OLG Frankfurt am Main, 12.12.2013 – 25 U 121/12

April 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.12.2013 – 25 U 121/12
Leitsatz

Bei subjektiver Klagehäufung führt die Erhebung einer Teilklage nur dann zur Verjährungshemmung, wenn erkennbar ist, wie sich der geltend gemachte Gesamtbetrag auf die einzelnen Gläubiger verteilt.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorliegende Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2 und 3 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1

I.

Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder aus ungerechtfertigter Bereicherung ein Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen zusteht, die sie dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 und 3 in der enttäuschten Erwartung erbracht haben, dessen Vermögen zu erben.
2

Durch gemeinschaftliches Testament vom … 1981 setzten sich A1 und seine Ehefrau A2 gegenseitig als Erben ein. Weiter bestimmten sie, dass ihr Vermögen nach dem Tod des letztüberlebenden Ehegatten auf ihren einzigen Sohn A3 übergehen sollte und dass nach dessen Tod sein Sohn A4 das Wohnhaus in O1 und seine Söhne A5 und A6 zu gleichen Teilen das restliche Vermögen erben sollten.
3

A2 verstarb 1984.
4

Ab dem Jahr 1996 wurden die aus Russland nach Deutschland übergesiedelten Kläger für A1 tätig. Die Klägerin versah den Haushalt A1 und übernahm in zunehmendem Umfang dessen Pflege und persönliche Betreuung. Der Kläger verrichtete in erster Linie handwerkliche Arbeiten insbesondere am Haus und im Garten. Der genaue Umfang der erbrachten Leistungen ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist auch, ob A1 den Klägern, wie von diesen behauptet, schon 1996 versprochen hat, ihnen sein Haus zu vererben.
5

Mit notariell beurkundetem Erb- und Versorgungsvertrag vom … 2000 bestimmte A1 die Kläger zu seinen alleinigen Erben. In diesem Zusammenhang erklärte er auf Befragen des Urkundsnotars, dass er an der Testierung nicht durch frühere letztwillige Verfügungen wie Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente gehindert sei. Mit Rücksicht auf ihre Erbeinsetzung verpflichteten sich die Kläger gegenüber A1, ihn im Bedarfsfall, insbesondere in Tagen der Krankheit und Gebrechlichkeit, zu pflegen und zu versorgen. Im Gegenzug räumte A1 den Klägern das Recht ein, Teilbereiche seines Wohnhauses unentgeltlich zu nutzen.
6

Die Pflegeverpflichtung sollte beim Bestehen gesetzlicher Ansprüche auf Pflegegeld nicht unentgeltlich erfüllt werden müssen. Weiter heißt es in der notariellen Urkunde, der Versorgungsvertrag sei im Hinblick auf die Erbeinsetzung geschlossen worden; jede Vereinbarung werde von der Wirksamkeit der anderen Vereinbarung abhängig gemacht.
7

Ab dem Jahr 2000 lebten die Kläger unentgeltlich im Haus A1. Ob sie die hiermit verbundenen Nebenkosten selbst getragen haben, ist zwischen den Parteien streitig.
8

Mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2001 bewilligte die X Krankenkasse als zuständiger Pflegeversicherungsträger A3 ein monatliches Pflegegeld der Pflegestufe III in Höhe von 665,00 EUR. Dieses Pflegegeld floss spätestens ab März 2003 der Klägerin zu. Die X Krankenkasse entrichtete für die Klägerin wegen deren Pflegetätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung.
9

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Arolsen vom 29. November 2002 wurde der Sohn A1, A3, zu dessen Betreuer bestellt. Dabei verwies das Gericht darauf, dass A1 nach einem ärztlichen Gutachten vom 10. September 2002 wegen einer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
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Am … 2007 verstarb A1.
11

Im Laufe des Jahres 2007 erfuhren die Kläger, dass sie A1 nicht beerbt hatten, weil dessen letztwillige Verfügung vom … 2000 im Hinblick auf das gemeinschaftliche Testament vom … 1981 unwirksam war.
12

