OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2011 – I-17 U 50/10

Juni 6, 2021

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2011 – I-17 U 50/10

1.

Tritt der Vertreter des Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, so muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit.

2.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH muss, wenn er im Geschäftsverkehr auftritt, deutlich machen, dass der Unternehmensträger, für den er handelt, eine GmbH, also eine juristische Person mit beschränkter Haftungsmasse ist, bei dem keine der beteiligten natürlichen Personen persönlich haftet. Nichts anderes gilt für den Fall, dass Unternehmensträger eine Kommanditgesellschaft ist, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist.
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Februar 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 410/08) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der S. Handelsgesellschaft mbH, die ihrerseits in Wege der Umwandlung aus der S. Handels-AG entstanden war, Kaufpreisforderungen gegen den Beklagten geltend.

Der Beklagte hatte unter der Geschäftsadresse B. Straße 94 in H. in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, die als K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG firmierte und als solche im Handelsregister eingetragen war, einen Lebensmittelmarkt innerhalb der “R.-Gruppe” betrieben. Auch steuerlich wurde das Unternehmen als K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG geführt und war unter dieser Firma beim Gewerberegister der Stadt H. angemeldet; am 15.08.2000 erfolgte beim Gewerberegister eine Ummeldung des Gewerbes auf S.-Markt Curt E. GmbH & Co KG (Anlage 1 zum Protokoll vom 30.11.2009). Im Handelsregister wurde die Umfirmierung nicht eingetragen. Über das Vermögen der K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG wurde am 03.11.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Vereinbarung vom 22.05.2000 vereinbarte die S. Handels-AG mit dem im Kopf der Vereinbarung als “Herr Curt E., B. Straße 94, H.” aufgeführten und im Folgenden als S.-EH bezeichneten Beklagten, dass der “vom S.-EH zur Zeit unter K. geführte Lebensmittelmarkt” auf “S.” umgestellt werde, die S. Handels-AG dem S.-EH einen Strukturzuschuss von 450.000,00 DM gewähre, der S.-EH den Markt unter “S./EUROS.” eröffnen, mit der S. Handels-AG in eine laufende Geschäftsbeziehung eintreten und seinen Wareneinkauf über die S. Handels-AG abwickeln werde. Die Vereinbarung ist vom Beklagten – ohne Vertretungszusatz – unterschrieben; unterhalb der Unterschrift befindet sich ein Stempelaufdruck “S.-Markt E. GmbH & Co KG”.

Die Forderungen der S. Handels-AG wurden während der Geschäftsbeziehung im Wege des Bankeinzugsverfahrens von einem auf den Namen der K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG lautenden Konto eingezogen. Eine Lastschrift vom 19.09.2005 über insgesamt 15.596,11 €, die sich auf Rechnungen vom 12. bis 19.09.2005 bezog (Anlagen K 4.1 bis K 4.15), wurde nicht eingelöst; der Betrag der Rücklastschrift vom 28.09.2005 ist in vollem Umfang Gegenstand der Klage. Ebenfalls nicht eingelöst wurde eine weitere Lastschrift vom 10.10.2005 über insgesamt 13.862,88 €, die sich auf Rechnungen vom 04. bis 10.10.2005 bezog (Anlagen K 7.1 bis K 7.13); aus der Rücklastschrift vom 19.10.2005 macht die Klägerin 3.403,89 € geltend (350,10 € aus der Rechnung K 7.1, 187,79 € aus der Rechnung K 7.2, 2.865,15 € aus der Rechnung K 7.3 und 0,85 € aus der Rechnung K 7.4).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die S. Handels-AG habe vertragliche Beziehungen ausschließlich zum Beklagten persönlich unterhalten, so dass dieser zur Begleichung der offenen Rechnungen verpflichtet sei. Eine K.-Markt E. GmbH & Co KG sei der S. Handels-AG unbekannt gewesen. Den Stempelabdruck “S.-Markt Curt E. GmbH & Co KG” müsse der Beklagte nachträglich aufgebracht haben. Selbst wenn aber der Beklagte namens einer S.-Markt E. GmbH & Co KG aufgetreten wäre, hafte er nach § 179 BGB, weil eine solche Person zu keinem Zeitpunkt existiert habe.

