OLG Frankfurt am Main, 13.04.2017 – 11 U 130/16

Januar 26, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.04.2017 – 11 U 130/16
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18.8.2016 – 7. Zivilkammer – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 800,00 festgesetzt.

Das angefochtene Urteil sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Beschluss vom 27.2.2017 hingewiesen.

Auch die nachfolgende Stellungnahme der Kläger ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen:

Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1973 (Urteil vom 27.06.1973 – IV ZR 50/72) ihren in der Berufung noch streitgegenständlichen allgemeinen Auskunftsanspruch über lebzeitige Schenkungen der Erblasserin jedenfalls auf die Grundsätze von Treu und Glauben stützen, verhilft ihnen das nicht zum Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, dass ein Pflichtteilsberechtigter, der selbst Erbe ist, einen Auskunftsanspruch über lebzeitige Schenkungen des Erblassers nach Treu und Glauben geltend machen kann, wenn er entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie nicht unbillig belastet wird. Dieser auf Treu und Glauben gestützte Auskunftsanspruch kann sich grundsätzlich auch gegen Miterben richten. Dem eindeutigen Wortlaut der Entscheidung nach besteht ein derartiger Auskunftsanspruch jedoch nur gegen den Schenkungsempfänger, d.h. den Beschenkten. Dies ergibt sich neben der gewählten Formulierung (“es besteht kein Grund, einen den gleichen Regeln unterliegenden Anspruch nicht auch dem pflichtteilsberechtigten Erben gegen den vom Erblasser in den letzten 10 Jahren Beschenkten zu zuerkennen”; BGH ebenda) zudem aus der Begründung, wonach die Auskunftserteilung dem “Beschenkten” in aller Regel unschwer und ohne unbillige Belastung möglich sei.

Soweit die Kläger mit der Berufung insbesondere Auskunft über Schenkungen an Dritte begehren, liegen die Voraussetzungen dieses aus Treu und Glauben hergeleiteten Auskunftsanspruchs den Beklagten gegenüber bereits deshalb nicht vor, da sie nicht Schenkungsempfänger sind. Es bleibt den Klägern unbenommen, die Beschenkten unmittelbar selbst auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.

Soweit die Kläger Auskunft – über die bereits titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinsichtlich ausgleichspflichtiger Schenkungen hinaus – auch Auskunft über anrechenbare Schenkungen der Erblasserin an die Beklagten selbst begehren, kann zwar grundsätzlich ein aus Treu und Glauben abgeleiteter Auskunftsanspruch in Betracht kommen. Ob die Kläger die insoweit seitens des Bundesgerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der erforderlichen “gewissen Anhaltspunkte” für das Vorliegen derartiger Schenkungen hinreichend dargestellt haben, kann im Ergebnis offen bleiben. Sowohl die Berufungsbegründung als auch die Stellungnahme enthalten insoweit allein konkrete Anhaltspunkte für Schenkungen der Erblasserin an Dritte, nicht jedoch an die Beklagten.

Die Beklagten haben jedenfalls bereits mit Schriftsatz vom 10.05.2016 im Rahmen der Auskunft über das Nachlassvermögen gemäß Antrag zu 1 u.a. Auskunft über Schenkungen an sie selbst erteilt (Bl. 78 ff.) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2016 ausdrücklich angegeben, keine Kenntnis von weiteren unentgeltlichen Zuwendungen zu haben (Bl. 119). Die Kläger haben daraufhin beantragt, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der erteilten Auskunft abzugeben. Hierzu ist die Beklagte zu 2 antragsgemäß verurteilt worden.

Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, ist die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen sind im Hinblick auf § 713 ZPO entbehrlich (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rn. 42).

Vorausgegangen ist unter dem 27.02.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18.8.2016 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Die Berufung richtet sich gegen die im Teilurteil unter Tenor Ziffer 2 gegenüber dem Klageantrag 4 vorgenommenen Beschränkungen der Auskunftspflicht. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, “den Klägern Auskunft zu geben über sämtliche unentgeltliche Zuwendungen, die sie selbst erhalten haben, seitens der Erblasserin A, geborene C, verstorben am …2012, soweit diese als ausgleichspflichtig entsprechend §§ 2050-2053 BGB in Betracht kommen”. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, die Beklagten zur Auskunft über sämtliche unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin zu verurteilen, die sie selbst oder Dritte erhalten haben. Auch die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind indes nicht geeignet, einen derartigen unbeschränkten Auskunftsanspruch zu belegen.

1. Soweit die Beklagten die Berufung allerdings bereits mangels Erreichens der Berufungssumme für unzulässig halten, haben sie damit keinen Erfolg, auch wenn nähere Angaben der Kläger zum Wert des verfolgten weitergehenden Auskunftsanspruchs fehlen. Der hier streitgegenständliche Auskunftsanspruch gem. Klageantrag zu 4 war erstinstanzlich seitens des Landgerichts mit 4.000,00 € beziffert worden, ohne dass eine der Parteien diese Wertfestsetzung angegriffen hat (Bl. 21). Maßgeblich für die Bewertung des Auskunftsanspruchs in der Berufungsinstanz ist noch der Teil des Auskunftsinteresses, der auf unentgeltliche Zuwendungen an Dritte sowie jeglicher Zuwendungen an die Beklagten – unabhängig von einem Bezug zu §§ 2050-2053 BGB – entfällt. Dieser Teil dürfte jedenfalls nicht weniger als ein Bruchteil von 20 % des ursprünglichen Klageantrags ausmachen und damit die Berufungssumme überschreiten.