Die Kläger wollten sodann A3 als Erben A1 auf Vergütung der von ihnen erbrachten Dienstleistungen in Anspruch nehmen. A3 verstarb jedoch am …2009. Er wurde von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1, beerbt.
13

Mit Klageschrift vom 8. Oktober 2009, die der Beklagten zu 1 am 16. Oktober 2009, den Beklagte zu 2 und 3 – A5 und A6 – am 14. Juni 2010 und dem Beklagten zu 4 – A4 – am 12. Juni 2010 zugestellt worden ist, haben die Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 150.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung haben die Kläger ausgeführt: Indem A1 bei der Beurkundung des Erb- und Versorgungsvertrags vom … 2000 bewusst unwahre Angaben zu seiner Testierfähigkeit gemacht habe, habe er sie dazu veranlasst, im Vertrauen auf die Wirksamkeit ihrer Erbeinsetzung keine Bezahlung für die seit 1996 geleisteten Dienste zu verlangen und ihre Tätigkeit über den Tag der Beurkundung hinaus fortzusetzen und zu erweitern. Zum Ersatz des von A1 verursachten Schadens müssten ihnen die Beklagten als dessen Erben die erbrachten Dienstleistungen nachträglich vergüten. Diese Dienstleistungen seien wegen der Nichtigkeit des Erb- und Versorgungsvertrags vom … 2000 ohne Rechtsgrund erbracht worden, so dass ihnen auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Wie sich aus den als Anlagen K11 und K12 zu den Akten gereichten Aufstellungen ergebe, beliefen sich der Wert der von der Klägerin erbrachten Leistungen auf 526.166,50 EUR und der Wert der vom Kläger erbrachten Leistungen auf 98.484,00 EUR. Auch wenn man das von der Klägerin für 53 Monate vereinnahmte Pflegegeld in Höhe von insgesamt 35.245,00 EUR und den mit insgesamt 16.800,00 EUR anzusetzenden Vorteil mietfreien Wohnens im Haus A1 berücksichtige, stehe den Klägern ein – einheitlicher – Zahlungsanspruch von mehr als 570.000,00 EUR zu, wovon unter dem Vorbehalt der Erweiterung zunächst nur ein erstrangiger Teilbetrag von 150.000,00 EUR geltend gemacht werde.
14

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 haben die Beklagten hinsichtlich sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben.
15

Durch Teilurteil vom 17. Mai 2011 hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 und zu 4 abgewiesen, da sie nicht (Nach-)Erben A1 geworden seien. Hiergegen haben die Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.
16

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bd. III Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen.
17

Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 24. April 2012 hat das Landgericht die Kläger darauf hingewiesen, dass die Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 verjährt seien. Daraufhin haben die Kläger keinen Antrag gestellt. Das Landgericht hat die Klage sodann durch Versäumnisurteil abgewiesen. Nach Einspruch der Kläger hat das Landgericht das Versäumnisurteil durch Urteil vom 26. Juni 2012 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die mit der Klage verfolgten Ansprüche seien mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt. Durch die Klageerhebung sei die Verjährung mangels hinreichender Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche nicht gehemmt worden, weil die Kläger ausdrücklich eine Teilklage erhoben, aber nicht mitgeteilt hätten, wie sich der geltend gemachte Teilbetrag auf die der Klage zugrunde liegenden Einzelleistungen verteile.
18

Die Kläger haben gegen das ihnen am 11. Juli 2012 zugestellte Urteil am 3. August 2012 Berufung eingelegt und diese am 11. September 2012 begründet. Sie haben ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu 2 und 3 zunächst nur im Umfang von insgesamt 1.000,00 EUR weiterverfolgt, sich jedoch eine Erweiterung der Berufung vorbehalten. Nachdem der Senat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren durch Beschluss vom 19. November 2013 (Bd. III Bl. 158 ff. d. A.) zurückgewiesen hatte, haben die Kläger jeweils gesonderte Zahlungsansprüche geltend gemacht, die Klägerin zu 1 in Höhe von 126.350,62 EUR und der Kläger zu 2 in Höhe von 23.649,38 EUR.
19

