OGH, Entsch. v. 21.12.2017 – 5 Ob 186/17 Europäisches Nachlasszeugnis

Juli 29, 2018

OGH, Entsch. v. 21.12.2017 – 5 Ob 186/17

Europäisches Nachlasszeugnis

Ob der Liegenschaft EZ […] ist das Alleineigentum für M. B., geboren am […], mit der deutschen Adresse […], einverleibt.

Der Antragsteller beantragte die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob dieser Liegenschaft sowie die Löschung einer Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens. Er legte einen Erbschein des AG Traunstein vom 16.08.2016 in beglaubigter Abschrift vor, wonach M. B. […] vom Antragsteller allein beerbt worden sei, dazu eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und eine Einheits-, Bodenwert und Grundstückswertberechnung.

Das Erstgericht wies – durch einen Diplomrechtspfleger – das Grundbuchsgesuch ab. Über die notwendige Form der die Eintragungsgrundlagen bildenden Urkunden entscheide das Registerrecht, also das Recht am Registerort. Gehe aus der Urkunde nicht hervor, welche Liegenschaft im Erbweg übergegangen sei, finde das Begehren auf Einverleibung in der Urkunde keine Deckung (§ 433 ABGB), eine solche Urkunde sei zur Gesuchsbewilligung nicht geeignet.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Aus Abs. 18 der Vorbemerkungen der Verordnung (EU) Nr 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (in der Folge: EuErbVO) ergebe sich, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register (für unbewegliches Vermögen das Recht der gelegenen Sache) geführt wird, bestimmen solle, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und ob die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind bzw. die erforderlichen Angaben enthalten. Aus der österreichischen Rechtsordnung, namentlich aus § 178 Abs. 2 Ziff. 2 AußStrG ergebe sich die Verpflichtung, jeden Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein werde, in den Beschluss über die Einantwortung aufzunehmen. Diese Bestimmung sei zwingend. Der vorgelegte deutsche Erbschein, der keine Liegenschaft nenne, sei daher keine taugliche Urkunde für eine Eigentumseinverleibung. Die Auffassung, nach der deutschen Rechtsordnung sei die Aufnahme einer Liegenschaft in ein europäisches Nachlasszeugnis oder eine Erbenbescheinigung nicht statthaft, sei aufgrund einzelner vorgelegter deutscher Nachlasszeugnisse in anderen Fällen zu relativieren.

Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, dass im Fall der Verweigerung der Ausstellung eines Nachlasszeugnisses samt Angabe der Liegenschaft durch das zuständige AG eine den Zielen der EuErbVO zuwider laufende Situation eintreten könnte und überdies höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine Einverleibung mit Rücksicht auf § 33 Abs. 1 GBG auch bloß aufgrund eines in Deutschland ausgestellten Erbscheins, der keine Bezeichnung der in Österreich gelegenen Liegenschaften enthalte, erfolgen könne.

Der Antragsteller beantragte in seinem Revisionsrekurs, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinn einer Bewilligung des Grundbuchsgesuchs abzuändern. Der deutsche Erbschein sei eine öffentliche Urkunde der nach der EuErbVO zur Ausstellung zuständigen Behörde und in § 33 Abs. 1 Buchst. d) GBG ausdrücklich als taugliche und zulässige Eintragungsgrundlage genannt. Der deutsche Erbschein bescheinige vergleichbar dem österreichischen Einantwortungsbeschluss die Erbenstellung und die Erbquote der darin Genannten nach der Verstorbenen. Die Aufnahme von Vermögenswerten in den deutschen Erbschein sei nach deutschem Recht nicht vorgesehen. In Deutschland habe das OLG Nürnberg bereits ausgesprochen, dass die Aufnahme einer Liegenschaft selbst in ein europäisches Nachlasszeugnis unzulässig sei, weil das deutsche Erbrecht die Angabe eines vollständigen Nachlassinventars oder auch nur die konkrete Bezeichnung einzelner in den Nachlass fallender Vermögensbestandteile ausschließe. § 433 ABGB sei nur auf den Erwerb einer Liegenschaft durch Vertrag anzuwenden und §§ 32 Abs. 1 Buchst. a) und 33 Abs. 1 Buchst. a) GBG forderten die genaue Angabe der Liegenschaft nur bei privaten und/oder öffentlichen Urkunden, die über Rechtsgeschäfte aufgenommen und errichtet worden seien, während die Verpflichtung der Aufnahme der Liegenschaft in andere öffentliche Urkunden in § 33 Abs. 1 Buchst. d) GBG nicht vorgesehen sei. § 178 Abs. 2 Ziff. 2 AußStrG sei eine rein innerösterreichische Norm, die das inländische Verlassenschaftsverfahren betreffe. Das Bestehen österreichischer Grundbuchsgerichte auf Aufnahme der österreichischen Liegenschaft in den deutschen Erbschein und/oder das europäische Nachlasszeugnis, die nach deutscher Rechtslage nicht möglich sei, bewirke, dass die ausländische Erbenbescheinigung und das europäische Nachlasszeugnis für Registereintragungen vollständig obsolet wären, was der EuErbVO und § 33 Abs. 1 Buchst. d) GBG widerspreche.

