Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 380/16

März 12, 2019

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 380/16

Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 12 II 31/16

Tenor:

Der am 09.09.2016 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.09.2016 – 12 II 31/16 – wird aufgehoben, soweit darin auf die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Köln erkannt ist. Die Sache wird dem Amtsgericht Bergisch Gladbach zur Entscheidung über die Erinnerung vom 03.08.2016 zurückgegeben.

1

Gründe:
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1.
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Der Beteiligte hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05.07.2016 unter Vorlage einer Kopie eines ihn als Miterben ausweisenden Erbscheins vom 02.09.2013 bei dem Amtsgericht beantragt, einen Text öffentlich bekanntzumachen, in welchem Gläubiger des Nachlasses des Erblassers gemäß § 2061 BGB aufgefordert werden, ihre Forderungen bei der Verfahrensbevollmächtigten oder dem Amtsgericht Bergisch Gladbach anzumelden.
4

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Antrag durch Beschluss vom 29.07.2016 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren nach § 2061 BGB sei privat und nicht vom Gericht durchzuführen.
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Hiergegen hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.08.2016 „Beschwerde“ eingelegt.
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Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 08.09.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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2.
8

Die Vorlageentscheidung ist aufzuheben, da nicht das Oberlandesgericht, sondern der Richter/die Richterin des Amtsgerichts zur Entscheidung berufen ist.
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Der mit „Beschwerde“ überschriebene Schriftsatz vom 03.08.2016 ist nicht als Beschwerde in einer Nachlasssache als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 59 ff. FamFG, sondern als (Rechtspfleger-)Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG auszulegen, weil eine Beschwerde, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, nicht statthaft ist.
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Denn es handelt sich bei der vom Antragssteller erstrebten Veröffentlichung des Gläubigeraufgebots nicht um eine Nachlasssache nach § 342 Abs. 1 FamFG. Eine Aufgabenzuweisung an das Nachlassgericht im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG enthält § 2061 BGB lediglich insoweit, als die Entgegennahme der Forderungsanmeldung eines Gläubigers betroffen ist. Eine Beteiligung des Nachlassgerichts auch an der vorausgehenden Veröffentlichung des Aufgebots sieht die Bestimmung hingegen nicht vor; diese muss der Miterbe bei den dort aufgeführten Veröffentlichungsorganen selbst veranlassen (Zimmermann ZErb 2011, 259).
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Ebenso wenig handelt es sich um eine Aufgebotssache im Sinne der §§ 433 ff. FamFG, da diese Vorschriften nur Verfahren erfassen, in welchen das Gericht öffentlich zur Anmeldung auffordert, wie etwa bei dem Nachlassgläubigeraufgebot nach § 1970 BGB (§§ 454 ff. FamFG). Gegenstand der vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Regelung des § 2061 BGB hingegen ist ein Privataufgebot (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2061 Rz. 1).
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Da mithin die Beschwerde als Rechtsmittel gegen die zurückweisende Entscheidung des Rechtspflegers nicht gegeben ist, ist allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft.
13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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