Die Kläger vertreten, wie schon in erster Instanz, die Auffassung, der Teilklage lägen nicht mehrere verschiedene Forderungen, sondern ein einheitlicher Anspruch auf Vergütung der, wenn auch in zahlreichen Einzelakten erbrachten Dienstleistungen zugrunde. Bei den Einzelleistungen handele es sich nur um unselbstständige Rechnungsposten im Rahmen eines einheitlichen Anspruchs, wovon im Übrigen auch das Landgericht ausgegangen sei. Selbst wenn man jedoch eine Mehrheit von Ansprüche annähme, wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Juni 2010 in der Sache VI ZR 346/08) durch die Erhebung der Teilklage auch ohne nähere Aufschlüsselung die Verjährung eines jeden dieser Ansprüche in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrags gehemmt worden.
20

Für den Fall einer Anspruchsmehrheit werde die Klage nunmehr auf jeden einzelnen dieser Ansprüche bis zur Höhe von jeweils 150.000,00 EUR gestützt, und zwar in der Reihenfolge ihrer Entstehung. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 (Bd. III Bl. 192 ff. d. A.) sind die Kläger der dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 19. November 2013 zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung in verschiedener Hinsicht entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes verwiesen.
21

Die Kläger beantragen,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten zu 2 und 3 unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Kassel – 8 O 2392/08 – vom 24. April 2012 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 126.350,62 EUR und an den Kläger 23.649,38 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juli 2008 zu zahlen.

22

Die Beklagten zu 2 und 3 beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere halten sie an ihrer Auffassung fest, die Klageforderung sei verjährt.
24

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Kläger durften ihren ursprünglich beschränkten Berufungsantrag auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erweitern, weil der erweiterte Antrag durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe gedeckt ist (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 714, 715 [BGH 09.11.2004 – VIII ZB 36/04]).
25

2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
26

a) Allerdings ist die Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig.
27

Zwar hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 19. November 2013 geäußerten Rechtsansicht fest, dass die Klage ursprünglich mangels hinreichender Individualisierung des Streitgegenstands unzulässig war (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diesem Bedenken haben die Kläger jedoch dadurch Rechnung getragen, dass sie den zunächst verlangten Gesamtbetrag von 150.000,00 EUR auf die behaupteten Ansprüche der Klägerin einerseits und des Klägers andererseits aufgeteilt haben. Die entsprechende Antragsänderung konnten die Kläger auch noch in der Berufungsinstanz vornehmen. Da es sich um eine bloße Antragsmodifikation ohne Änderung des Klagegrundes handelt, die gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, findet § 533 ZPO keine Anwendung (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1286, 1287 [BGH 22.04.2010 – IX ZR 160/09] Rdn. 6).
28

b) Die Klage ist jedoch unbegründet.
29

aa) Die geltend gemachten Ansprüche sind mangels rechtzeitiger Individualisierung verjährt, so dass sie, nachdem die Beklagten die Verjährungseinrede erhoben haben, nicht mehr durchgesetzt werden können (§ 214 Abs. 1 BGB).
30

Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht angenommen, dass die Verjährungsfrist für die verfolgten Ansprüche am 31. Dezember 2010 abgelaufen ist, weil die Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen – insbesondere von der Unwirksamkeit des Erb- und Versorgungsvertrags vom 8. Mai 2000 in entsprechender Anwendung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BeckOK-Litzenburger, § 2271 Rdn. 17) – und von der Person des Schuldners – ursprünglich A3 – im Jahr 2007 Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Zwar ist die Klageschrift den Beklagten zu 2 und 3 bereits am 14. Juni 2010 zugestellt worden. Hierdurch wurde die Verjährung jedoch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Durch Klageerhebung wird die Verjährung nämlich nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang gehemmt, wie sie mit der Klage geltend gemacht wurden (BGH, NJW 1988, 1778, 1779; NJW 1992, 1111 [BGH 05.12.1991 – VII ZR 106/91]). Wird nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt, erstreckt sich die Hemmung selbst dann nur auf diesen Teil, wenn der Anspruch insgesamt dargelegt und die Klageerweiterung auf den Rest vorbehalten wird (Staudinger/Peters, BGB, 2009, § 204 Rdn. 17 m. w. Nachw.).
31

