OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2013 – I-7 U 170/12 Beurkundung eines Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzichts

Juni 24, 2018

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2013 – I-7 U 170/12

Beurkundung eines Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzichts

Die Klägerin ist die Halbschwester des Beklagten, der Erblasser der gemeinsame Vater. Am 30.12.1980 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen Erben einsetzten und den Beklagten zum „Nacherben des Längstlebenden”. Der Klägerin wurde ein Vermächtnis ausgesetzt. Beurkundet wurde das Testament von dem Notar S 1, dem Schwiegervater des Beklagten. Die Mutter des Beklagten verstarb im Jahr 1984 und wurde von dem Erblasser beerbt. Am 19.12.1988 schlossen der Erblasser und die Klägerin vor dem Notar S 2, dem Schwager des Beklagten, einen Erbverzichtsvertrag, in dem die Klägerin sich gegen Zahlung von 190.000 DM wegen ihrer möglichen künftigen Erbteils- und Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater für abgefunden erklärte und ausdrücklich und unwiderruflich gegenüber dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht und auf jegliche Zuwendungen, die der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung zu ihren Gunsten getroffen hat, insbesondere auf das Vermächtnis aus dem gemeinschaftlichen Testament v. 30.12.1980 verzichtete. Die Klägerin hält das Testament v. 30.12.1980 und den Verzichtsvertrag v. 19.12.1988 für unwirksam, begehrt die Feststellung ihrer Miterbenstellung und macht sich aus dieser ergebende Ansprüche geltend. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie ist an ihrer Geltendmachung durch den mit notarieller Urkunde v. 19.12.1988 erklärten Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht gehindert. Die nach §§ 2348, 2352 BGB notwendige Beurkundung der entsprechenden Erklärungen ist nicht nach §§ 7, 27 BeurkG unwirksam.

  1. Die Beurkundung des Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzichts ist nicht nach § 27 BeurkG unwirksam. § 27 BeurkG bezieht sich auf Personen, die „in einer Verfügung von Todes wegen bedacht” sind. Die Vorschrift ist auf die Beurkundung von Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzichten nicht anwendbar, weil diese keine Verfügung von Todes wegen darstellen (Staudinger-Schotten, BGB, 2010, § 2348 Rn. 11; MünchKomm-BGB/Wegerhoff, 5. Aufl., § 2348 Rn. 3).
  2. Eine Unwirksamkeit des Erb- und Pflichtteilsverzichts folgt nicht aus § 7 Nr. 3 BeurkG. Danach ist die Beurkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, einer Person, die mit dem Notar in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

Der Beklagte ist der Schwager des beurkundenden Notars und gehört damit dem in § 7 Nr. 3 BeurkG genannten Personenkreis an.

Rechtlicher Vorteil i.S.v. § 7 BeurkG ist jede Verbesserung der Rechtsposition durch die Einräumung vorher nicht bestehender Rechte oder die Verminderung bestehender Verpflichtungen. Der rechtliche Vorteil muss sich unmittelbar aus der in der Urkunde niedergelegten Willenserklärung ergeben und nicht erst als deren Folge eintreten oder gar erst eintreten können. Nicht erforderlich ist demgegenüber eine auf Zuwendung des Vorteils gerichtete Absicht der Beteiligten. Vielmehr genügt es, dass nach der objektiven Rechtslage aus dem Rechtsgeschäft unmittelbar ein rechtlicher Vorteil erwächst (BGH, NJW 2013, 52 = ZEV 2012, 657 [BGH 10.10.2012 – IV ZB 14/12] m.w.N.; vgl. auch RGZ 88, 147, 150).

Der beurkundete Erb- und Pflichtteilsverzicht der Klägerin und die Annahme durch den Erblasser waren nicht darauf gerichtet, dem Beklagten einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Die Verbesserung der Erb- und Pflichtteilsquote stellt lediglich eine mittelbare, von weiteren Voraussetzungen abhängige Folge des in der notariellen Urkunde erklärten Verzichts dar. Der Ursprung und die rechtliche Qualität des Erb- und Pflichtteilsrechts des Beklagten bleiben durch den Verzicht unverändert. Der Wegfall eines eventuellen Miterben und Pflichtteilsberechtigten bedingt lediglich einen möglichen zukünftigen wirtschaftlichen Vorteil, der zum Zeitpunkt der Urkundenerrichtung zudem ungewiss ist, weil die gesetzliche oder gewillkürte Erbenstellung kein gesichertes Anwartschaftsrecht bedingt. Es liegt kein Verzicht „zu Gunsten des Beklagten” vor, sondern allenfalls ein Verzicht zu Gunsten der zukünftigen Erben des Erblassers (vgl. Huhn/von Schuckmann/Armbrüster, BeurkG, 4. Aufl., § 7 Rn. 4; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 7 Rn. 7).

