I.

 

Der Kläger ist Alleinerbe der am 3. Februar 2006 verstorbenen Frau V. T. (im Folgenden: Erblasserin). Durch Erbvertrag vom 31. Mai 1976 (vgl. Bl. 5 ff. des Anlagenheftes) hatten die Erblasserin und ihr Ehemann, Herr I. T., einen Erbvertrag geschlossen, durch den sie jeweils den Kläger zu ihrem Alleinerben bestimmt haben. Herr I. T. verstarb am 3. April 1998. Der Kläger stammt aus der ersten Ehe des Herrn I. T. und ist deshalb der Stiefsohn der Erblasserin. Der Beklagte ist der Bruder der Erblasserin.

 

Die Parteien streiten im Wesentlichen – im Berufungsverfahren nur noch – darum, wem die Erträge aus zwei Lebensversicherungen zustehen, die die Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen hatte.

 

Am 19. Februar 1997 (vgl. Bl. 57 f. des Anlagenheftes) beantragte die Erblasserin bei der Q. eine Lebensversicherung (Rentenversicherung) zu der Nummer XXXXXXXXXXXX. Ausweislich der Vertragsbedingungen sollte die Versicherungsleistung beim Ablauf der Versicherung der Versicherungsnehmer und bei dem Tode der versicherten Person deren dann in gültiger Ehe lebender Ehegatte erhalten. Unter dem 26. Februar 1997 (Bl. 50 des Anlagenheftes) erhielt die Erblasserin den Versicherungsschein. Am 24. April 2001 unterzeichnete die Erblasserin (vgl. Bl. 49 des Anlagenheftes) einen Änderungsantrag und bestimmte nunmehr den Beklagten als Bezugsberechtigten für den Todesfall.

 

Am 22. Juni 1998 (Bl. 42 des Anlagenheftes) beantragte die Erblasserin ebenfalls bei der Q. eine weitere Lebensversicherung. Bezugsberechtigter im Todesfall sollte – von vorneherein – der Beklagte sein (vgl. Bl. 39 des Anlagenheftes). Diese Lebensversicherung trägt die Nummer XXXXX (vgl. auch insoweit Bl. 39 des Anlagenheftes). Unter dem 10. Juli 1998 (Bl. 37 des Anlagenheftes) erhielt die Erblasserin den Versicherungsschein. Am 24. April 2001 (vgl. Bl. 36 des Anlagenheftes) stellte die Erblasserin einen Änderungsantrag, in dem sie – wiederum – den Beklagten als Bezugsberechtigten im Todesfalle aufführte.

 

Die Beitragszahlungen der Erblasserin für die Lebensversicherung mit der Endnummer XX1 beliefen sich auf insgesamt 92.025,00 €. Die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung mit der Endnummer XX2 betrugen insgesamt 51.129,18 €. Die Beträge ergeben sich aus dem Schreiben der Q. Lebensversicherung AG vom 5. April 2006 (vgl. Bl. 60 des Anlagenheftes). Addiert man beide Beträge, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 143.154,18 €.

 

Nach dem Tode der Erblasserin wurden beide Lebensversicherungen an den Beklagten ausgezahlt. Auf die Lebensversicherung mit der Endnummer XX1 entfiel ein Betrag i. H. v. 98.466,00 €, und auf die Lebensversicherung mit der Endnummer XX2 entfiel ein Betrag i. H. v. 61.207,00 € (vgl. Bestätigung der Q. vom 22. März 2006, Bl. 35 d. A.). Dies ergibt einen Gesamtbetrag beider Lebensversicherungssummen i.H.v. 159.673,00 €.

