OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2018 – I-7 U 9/17 Belegvorlage bei Auskunft an Pflichtteilsberechtigten?

Oktober 15, 2018

OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2018 – I-7 U 9/17

Belegvorlage bei Auskunft an Pflichtteilsberechtigten?

Der Pflichtteilsberechtigte hat jedenfalls dann keinen Anspruch gegen den Erben auf Vorlage von Kontoauszügen, wenn er bereits einen Titel über die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erwirkt hat.

 

(LG Düsseldorf, Teilurt. v. 16.12.2016 – 6 O 130/15)

Aus den Gründen:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gem. § 2314 BGB, der auf Vorlage der Kontoauszüge für den Stichtag 31.03.2011 gerichtet ist.

Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage (OLG Koblenz, Beschl. v. 12.12.2011 – 10 U 409/11, juris; OLG Hamm, Urt. v. 31.01.2012 – 10 U 91/11, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.02.2009 – 2 U 1386/08, ZEV 2010, 262 Rn. 20; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschl. v. 29.06.2000 – 4 WF 59/00, juris, MDR 2000, 1324 für den Zugewinnausgleichsanspruch). Bedeutende Teile der Kommentarliteratur teilen diese Rechtsauffassung für den derzeitigen Rechtszustand (Palandt/Weidlich, Kommentar zum BGB, 77. Aufl. 2018, § 2314 Rn 10; BeckOK-BGB/Müller-Engels, 46. Ed., Stand 01.11.2017, BGB § 2314 Rn. 19; Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage 2014, § 2314 BGB Rn. 17; Krug/Demirci, Pflichtteilsprozess, 2. Auflage 2018, § 2 Rn. 184). Ein Anspruch auf Belegvorlage wird allenfalls in Sonderfällen wie bei einer Auskunft über ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung (Senat, Urt. v. 17.05.1996 – 7 U 126/95, OLGR Düsseldorf 1996, 233; BGH, Urt. v. 30.10.1974 – IV ZR 41/73, juris, NJW 1975, 258), beim Wertermittlungsanspruch des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB (Palandt/Weidlich, § 2314 Rn. 10) oder de lege ferenda (jurisPK-BGB/Birkenheier, § 2314 Rn. 54; Klinger/Mohr, Belegvorlageanspruch des Pflichtteilsberechtigten, NJW-Spezial 2008, 71 [72]) erörtert. Als Argumente gegen eine Belegvorlagepflicht werden insbesondere der Gegensatz von § 259 BGB zu § 260 BGB (Krug/Häberle, Pflichtteilsprozess, 1. Aufl., § 1 Rn 92; Löffler, jurisPR-FamR 3/2009 Anm. 4) sowie der Vergleich mit § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB angeführt. Die letztgenannte Vorschrift sieht für den Fall der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen ebenfalls Auskunftsansprüche, ein Verzeichnis nach § 260 BGB, das Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des Verzeichnisses, einen Wertermittlungsanspruch und ein notarielles Verzeichnis vor. Der Gesetzgeber hat dort aber durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 (BGBl. I, S. 1696) mit Wirkung zum 01.09.2009 ausdrücklich eine Pflicht zur Belegvorlage eingeführt, während er mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (BGBl I 3142 ff.) mit Wirkung zum 01.01.2010 zwar u.a. das Pflichtteilsrecht geändert, § 2314 BGB aber nicht um die Regelung einer Belegvorlagepflicht ergänzt hat.

Demgegenüber wird von Teilen der Literatur aufgrund einer teleologischen Auslegung des § 2314 BGB eine Vorlagepflicht zumindest hinsichtlich solcher Belege bejaht, die wie Quittungen, Konto- und Depotauszüge nach der Verkehrssitte üblicherweise beigefügt werden (Staudinger/Herzog [2015], BGB § 2314 Rn. 32, 33; Fleischer, Aktuelle instanzgerichtliche Rechtsprechung zu Auskunftsansprüchen im Erb- und Pflichtteilsrecht, ErbR 2013, 242 [243]; Schlitt, Der Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegenüber dem Erben wegen des Bankvermögens des Erblassers, ZEV 2007, 515 [519]; unklar MünchKomm-BGB/Lange, 7. Aufl. 2017, BGB § 2314 Rn. 13 a.E: Belege nicht für die Nachprüfung, aber für die Berechnung des Anspruchs).

Welcher Auffassung zu folgen ist, muss in der vorliegenden Fallgestaltung nicht allgemein entschieden werden, weil die Klägerin bereits einen Titel über die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erwirkt hat, aus dem sie die Zwangsvollstreckung betreibt. Der von der Beklagten beauftragte Notar hat die Pflicht, den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 BGB) eigenständig zu ermitteln. Zum Nachlass gehören als Aktiva Forderungen, bspw. Ansprüche der Erblasserin aus Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung. Dabei wird der Notar berücksichtigen, dass für die Zwecke der Pflichtteilsberechnung analog §§ 1976, 2143, 2377 BGB Rechtsverhältnisse, die infolge des Erbgangs durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschen sind, als nicht erloschen gelten können (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.1978 – IV ZR 181/76, juris, BB 1978, 522; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2311 Rn. 2; Staudinger/Herzog [2015] BGB § 2311 Rn. 36). Er wird daher die zum Nachlass gehörenden Konten selbständig umfassend prüfen, zumal er verpflichtet sein kann, die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall auf Anhaltspunkte für unentgeltliche Zuwendungen durchzusehen (BVerfG, ZEV 2016, 578 [BVerfG 25.04.2016 – 1 BvR 2423/14] Rn. 3; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2014 – 2 W 495/13, ZEV 2014, 308; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.01.2011 – 5 W 312/10-116, juris, ZEV 2011, 373 [OLG Saarbrücken 28.01.2011 – 5 W 312/10-116]; zusammenfassend Weidlich, Die neuere Rechtsprechung zum notariellen Nachlassverzeichnis: eine kritische Bestandsaufnahme, ZEV 2017, 241 ff.). Die Klägerin, die das Recht hat, der Errichtung des Nachlassverzeichnisses beim Notar beizuwohnen (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB), erhält auf diesem Weg zuverlässig die Informationen, die sie zur Beurteilung ihrer Ansprüche benötigt. Welches schutzwürdige Interesse sie daran haben könnte, dass die Beklagte ihr zusätzlich von ihr gefertigte Kopien der Kontoauszüge übersendet, ist nicht ersichtlich.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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