  1. Rechtliche Beurteilung: Aus Anlass des Revisionsrekurses ist ein schwerwiegender, einer Nichtigkeit gleichkommender Verfahrensmangel als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 62 Abs. 1 AußStrG i.V.m. § 126 Abs. 1 GBG wahrzunehmen (§ 66 Abs. 1 Ziff. 1, § 58 Abs. 4 Ziff. 2 AußStrG), weil die Vorinstanzen den Richtervorbehalt nach § 16 Abs. 2 Ziff. 6 RpflG nicht beachtet haben:

1.1. Gem. § 94 Abs. 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn

  1. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht;
  2. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist;
  3. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und
  4. die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich sind.

1.2. Gem. § 32 Abs. 1 GBG müssen Privaturkunden, aufgrund derer eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen nach §§ 26, 27 GBG (u.a.) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechts, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll enthalten (§ 32 Abs. 1 Buchst. a) GBG). Gem. § 33 Abs. 1 GBG sind öffentliche Urkunden, aufgrund deren Einverleibungen stattfinden können:

  1. a) die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den in § 32 GBG vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind; […]
  2. d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft, die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG), sowie europäische Nachlasszeugnisse und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind.
  3. Der Antragsteller strebt hier die Verbücherung seines Eigentumsrechts ob einer im Inland gelegenen Liegenschaft aufgrund eines Erbscheins eines deutschen Amtsgerichts an, der ihn als Alleinerben nach der Liegenschaftseigentümerin ausweist.
  4. Für diese Beurteilung ist die am 17.08.2015 in Kraft getretene EuErbVO anzuwenden, zumal die grundbücherliche Eigentümerin nach den vorgelegten Urkunden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und nach dem Inkrafttreten der Verordnung verstorben ist (Art. 83 EuErbVO). Das Recht der Europäischen Union zählt zum österreichischen Rechtsbestand und ist nicht als ausländisches Recht anzusehen (RIS-Justiz RS0125906 [T2]).
  5. Die von den Vorinstanzen zitierten Vorbemerkungen zur Verordnung sind zwar zur teleologischen Auslegung der Verordnungsbestimmungen heranzuziehen (Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer/Traar, IZVR, Vorbem zur EuErbVO Rn. 4), ihnen selbst kommt allerdings keine Normenqualität zu. Kollisionsrechtlich ist vielmehr zunächst vom ausdrücklich in Art. 23 Abs. 1 EuErbVO geregelten allgemeinen Erbstatut auszugehen; dieses richtet sich entweder nach einer – hier nicht aktenkundigen – Rechtswahl (Art. 22 EuErbVO) oder mangels einer solchen primär nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), lediglich ausnahmsweise im Fall einer offensichtlich engeren Verbindung zu einem anderen als dem Aufenthaltsstaat nach dem Recht dieses Staats (Art. 21 Abs. 2 EuErbVO), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Dem allgemeinen Erbstatut unterliegen gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a) EuErbVO etwa die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort, darunter fällt auch die erbrechtliche Umschreibung des Nachlasses (i.S.d. §§ 531, 548 ABGB – Traar, a.a.O., Art. 23 EuErbVO Rn. 4). Ebenso regelt das Erbstatut (Art. 23 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO) den Übergang der zum Nachlass gehörenden vermögenswerten Rechte und Pflichten auf die Erben, somit in welchem Zeitpunkt, in welcher Form (ex lege oder durch gerichtliche Entscheidung) und unter welchen Voraussetzungen mit welchen Wirkungen der Nachlass oder auch Teile davon auf die Berechtigten übergehen bzw. Ansprüche fällig werden (Traar, a.a.O., Rn. 10; Deixler Hübner/Schauer/Mankowski, EuErbVO Art. 23 Rn. 46 ff.). Zur Beurteilung jedenfalls dieser Fragen wird hier somit materiell deutsches Recht anzuwenden sein.