Der Kläger hat den Beklagten u.a. – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – auf Rückzahlung der von diesem erlösten Lebensversicherungssummen in Anspruch genommen. Dem Beklagten sei von der Erblasserin die Bezugsberechtigung bezüglich der Lebensversicherungen in Benachteiligungsabsicht zugewandt worden. Die Änderung der Bezugsberechtigung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass er – der Kläger – im Jahre 2001 nach dem Tode des Ehemannes der Erblasserin mit dieser einen erbitterten Erbstreit geführt habe, worauf die Erblasserin aus Verärgerung den Beklagten begünstigt habe. Neben den Lebensversicherungen schulde der Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 3.000,00 € und habe auch einen Pkw bzw. Schmuck und mehrere Pelzmäntel herauszugeben.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. an ihn einen Betrag von 162.673,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17. Juni 2006 zu zahlen;
  2. das Kfz der Marke N., Fahrgestellnummer XXXXX, amtliches Kennzeichen XXXXX an ihn herauszugeben,
  3. a) Auskunft zu erteilen über den Schmuck der Erblasserin V. T., den er erlangt hat sowie über den Verbleib der drei Pelzmäntel der Erblasserin V. T.,
  4. b) zu Protokoll an Eides statt zu versichern, die Auskunft nach besten Wissen und Gewissen erteilt zu haben,
  5. c) an den Kläger den gesamten sich nach der Auskunft ergebenden Schmuck sowie die drei Pelzmäntel herauszugeben.

Nachdem der Beklagte Schmuck und Pelze an den Kläger herausgegeben, einen Teilbetrag von 1.238,30 € gezahlt hat und eine gütliche Vereinbarung in Bezug auf den N. der Erblasserin gefunden worden ist, hat der Kläger seine Klage teilweise für erledigt erklärt und zuletzt nur noch beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

an ihn den Kläger, 159.673,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17. Juni 2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Klage im Hinblick auf die herausverlangten Lebensversicherungssummen mit der Behauptung entgegen getreten, diese Lebensversicherungen habe die Erblasserin ihm aus Dankbarkeit übertragen, weil beide – die Erblasserin und der Beklagte – einander sehr nahe gestanden hätten, nachdem die Erblasserin erfahren habe, dass er mangels finanzieller Mittel nicht für seine Altersversorgung habe Vorsorge treffen können.

Das Landgericht hat den Beklagten durch das angegriffene Urteil zur Zahlung der Lebensversicherungssummen in Höhe des geltend gemachten Betrages von 159.673,00 € verurteilt und diese Verurteilung auf § 2287 BGB gestützt. Der Anspruch beschränke sich nicht auf die Höhe der von der Erblasserin aufgewandten Prämienleistungen. Aufgrund der in § 2287 BGB enthaltenen Rechtsfolgenverweisung sei nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert des Erlangten zu ersetzen. Der Wert sei aber der Betrag, mit dem die Lebensversicherungen im Todesfall valutierten. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten, sei im Rahmen der Kostenentscheidung zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er teilweise obsiegt hätte.

Gegen dieses ihm am 17. Dezember 2007 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 14. Januar 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die er am 10. März 2008 nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. März 2008 begründet hat. Der Beklagte verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter. Soweit es um die ältere Lebensversicherung vom 19. Februar 1997 gehe, scheide ein Zahlungsanspruch des Klägers bereits deshalb aus, weil durch die Einräumung einer Bezugsberechtigung bereits zu diesem Zeitpunkt die Versicherungsleistung aus dem Nachlass genommen worden sei. Unabhängig davon schieden Ansprüche aus beiden Lebensversicherungen gemäß § 2287 BGB aus, weil die Benachteiligungsabsicht der Erblasserin nicht festgestellt werden könne und die sich hieraus ergebenden Folgen zu Unrecht dem Beklagten angelastet würden. Wenn dem Beschenkten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund der Sachnähe die Beweislast für die Motivation der Erblasserin bei der Schenkung auferlegt werde, so treffe dieses für den Beklagten gerade nicht zu, weil er an der Änderung der Bezugsberechtigung im April 2001 nicht beteiligt gewesen sei. Es verbleibe somit bei der grundsätzlichen Beweislast des Klägers für die Benachteiligungsabsicht. Im Übrigen träfen auch die Überlegungen des Landgerichts nicht zu, dass durch die Zuwendung der Lebensversicherungen erhebliche Vermögenswerte aus dem Nachlass abgeflossen seien. Schließlich sei auch nur der Prämienaufwand, nicht jedoch die gesamte Versicherungsleistung nach § 2287 BGB zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

  1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.12.2007 – 20 O 416/06 – die Klage abzuweisen,
  2. die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Das Landgericht habe den Beklagten auch zu Recht verurteilt, die gesamte Versicherungssumme und nicht lediglich die von der Erblasserin aufgewandten Prämienleistungen an den Kläger herauszugeben. Dies beruhe darauf, dass es sich bei § 2287 Abs. 1 BGB um eine Rechtsfolgenverweisung auf § 812 Abs. 1 BGB handele. Im Rahmen des Bereicherungsrechts sei aber anerkannt, dass die Versicherungssumme herauszugeben sei (Bezugnahme auf OLG Hamm NJW-RR 2005, 465). Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bezugnahme auf BGH NJW 2004, 214).