Der von den Klägern erhobenen Teilklage lagen von Anfang an mehrere prozessual selbstständige Ansprüche zugrunde. Insoweit kann dahinstehen, ob über einen längeren Zeitraum erbrachte Dienstleistungen, derentwegen der Dienstleistende Wertersatz oder Wertausgleich verlangt, als unselbstständige Rechnungsposten im Rahmen eines einheitlichen Anspruchs anzusehen sind oder ob durch jede einzelne Dienstleistung oder – wie vom Landgericht angenommen – durch die innerhalb bestimmter Zeitabschnitte erbrachten Dienstleistungen jeweils ein selbstständiger Anspruch begründet wird. Geht es, wie hier, um Dienstleistungen, die von mehreren Personen erbracht worden sind, ergibt sich eine Anspruchsmehrheit jedenfalls daraus, dass die von der einen oder der anderen Person geleisteten Dienste jeweils für sich einen abgrenzbaren und eigenständig zu beurteilenden Sachverhalt bilden. Dies gilt auch dann, wenn der Anlass, aus dem die Dienste – unentgeltlich – geleistet wurden, für sämtliche Personen der gleiche gewesen ist. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein einzelnes schadenstiftendes Ereignis mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche auslösen kann, auch wenn ein Schaden ausschließlich am Vermögen eingetreten ist (so bereits BGH, NJW 1989, 1819). Unterschiedliche Sachverhalte führen aber zu selbstständigen prozessualen Ansprüchen. Denn der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) wird bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Dabei sind zum Klagegrund alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, NJW 1999, 3126, 3127 [BGH 06.05.1999 – III ZR 265/98]; NJW 2007, 2560, 2561 [BGH 08.05.2007 – XI ZR 278/06] Rdn. 16). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von der Klägerin in der Anlage K11 aufgeführten Tätigkeiten einen anderen Sachverhalt bilden als die Tätigkeiten, die der Kläger in der Anlage K12 dargestellt hat.
32

Hätten die Kläger, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, in unterschiedlichen Prozessen geklagt, dann hätten die vom jeweils anderen erbrachten Dienstleistungen offensichtlich nicht zu dem für die Entscheidung erheblichen Tatsachenkomplex gehört. Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Kläger ihre Forderungen im Wege subjektiver Klagehäufung in demselben Prozess verfolgen.
33

Der Klageschrift ließ sich nicht entnehmen, wie sich der verlangte Gesamtbetrag von 150.000,00 EUR auf den Anspruch der Klägerin einerseits und auf den Anspruch des Klägers andererseits verteilen sollte. Damit war der Umfang der von den Klägern jeweils geltend gemachten Ansprüche gänzlich unbestimmt, was eine Verjährungshemmung, sei es auch nur hinsichtlich eines Teils dieser Ansprüche, ausschloss. Die notwendige Konkretisierung ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht erfolgt. Durch die mit Schriftsatz der Kläger vom 9. Dezember 2013 vorgenommene Aufschlüsselung konnte zwar noch, wie oben ausgeführt, die Zulässigkeit der Klage herbeigeführt werden. Eine rückwirkende Beseitigung der mit Ablauf des 31. Dezember 2010 bereits eingetretenen Verjährung war jedoch nicht mehr möglich.
34

