OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.2015 – I-3 Wx 61/15 Grundbucheinsicht bei Verdacht des Grundstückserwerbs über einen Strohmann

Juni 12, 2018

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.2015 – I-3 Wx 61/15

Grundbucheinsicht bei Verdacht des Grundstückserwerbs über einen Strohmann

Gründe:

Die Beteiligte beantragte am 05.02.2015 eine Ablichtung des Kaufvertrages sowie einen Grundbuchauszug zu dem von ihr und ihrer Schwester bewohnten Objekt „…Duisburg” im Zuge der Erbauseinandersetzung zwischen ihnen, den Erben, nach ihrem am 16.03.2014 verstorbenen Vater J.V., der das Objekt im Jahr 2005/2006 finanziert habe. Eigentümer müssten entweder ihre Schwester A.V. oder deren Lebensgefährte und Vater ihres Kindes Herr M. sein.

Unter dem 09.02.2015 teilte die Grundbuchführerin der Beteiligten mit, ihrem Gesuch könne nicht entsprochen werden; aus der Grundakte gehe nicht hervor, dass der Erblasser das Objekt finanziert habe; der Erblasser sei in keiner Urkunde in Erscheinung getreten, und zwar weder als Schuldner noch als Darlehensnehmer oder Sicherungsgeber.

Durch Beschl. v. 20.02.2015 hat das Grundbuchamt – Rechtspflegerin – den Antrag der Beteiligten auf Erteilung eines Auszuges der Grundbücher von Duisburg Blatt 13613 und 13596 sowie Einsicht in einen Kaufvertrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, die Beteiligte trage vor, sie benötige die Angaben, um den Nachlass nach dem gemeinsamen Vater der Antragstellerin und der Eigentümerin abzuwickeln; es bestünden Anhaltspunkte, dass das Objekt von dem gemeinsamen Vater J. V. und jetzigen Erblasser mitfinanziert worden sei. Insofern könne ein berechtigtes Interesse eventuell bejaht werden. Es sei indes festzustellen, dass der Erblasser zu keiner Zeit im Grundbuch, sei es als Eigentümer oder als Berechtigter eines Rechtes in Abteilung II oder III des Grundbuches verzeichnet gewesen sei. Auch fänden sich in den Grundakten keine Hinweise auf eine Beteiligung des Erblassers in schuldrechtlicher Form. Da der Erblasser weder Eigentümer noch Berechtigter im bezeichneten Grundbuch gewesen sei, müsse hier ein berechtigtes Interesse der Beteiligten mit Blick auf das Recht der Eigentümerin auf Wahrung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Daten verneint werden.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte am 09./10.03.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, denselben dahin zu ändern, dass ihr Abschriften des Kaufvertrages sowie ein Grundbuchauszug zum Objekt „… Duisburg” übersandt werden.

Sie macht geltend, zu Unrecht verneine das Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse. Ihre Schwester, die seinerzeit über keinerlei Vermögen verfügt, sondern „Transferleistungen” bezogen habe, habe vom Erblasser mehrere größere Bargeldzuwendungen „im Rahmen des vollzogenen Erbes” bzw. im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung „Flur 317, Flurstück 270, … Duisburg” erhalten.

Neben einer größeren Bargeldzuwendung am 06.12.2005 habe der Vater ihrer Schwester, die die Eigentumswohnung etwa seit 01.01.2006 bewohne, monatliche Barzuwendungen zum Zwecke der Finanzierung zukommen lassen. Mit der begehrten Auskunft solle der Verbleib des von dem verstorbenen Vater zum Zwecke des Erwerbs der Eigentumswohnung übergebenen Bargelds geklärt werden.

Soweit in den Grundakten an keiner Stelle der Name „V.” zu finden sei, erhärte dies den Verdacht des Erwerbs der Eigentumswohnung über einen Strohmann, möglicherweise den (ehemaligen) Lebensgefährten der Schwester mit Namen „M.” oder dessen Mutter, die denselben Namen trage oder einen weiteren Lebensgefährten (H. N.).

Das AG hat durch weiteren Beschl. v. 10.03.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen, die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung ausgeführt, das Beschwerdevorbringen rechtfertige eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen

1.

Die gem. §§ 12c Abs. 4 Satz 2, 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (Senat, FGPrax 2014, 151 [= ErbR 2014, 194]; ZEV 2011, 44; KG Berlin, NJW-RR 2004, 943 f.; OLG München FamRZ 2013, 1070 [= ErbR 2014, 84]; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 12 Rn. 7 ff.; Wilsch, in: BeckOK-GBO, Stand: 01.01.2015, § 12 Rn. 1, 2). § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht.

Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist i.d.R. das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Senat, FGPrax 2014, 151 [= ErbR 2014, 194]; OLG München, a.a.O.; KG, NJW 2002, 223 ff.; KG, NJW-RR 2004, 1316 ff.).

In Zweifelsfällen ist auch zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG, NJW 2001, 503 ff. [BVerfG 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91]) und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126 ff.).

In diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch und ggf. die Grundakten zu verhindern (OLG Köln, Beschl. v. 23.06.2014 – 2 Wx 155/14 BeckRS 2014, 13407; OLG Schleswig, Beschl. v. 12.01.2011 – 2 W 234/10 bei Juris).

b) So steht ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art an der Grundbucheinsicht i.d.R. dem Pflichtteilsberechtigten zu, der nach dem Tode des im Grundbuch eingetragenen Erblassers (OLG München, NJOZ 2013, 2081; Wilsch, a.a.O., Rn. 60 mit Nachweisen; Griwotz, MDR 2013, 433 (434 f.)) seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will. Dieses folgt aus der Gläubigerstellung des Pflichtteilsberechtigten bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegenüber dem Erben (OLG München, FamRZ 2013, 1070 [= ErbR 2014, 84]; OLG Karlsruhe, ZEV 2013, 621 [OLG Karlsruhe 05.09.2013 – 11 Wx 57/13 GRG]; vgl. auch NJW-Spezial 2013, 647 [OLG Karlsruhe 05.09.2013 – 11 Wx 57/13 GRG] Wilsch, in: BeckOK-GBO, Stand: 01.06.2013, § 12 Rn. 60 m. Nachw.; Griwotz, a.a.O.).

Dabei genügt zur Darlegung des berechtigen Interesses der Hinweis auf die Stellung als gesetzlicher Erbe, ohne dass es einer schlüssigen Darlegung der etwa geltend zu machenden Pflichtteilsansprüche oder konkreter von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen bedarf (so KG, NJW-RR 2004, 1316 [KG Berlin 20.01.2004 – 1 W 294/03]); zu prüfen ist lediglich die Pflichtteilsberechtigung (Wilsch, a.a.O.; Böhringer, ZfIR 2011, 710 (714)).

  1. Nach diesen Grundsätzen hat das AG ein rechtlich relevantes Interesse der Beteiligten zutreffend verneint.
  2. a) Zwar mag die Stellung der Beteiligten als (testamentarische und) gesetzliche Erbin nach ihrem Vater (1924 Abs. 1 BGB), die als Tochter des Erblassers zudem nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, die Grundbucheinsicht nach dem vorangegangenen Ausführungen grundsätzlich rechtfertigen.
  3. b) Auch wenn i.d.R. bereits Hinweise auf geltend zu machende Erb-/bzw. Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihres Vaters selbst ohne schlüssige Darstellung der etwa von der Beteiligten geltend zu machenden erbrechtlichen Ansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen genügen (vgl. Senat, FGPrax 2014, 151 (152 f.)), so bedarf es bei der gegebenen Sachlage gleichwohl einer schlüssigen Darlegung des berechtigten Interesses.

Denn der Beteiligten kommt nach den Gegebenheiten nicht mehr als eine mit der eines Gläubigers vergleichbare Rechtsstellung zu, der sein berechtigtes Interesse an der durch die Grundbucheinsicht zu erlangenden Information nach allgemeiner Ansicht (BayObLG, Rpfleger 1983, 1384 (1385); 1975, 361) durch konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu den näheren Umständen der Forderung darzulegen hat.

  1. aa) Dass der Erblasser im Grundbuch als Allein- oder Miteigentümer des in Rede stehenden Grundstücks oder im Zusammenhang mit Grundstücksbelastungen im Grundbuch eingetragen oder eingetragen gewesen sei, das Grundstück also zum Nachlass gehöre, macht die Beteiligte nicht geltend.

Ausweislich des Grundbuchs sowie der Mitteilung der Grundbuchführerin v. 09.02.2015 in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss ist der Erblasser im Grundbuch nicht verzeichnet, wobei die Rechtspflegerin weiter ausführt, dass sich in den Grundakten auch ein Hinweis auf eine Beteiligung des Erblassers in schuldrechtlicher Form nicht findet.

  1. bb) Unabhängig von der Frage, ob die Ermittlung von Bargeldströmen im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Grundstückskaufvertrag ein berechtigtes Interesse an der Einsicht, namentlich der Grundakten, begründen könnte, hat die Beteiligte weder vorgetragen noch besteht sonst Anhalt oder wäre es auch nur üblich, dass die Grundakten Vermerke oder gar Quittungen über Bargeldtransaktionen, namentlich des ansonsten nicht beteiligten Erblassers im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag enthalten. Die Einsicht ins Grundbuch bzw. in die Grundakten ist demnach zur Wahrung des geltend gemachten Interesses ungeeignet und daher nicht zu gewähren.
  2. cc) Soweit die Beteiligte nunmehr mit Blick auf die gegebenen Informationen ihr Gesuch damit begründet, dass in den Grundakten an keiner Stelle der Name des Erblassers („V.”) zu finden sei, was den Verdacht des Erwerbs der Eigentumswohnung über einen Strohmann erhärte, möglicherweise den (ehemaligen) Lebensgefährten der Schwester mit Namen „M.” oder dessen Mutter, die denselben Namen trage oder einen weiteren Lebensgefährten (H.N.), erweist sich dies als eine nicht auf Tatsachen oder Beweisanzeichen gegründete bloße Spekulation, der die Qualität eines sachlichen Grundes nicht zugebilligt werden kann. Jedenfalls verdient das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Eigentümers gegenüber einem auf solche Gründe gestützten Einsichtsverlangen der Beteiligten den Vorrang.

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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