Der Beklagte hat sich u. a. darauf berufen, dass er nicht passiv legitimiert sei. Vertragspartnerin der S. Handels-AG sei vielmehr die – später als S.-Markt E. GmbH & Co KG firmierende – K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG gewesen. Ferner hat der Beklagte den Erhalt der mit den streitgegenständlichen Rechnungen berechneten Waren bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klage ist am 23.12.2008 unter Beifügung des Kostenvorschusses beim Landgericht eingegangen. Ein erster Zustellversuch unter der Adresse B. Straße 94 in H. ist gescheitert, weil die Klägerin eine unzutreffende Anschrift angegeben hatte. Hiervon hat die Klägerin am 13.01.2009 Kenntnis erhalten; am 14.01.2009 hat sie dem Landgericht eine andere Anschrift mitgeteilt. Unter dieser Anschrift ist die Klageschrift dem Beklagten am 21.01.2008 zugestellt worden.

Das Landgericht hat eine Vielzahl von Zeugen vernommen und sodann der Klage stattgegeben. Es komme für die Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht darauf an, ob er sich mit der Vereinbarung vom 22.05.2000 persönlich verpflichtet oder für eine S.-Markt E. GmbH & Co KG gehandelt habe. Jedenfalls sei er der Klägerin aus § 179 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 HGB zur Zahlung verpflichtet. Eine S.-Markt E. GmbH & Co KG sei nämlich nie ins Handelsregister eingetragen worden. Vielmehr habe das Unternehmen des Beklagten bis zur Insolvenzeröffnung unter K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG firmiert; für dieses Unternehmen habe der Beklagte jedoch ersichtlich nicht gehandelt. Demzufolge könne sich die Klägerin auf die negative Publizität des Handelsregisters berufen. Es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass die S. Handels-AG bei Vertragsschluss davon gewusst habe, dass das Einzelhandelsgeschäft zuvor von einer K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG betrieben worden sei, und damit einverstanden gewesen sei, dass eine Eintragung der geänderten Firma in das Handelsregister unterbleibe. Schließlich sei auch aufgrund des späteren tatsächlichen Verhaltens der S. Handels-AG und des Beklagten nicht davon auszugehen, dass beide einvernehmlich die S.-Markt E. GmbH & Co KG oder die K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG als Vertragspartner angesehen hätten. Der Kaufpreisanspruch sei auch der Höhe nach gerechtfertigt; soweit der Beklagte die streitgegenständlichen Lieferungen bestreite, sei das unerheblich und scheitere im Übrigen an § 377 HGB. Verjährung sei ebenfalls nicht eingetreten.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der insbesondere rügt, dass das Landgericht eine Haftung aus § 179 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 HGB angenommen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe vielmehr fest, dass die S. Handels-AG gewusst habe, dass das Einzelhandelsgeschäft des Beklagten zuvor durch eine K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG betrieben worden sei und er beim Abschluss der Vereinbarung vom 22.05.2000 für die S.-Markt E. GmbH & Co KG aufgetreten sei; bei Unterzeichnung der Vereinbarung habe sich der Firmenstempel auf der Vertragsurkunde befunden. Darüber hinaus bestreitet der Beklagte erneut den Umfang der Lieferungen und rügt das Fehlen von Lieferbelegen. Schließlich beruft er sich auf Verjährung; die verspätete Zustellung der Klage gehe auf die Nachlässigkeit der Klägerin zurück. Ergänzend legt er geschäftliche Korrespondenz vor, die jeweils an die S.-Markt E. GmbH & Co KG adressiert ist.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihre Auffassung, der Beklagte persönlich sei zur Zahlung verpflichtet. Ungeachtet des auf der Urkunde vom 22.05.2000 angebrachten Firmenstempels sei der Beklagte dort persönlich als Vertragspartner aufgeführt. Dementsprechend habe die S. Handels-AG den Beklagten immer persönlich als Vertragspartner geführt, wie sich aus den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen ergebe, die sich sämtlich an einen Firmenzusatz “E. GmbH & Co KG” nicht hätten erinnern können. Der auf dem Original der Vereinbarung vom 22.05.2000 befindliche Stempelaufdruck sei dort vom Beklagten erst nachträglich mit einem selbstgefertigten Stempel aufgebracht worden. Hätte sich der Stempel schon bei Vertragsschluss dort befunden, hätte die S. Handels-AG den Vertrag nicht ohne zusätzliche, persönliche Sicherheiten abgeschlossen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Beklagte hat gegen den Kläger weder aus Vertrag noch aus einem von ihm gesetzten Rechtsschein Anspruch auf Begleichung der streitgegenständlichen Lieferungen.