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Was den Anspruchsgrund (§ 2287 Abs. 1 BGB) anbelangt, ist das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht (§ 513 Abs. 1 ZPO) einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der Versicherungssummen in Höhe eines Gesamtbetrages von 159.673,00 € bejaht. Tatsächlich kann der Kläger nur die von der Erblasserin aufgewandten Prämien erstattet verlangen, die sich auf einen Betrag in Höhe von 143.154,18 € belaufen, so dass die Berufung lediglich in Höhe des Differenzbetrages von 16.518,82 € (159.673,00 € – 143.154,18 €) begründet ist.

  1. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich hinsichtlich beider Lebensversicherungsverträge um eine den Kläger als Vertragserben i. S. d. § 2287 Abs. 1 BGB beeinträchtigende Schenkung handelt.
  2. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt (auch) in der Einräumung der Bezugsberechtigung des Beklagten betreffend die Lebensversicherung vom Februar 1997 eine Schenkung i. S. d. § 2287 Abs. 1 BGB vor. Unstreitig wurde der Beklagte erst am 24. April 2001 zum Bezugsberechtigten eingesetzt, während der Erbvertrag zuvor, nämlich bereits am 31. Mai 1976 geschlossen worden war. Die Erblasserin hat auch nicht eine “selbstständige Vermögensmasse” geschaffen, die nicht dem Schutz des § 2287 BGB unterliegen soll, wie der Beklagte in der Berufungsbegründung meint. Vielmehr stellte die Lebensversicherung zu Lebzeiten der Erblasserin einen Vermögenswert dar, der ihr tatsächlich auch zustand. Hätte die Erblasserin den Ablauf der Versicherungszeit erlebt, wäre die Versicherungssumme auch an sie selbst ausgezahlt worden. Durch die Änderung der Bezugsberechtigung wurde der Vermögenswert ihrem Vermögen entzogen.
  3. b) Der Hinweis des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. November 2008 auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 87, 19 = NJW 1983, 1487) veranlasst keine abweichende Beurteilung. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof – lediglich – die auch von dem Senat geteilte Auffassung vertreten, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament ein Anspruch gem. § 2287 BGB ausscheidet, wenn der Ehegatte des Schenkers zur Zeit der Schenkung noch lebte und die wechselbezügliche Verfügung des Erblassers daher noch nicht bindend geworden war. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Erbvertrag, der den Vertragserben gem. § 2287 BGB – vorliegend den Kläger – bereits mit Abschluss des Vertrages vor ihn beeinträchtigenden Verfügungen schützt.
  4. c) Der Lebensversicherungsvertrag vom 22. Juni 1998 stellt ebenfalls eine den Kläger als Vertragserben beeinträchtigte Schenkung i. S. d. § 2287 Abs. 1 BGB dar.
  5. Das Landgericht hat auch die von § 2287 Abs. 1 BGB geforderte Benachteiligungsabsicht des Erblassers ohne Rechtsfehler bejaht.
  6. a) Von dem Bestehen der Benachteiligungsabsicht ist bereits dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die unentgeltliche Zuwendung ein rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht bestand. Insoweit ist zu beachten, dass das lebzeitige Eigeninteresse kein den Anspruch aus § 2287 BGB begründender, sondern ein ihn hindernder Tatbestand ist (vgl. hierzu nur Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Auflage 2008, § 2287 Rdn. 7). Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers trifft im Ausgangspunkt den Vertragserben (vgl. hierzu nur BGHZ 66, 8 [16]; Senat, NJW-RR 1992, 200), im Streitfall also den Kläger. Diese Verteilung der Beweislast greift indes erst ein, wenn der Anspruchsgegner, also vorliegend der Beklagte als Beschenkter, hinreichend konkret diejenigen tatsächlichen Umstände dargelegt hat, aus denen sich das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers ergibt (vgl. auch insoweit BGHZ 66, 8 [16]; Senat, NJW-RR 1992, 200). Entgegen der von dem Beklagten in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung wird er von der erforderlichen Darlegung nicht deshalb befreit, weil er die Motive für die Schenkung möglicherweise nicht kennt, da er seinerseits an dem Schenkungsakt nicht beteiligt ist. Ist dem Beschenkten ein etwaiges lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht bekannt, kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass ein solches nicht vorgelegen hat und ein Anspruch nach § 2287 BGB begründet ist.