2. Soweit die Kläger das angegriffene Urteil im Rahmen der Berufungsbegründung für widersprüchlich hielten (Bl. 162), da das Gericht ausweislich der Gründe einen Auskunftsanspruch betreffend Schenkungen an die Beklagten bestätigt habe, dennoch eine Klageabweisung vorliege, haben sie nunmehr gemäß Schriftsatz vom 2.2.2017 klargestellt, dass sich die Berufung – wie oben dargestellt – auf die Abweisung des Auskunftsanspruchs hinsichtlich Zuwendungen an Dritte sowie auf die Abweisung des Auskunftsanspruchs hinsichtlich Zuwendungen an die Beklagten außerhalb einer Ausgleichspflicht gemäß §§ 2050-2053 BGB beziehen soll. Die Berufung wird demnach nicht mehr auf eine widersprüchliche Urteilsfassung gestützt.

3. Der Sache nach ohne Erfolg verfolgen die Kläger mit der Berufung jedoch ihren unbeschränkten Auskunftsanspruch über unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin weiter. Die seitens des Landgerichts vorgenommene Beschränkung der Auskunftspflicht auf unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin an die Beklagten, die §§ 2050-2053 BGB unterfallen könnten, erfolgte zu Recht. Auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsbegründung enthaltenen Erwägungen ergibt sich nicht, dass den Klägern ein weitergehender Auskunftsanspruch zusteht.

a. Das Fünfte Buch des BGB enthält explizit aufgeführte Auskunftstatbestände, die in allen Fällen darauf bezogen sind, dass Aufklärung über solche Umstände erlangt wird, die von Bedeutung sind für den Bestand des Nachlasses und für den Verbleib von früher zum Erblasservermögen gehörenden Gegenständen, deren Zuwendung bei der Berechnung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.1988 – IV a ZR 290/87). Dem Vortrag der Kläger kann nicht entnommen werden, dass sie ihren hier noch streitgegenständlichen Auskunftsanspruch hinsichtlich aller unentgeltlichen Zuwendungen auf einen dieser spezialgesetzlichen Auskunftsansprüche stützen:

Soweit jeder Miterbe verpflichtet ist, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über Zuwendungen zu teilen, beschränkt sich dies ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts von § 2057 S. 1 BGB auf Zuwendungen, die der Miterbe nach den §§ 2050-2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat. Da seitens des Schuldners nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob und inwieweit eine Ausgleichspflicht besteht, hat das Landgericht – in Übereinstimmung mit der einhelligen Auslegung von § 2057 BGB in Rechtsprechung und Literatur – den Tenor zu Recht dahingehend gefasst, dass die Auskunftspflicht sich auf alle Zuwendungen bezieht, die als ausgleichspflichtig entsprechend §§ 2050-2053 BGB “in Betracht kommen”. Die Tenorierung zeigt, dass die Beklagten über alle potentiell ausgleichspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB Auskunft zu erteilen haben. Der tenorierten Auskunftspflicht unterfallen damit nicht nur unbestreitbar ausgleichspflichtige Zuwendungen, sondern auch Vorempfänge, die nur möglicherweise ausgleichspflichtig sind (vgl. auch OLG München, Urteil vom 21.3.2013 – 14 U 3585/12; Ann in: MünchKomm, 7 Aufl., § 2057 Rn. 5; Lohmann in: Beck’scher online Kommentar BGB, Stand 1.11.2016, § 2057 Rn. 4). Mit dieser – von den Beklagten auch nicht angegriffenen – Verurteilung zur Auskunftspflicht trägt das Landgericht damit gerade den im Schriftsatz der Kläger vom 2.2.2017 geäußerten Bedenken Rechnung, dass der Auskunftspflichtige nicht ohne weiteres beurteilen kann, ob ein Vorgang zu beauskunften ist oder nicht. Sollten die Kläger Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit der in Erfüllung der tenorierten Verpflichtung zur Auskunft gegebenen Angaben haben, können sie auf Basis der bereits erfolgten Verurteilung Ergänzung oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 2057 S. 2 BGB hinsichtlich der Richtigkeit der Auskunft verlangen. Der hier begehrten unbeschränkten Tenorierung einer Auskunftspflicht bedarf es dagegen nicht.

Die hier streitgegenständliche unbeschränkte Auskunftsverpflichtung lässt sich auch nicht auf eine andere erbrechtliche Norm zur Auskunftserteilung stützen.

Der gegen einen Erbschaftsbesitzer gerichtete Auskunftsanspruch gem. §§ 2018, 2027, 2028 BGB wird von dem Klägern zu Recht nicht als Grundlage für die hier streitgegenständlichen unentgeltlichen Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers herangezogen; er kommt lediglich als Grundlage einer Auskunftspflicht über das ererbte Vermögen gemäß Tenor 1 des landgerichtlichen Urteils in Betracht.