  1. Auch der von der Klägerin in der notariellen Urkunde v. 19.12.1988 erklärte Zuwendungsverzicht, der sich insbesondere auf das ihr mit dem notariellen Testament des Erblassers und seiner 2. Ehefrau ausgesetzte Vermächtnis bezog, ist nicht unwirksam, da er dem Beklagten keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil gebracht hat. Nach der objektiven Rechtslage zum Zeitpunkt des Verzichts war der Beklagte mit einem solchen Vermächtnis nicht belastet.
  2. a) Nach dem Wortlaut des Testaments ist nicht der Beklagte mit dem der Klägerin ausgesetzten Vermächtnis beschwert, sondern der überlebende Ehegatte, hier der Vater der Parteien („… [die Klägerin] erhält vom Längstlebenden ein Vermächtnis in der Höhe des Pflichtteils nach dem Tod ihres Vaters. Dies gilt nicht, wenn sie den Pflichtteilsanspruch geltend macht. …”). Legt man das Testament in dieser Weise aus, führte der durch den Zuwendungsverzicht bedingte Wegfall des Vermächtnisses zu einem unmittelbaren rechtlichen Vorteil allein des Erblassers.
  3. b) Der Zuwendungsverzicht stellt aber auch dann keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil für den Beklagten dar, wenn man das notarielle Testament v. 30.12.1980 so auslegt, dass mit dem Vermächtnis nicht der Längstlebende, sondern der Beklagte als Nacherbe des Erstversterbenden und Schlusserbe des Längstlebenden beschwert war. Der Verzicht reduzierte dann zwar unmittelbar die den Beklagten aus dem Testament treffenden Verpflichtungen. Jedoch hat die Klägerin hier auf etwas verzichtet, auf das sie nach der objektiv bestehenden Rechtslage gar keinen Anspruch hatte. Das Testament v. 30.12.1980 war, soweit es den Beklagten begünstigte, gem. § 7, 27 BeurkG, § 125 BGB unwirksam, weil der Beklagte der Schwiegersohn des beurkundenden Notars war und er in einer letztwilligen Verfügung, dem Testament, „bedacht” worden ist. Die daraus folgende Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Beklagten führt dann gem. § 139 BGB zur Unwirksamkeit der in dem notariellen Testament enthaltenen Aussetzung des Vermächtnisses zu Gunsten der Klägerin. § 2085 BGB greift in diesem Zusammenhang nicht, da beide Testierende für den Fall, dass sie die Längstlebenden sein sollten, ohne die Einsetzung ihres einzigen gemeinsamen Sohnes, des Beklagten, als testamentarischen Alleinerben keinen Anlass für die Aussetzungen eines Vermächtnisses an die Klägerin hatten.
  4. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht der Klägerin wäre auch dann wirksam, wenn man davon ausginge, dass der Zuwendungsverzicht einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil für den Beklagten darstellte, weil das notariellen Testament v. 30.12.1980 den Beklagten als Nacherben des Erstversterbenden und Schlusserben des Längstlebenden beschwert hätte und es auf die objektive Zielrichtung des Vertrages i.S. eines „Gerichtetseins” ankäme, unabhängig von der (möglicherweise nicht erkannten) Unwirksamkeit der Bestimmungen des notariellen Testaments v. 30.12.1980. Der Verzicht reduzierte dann unmittelbar die den Beklagten aus dem Testament treffenden Verpflichtungen. Eine sich daraus ergebende Unwirksamkeit des Zuwendungsverzichts bedingte jedoch keine Unwirksamkeit des in derselben Urkunde enthaltenen Erb- und Pflichtteilsverzichts, da gem. § 139 BGB keine Gesamtunwirksamkeit vorliegt, sondern anzunehmen ist, dass die Klägerin und der Erblasser den Erb- und Pflichtteilsverzicht auch ohne den Zuwendungsverzicht aufrechterhalten wollten, zumal die Zuwendung, auf die verzichtet wurde, ohnehin nichtig war.

 

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