  7. b) Die von dem Beklagten angeführten Gesichtspunkte vermögen ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin nicht zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug, die er uneingeschränkt teilt. Diese gelten unabhängig davon, ob man – wie das Landgericht – die Versicherungssumme i. H. v. 159.673,00 € als Schenkungsgegenstand oder nur die von der Erblasserin aufgewandten Prämien i. H. v. 143.154,18 € als Schenkungsgegenstand ansieht. In beiden Fällen liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertragserben dar. Die ergänzenden Ausführungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 18. August 2008 sowie 4. November 2008 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, selbst wenn sie – was zweifelhaft ist – überhaupt gem. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind.
  8. Nicht zu überzeugen vermag das Urteil jedoch, soweit es den Gegenstand des Herausgabeanspruches des Klägers festgelegt hat. Der Kläger kann nämlich gemäß § 2287 Abs. 1 BGB nur die von der Erblasserin aufgewandten Prämienleistungen erstattet verlangen, nicht jedoch die von dem Beklagten erzielten Lebensversicherungssummen. In Höhe des Differenzbetrages von 16.518,82 € (159.673,00 € – 143.154,18 €) ist die Berufung deshalb begründet und das Urteil entsprechend abzuändern.
  9. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches (§§ 2325, 2329 BGB) in den Fällen, in denen im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter eine Lebensversicherung zugewandt worden ist, lediglich die von dem Erblasser gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen (vgl. BGHZ 7, 134, 143; BGH FamRZ 1976, 616; siehe auch bereits RGZ 128, 187 [190]). Diese Rechtsprechung beruht maßgeblich auf der Überlegung, dass der Pflichtteilsberechtigte nur insoweit schutzbedürftig ist, als der Erblasser Beträge aus seinem Vermögen aufgewandt hat. Soweit es um eine Lebensversicherung geht, bezieht sich dies jedoch nur auf die von ihm zu Lebzeiten gezahlten Prämien. Diese Rechtsprechung besteht auch derzeit uneingeschränkt fort. Insbesondere gebietet die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 350 = NJW 2004, 214), die im Zusammenhang mit der Konkursordnung ergangen ist, keine abweichende Beurteilung. Diese Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens, lässt sich jedoch auf die Problematik im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht übertragen. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Stuttgart (ZEV 2008,145) an, während die hiervon abweichende Entscheidung des OLG Düsseldorf (ZEV 2008, 292) die unterschiedlichen Zwecke beider Rechtsgebiete nicht ausreichend berücksichtigt (in diesem Sinne auch Hilbig, ZEV 2008, 262 mit umfassenden Nachweisen des Streitstandes).
  10. b) Wenn aber im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches gemäß §§ 2325, 2329 BGB nicht auf die Versicherungssumme, sondern auf die Prämien abzustellen ist, muss konsequenterweise im Rahmen eines – wie hier – geltend gemachten Anspruches gemäß § 2287 Abs. 1 BGB das Gleiche gelten. Während es im Rahmen der §§ 2325, 2329 BGB um den Schutz des Pflichtteilsberechtigten vor einer Schmälerung des Nachlasses geht, soll § 2287 Abs. 1 BGB den Vertragserben vor einer entsprechenden Schmälerung des Nachlassvermögens schützen. Die Frage, was Gegenstand einer Schenkung im Rahmen der Zuwendung einer Lebensversicherung ist, kann sich deshalb nur einheitlich stellen, und diese Frage kann auch nur einheitlich beantwortet werden. Insoweit wird auch in der Literatur zwischen beiden Bestimmungen nicht differenziert, vielmehr soll sich in beiden Bestimmungen in gleicher Weise die Frage stellen, was Gegenstand der Schenkung ist (vgl. hierzu etwa Soergel/Wolf, BGB, Stand: Sommer 2002, § 2287, Rdn. 5 i. V. m. § 2301 Rdn. 27; Staudinger/Olshausen, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2301 Rdn. 49; Erman/Schmidt, BGB, 12. Aufl. 2008, § 2301 Rdn. 14).