1.

Ein Vertrag zwischen der S. Handels-AG und dem Beklagten, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützen könnte, ist nicht zustande gekommen; Rechtsbeziehungen bestanden vielmehr (nur) zwischen der S. Handels-AG und der K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG.

Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Beklagte – was die Klägerin in Abrede stellt – ausdrücklich im Namen einer GmbH & Co KG aufgetreten ist. Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB reicht es aus, dass “die Umstände” ergeben, dass die vom Handelnden abgegebenen Erklärungen im Namen eines anderen erfolgten. Dies war hier nach den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Handeln der Fall, und zwar selbst dann, wenn – wie die Klägerin behauptet – der Beklagte bei Eingehung der vertraglichen Beziehungen zur S. Handels-AG nicht offengelegt hat, für eine GmbH & Co KG zu handeln.

Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll. Dies gilt selbst dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen, insbesondere die andere Vertragspartei den Handelnden für den Unternehmensinhaber hält (BGH, WM 1990, 600ff., Rz. 12, zitiert nach juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 164, Rn. 2). Erforderlich ist lediglich, dass der Wille des Handelnden, im Namen des Unternehmens zu handeln, hinreichend zum Ausdruck kommt und für den Vertragspartner – hier also die S. Handels-AG – erkennbar ist.

So verhält es sich hier. Ersichtlich bezog sich die Vereinbarung vom 22.05.2000 nicht auf private Angelegenheiten des im Kopf der Vereinbarung genannten Beklagten, sondern auf den bislang als “K.-Markt” geführten Lebensmittelmarkt des Beklagten in H., B. Straße 94, der auf “S.” umgestellt und künftig als S./EUROS.-Markt betrieben werden sollte, also auf eine unternehmerische Tätigkeit. Nach den Grundsätzen über die unternehmensbezogenen Geschäfte kam daher trotz des Umstandes, dass der Beklagte im Kopf der Vereinbarung persönlich als “S.-EH” bezeichnet ist, ein Vertrag nur mit dem wahren Inhaber – mithin der K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG – zustande, selbst wenn die S. Handels-AG eine andere Vorstellung gehabt haben sollte.

Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn sich die Parteien darüber einig gewesen wären, dass – abweichend von der bei unternehmensbezogenen Geschäften geltenden tatsächlichen Vermutung – gerade der Beklagte persönlich Vertragspartner der S. Handels-AG werden sollte. Die Grundsätze zum unternehmensbezogenen Handeln greifen nicht ein, wenn die Parteien die Einschaltung des Vertreters im eigenen Namen gewollt haben, was die Klägerin darzulegen und zu beweisen hat. Hiervon ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Zwar legt die Klägerin durchaus nachvollziehbar dar, dass es der S. Handels-AG angesichts der wirtschaftlichen Größenordnung der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen auf eine persönliche Haftung des Beklagten ankam oder sie jedenfalls auf einer Sicherung etwaiger Ansprüche gegen ein Unternehmen mit beschränkter Haftung durch eine persönliche Haftungsübernahme des Beklagten bestanden hätte. Die Annahme eines übereinstimmenden Willens der Parteien, ausnahmsweise nicht mit dem Inhaber des Unternehmens, sondern mit dem das Unternehmen vertretenden Beklagten persönlich einen Vertrag zu schließen, wäre aber nur dann plausibel, wenn die bei Vertragsschluss für die S. Handels-AG handelnden Zeugen S. und M. bei Abschluss der Vereinbarung vom 22.05.2000 subjektiv zwischen dem Beklagten und dem von ihm vertretenen Unternehmen unterschieden hätten. Das war aber nach den Aussagen der Zeugen gerade nicht der Fall; beide gingen – wenn auch ggf. zu Unrecht – davon aus, mit dem Beklagten als Unternehmensträger einen Vertrag zu schließen, so dass es aus ihrer Sicht keinen Sinn gemacht hätte, abweichend vom Üblichen nicht den Unternehmensträger, sondern dessen Vertreter als Vertragspartner zu bestimmen (vgl. BGH, aaO, Rz. 13). Allein der Umstand, dass im Kopf der Vereinbarung vom 22.05.2000 der Beklagte persönlich aufgeführt ist, kann deshalb nicht in einem solchen Sinne verstanden werden.

