OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 1998 – 3 Wx 14/98 Grundbucheintragung des Konkursvermerks bei einem Nachlaßgrundstück trotz fehlender Voreintragung des Erben

Juli 6, 2019

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 1998 – 3 Wx 14/98
Grundbucheintragung des Konkursvermerks bei einem Nachlaßgrundstück trotz fehlender Voreintragung des Erben
Im Falle der Eröffnung des Nachlaßkonkurses ist der Konkursvermerk auf Ersuchen des Konkursgerichts ungeachtet der fehlenden Voreintragung der Erben bei dem auf den Namen des Erblassers eingetragenen Grundstück einzutragen.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes vom 02. und 23.09.1997 wird das Grundbuchamt angewiesen, das Eintragungsersuchen des Konkursgerichts vom 11.08.1997 nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zu erledigen.
Gründe
I.
Am 14.02.1997 verstarb der Erblasser W. Sch.. Die Witwe, seine Erbin, beantragte am 11.04.1997 bei dem beteiligten Gericht die Eröffnung des Nachlaßkonkurses. Danach schlug sie die Erbschaft aus; die Kinder des Erblassers und deren Kinder hatten die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen.
Der Erblasser war bei seinem Tode u. a. Eigentümer des Grundstücks H. in Oberhausen, das beim dortigen Amtsgericht im Grundbuch von Oberhausen auf Blatt … eingetragen ist.
Der Nachlaßkonkurs wurde am 11.08.1997 eröffnet. Mit Ersuchen vom selben Tage bat der Konkursrichter das Grundbuchamt des Amtsgerichts Oberhausen unter Bezugnahme auf den Eröffnungsbeschluß,
“in das Grundbuch von Oberhausen Blatt … bei dem auf den Namen des im Rubrum genannten Erblassers eingetragenen Grundstück sowie bei den für den Erblasser eingetragenen Rechten den Konkursvermerk einzutragen.”
Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügungen vom 2. und 23.09.1997, daß es an der Voreintragung der Erben gemäß § 39 Abs. 1 GBO fehle. Der Erinnerung des Beteiligten wurde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 23.10.1997 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 GBO). Das Landgericht hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht richtig ausgelegt.
Die Kammer hat in der Entscheidung vom 23.10.1997 unter Bezugnahme auf ihren zum Aktenzeichen 24 T 167/97 ergangenen Beschluß vom 30.07.1997 ausgeführt: Das Grundbuchamt habe zu Recht darauf hingewiesen, daß es für die beantragte Eintragung des Konkursvermerks an der nach § 39 GBO erforderlichen Voreintragung der Erben fehle. Die Erben seien gemäß § 1922 Abs. 1 BGB Eigentümer der Grundstücke geworden, die im Eigentum des Erblassers standen. Die Erben seien damit im Sinne des § 39 Abs. 1 GBO Betroffene von der durch das beteiligte Konkursgericht beantragten Eintragung des Konkursvermerks, so daß ihre Voreintragung Voraussetzung dieser Eintragung sei. Ein (Ausnahme-) Fall des § 40 GBO liege nicht vor. Daß es sich bei dem Eintragungsantrag um ein behördliches Ersuchen gemäß § 38 GBO handele, ersetze nicht die Voreintragung der Betroffenen nach § 39 GBO. Auch die Besonderheiten des Nachlaßkonkurses ließen den Grundsatz der Voreintragung nicht entfallen. Dem Umstand, daß der Nachlaßkonkurs sich nur auf das auf den Nachlaß beschränkte Sondervermögen beziehe, werde bereits dadurch Rechnung getragen, daß ein Konkursvermerk auch nur bezüglich der Grundstücke der Erben eingetragen werde, die sie vom Erblasser geerbt hätten. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, daß der auf Eile drängende Sicherungscharakter der Konkurseröffnung das Erfordernis der Voreintragung entfallen lasse; denn das beteiligte Konkursgericht könne eine zügige Bearbeitung seines Eintragungsersuchens dadurch erreichen, daß es analog § 14 GBO die Voreintragung der Erben beantrage.
Die Erwägungen des Landgerichts sind im Hinblick auf das zugrundeliegende Verständnis der Begriffe des Betroffenen in § 39 GBO und des Gemeinschuldners in § 113 Abs. 1 Nr. 1 KO rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat es versäumt, die im gegebenen Fall gebotene Auslegung nach dem Gesetzeszweck vorzunehmen.