Allerdings hat der Bundesgerichtshof unter der Geltung des früheren Verjährungsrechts entschieden, dass eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrags auch dann die Verjährung eines jeden dieser Ansprüche unterbricht, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend gemacht worden sind (BGH, NJW 1959, 1819, 1820; NJW 2000, 3492, 3494 [BGH 18.07.2000 – X ZR 62/98]). Insoweit hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die wahlweise geltend gemachten Ansprüche jeweils in Höhe des eingeklagten Betrages auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden sind (BGH, NJW 1984, 2346, 2347). Dies betraf jedoch nur Fälle der objektiven Klagehäufung, in denen also im Rahmen einer einzigen Teilklage mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht worden waren. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um eine subjektive Klagehäufung. Bei dieser entstehen mehrere Prozessrechtsverhältnisse (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 260 Rdn. 7), so dass der Sache nach zwischen einer Klage der Klägerin und einer Klage des Klägers zu unterscheiden ist, die nur äußerlich durch dasselbe Verfahren verbunden sind. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es ausgeschlossen, dass die Klageparteien ihren jeweiligen Anspruch auflösend bedingt rechtshängig machen. Hierin läge nämlich eine bedingte Klageerhebung, die schlechterdings unzulässig ist, unabhängig davon, ob es sich um eine außer- oder innerprozessuale Bedingung handelt (BGH, NJW-RR 2003, 1558 [BGH 10.07.2003 – IX ZR 113/01]; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 128 Rdn. 20, § 253 Rdn. 1; BeckOK-ZPO/Bacher, § 253 Rdn. 73). Da es den Klägern freigestanden hätte, nachträglich eine Aufgliederung dahin vorzunehmen, dass der verlangte Gesamtbetrag vollständig auf den Anspruch des einen oder des anderen von ihnen entfallen solle, wäre bei einer auflösend bedingten Anspruchserhebung offen geblieben, ob sie überhaupt Parteien des Rechtsstreits sind. Über die Parteistellung eines Beteiligten als solche muss jedoch stets Klarheit herrschen, sie darf nicht einmal zeitweise in der Schwebe bleiben (BeckOK-ZPO/Dressler, § 59 Rdn. 14).
35

Unabhängig hiervon hat der Bundesgerichtshof seine von den Klägern in der Berufungsbegründung in Bezug genommene frühere Rechtsprechung zwischenzeitlich mit der Erwägung aufgegeben, es bestehe kein sachlicher Grund dafür, zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel zu unterscheiden (BGH, NJW 2009, 56, 57 [BGH 21.10.2008 – XI ZR 466/07] Rdn. 21 f.). Ob dem – auch mit Rücksicht auf spätere, möglicherweise anders lautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – gefolgt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner abschließenden Entscheidung.
36

bb) Den Klägern würden die geltend gemachten Ansprüche selbst dann nicht zustehen, wenn die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchgriffe.
37

(1) Die Kläger haben keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder gemäß § 826 BGB.
38

Es fehlt bereits an einer schuldhaften Verletzungshandlung. Soweit A1 bei dem Beurkundungstermin am … 2000 erklärt hat, dass er an der Testierung nicht durch ein früheres gemeinschaftliches Testament gehindert sei, war dies zwar objektiv unzutreffend. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dies bewusst war. Ausweislich des am 10. September 2002 erstellten ärztlichen Gutachtens litt A1 nämlich unter einer fortgeschrittenen, mit eingeschränkter Gedächtnisleistung verbundenen Demenz, deren Auswirkungen spätestens im Dezember 2001 so erheblich waren, dass ihm von der X Krankenkasse Leistungen der Pflegestufe III zuerkannt worden sind. Es ist deshalb keineswegs fernliegend, dass sich A1 schon im Zeitpunkt des Beurkundungstermins nicht mehr an die frühere Testierung erinnern konnte, mag er ansonsten auch für einen medizinischen Laien wie den Urkundsnotar testierfähig gewirkt haben. Gerade die von dem erstinstanzlich vernommenen Notar geschilderte Hartnäckigkeit und Vehemenz, mit der A1 eine solche Testierung geleugnet haben soll, spricht dafür, dass er subjektiv von der Wahrhaftigkeit seiner Angaben überzeugt war. Demgegenüber ist es fernliegend, dass A1 als unbescholtener Bürger die Kläger bewusst betrügen wollte, um sein Vermögen für A3 zu erhalten, obwohl sein Verhältnis zu diesem nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht ungetrübt war.
39

