Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 276/17 – Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachfolgende Vorlagefrage ausgesetzt.

Mai 17, 2018

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 276/17

I.

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachfolgende Vorlagefrage ausgesetzt.

 

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung vom 7. Juni 2016 (Abl. C 202, 164) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) und von Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist zur Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Art. 65 Abs. 2 EuErbVO die Benutzung des nach dem Beratungsverfahren nach Art. 81 Abs. 2 EuErbVO erstellte Formblatt IV (Anhang 4) gemäß Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zur EuErbVO zwingend erforderlich oder nur fakultativ?

 

 

Gründe:

 

I.

 

1Am 2. Juni 2017 ist Frau NU (im Folgenden: Erblasserin) mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in L verstorben. Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige und verwitwet. Ihr Ehemann QU ist im Jahre 1965 vorverstorben. Kinder hatte die Erblasserin nicht. Ihre Eltern und ihr Bruder sind vorverstorben. Ihre nächsten noch lebenden Verwandten sind die Abkömmlinge ihres vorverstorbenen Bruders.
2Die Erblasserin hat Vermögen in Deutschland sowie in Italien und der Schweiz hinterlassen.
3Durch am 17. Dezember 2014 errichtetes und am 1. August 2017 eröffnetes notarielles Testament – Urkundenrollen-Nr. 928/2017 des Notars Dr. S in L – hat die Erblasserin ihre zuvor errichteten notariellen Testamente vom 11. Februar 2003 sowie vom 18. Oktober 2011 widerrufen, die Congregazione T, Via di Sant´B 3, S2, Italien, als Alleinerbin eingesetzt und unter anderem Testamentsvollstreckung angeordnet sowie den Antragsteller zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
4Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine beigefügte Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 2017 – Urkundenrollen-Nr. 928/2017 des Notars Dr. S in L – beim Amtsgericht – Nachlassgericht – Köln im Hinblick auf das in Italien befindliche Nachlassvermögen die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach der Erblasserin in Anwendung deutschen Rechts mit dem unter Ziffer II dargelegten Inhalt beantragt (Blatt 1 ff. der Gerichtsakte). Die Ziffer II der notariellen Urkunde vom 11.10.2017 hat folgenden Inhalt (Blatt 3R der Gerichtsakte):

 

5„ II.

Grundlage für den Anspruch, Rechtsfolge

  • 1.

In dem vorgenannten Testament vom 17. Dezember 2014 hat die Erblasserin die Congregazione T, Via di Sant`B 3, S2, Italien, vertreten durch Herrn Generalabt N2 zu ihrem unbeschränkten Alleinerben bestimmt.

Da die Erblasserin im Todeszeitpunkt ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in L hatte, ist die vorgenannte Congregazione T daher Alleinerbin nach der Erblasserin in Anwendung des deutschen Rechts geworden.

Die vorbezeichnete Erbin hat die Erbschaft angenommen.

Ein Gericht oder eine sonstige Behörde war und ist nicht mit der Erbsache als solcher befasst.

  • 2.

Ferner hat die Erblasserin in ihrem vorgenannten Testament vom 17. Dezember 2014 mich, den erschienenen Antragsteller, zum Testamentsvollstrecker ernannt. Ich nehme das Amt vorsorglich nochmals an.

In ihrem Testament vom 17. Dezember 2014 hat die Erblasserin zudem angeordnet, dass ich als Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin zur Ausführung zu bringen, insbesondere die Vermächtnisse (Abschnitt III des vorgenannten Testaments) und die Auflage (Abschnitt IV des vorgenannten Testaments) zu erfüllen, und bis dahin den Nachlass zu verwalten habe.