Zweck des § 113 Abs. 1 Nr. 1 KO ist es, die Eröffnung des Konkurses bei allen Grundstücken, die in die Konkursmasse fallen, grundbuchrechtlich zu verlautbaren und so ihre Zugehörigkeit zur Konkursmasse kenntlich zu machen (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 113 Rndr. 1). Durch die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch soll gutgläubiger rechtsgeschäftlicher Erwerb Dritter ausgeschlossen werden (§§ 892, 893 BGB, §§ 7 Abs. 1, 15 Satz 2 KO).
Um der Intention des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, muß das Wort Gemeinschuldner in § 113 KO beim Nachlaßkonkurs dahin ausgelegt werden, daß es den Erblasser bezeichnet, wenn die Erben noch nicht im Grundbuch eingetragen sind. Diese Auslegung wird der Tatsache gerecht, daß es beim Nachlaßkonkurs nicht um das Vermögen der Erben geht, die zwar durch den Erbfall rechtlich an die Stelle des Gemeinschuldners getreten sind, sondern um ein Sondervermögen, das durch die Herkunft vom Erblasser gekennzeichnet ist. Für die Einbeziehung in die Konkursmasse ist allein maßgebend, ob das Grundstück zum Nachlaß gehört (vgl. Jaeger/Weber, Konkursordnung, 8. Aufl., § 113 Rdnr. 3). Zu sichern ist im Nachlaßkonkurs das Grundstück, weil es zum Nachlaß gehört.
Den Konkursvermerk bei der Eintragung des Erblassers anzubringen, reicht als Sicherung im Sinne des Gesetzes aus und ist im Hinblick auf § 40 Abs. 1 GBO zwingend erforderlich. Denn diese Bestimmung erlaubt den Erben eines eingetragenen Berechtigten, Rechte an dem Grundstück zu übertragen oder aufzuheben, ohne daß sie selbst voreingetragen sein müssen.
Aufgrund der Tatsache, daß der Vertragspartner eines nicht im Grundbuch eingetragenen Erben bezüglich dessen mangelnden Verfügungsrechts durch den Erbschein geschützt ist (Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl., § 2366, Rdnr. 6 m. w. N.), wird deutlich, daß die Konkursmasse beim Nachlaßkonkurs weit mehr gefährdet ist als beim allgemeinen Konkurs.
Die Interpretation des Wortes Gemeinschuldner in § 113 Abs. 1 Nr. 1 KO unter dem Aspekt der vom Gesetzgeber gewollten Sicherung der Konkursmasse gegen Verfügungen nicht (mehr) berechtigter Personen führt beim Nachlaßkonkurs auch zu einer ausdehnenden Auslegung des Begriffs “betroffen” in § 39 GBO. Es muß hier darauf abgestellt werden, daß die Eintragung des Konkursvermerks bei den Grundstücken zu erfolgen hat, deren. Zugehörigkeit zum Nachlaß aus dem Grundbuch hervorgeht. Die Zugehörigkeit kann sich nicht nur aus der Eintragung der Erben in dieser Eigenschaft ergeben, sondern auch aus der Eintragung des Erblassers, dessen Nachlaß vom Konkurs betroffen ist.
Daraus folgt, daß das Grundbuchamt die Eintragung der Eröffnung des Nachlaßkonkurses nicht mit Rücksicht auf fehlende Voreintragung der Erben verweigern darf, wenn der Erblasser eingetragener Berechtigter ist.
