OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2020 – 3 Wx 215/19

September 25, 2021

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2020 – 3 Wx 215/19

Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 4. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beteiligten zu 6. in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Geschäftswert: 50.000 €.

Gründe
I.

Der Erblasser und seine 2017 vorverstorbene Ehefrau hatten weder gemeinsame Kinder, noch je für sich Abkömmlinge. Die Beteiligten sind Erben zweiter Ordnung.

Unter dem 11. Oktober 2011 errichteten der 1926 geborene Erblasser und seine 1930 geborene Ehefrau privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament im wesentlichen des Inhalts:

“Wir bestimmen gegenseitig, daß der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten sollen unsere gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen die Erben sein.”

Die Beteiligten zu 4. und 5. haben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der alle Beteiligten (zu verschiedenen Quoten) als Miterben ausweist, und hierzu die Ansicht vertreten, gemeint hätten die Eheleute mit dem zweiten Satz ihrer letztwilligen Verfügung die beiderseitigen/jeweiligen gesetzlichen Erben, mithin seien diese als Schlusserben, die beiden Stämme zu gleichen Teilen, eingesetzt.

Dem ist das Nachlassgericht in seiner angefochtenen, der Beteiligten zu 4. am 15. Oktober 2019 zugestellten Entscheidung nicht gefolgt und hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 4. mit ihrem am 21. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Testamentsakte 45L IV 1407/17 AG Krefeld Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4. ist infolge der mit weiterem Beschluss des Nachlassgerichts vom 29. Oktober 2019 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG. Es ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.

In der Sache jedoch ist es unbegründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht den gestellten Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Die von den Antragstellerinnen erstrebte Auslegung des zweiten Satzes des gemeinschaftlichen Testaments kann nicht erreicht werden, ohne dass – wie schon vom Nachlassgericht zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig begründet – dies die Wirksamkeit des ersten Satzes, also der gegenseitigen Erbeinsetzung als Anordnung zur Erbfolge nach dem Erstversterbenden, beeinträchtigen würde.

Die Möglichkeiten der Auslegung beschränken sich von vornherein auf diejenigen der sogenannten erläuternden Auslegung. Eine ergänzende (“hypothetische”) Auslegung würde voraussetzen, dass die Ehegatten die Erwartung gehegt hätten, es werde (zum Testatzeitpunkt:) künftig zu gemeinsamen Abkömmlingen kommen (so dass die Frage gestellt werden könnte, was beim Ausbleiben des Erwarteten gelten sollte); eine derartige Vorstellung ist aber bezüglich leiblicher Abkömmlinge angesichts des Lebensalters der Eheleute im Jahre 2011 nach menschlichem Ermessen auszuschließen, und dass seinerzeit Adoptionen als möglich erschienen, ist von keinem Beteiligten vorgetragen.

Eine “einfache” Auslegung in dem von den Antragstellerinnen befürworteten Sinne der beiderseitigen gesetzlichen Erben als testamentarisch bestimmten Schlusserben erfordert, dass die – beide! – Eheleute ein vom üblichen Sprachgebrauch vollständig abweichendes Verständnis zweier alltäglicher Begriffe gehabt und niedergelegt hätten, nämlich zum einen die Gleichsetzung von “Abkömmlingen” mit “Verwandten”, zum anderen die Verwendung von “gemeinsam” als “von jeder der beiden Seiten kommend zusammengenommen”, damit gerade “jeweilig” und eben nicht gemeinsam. Mögen die Ehegatten auch nicht juristisch gebildet gewesen und nach Aktenlage auch nicht geschäftsgewandt gewesen sein, gibt es für solch krasse Fehlverständnisse beider Testierenden objektiv keinen Anhaltspunkt.