Als Testamentsvollstrecker bin ich in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“

6Das gemäß Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 für den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gem. Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zu verwendende Formblatt IV (Anhang 4) hat der Antragsteller bei seinem Antrag vom 16. Oktober 2017 nicht benutzt.
7Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 (Bl. 5 der Gerichtsakte) hat das Nachlassgericht den Antragsteller darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 das Formblatt IV in Anhang 4 zu verwenden sei, und darum gebeten, das ausgefüllte Formblatt zur Akte zu reichen.
8Diesem Hinweis des Nachlassgerichts ist der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. November 2017 (Bl. 7 der Gerichtsakte) entgegengetreten und hat das ihm übersandte Formblatt unausgefüllt an das Nachlassgericht zurückgesandt. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller das Formblatt gem. Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 verwenden könne aber nicht müsse. Die Verwendung sei fakultativ, aber nicht obligatorisch.
9Durch Beschluss vom 16. November 2017 (Bl. 10 ff. der Gerichtsakte) hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Köln den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vom 11. Oktober 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nicht formgerecht gestellt worden sei. Nach Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 sei für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 das Formblatt IV in Anhang 4 zu verwenden. Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 stelle nach Auffassung des Nachlassgerichts eine Lex specialis zu Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 dar. Die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 sei daher zwingend. Dennoch habe der Antragsteller das ausgefüllte Formblatt trotz Hinweises des Nachlassgerichts nicht zur Akte gereicht. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt des Beschlusses vom 16. November 2017 Bezug genommen (Blatt 10 ff. der Gerichtsakte).
10Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit am 11. Dezember 2017 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 2. Dezember 2017 (Bl. 19 ff. der Gerichtsakten) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, aus Art. 65 Abs. 2 EuErbVO ergebe sich unmittelbar, dass das Formblatt verwendet werden könne aber nicht müsse. Hierfür spreche auch, dass der Verordnungsgeber in Art. 67 Abs. 1 S. 2 EuErbVO, nicht aber in Art. 65 Abs. 2 EuErbVO bestimmt habe, dass das Formblatt (V) zu verwenden sei, das heißt die Verwendung dieses Formulars zwingend sei. Hätte der Verordnungsgeber dies auch bei Art. 65 Abs. 2 EuErbVO so gewollt, hätte er diese Vorschrift genau wie Art. 67 Abs. 1 S. 2 EuErbVO formulieren können. Die Durchführungsverordnung könne keine anderen Anforderungen an den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses stellen als diejenigen, die sich aus der Verordnung selbst ergeben. Auch aus dem Formblatt selbst ergebe sich, dass die Verwendung nicht verbindlich sei. Dementsprechend werde auch in der Literatur nirgends vertreten, dass die Verwendung des Formblatts obligatorisch sei.
11Durch am 14. Dezember 2017 erlassenen Beschluss vom 13. Dezember 2017 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Köln der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Blatt 44 f. der Gerichtsakte).

 

II.

 

12Unter Aussetzung des Verfahrens ist gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers hängt von der – weder offenkundigen noch bereits geklärten – Beantwortung der vorgelegten Frage ab.
13Der Antragsteller beantragt auf der Grundlage der von seinem Verfahrensbevollmächtigten erstellten notariellen Urkunde die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das ihn als Testamentsvollstrecker und die Congregazione T, Via di Sant´B 3, S2, Italien als Alleinerbin ausweist. Er weigert sich indes, den Antrag unter Benutzung des Formblatts IV (Anhang 4) gemäß Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zu stellen. Das Nachlassgericht macht hingegen die Erteilung des begehrten Europäischen Nachlasszeugnisses von einer ordnungsgemäßen Antragstellung unter Verwendung des amtlichen Formulars abhängig.
14Die Beschwerde des Antragstellers hätte keinen Erfolg und wäre ohne Weiteres zurückzuweisen, wenn entsprechend der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung des Nachlassgerichts, die – wie dem Senat bekannt ist – teilweise auch von anderen Nachlassgerichten vertreten wird, die Verwendung dieses Formblatts für den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend erforderlich wäre.
15Das Nachlassgericht hat für seine Auffassung, wonach die Vorlage des Formblatts obligatorisch ist, den Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Abl. L 359, 30) für sich, in dem es unter anderem heißt:
16„DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 605/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 ….. insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

….