  6. Art. 1 Abs. 2 Buchst. 1) EuErbVO nimmt vom Anwendungsbereich der Verordnung (somit auch dem Erbstatut) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung sowie die Wirkung der Eintragung oder fehlenden Eintragung solcher Rechte in dem Register aus. Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist damit etwa die Vorfrage, ob die Liegenschaft dem Erblasser sachenrechtlich gehörte, jedenfalls nach österreichischem Recht zu lösen (§ 31 IPRG; Traar, a.a.O., Art. 1 EuErbVO Rn. 7), ebenso soll sich die formelle Seite der Registereintragung, also das behördliche Registerverfahren selbst nach dem von den Vorinstanzen zitierten Erwägungsgrund 18 zur EuErbVO nach der lex rei sitae richten (Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler, in: Rechberger/Zöchling Jud, Die EU Erbrechtsverordnung in Österreich [2015], Kap. III Rn. 254). Dies gilt hingegen nicht für die – im nationalen Registerrecht gar nicht geregelte – Frage, ob die Rechte an der Liegenschaft überhaupt Gegenstand des Erbrechts sind und gegebenenfalls auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt der Erbe den Nachlass erwirbt. Insoweit ist vielmehr das Erbstatut gem. Art. 23 Abs. 1 EuErbVO anzuwenden, das hier auf deutsches Erbrecht verweist (so auch Rudolf/Zöchling-Jud/Kogler, a.a.O., Rn. 260). § 178 Abs. 2 Ziff. 2 AußStrG ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen als bloße Anweisung an das österreichische Verlassenschaftsgericht anzusehen, die vorgibt, was in einen Einantwortungsbeschluss aufzunehmen ist (Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 178 Rn. 1). Einen solchen kennt das nach dem Erbstatut hier anzuwendende deutsche Recht allerdings nicht und als Vorschrift des formellen Registerrechts i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Buchst. 1) EuErbVO kann diese Bestimmung auch unter Berücksichtigung des Abs. 18 der Vorbemerkungen zur EuErbVO nicht gewertet werden.
  7. Ein europäisches Nachlasszeugnis mit den Wirkungen des Art. 69 EuErbVO (wie etwa der Legitimationswirkung in Bezug auf die Stellung des Antragstellers als Erbe des Liegenschaftseigentümers) wurde hier nicht vorgelegt. Nach Art. 62 Abs. 2 EuErbVO ist die Verwendung des europäischen Nachlasszeugnisses allerdings nicht verpflichtend, so dass der Nachweis der Erbenstellung grds. auch durch Vorlage einer deutschen Erbenbescheinigung des zuständigen Amtsgerichts in Betracht käme, die – unter Berücksichtigung des Art. 4 EuErbVO, wonach die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für Entscheidungen über den gesamten Nachlass zuständig sind – als Erbenbescheinigung i.S.d. § 33 Abs. 1 Buchst. d) GBG zu werten ist. Auch die Frage nach den Rechtswirkungen des deutschen Erbscheins – hinsichtlich dessen in der Lehre umstritten ist, ob es sich dabei um eine anzuerkennende Entscheidung i.S.d. Art. 39 ff. EuErbVO oder um eine anzunehmende öffentliche Urkunde i.S.d. Art. 59 EuErbVO handelt (siehe hiezu die Literaturnachweise bei Köllensperger, Deutsch-Österreichischer Erbfall: Der Weg zum [ehemals] diskreten Bankkonto, NZ 2015/81 Fn. 137) – ist aber nach dem Erbstatut, somit nach Art. 23 EuErbVO und daher nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. Rechberger/Kieweler, in: Rechberger/Zöchling Jud, a.a.O., Rn. 90).
  8. Gem. § 16 Abs. 2 Ziff. 6 RpflG bleiben – auch in Grundbuchsachen – dem Richter Entscheidungen vorbehalten, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist, wobei es für das Wirksamwerden des Richtervorbehalts nach dieser Bestimmung ausreicht, dass die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer ausländischen Rechtsvorschrift zumindest in Betracht kommt (RIS Justiz RS0125906; Hoyer, Anm. zu 5 Ob 184/08g = NZ 2009/736 [GBSlg]; 5 Ob 208/09p = NZ 2010/92 [Hoyer]; 5 Ob 108/17v). Nach obigen Ausführungen ist hier von der Notwendigkeit der Anwendung nicht nur der zum österreichischen Rechtsbestand gehörigen EuErbVO, sondern aufgrund des dort angeordneten Kollisionsrechts auch des materiellen deutschen Erbrechts auszugehen.
  9. Ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde, leiden an Nichtigkeit i.S.d. § 477 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO, so dass ein solcher Beschluss im Fall seiner Anfechtung aufzuheben ist. Die Nichtigkeit ist, auch wenn sie im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens wahrzunehmen (RIS Justiz RS0007465 [T2]). Nunmehr folgt diese Konsequenz (auch) aus § 58 Abs. 4 Ziff. 2 i.V.m. § 58 Abs. 3 AußStrG und § 75 Abs. 2 GBG (RIS Justiz RS0007465 [T10]; 5 Ob 108/17v), wobei das Außerstreitgesetz den Begriff der Nichtigkeit vermeidet. Eine Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof scheidet in der gegebenen Konstellation allerdings aus (5 Ob 208/09b; 5 Ob 108/17v).

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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