OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.03.2015 – I-3 Wx 197/14 Umfassende Sachzuwendungen als Alleinerbeneinsetzung, Testamentsauslegung

Juni 12, 2018

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.03.2015 – I-3 Wx 197/14

Umfassende Sachzuwendungen als Alleinerbeneinsetzung, Testamentsauslegung

Gründe:

Das gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., das nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG), hat auch in der Sache Erfolg. Dies führt in einem Fall unterbleibender Zulassung der Rechtsbeschwerde – wie hier – zur unmittelbaren Anweisung zur Erteilung eines dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. entsprechenden Erbscheins an das Nachlassgericht (vgl. Keidel-FamFG/Zimmermann, 18. Aufl. 2014, § 352 Rn. 157).

  1. Der Erblasser hinterließ ein von ihm handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Schriftstück mit Datum vom 30.08.2012, das lautet:

„Testament

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich vermache sämtliche Sachgüter in dieser Wohnung K. U. H.. Mein gesamtes Bargeld ebenso. Sie weiß, wo dieses zu finden ist. Die Summe beläuft sich auf 49.000,00 €.”

  1. Aufgrund dieses eigenhändigen Testaments ist die Beteiligte zu 1. Alleinerbin nach dem Erblasser geworden.
  2. a) Das Schriftstück ist gem. 2247 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB als eigenhändiges Testament formwirksam.
  3. b) Nach den im Senatstermin vom 12.03.2015 zutage getretenen wahrscheinlichen Hintergründen für den Freitod des Erblassers besteht kein Anlass, in Ermittlungen hinsichtlich seiner Testierfähigkeit (2229 Abs. 4 BGB) einzutreten.
  4. c) Das Testament ist als Einsetzung der Beteiligten zu 1. zur Alleinerbin auszulegen.
  5. aa) Der bloße, auf ein Vermächtnis hindeutende Wortlaut der letztwilligen Verfügung steht diesem Ergebnis nach dem Rechtsgedanken des 2084 BGB umso weniger entgegen, als der Erblasser nicht juristisch vorgebildet war.
  6. bb) Die Auslegungsregel des 2087 Abs. 2 BGB findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Erblasser den Nachlass zwar gegenständlich aufgliederte, ihn hierbei aber erschöpfte und der Beteiligten zu 1. zuwandte.

Das bedarf für das Wohnungsinventar und das Bargeld im engen, effektiven Sinne keiner weiteren Begründung. Sodann spricht angesichts des Mietvertrages wie auch des Umstandes, dass es um einen bloßen Garagenstellplatz – nicht um ein selbständiges Garagengebäude – ging, nichts dafür, dass der Erblasser zwischen Wohnung und Unterbringungsmöglichkeit für den PKW unterschied und den Begriff „Wohnung” nicht, wie umgangssprachlich weithin üblich, als gleichbedeutend mit dem Ort des Lebensmittelpunktes verstand; dann umfasste die Zuwendung an die Beteiligte zu 1. auch den PKW.

Vor allem ist der Begriff „Bargeld” im Testament des Erblassers zu verstehen als Geld oder Geldanlagen, mithin nach betriebswirtschaftlicher Sichtweise im Sinne liquider Vermögenswerte. Zwar handelte es sich bei dem Erblasser um einen Studenten der Informatik, der nach der Rechtsmittelbegründung nur über eine geringe Lebenserfahrung im Allgemeinen verfügte.

Die Erörterungen und Ermittlungen im Senatstermin haben indes ergeben, dass er speziell beim Umgang mit Geld und Finanzwerten eine deutliche Gewandtheit zeigte und in einem auf den Namen seiner Großmutter lautenden Depot neben Anteilen an einem offenen Immobilienfonds auch ein Finanzprodukt für eher erfahrene Anleger hielt. Darüber hinaus musste dem Erblasser bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung, die dem Freitod unmittelbar vorausging, klar sein, dass zwischen der von ihm ausdrücklich angegebenen Summe und dem tatsächlich vorhandenen Bargeld im engeren Sinne ein eklatanter Widerspruch bestanden hätte.

Dem Umstand schließlich, dass sich nach den Ermittlungen des Senats das Geldvermögen des Erblassers – auf eigenen und auf fremden Namen lautend – eher auf 27.000,00 € als auf 49.000,00 € belaufen haben dürfte, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Zum einen bleibt nach den Erkenntnissen zum Hintergrund des Freitodes des Erblassers die Möglichkeit offen, dass er über weitere Geldwerte auf im Senatstermin nicht behandelten Konten oder Depots auf eigenen Namen verfügte.

Zum anderen und vor allem muss davon ausgegangen werden, dass, wenn der Erblasser der Beteiligten zu 1. Geldwerte von knapp 50.000,00 € zuwenden wollte, er dies bezüglich einer Summe von unter 30.000,00 € „erst recht” wollte; zweifelhaft wäre lediglich der – nicht gegebene – Fall, dass die Ermittlungen zutage gefördert hätten, der Erblasser sei Inhaber von Geldwerten deutlich über 49.000,00 € gewesen.

  1. a) Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.

Erstinstanzlich sind Gerichtskosten allein wegen der Beantragung eines Erbscheins entstanden, und diese hätte die Beteiligte zu 1. selbst dann zu tragen, wenn ihrem Antrag niemand entgegengetreten wäre. Für das Verfahren über die erfolgreiche Beschwerde fallen Gerichtskosten nach den Vorschriften der hier noch anwendbaren Kostenordnung nicht an.

Nach Auffassung des Senats entspricht es nicht billigem Ermessen (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), den Beteiligten zu 3. mit einer Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. zu belasten. Von den Sachverhaltsgestaltungen des § 81 Abs. 2 FamFG ist der vorliegende Fall deutlich entfernt. Hinzu treten die besonderen Umstände des Todes des Erblassers.

  1. b) Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO i.V.m. § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO analog.

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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