Unstreitig wurde auch keine Vor- und Nacherbfolge angeordnet, die Auskunftsansprüche gem. §§ 2121, 2127 BGB auslösen könnte. Da die Kläger Miterben sind, stehen ihnen unmittelbar auch keine Auskunftsansprüche als Pflichtteilsberechtigte im Sinne von § 2314 BGB zu. Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung ausführen, dass sie u.a. “unter pflichtteilsrechtlichen Gesichtspunkten” (Bl. 162) auf die Auskunftserteilung angewiesen seien, ist dies entgegen der dortigen Behauptung gerade nicht offensichtlich. Es erscheint vielmehr bereits zweifelhaft, ob insoweit eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Auseinandersetzung mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts vorliegt, wonach ein Pflichtteilsberechtigter, der selbst Erbe ist, keine Auskunft entsprechend § 2314 BGB verlangen kann (Bl. 146). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auf die Anspruchsgrundlage des § 2314 BGB ausdrücklich nicht zurückgegriffen werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter Mit- oder Alleinerbe ist (BGH, Urteil vom 27.6.1973 – IV ZR 50/72). Sowohl der eindeutige Wortlaut als auch der Zweck dieser Vorschrift stehen einer entsprechenden Anwendung entgegen. Ein Erbe ist vielmehr auf die Unterrichtungsmöglichkeiten zu verweisen, die er kraft seiner Erbenstellung innehat (BGH, ebenda).

Soweit die Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung zudem auf eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Hinblick auf § 2050 BGB hinweisen (Bl. 162), ist diese bereits tenoriert worden. Das Landgericht hat ausdrücklich eine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, über ausgleichspflichtige unentgeltliche Zuwendungen im Sinne der §§ 2050-2053 BGB Auskunft zu erteilen. Dies umfasst u.a. den seitens der Kläger ausdrücklich erwähnten Ausgleichstatbestand des § 2050 Abs. 2 BGB.

Soweit die Kläger auf im Raum stehende Schenkungen an Enkelkinder verweisen, beschränkt sich die Ausgleichspflicht in § 2050 BGB ausdrücklich auf Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; sie müssen als gesetzliche Erben berufen sein (Ann in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 2050 Rn. 3; Weidlich/Palandt, 76. Aufl., § 2050 Rn. 2). Die Ausgleichspflicht “hängt” am Erbteil (Ann in: Münchener Kommentar ebd., § 2050 Rn. 2). Unstreitig sind die Kinder der Beklagten vorliegend nicht gesetzliche Erben der Verstorbenen, da die sie von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlinge, vorliegend die Beklagten, Miterben geworden sind. In diesem Fall ergibt sich gerade aus der – auch von den Klägern erwähnten – Regelung in § 2053 BGB, dass Zuwendungen an derartige entferntere Abkömmlinge, zu denen Enkelkinder gehören (vgl. Ann in: MünchKomm ebenda, § 2053 Rn. 2), grundsätzlich keiner Ausgleichung unterliegen. Soweit etwas anderes gilt, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde, behaupten auch die Kläger keine entsprechenden Anordnungen.

Soweit der Kläger schließlich ihren Auskunftsanspruch aus § 242 BGB herleiten wollen, überzeugt auch dies nicht. Ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben wird bejaht, wenn der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und daher auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist. Der Auskunftspflichtige darf durch die Auskunft nicht unbillig belastet werden (BGH, Urteil vom 27.6.1973 – IV ZR 50/72). Ein solcher Anspruch wurde indes vom Bundesgerichtshof seitens eines Miterben nur gegenüber dem Beschenkten bejaht, nicht jedoch gegenüber einem anderen Miterben (BGH ebd.). Hinsichtlich des hier maßgeblichen Verhältnisses eines Miterben gegen einen anderen Miterben lässt sich nach überzeugender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade kein allgemeiner Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.1988 – IV a ZR 290/84). Ein Auskunftsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass ohne Auskunftserteilung nachteilige Folgen drohen. Dies ist der Fall, wenn die Auskunft der Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs dient (BGH ebd.). Diese Voraussetzungen können hinsichtlich des nunmehr noch streitgegenständlichen Auskunftsanspruchs jedoch gerade nicht bejaht werden. Unentgeltliche Zuwendungen erlangen im Verhältnis der Miterben untereinander nur im Rahmen der §§ 2050-2053 BGB Bedeutung. Insoweit ist den Klägern ein Auskunftsanspruch bereits zugesprochen worden. Weitergehende Ansprüche der Kläger auf Ausgleichung oder Anrechnung hinsichtlich der mit der Auskunftspflicht erfassten unentgeltlichen Zuwendungen werden jedoch nicht vorgetragen und sind der Akte nicht zu entnehmen.

II.

Es besteht für die Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen; u.a. aus Kostengründen wird angeregt, auch eine Rücknahme des Rechtsmittels im Hinblick auf die dargestellten Bedenken der Erfolgsaussicht in die Erwägungen einzubeziehen.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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