Damit wird zwar der Grundsatz des § 39 GBO durchbrochen; allerdings ist dies der Rechtsordnung nicht fremd. Für den Fall des Ersuchens um Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks nach § 19 Abs. 1 ZVG ist seit langem anerkannt, daß das Grundbuchamt die Voreintragung des Schuldners als Eigentümer nach § 39 GBO (= § 40 alter Fassung, vgl. Grundbuchordnung vom 24.03.1897, RGBl Seite 139) nicht zu prüfen hat (KG JFG 4, 301, 305 ff; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdnr. 1621; Demharter, Grundbuchordnung, 22. Aufl., § 39 Rdnr. 5). In JFG 4, 301 ff. führt das Kammergericht aus:
“Die Stellung des Grundbuchrichters gegenüber dem Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks ist in der Rechtsprechung bisher hauptsächlich in Ansehung des Erfülltseins der Voraussetzungen der § 40 Abs. 1, § 48 GBO, also des Erfülltseins grundbuchrechtlicher Voraussetzungen der Eintragung, erörtert worden. Dem Grundbuchrichter wird ein Prüfungsrecht insoweit abgesprochen (vgl. KGJ 34 S. A 257; OLG 11 S. 321). Die Gründe der Entscheidungen ergeben aber darüber hinaus eine Verneinung des Prüfungsrechts des Grundbuchrichters gegenüber den Eintragungsersuchen schlechthin, soweit es sich um etwas anderes als – im wesentlichen – um den Geschäftskreis der ersuchenden Behörde und insofern um ihre Befugnis zur Stellung des Ersuchens handelt… Die Erwägungen der angeführten Entscheidungen müssen nach wie vor für zutreffend erachtet werden…”
Die in Bezug genommene Entscheidung KGJ 34, S. A 257, hatte den Fall eines Ersuchens um Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks bezüglich des “1/4 Grundstücksanteils” eines Miterben behandelt; das Ersuchen war vom Grundbuchrichter abgelehnt worden, weil das Grundbuch die Größe des Anteils nicht ergebe. Das Kammergericht hat festgestellt, die Eintragung des Zwangsversteigerungs- bzw. des Zwangsverwaltungsvermerks bilde eine Ausnahme vom Grundsatz der Voreintragung. Weiter ist dazu ausgeführt:
“Denn diese Eintragung steht wegen der ihr im § 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG beigelegten Wirkung in einem so engen Zusammenhang mit der Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung selbst, daß es nicht angängig erscheint, die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Eintragung in die Hand eines anderen Richters als desjenigen zu legen, welcher über die einzutragende Anordnung zu entscheiden hat, d. h. des Vollstreckungsrichters. Indem das ZVG im § 17 die Anordnung der Zwangsversteigerung nicht bloß gegen den eingetragenen Eigentümer, sondern auch gegen den Erben des eingetragenen Eigentümers zuläßt, geht es ohne weiteres davon aus, daß auch die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerkes ohne die vorherige Umschreibung des Eigentums auf den Namen des Erben zu erfolgen hat…”
Aus der zitierten Rechtsprechung des Kammergerichts ist allerdings für den vorliegenden Fall nicht der Schluß zu ziehen, das (Nachlaß-) Konkursgericht habe eigene Untersuchungen darüber anzustellen, wer die Erben des eingetragenen Berechtigten sind. Abgesehen davon, daß die in Nachlaßkonkursfällen häufig schwierige und langwierige Erbenermittlung schon aus praktischen Gründen nicht Sache des Konkursrichters sein kann (weshalb eine analoge Anwendung des § 14 GBO, wie von der Kammer vorgeschlagen, im Regelfall nicht sachdienlich sein dürfte), bedarf es der Erbenermittlung nicht, weil die Sicherung der zur Konkursmasse gehörenden Grundstücke bereits durch die Eintragung des Konkursvermerks beim Erblasser erreicht werden kann.
Der Notwendigkeit einer teleologischen Auslegung der §§ 113 Abs. 1 Nr. 1 KO, 39 GBO in dem aufgezeigten Sinne kann schließlich nicht entgegengehalten werden, daß § 40 Abs. 1 GBO die Möglichkeit der Bewilligung des Eintragungsantrags durch einen Nachlaßpfleger vorsieht. Der Nachlaßpfleger (§ 1960 BGB) handelt als Vertreter der unbekannten Erben (BGH NJW 1983, 226); in deren Interesse hat er für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zu sorgen. Im Nachlaßkonkurs geht es aber um die Sicherung des Nachlasses im Interesse der Konkursgläubiger. Der Konkurs zielt zudem auf eine zwangsweise Gesamtvollstreckung ab. Einen Nachlaßpfleger nur zu dem Zweck bestellen zu lassen, daß er gemäß § 40 Abs. 1 GBO die Eintragung des Konkursvermerks bewilligt – als Vertreter der Erben, mithin als Vertreter derjenigen Personen, vor deren Verfügungen der Nachlaß im Sinne der Konkursgläubiger gerade geschützt werden soll – widerspräche nicht nur dem Sinn der Konkurseröffnung; vielmehr wäre bereits das für die Nachlaßpflegerbestellung nach § 1960 BGB vorauszusetzende Bedürfnis, das sich allein nach der Interessenlage der unbekannten Erben definiert, nicht nach derjenigen der Konkursgläubiger, zu verneinen.
(Zum Fürsorgebedürfnis nach § 1960 BGB vgl. zuletzt Senat in OLG-Report 98, 102, 103.)

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