OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Juni 2018 – 3 U 157/17

Juni 19, 2019

OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Juni 2018 – 3 U 157/17
vorgehend LG Aschaffenburg, 5. September 2017, 11 O 162/17
nachgehend OLG Bamberg 3. Zivilsenat, 24. August 2018, 3 U 157/17, Berufung zurückgewiesen
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.09.2017, Az. 11 O 162/17, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu bis zum 17.07.2018 Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Kläger beantragt mit der Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 01.03.2017 in Höhe eines Teilbetrages von 6.429,38 € für unzulässig zu erklären.
Der Kläger ist der Enkel des Erblassers L. A., der zuletzt seinen Sohn R. A. als Vorerben und den Kläger als Nacherben und Vermächtnisnehmer eingesetzt hatte. Mit der Beklagten war der Erblasser in zweiter Ehe verheiratet. Wegen eines der Beklagten eingeräumten Wohnrechtes und verschiedener Abbuchungen von Konten des Erblassers führten die hiesigen Parteien vor dem Landgericht Aschaffenburg, Az. 11 O 290/16, an dem auch R. A. als Drittwiderbeklagter beteiligt war, bereits einen Rechtsstreit, der durch Vergleich vor dem Güterichter, festgestellt durch Beschluss vom 01.03.2017 (§ 278 Abs. 6 ZPO) beendet wurde. Hierin hatte sich der Kläger zur Zahlung von 8.640,00 € an die Beklagte verpflichtet. Ziffer 4. dieses Vergleichs lautet:
“Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten und erledigt sind.”
Der Erblasser und die Beklagten hatten bei der S. am 19.10.2009 ein weiteres Sparkonto mit einem Betrag von 10.000,00 € eröffnet, für das beide Eheleute einzelverfügungsberechtigt waren. Ausweislich der Kontobedingungen (Ziffer 5.) war vereinbart, dass im Todesfall der überlebende Ehegatte als Kontoinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben darf (Bl. 98 d. A.). Die Beklagte löste dieses Sparguthaben am 23.02.2017 auf und erhielt 12.858,77 € ausgezahlt.
Wegen der Auflösung dieses Sparguthabens kam es im März 2017 zu einem Treffen der Parteien und weiterer Familienmitglieder in den Räumen der S., bei dem der Kläger Ansprüche auf das hälftige Sparguthaben erhob, da es in den Nachlass des Erblassers gefallen sei und die Beklagte insoweit unberechtigt über das Sparguthaben verfügt habe. Im Anschluss daran zahlte der Kläger am 31.03.2017 an die Beklagte auf ihre Vergleichsforderung lediglich einen Betrag von 2.210,62 €. Hinsichtlich des Differenzbetrages aus dem Vergleich betreibt die Beklagte gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung, gegen die sich der Kläger mit der gegenständlichen Vollstreckungsgegenklage wehrt.
Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen, dass sich die Parteien bei dieser Besprechung darauf geeinigt hätten, dass die Beklagte den hälftigen Betrag des Sparguthabens – 6.429,38 € – an den Kläger erstatte und dieser Betrag mit dem aus dem Vergleich zu zahlenden Betrag verrechnet werde.
Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.08.2017 hat der Kläger die Aufrechnung seines Anspruchs gegen die Beklagte aus der Auflösung des gegenständlichen Sparkontos in Höhe des hälftigen Guthabensbetrages gegenüber dem noch offenen Vergleichsforderung erklärt (Bl. 91 d. A.).
Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage durch Urteil vom 05.09.2017 abgewiesen, weil der restliche Betrag von 6.429,38 € aus dem Vergleich vom 01.03.2017, wegen dessen die Beklagte gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht erloschen sei. Der Kläger habe eine “Verrechnung” dieses Betrages mit der behaupteten Ausgleichsforderung aus der Auflösung des Sparkontos Nr. 0001 bei der S. aufgrund der klägerseits behaupteten Vereinbarung vom 09.03.2017 nicht nachweisen können. Soweit der Kläger die Aufrechnung mit dem behaupteten Ausgleichsanspruch erklärt hat, bestehe ein solcher Anspruch bereits nicht. Zwar habe der Vater des Klägers diesem mit schriftlicher Abtretung vom 06.12.2016 Ansprüche aus verschiedenen Konten abgetreten; hiervon sei ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich des gegenständlichen Sparkontos jedoch nicht erfasst. Im Übrigen sollten ohnehin sämtliche Ansprüche der Parteien hinüber und herüber durch den Vergleich vom 01.03.2017 abgegolten und erledigt sein.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Sachantrag weiter verfolgt. Er beanstandet insbesondere:
Die Abgeltungsklausel im Vergleich vom 01.03.2017 habe Ansprüche bezüglich des Sparkontos Nr. 0001 nicht erfassen können, weil es nicht Gegenstand des Vorprozesses und damit nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei, selbst wenn es den Parteien bekannt gewesen sei.
Soweit die Aufrechnung zurückgewiesen worden sei, habe zwischenzeitlich der Erbe R. A. mit schriftlichem Vertrag vom 11.12.2017 seine Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte wegen unberechtigter Kontoverfügung an den Kläger abgetreten (Bl. 162 d. A.).
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
I. Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 005.09.2017 wird abgeändert.
II. Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem durch Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 01.03.2017 festgestellten Vergleich der Parteien – Az. 1 AR 1/17 G – unzulässig ist.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand aussichtslos und offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.
Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis und auch in der Begründung richtig. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen Folgendes auszuführen:
1. Soweit der Kläger die Vollstreckungsgegenklage vorrangig darauf gestützt hat, dass der aus dem Vergleich vom 01.03.2017 zu zahlende Betrag von 6.429,38 € aufgrund der behaupteten Vereinbarung der Parteien vom 09.03.2017 als getilgt und erloschen anzusehen sei, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Hinsichtlich der Beweiswürdigung weist der Kläger zwar auf – aus seiner Sicht – bestehende Merkwürdigkeiten hin. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts werden jedoch nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat ist vielmehr gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts und damit an dessen Beweiswürdigung gebunden.
2. Die im Vergleich vom 01.03.2017 titulierte Forderung der Beklagten gilt jedoch auch nicht durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.08.2017 erklärte Aufrechnung als erloschen (§ 389 BGB).
a) Der Kläger hat ausdrücklich die Aufrechnung mit einem behaupteten Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus der Auflösung des gegenständlichen Sparkontos erklärt. Das Landgericht hat insoweit die Aufrechnung zu Recht als unbegründet erkannt, weil zu diesem Zeitpunkt der Kläger, der selbst nur Vermächtnisnehmer, jedoch kein Erbe des Erblassers ist, daher auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen konnte. Ein Anspruch bestand auch nicht aus abgetretenem Recht, da die zunächst getroffene Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Vater, dem Erben R. A., die Forderungen aus dem gegenständlichen Sparkonto Nr. 0001 gerade nicht erfasste.
Soweit nunmehr mit der Berufung die weitere schriftliche Abtretungserklärung vom 11.12.2017 (Bl. 162 d. A.) im Original vorgelegt wird, ist diese – da unstreitig – auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Der Verspätungseinwand nach § 531 Abs. 2 ZPO betrifft nur streitiges Vorbringen. Gleichwohl vermag sie der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
b) Denn der Erbe R. A. hat selbst keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, den er an den Kläger hätte abtreten können:
aa) Nach den vom Zeugen D. bei seiner Vernehmung zur Gerichtsakte übergegebenen Kontoeröffnungsunterlagen zum gegenständlichen Sparkonto vom 19.10.2009 (Bl. 98 f) hatten der Erblasser und die Beklagte ein gemeinschaftliches Sparkonto bei der S. eröffnet. Ausdrücklich war unter den Ehegatten eine Einzelverfügungsberechtigung und für den Todesfall die Regelung vereinbart worden, dass der überlebende Ehegatte als Kontoinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen kann.