  11. c) Da es vorliegend um die erbrechtlichen Besonderheiten im Rahmen des § 2287 Abs. 1 BGB geht, veranlasst auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. NJW-RR 2005, 465) im Zusammenhang mit einem “normalen” Bereicherungsausgleich keine abweichende Beurteilung. Gegen-stand dieser Entscheidung war die Konstellation, dass der Erblasser einem Dritten eine Lebensversicherung zugewandt hatte und die Erben von dem Erwerber gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Zahlung der Versicherungssumme mit der Begründung verlangten, zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten sei kein Schenkungsvertrag zustande gekommen. Für eine derartige Fallkonstellation hat das Oberlandesgericht Hamm – zu Recht – darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Pflichtteilsergänzungsansprüche keine Anwendung fänden, weil sie auf den Besonderheiten der Pflichtteilsergänzung beruhten. Insoweit verweist auch der Bundesgerichtshof darauf, dass die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Rahmen des Bereicherungsausgleichs bei Fehlen jeden Rechtsgrundes kein Sinn ergebe (vgl. hierzu NJW 1987, 3131, 3132). Vorliegend stehen aber gerade die Besonderheiten des Erbrechts, und zwar in Gestalt eines Anspruches aus § 2287 Abs. 1 BGB und dem hierin zum Ausdruck kommenden Schutz des Vertragserben in Rede. Der Vertragserbe ist aber nicht schutzwürdig, soweit es um Beträge geht, die der Erblasser seinerseits gar nicht aufgegeben hat. Aus diesem Grunde hilft es dem Kläger nichts, dass § 2287 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen auf das Bereicherungsrecht verweist. Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten richtet sich gemäß § 2329 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Gegenstand der Schenkung die von dem Erblasser aufgewandten Prämien sind.
  12. Der zuerkannte Zinsanspruch, gegen den der Beklagte keine Einwendungen erhoben hat, ist gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB begründet.
  13. a) Die Kostenentscheidung orientiert sich an dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien und beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO sowie im Hinblick auf die Kosten der ersten Instanz zusätzlich auf § 91 a ZPO. Hierbei waren auch die unterschiedlichen Streitwerte der ersten und der zweiten Instanz zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
  14. b) Im Hinblick auf die oben dargelegte, auch obergerichtlich umstrittene und zwischenzeitlich auch beim Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 73/08) anhängige Frage, ob Gegenstand einer Schenkung im Rahmen eines Anspruchs gem. §§ 2325, 2329 BGB bzw. gem. § 2287 Abs. 1 BGB die Versicherungssumme(n) oder nur die gezahlten Prämien sind, liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) vor, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und es auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf. Demgegenüber ist die Frage, wann ein lebzeitiges Eigeninteresse i.S.d. § 2287 Abs. 1 BGB (nicht) gegeben ist, im Grundsätzlichen ebenso geklärt wie die hierauf bezogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Insoweit beruht die Beurteilung des Streitfalls nur auf einer Würdigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls. Die Zulassung der Revision ist deshalb auf die Person des Klägers zu beschränken, weil nur die Abweisung seiner Klage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Lebensversicherungssummen und den gezahlten Prämien in Höhe von 16.518,82 € von der Beantwortung der oben angeführten Grundsatzfrage abhängt. Demgegenüber ist die Verurteilung des Beklagten in Höhe eines Betrages von 143.154,18 € nebst Zinsen hiervon unabhängig. In seiner Person liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.

Berufungsstreitwert: 159.673,00 €

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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