(4) Die in diese Verordnung vorgesehenen Maßnahme stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Erbsachen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

….

(4)

Für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Vorordnung (EU) Nr. 650/2012 ist das Formblatt IV in Anhang 4 zu verwenden.

….

Artikel 2

….

Diese Verordnung ist in allen ihren Teile verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedsstaaten.“

17Der Wortlaut schreibt die Benutzung des festgelegten Formblatts für eine Antragstellung daher zwingend vor (in der englischen Fassung: „the form to be used“). Das Nachlassgericht sieht insoweit Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Europäischen Kommission vom 09.12.2014 als Lex specialis zu Art. 65 Abs. 2 EuErbVO an. Die Kommission sei nach Art. 80 und Art. 81 Abs. 2 EuErbVO ermächtigt worden, Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und späteren Änderung unter anderem des Formblatts nach Art. 65 Abs. 2 EuErbVO zu erlassen. Hiervon habe die Kommission Gebrauch gemacht und die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 gemäß Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 verbindlich angeordnet. Diese Regelung stehe gemäß Erwägungsgrund 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Erbsachen.
18Demgegenüber wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Auffassung vertreten, für die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sei die Verwendung des Formblatts IV nur fakultativ (vgl. z.B. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, Anhang zu § 353, § 36 IntErbRVG Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny, FamFG, 5. Aufl. 2016, Anh. IX, Art. 65 EuErbVO Rn. 1; Geimer/Schütze/Dorsel, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 65 EuErbVO Rn. 2; MüKo-EuErbVO/Dutta, 7. Aufl. 2018, Art. 65 Rn. 8; Herberger/Martinek/S/Kleinschmidt, EuErbVO, 8. Aufl. 2017, Art. 65 Rn. 16; Dutta/Weber/Fornasier, Int. Erbrecht, 1. Aufl. 2016, Art. 65 EuErbVO Rn. 9).
19Schließt sich der Senat dieser Auffassung an, hätte die Beschwerde insoweit Erfolg, als das Verfahren über die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses fortzusetzen wäre, nunmehr eine weitergehende Prüfung des Antrags gemäß Art. 66 EuErbVO erfolgen und in der Sache gemäß Art. 67 EuErbVO entschieden werden müsste.
20Für die von der Literatur vertretene Auffassung spricht der Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 EuErbVO, wonach „für die Vorlage eines Antrags der Antragsteller das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt verwenden kann“. Entsprechend sieht die Verordnung gerade keine Benutzungspflicht vor, sondern räumt eine fakultative Möglichkeit ein. Entsprechend enthält das Formular IV als „Mitteilung an den Antragsteller“ den Hinweis, dass dieses Formblatt „nicht verbindlich“ ist.
21Zudem bestehen Bedenken, ob tatsächlich Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 gegenüber Art. 65 Abs. 2 EuErbVO vorrangig ist. Nach Art. 290 Abs. 1 S. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) kann der Kommission zwar die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, sind jedoch in dem Gesetzgebungsakt ausdrücklich festzulegen (Art. 290 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 AEUV). Hier ist die Kommission zwar gemäß Art. 80 EuErbVO ermächtigt worden, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die nach der EuErbVO vorgesehenen Formblätter zu erlassen. Gemäß Art. 80 EuErbVO sollen diese Durchführungsrechtsakte jedoch nur die Erstellung und etwaige spätere Änderungen von Formblättern betreffen, nicht aber eine Änderung des Inhalts der EuErbVO an sich. Das legt nahe, dass die Kommission nicht befugt war, Art. 65 Abs. 2 EuErbVO inhaltlich dergestalt abzuändern, dass die Verwendung des Formblatts IV für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses verbindlich vorzuschreiben. Zudem ist Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 auch gar nicht zu entnehmen, dass die Kommission beabsichtigt hat, Art. 65 Abs. 2 EuErbVO inhaltlich abzuändern.

 

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