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Kläger einen durch das Verhalten A1 verursachten Schaden erlitten haben. Dadurch, dass die Kläger in dem durch die Erklärungen A1 hervorgerufenen Vertrauen auf eine wirksame Erbeinsetzung Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht haben, hätten sie nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten, wenn sie ihre Arbeitskraft ansonsten anderweitig Gewinn bringend eingesetzt hätten (§ 252 BGB). Dies haben sie indes nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht des Klägers vom 15. September 2008 (Anlage K12, Bd. I Bl. 61 d. A.), dass die Klägerin deshalb für A1 tätig geworden ist, weil sie „wegen der Sprache“ keine andere Arbeit finden konnte. Da die Kläger ihrerseits Leistungen aufgrund des unwirksamen Erb- und Versorgungsvertrags erhalten haben, etwa in Gestalt eines Wohnvorteils und durch die Zahlung von Pflegegeld, hat sich ihre Vermögenslage sogar verbessert. Keinesfalls hat A1 die Kläger durch seine am … 2000 abgegebenen Erklärungen davon abgehalten, eine Vergütung für ihre bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen. Diese Erklärungen betrafen nämlich nur die Wirksamkeit des an diesem Tag geschlossenen Erb- und Versorgungsvertrags, der ausschließlich zukünftig zu erbringende Leistungen zum Gegenstand hatte, die Vergütung früher geleisteter Dienste mithin nicht ausschloss.
40

Es war nicht geboten, den Klägern durch die Einräumung einer Erklärungsfrist Gelegenheit zur Darlegung eines etwaigen Schadens zu geben. Es geht hier nicht darum, dass der Tatsachenvortrag der Kläger nach Auffassung des Senats unsubstantiiert und deshalb ergänzungsbedürftig wäre. Vielmehr fehlt es bereits an der Behauptung, dass den Klägern überhaupt irgendein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Dass ein Schadensersatzanspruch, gleich auf welcher Grundlage, einen Schaden voraussetzt, der auch entgangenen Gewinn umfassen kann, ist derart selbstverständlich, dass die Kläger, zumal anwaltlich beraten, hierauf nicht besonders hingewiesen werden mussten. Die Kläger haben den insoweit notwendigen Vortrag schon in erster Instanz versäumt, ohne dass dies auf einem Verfahrensfehler beruhen würde. Unabhängig hiervon hat der Senat mit Beschluss vom 19. November 2013 ausdrücklich Bedenken gegen die Darlegung eines Schadens geäußert. Warum es den Klägern bis zum Verhandlungstermin vom 17. Dezember 2013 nicht möglich gewesen sein soll, wenigstens in Umrissen darzulegen, warum sich ihre Vermögenslage verschlechtert haben soll, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie insoweit noch irgendwelche Informationen hätten beschaffen müssen. Den Klägern muss bekannt sein, ob sie durch die Tätigkeit für A1 davon abgehalten worden sind, ihre Arbeitskraft anderweitig Gewinn bringend zu verwerten.
41

