OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 Wx 249/19

November 10, 2020

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 Wx 249/19

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 9.750,- €
Gründe

I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 in ihrer Eigenschaft als Erbin der R… hat das Amtsgericht am 16. Juli 2019 einen Aufgebotsbeschluss erlassen und die Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen binnen sechs Wochen ab Zustellung aufgefordert. Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 2, die von der Beteiligten zu 1 als ihr bekannte Gläubigerin benannt worden ist, am 19. Juli 2019 zugestellt worden.

Am 14. Oktober 2019 hat das Amtsgericht einen Ausschließungsbeschluss erlassen, der die Beteiligte zu 2 nicht als Nachlassgläubigerin nennt, zu deren Gunsten Forderungen gegen den Nachlass vorbehalten seien.

Gegen den ihr am 18. Oktober 2019 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2019, mit der sie eine Forderung gegen den Nachlass in Höhe von 9.750,- € anmeldet. Sie trägt auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an und bringt hierzu vor, der Aufgebotsbeschluss vom 16. Juli 2019 sei ihr lediglich zur Kenntnisnahme übersandt worden. Ihrer Mitarbeiterin, die die Zustellung entgegen genommen habe, sei nicht bewusst gewesen, dass sie eine Frist hätte notieren oder eine Forderungsanmeldung hätte veranlassen müssen.

Die Beteiligte zu 1 tritt der Beschwerde nicht entgegen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 9. Dezember 2019 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das infolge der vom Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 erklärten Nichtabhilfe beim Senat zur Entscheidung angefallene Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, 58 ff. FamFG.

In der Sache bleibt es ohne Erfolg. Die erst in der Beschwerdeschrift angebrachte Forderungsanmeldung ist verspätet.

Eine Nachlassforderung ist zum Zwecke der Vermeidung ihres Ausschlusses im Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB grundsätzlich bis zu dem im Aufgebot angegebenen Anmeldezeitpunkt, § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG, bei Gericht anzumelden. Aus § 438 FamFG ergibt sich insofern eine Erweiterung, als dass auch eine nach dem Anmeldezeitpunkt, aber vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgte Anmeldung noch als rechtzeitig anzusehen ist. Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, wann der Ausschließungsbeschluss in diesem Sinne als erlassen anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2016 (NJW 2016, 3664 ff.) dahin entschieden, dass es entsprechend der Legaldefinition des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG auf den Zeitpunkt der Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle ankommt (so auch Senat NJW-RR 2012, 841; OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München NJW-RR 2016, 11; Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 438 Rn. 4).

Die Forderungsanmeldung der Beteiligten zu 2 in ihrer Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2019, am 30. Oktober 2019 per Fax bei Gericht eingegangen, erfolgte nach dieser Maßgabe zu spät. Die im Aufgebotsbeschluss vom 16. Juli 2019 gesetzte Frist von sechs Wochen endete für die Beteiligte zu 2 bereits am 31. August 2019. Der Ausschließungsbeschluss wurde ausweislich des auf ihm angebrachten Vermerks am 14. Oktober 2019 erlassen.

Der Beteiligten zu 2 kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Anmeldefrist gewährt werden.

In der vorstehend zitierten Entscheidung vom 5. Oktober 2016 hat der Bundesgerichtshof die ebenfalls in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Anwendung der Vorschriften der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 17 ff. FamFG auch im Geltungsbereich von § 438 FamFG eröffnet (bejahend z.B. OLG Hamm a.a.O.; OLG München a.a.O.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 438 Rn. 4 und § 439 Rn. 9), verneint (so auch schon OLG Köln FGPrax 2015, 284; der Senat hat in der oben zitierten Entscheidung Zweifel geäußert). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof insbesondere darauf verwiesen, dass es sich bei der Aufgebotsfrist des § 437 FamFG schon nicht um eine gesetzliche Frist handele und die Regelung des § 438 FamFG nur eine gesetzliche Fiktion fristgemäßen Handelns vorsehe. Auch stünde es dem Zweck des Aufgebotsverfahrens, dem Erben einen zuverlässigen Überblick über den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, entgegen, wenn ein lange nach Abschluss des Verfahrens unbekannter, rechtskräftig ausgeschlossener Gläubiger noch Forderungen anmelden und wirksam die Wiedereinsetzung in die unter Umständen bereits seit Jahren verstrichene Aufgebotsfrist verlangen könnte.

Von dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass.

Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, sei ergänzend bemerkt, dass ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 17 Abs. 1 FamFG, nämlich ein fehlendes Verschulden der Beteiligten zu 2 an der Versäumung der Anmeldefrist, nicht gegeben ist.

Zu Recht hat bereits das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass der Wortlaut des Aufgebotsbeschlusses vom 16. Juli 2019 eindeutig auf das Erfordernis der Anmeldung einer Forderung innerhalb der gesetzten Frist hinweist. Der Umstand der Übersendung des Beschlusses “zur Kenntnisnahme” rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Vielmehr fordert die Übersendung “zur Kenntnisnahme” den Empfänger des Schriftstücks gerade dazu auf, den Inhalt des übermittelten Schriftstücks zur Kenntnis zu nehmen, mithin zu lesen und zu überlegen, ob und ggfls. welche Konsequenzen zu ergreifen sind. Ein entsprechendes Verständnis einer Übersendung “zur Kenntnisnahme” entspricht den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr und kann daher auch von juristischen Laien erwartet werden. Im Falle von Unklarheiten besteht dann die Obliegenheit, sich rechtlichen Rat einzuholen, um rechtliche Nachteile zu vermeiden (vgl. Keidel/ Sternal, a.a.O., § 17 Rn. 25). Das hat die Beteiligte zu 2 indes versäumt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 2 ergibt sich bereits aus dem Gesetz, §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist entbehrlich, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligten zu 1, die am Beschwerdeverfahren teilgenommen hat, solche entstanden sein könnten.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG und entspricht dem Wert der von der Beteiligten zu 2 zur Anmeldung ausgebrachten Forderung.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG, besteht nicht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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