2.

Ist schon nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht von einem Vertragsschluss mit dem Beklagten persönlich auszugehen, kommt es auf die Erwägungen des Landgerichts zur negativen Publizität des § 15 HGB nicht an.

Die Klägerin und ihr folgend das Landgericht gehen davon aus, dass eine etwaige Umfirmierung der K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG in S.-Markt E. GmbH & Co KG niemals ins Handelsregister eingetragen worden sei, und sich der Kläger daher auf ein Handeln im Namen einer – gar nicht existenten – Handelsgesellschaft nicht berufen könne. Letzteres ist so nicht zutreffend.

Zwar ist die Änderung der Firma einer Kommanditgesellschaft eine eintragungspflichtige Tatsache (§§ 31, 107, 161 Abs. 2 HGB), so dass der Beklagte der Klägerin die Firmenänderung nicht entgegen halten könnte (§ 15 Abs. 1 HGB). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Beklagte hält der Klägerin nicht die Umfirmierung, sondern den Umstand entgegen, dass nicht er selbst, sondern eine GmbH & Co KG Vertragspartner gewesen sei. Ob diese nun als S.-Markt E. GmbH & Co KG oder als K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG firmierte, ist für die Frage der Eigenhaftung des Beklagten nicht relevant. Insbesondere kann dem Beklagten insoweit nicht vorgehalten werden, er wolle für eine niemals existent gewordene Kommanditgesellschaft – S.-Markt E. GmbH & Co KG – aufgetreten sein. Existent war jedenfalls eine GmbH & Co KG, deren Gegenstand der Betrieb eines Lebensmittelmarktes in H. war; eine zwischenzeitliche Umfirmierung änderte hieran nichts. Die Firma ist lediglich der Name des kaufmännischen Unternehmens (§ 17 HGB). Dessen Änderung führt aber nicht zum Erlöschen des einen und zur Neugründung eines anderen Unternehmens; ein Identitätswechsel ist damit also nicht verbunden.

3.

Der Beklagte haftet auch nicht aus einem von ihm gesetzten Rechtsschein.

a)

Die Klägerin kann eine Rechtsscheinhaftung nicht darauf stützen, dass der Beklagte für eine nicht existente S.-Markt E. GmbH & Co KG aufgetreten sei. Zwar gilt § 179 BGB entsprechend für den Fall, dass der Handelnde für eine tatsächlich nicht bestehende juristische Person auftritt. Tatsächlich aber bestand eine den Lebensmittelmarkt betreibende GmbH & Co KG, wenn auch unklar sein mag, unter welcher Firmierung (s. o.).

b)

Eine Rechtsscheinhaftung in entsprechender Anwendung des § 179 BGB träfe den Beklagten jedoch dann, wenn er gegenüber der S. Handels-AG in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, der Unternehmensträger hafte unbeschränkt persönlich. Tritt der Vertreter des Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, so muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (BGH, WM 1990, 600ff., Rz. 14; WM 1991, 1505ff., Rz. 7f.; OLG Frankfurt/M., IBR 2009, 458, Rz. 29; Senat, BB 1992, 2102, Rz. 4; Senat, Urteil vom 06.11.2009, I-17 U 35/08). So muss der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Geschäftsverkehr auftritt, deutlich machen, dass der Unternehmensträger, für den er handelt, eine GmbH, also eine juristische Person mit beschränkter Haftungsmasse ist, bei dem keine der beteiligten natürlichen Personen persönlich haftet. Hat der für das Unternehmen Auftretende durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er selber sei der Inhaber des Unternehmens, so haftet er schon aus diesem Grunde persönlich (BGH, WM 2007, 833ff., Rz. 14; st. Rspr.). Nichts anderes gilt für den hier einschlägigen Fall, dass Unternehmensträger eine Kommanditgesellschaft ist, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist (BGH, WM 1978, 923f., Rz. 6; Palandt/Ellenberger, aaO, Rn. 3). Diese Voraussetzungen lassen sich jedoch hier nicht feststellen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Rechtsscheinhaftung – mithin die Verschleierung der beschränkten Haftung des Unternehmensträgers – trifft die Klägerin, weil es sich um eine für sie günstige Tatsache handelt. Der Beklagte muss demgegenüber – falls die Klägerin den ihr obliegenden Beweis führen kann – nachweisen, dass die Klägerin die wahren Verhältnisse gekannt hat und deshalb deren Offenlegung nicht erforderlich war (BGH, WM 1990, 600ff., Rz. 17).