(2) Den Klägern steht auch kein Bereicherungsanspruch zu.
42

Hinsichtlich der vor Abschluss des Erb- und Versorgungsvertrags erbrachten Leistungen käme allenfalls ein Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB (condictio ob rem) in Betracht. Die hierfür erforderliche Zweckvereinbarung (vgl. MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rdn. 374 f.) haben die Kläger allerdings nicht dargelegt. Zwar haben sie behauptet, A1 habe ab 1996 versprochen, ihnen sein Haus zu vererben. Hieraus folgt jedoch keineswegs, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten schon die damals geleisteten Dienste gerade im Hinblick auf eine spätere Erbeinsetzung erbracht wurden. Denkbar ist auch, dass die Kläger, wie am … 2000 tatsächlich vereinbart, (erst) gegen Übernahme der vertraglichen Verpflichtung zur künftigen Pflege A1 als Erben eingesetzt werden sollten. Nach den Angaben des Klägers in dessen Tätigkeitsbericht vom 15. September 2008 ist die Klägerin jedenfalls zunächst auf arbeitsvertraglicher Grundlage tätig geworden. Dass, wann und auf welche Weise der Arbeitsvertrag vor dem … 2000 beendet worden wäre, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus haben die Kläger ihre von den Beklagten bestrittene Behauptung auch nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Die von ihnen als Zeugen benannten Eheleute C1 und C2 sollen nach dem Inhalt ihrer schriftlichen Erklärung vom 2. Februar 2008 (Anlage K3 Bd. I Bl. 21 d. A.) bestätigen können, dass A1 ihnen – den Zeugen – gegenüber häufig zum Ausdruck gebracht hat, derjenige, der ihn bis zuletzt pflege, werde sein Haus erben. Hieraus ergibt sich weder, was A1 den Klägern gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, noch wann entsprechende Erklärungen abgegeben wurden.
43

Ein Anspruch der Kläger auf Herausgabe des Wertes der aufgrund des unwirksamen Erb- und Versorgungsvertrags vom … 2008 geleisteten Dienste gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB scheitert jedenfalls daran, dass sie den Umfang des von A1 erlangten Vermögensvorteils nicht ausreichend dargelegt haben. Ein Bereicherungsanspruch bestünde nämlich nur, wenn und soweit unter Berücksichtigung der beiderseits erbrachten Leistungen ein positiver Saldo zugunsten A1 verbliebe (vgl. BGH, NJW 2007, 3425, 3428 Rdn. 24). Als Abzugsposten kommen insoweit nicht nur das an die Klägerin gezahlte Pflegegeld und der den Klägern zugewendete Wohnvorteil, sondern auch die zur Erfüllung der Pflege- und Versorgungsverpflichtung vorgenommenen monatlichen Barhebungen der Kläger von Bankkonto A1 in Betracht, die sich, was zwischen den Parteien unstreitig ist, durchschnittlich auf 1.500,00 EUR pro Monat beliefen. Es wäre Sache der Kläger gewesen, darzulegen und zu beweisen, inwieweit die abgehobenen Geldbeträge A1 wieder zugutegekommen sind, etwa indem die Kläger hiervon Kosten für Medikamente oder für Heil- und Hilfsmittel bestritten haben. Dies hätte entsprechende auf den Monat bezogene Abrechnungen vorausgesetzt, die die Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits indes nicht vorgenommen haben. Zwar haben sie behauptet, derartige Abrechnungen seien von ihnen gegenüber A7 erstellt worden. Den Inhalt dieser Abrechnungen, auf den es entscheidend angekommen wäre, haben sie jedoch nicht mitgeteilt.
44

Darüber hinaus ist hinsichtlich des Klägers zu berücksichtigen, dass die in seinem Tätigkeitsbericht vom 15. September 2008 angegebenen Dienstleistungen ihrer Art nach in erheblichem Umfang aufgrund des Dienst- und Versorgungsvertrags vom … 2000 überhaupt nicht geschuldet waren. Dieser Vertrag umfasst lediglich die Verpflichtung zur Pflege und Versorgung A1 im Haus, nicht jedoch die Verpflichtung zu Reparaturarbeiten, Gartenarbeiten und ähnlichem.
45

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Berufung der Kläger ohne Erfolg geblieben ist, müssen sie die hierdurch verursachten Kosten tragen.
46

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist der Senat in der Frage der Verjährung durch Teilklage geltend gemachter Ansprüche nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Auf die zitierte Entscheidung BGH, NJW 2009, 56, 57 [BGH 21.10.2008 – XI ZR 466/07] wurde das vorliegende Urteil nicht gestützt. Da im Übrigen auch das Vorliegen der Voraussetzungen der geltend gemachten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche verneint wurde, beruht das vorliegende Urteil nicht auf der zur Verjährungsfrage vertretenen Rechtsauffassung.

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