bb) In rechtlicher Hinsicht handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein sog. Und-Konto, sondern wegen der Einzelverfügungsberechtigung um ein sog. Oder-Konto. Zu Lebzeiten des Erblassers waren beide Ehegatten hinsichtlich des Guthabensbetrages Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB, nach der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Teilen. Bei Ehegatten trifft diese Auslegungsregel grundsätzlich zu (BGH NJW 1990, 705). Dass etwas anderes vereinbart gewesen sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der dem Erblasser zu Lebzeiten zustehende Hälftebetrag ist jedoch nicht – wie die Berufung meint – in den Nachlass gefallen, so dass dem Erben (und damit dem Kläger aus abgetretenem Recht) ein Ausgleichsanspruch gemäß § 430 BGB gegenüber der Beklagten zustünde. Die in den Kontoeröffnungsunterlagen vereinbarte und dokumentierte Regelung, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, das Sparkonto aufzulösen oder auf seinen Namen umzuschreiben, ist nicht nur eine formale, banktechnische Regelung. Sie enthält vielmehr in materiell-rechtlicher Hinsicht einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß § 328 BGB und stellt eine Schenkung an den überlebenden Ehegatten dar. Dies folgt insbesondere aus dem Zusatz, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, das bisherige Gemeinschaftskonto auf seinen eigenen Namen umzuschreiben. Wäre gewollt, dass der Anteil des Erblassers in den Nachlass fällt, wäre eine solche Regelung sinnlos. Für diesen Fall wird in der Regel vereinbart, dass eine Auflösung bzw. Umschreibung nur mit den Erben erfolgen kann.
Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist wirksam. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass er nicht gemäß § 2301 BGB formbedürftig ist. Der Vollzug der Schenkung erfolgt mit dem Bedingungseintritt, dem Todesfall (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1133; NJW 1992, 2630).
Nachdem von vorneherein das Sparguthaben nicht in den Nachlass fiel, kommt es auf die hier streitige Kontosperre überhaupt nicht an, auch nicht auf die Auskunft des Bankmitarbeiters, die dem Kläger oder dessen Vater insoweit erteilt worden war.
c) Selbst dann, wenn ein Ausgleichsanspruch des Erben bestanden haben sollte, ist dieser jedenfalls durch den Vergleich vom 01.03.2017 erloschen. Entgegen der Ansicht der Berufung hat dieser Abgeltungsvergleich nicht nur die im Verfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg, Az. 11 O 290/16, streitgegenständlichen Ansprüche, darunter mehrere Konten des Erblassers, erfasst, sondern auch Ansprüche aus dem den Parteien unstreitig bekannten Sparkonto Nr. 0001. Dies folgt aus der umfassend formulierten Abgeltungsklausel: “Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten und erledigt sind.” Es sollten sämtliche Ansprüche erledigt sein, nicht nur die im damaligen Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche.
III.
Da sich das angefochtene Urteil somit als zutreffend erweist, kann die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben und wird zurückzuweisen sein.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.
1. Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Der Senat weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte nicht ab. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der vorliegende Rechtsstreit ist geprägt durch die ihm innewohnenden Besonderheiten. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO).
2. Eine mündliche Verhandlung ist in der vorliegenden Sache ebenfalls nicht geboten. Es ist auszuschließen, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen. Die vorliegende Entscheidung enthält auch keine Gesichtspunkte, die nicht bereits Gegenstand einer mündlichen Verhandlung waren.
3. Der Senat regt deshalb – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die (kostengünstigere) Rücknahme des Rechtsmittels an und weist auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (Kostenverzeichnis Nr. 1220, 1222) hin.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.429,38 € festzusetzen (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Schlagworte

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