(1)

Gegen die Darstellung der Klägerin, die Existenz einer GmbH & Co KG sei vom Beklagten nicht offengelegt worden, spricht bereits der Umstand, dass die Lieferungen an den Lebensmittelmarkt des Beklagten per Abbuchung von einem auf den Namen K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG geführten Konto erfolgten. Dem lag, wie die Zeugen Sch., B. und P. bestätigt haben, eine Erklärung über die Erteilung eines Abbuchungsauftrages zugrunde, die vor Aufnahme der Vertragsbeziehungen zu erteilen war und auf der sich die entsprechenden Kontodaten befanden. Auf dieser Erklärung müsste sich folgerichtig auch die Bezeichnung des Kontoinhabers, mithin der K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG befunden haben. Ebenso wie ihr Original der Vereinbarung vom 22.05.2000 und die Lieferscheine kann die Klägerin allerdings auch dieses Formular nicht vorlegen. Jedenfalls aber konnte der Beklagte, hätte er die Unternehmensträgerschaft tatsächlich unterdrücken wollen, angesichts dieses Umstandes nicht wirklich davon ausgehen, dass ein solcher Versuch “unentdeckt” bleiben würde.

Gegen eine Verschleierung der wahren Verhältnisse spricht auch die vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2011 angesprochene Lebenserfahrung: es ist mehr als unwahrscheinlich, dass sich die S. Handels-AG vor Aufnahme von Vertragsverhandlungen nicht genauestens über die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Lebensmittelmarktes, dessen “Übernahme” sie beabsichtigte, erkundigt hatte.

(2)

Ob sich demgegenüber mit ausreichender Sicherheit aus den Aussagen der Zeugen S., M. und B. – der einzigen Zeugen, die in die Vertragsverhandlungen bzw. in die Vertragsunterzeichnung eingebunden waren – Abweichendes ergibt, mag letztlich dahinstehen. Denn es steht fest, dass der Beklagten die wahre Rechtsform des Einzelhandelsunternehmens positiv bekannt war, so dass eine besondere Offenlegung nicht erforderlich war. Der Zeuge M. – damals Prokurist der S. Handels-AG – hat vor dem Landgericht ausdrücklich bekundet, ihm sei “selbstverständlich” bekannt gewesen, dass der Beklagte bis zur Aufnahme der Vertragsbeziehungen zur S. Handels-AG unter K.-Markt Curt E. GmbH & Co KG firmiert habe (S. 12 des Protokolls vom 28.09.2009). Dieses Wissen ist der S. Handels-AG zuzurechnen (§ 166 Abs. 1 BGB).

Da das Landgericht die Aussage des Zeugen M. insoweit nicht gewürdigt hat, ist der Senat nicht gehindert, sie – auch ohne Wiederholung der Beweisaufnahme – zur Grundlage seiner Feststellungen zu machen.

(3)

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe den an ihn persönlich adressierten Rechnungen niemals widersprochen, obwohl er diese Rechnungen infolge ihrer unzutreffenden Adressierung steuerlich nicht habe geltend machen können. Dieses Argument geht schon deshalb fehl, weil es nach Aussagen der damaligen Steuerberaterin des Beklagten, der Zeugin S., und des zuständigen Finanzbeamten, des Zeugen Me., weder buchhalterisch noch steuerlich irgendwelche Probleme gab; Anlass zu remonstrieren hatte der Beklagte daher nicht.

4.

Auf die Frage, ob die Klägerin mangels Vorlage von Lieferscheinen Zahlung der vom Beklagten bestrittenen Lieferungen verlangen kann oder sich nicht insoweit der Einrede des nichterfüllten Vertrages ausgesetzt sehen muss, kommt es hiernach nicht an; gleiches gilt für die Frage der Verjährung.

III.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 08.02.2011 gab dem Senat zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.402,10 euro festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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