Es besteht – und nach den langjährigen Erfahrungen des Senats durchaus nicht fernliegend – die Möglichkeit, dass sich die Eheleute als Laien danach erkundigt hatten, wie sie als Verheiratete ohne Einschaltung eines Notars so testieren konnten, dass sich hernach auch beide Beteiligten dem Grundsatz nach an die Anordnungen “zu halten” hätten, und dabei auf das gemeinschaftliche Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen stießen. Trafen sie in diesem Rahmen auf die gängigen Muster, die eine gegenseitige Berufung der Ehegatten und die Berufung ihrer Kinder als Schlusserben vorsehen, lag das laienhafte Missverständnis nahe, so habe ein gemeinschaftliches Testament eben auszusehen (im Unterschied zum etwaigen vorangegangenen Einzeltestament der Frau). Dass es auf ihren Fall erkennbar nicht vollständig “passte”, musste die Eheleute an der Übernahme nicht hindern, denn sie konnten sich ohne weiteres sagen, eine Erbenberufung, die schlechterdings undurchführbar sei, richte auch “keinen Schaden an”. Im übrigen hätten sie mit dieser Vorstellung sogar richtig geurteilt, wenn man darauf abstellt, dass dem Überlebenden insoweit mangels Bindungswirkung alle Freiheiten zu eigener Testierung verblieben.

Die vorstehend dargestellte Sichtweise verböte sich allerdings, wenn sich feststellen ließe, die Ehegatten hätten sich schon 2011 festlegen wollen, wer denn “letztlich” erben sollte, nämlich ihre “Familien”, und hierbei die beiden Stämme gleichmäßig bedenken wollen. Wiederum sind weder für das Eine, noch gar für das Andere Anhaltspunkte zutage getreten. Die Herkunft des Gesamtnachlasses stellt keinen solchen Anhalt dar. Sie mag bei der Beantwortung der Frage, wer von den Beteiligten sich bei einem gemeinschaftlichen Testament wie binden wollte, also bei der Bestimmung der Reichweite der Bindungswirkung, eine maßgebliche Rolle spielen, doch wird durch sie kein tragfähiger Rückschluss auf die Person(en) des oder der Schlusserben ermöglicht, erst recht nicht dahin: Wer als kinderloses Ehepaar das Vermögen im wesentlichen gleichgewichtig erwirtschaftet habe, trage regelmäßig auch den Willen, es nach dem Versterben des Überlebenden den beiden Familienstämmen zukommen zu lassen. Fehlt es aber schon daran, kommt es auf die Gleichmäßigkeit der jeweiligen Zuwendungen nicht mehr an, so dass es ohne Belang ist, ob die vorhandenen Verwandten der erbrechtlichen Ordnung nach gleichrangig sind und zu ihnen gleich guter Kontakt bestand.

Sonstige Ansätze für Maßnahmen zur Ermittlung des Erblasserwillens ergeben sich weder aus den Akten, noch zeigt die Beschwerdebegründung solche auf. Ein Einvernehmen hinsichtlich des Verständnisses des Testaments zwischen den Stämmen, das ersichtlich auch nicht unter allen Beteiligten besteht, ist für die Auslegung jedenfalls bedeutungslos.

Auf der anderen Seite würde bei der von den Beteiligten zu 4. und 5. vertretenen Sichtweise letztlich die Wertung der Verwandten der Eheleute dazu, was diese vernünftigerweise hätten wollen können/sollen, – besonders deutlich bei ihren Erwägungen zur Zufälligkeit der Sterbereihenfolge – an die Stelle positiver Feststellungen zum Erblasserwillen gesetzt. Das verbietet sich umso mehr, als die Möglichkeit, beide Ehepartner hätten einander dahingehend vertraut, der Überlebende werde das im zweiten Erbgang verbliebene Vermögen schon “richtig” zuzuwenden wissen, in keiner Weise ausgeräumt ist. Dann aber ist es auch hinzunehmen, wenn der Überlebende sich so verhält, dass – nur – seine eigenen gesetzlichen Erben begünstigt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Ausnahmsweise ist im gegebenen Fall indes eine Einschränkung auf eine Erstattungsanordnung nur zugunsten der Beteiligten zu 6. geboten, weil die übrigen Beteiligten am Beschwerdeverfahren nicht in einem der Beschwerdeführerin entgegengesetzten Sinne teilgenommen haben.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GNotKG und folgt der unangegriffen gebliebenen Bemessung durch das Nachlassgericht.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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