OLG Frankfurt am Main, 16.02.2017 – 3 U 167/15

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.02.2017 – 3 U 167/15
Leitsatz:

1.

Eine als Treuhänderin für Fondsanteile von Kapitalanlegern auftretende Rechtsanwältin verletzt die ihr gegenüber den Anlegern obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht, wenn sie es versäumt, diesen darauf hinzuweisen, dass der bei den Vertragsverhandlungen der Parteien verwendete Prospekt (mehrere) Fehler aufweist.
2.

Zur Verjährung der Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.08.2015, Aktenzeichen 2-20 O 274/14, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 40.303,37 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus den gemeinsamen Beteiligungen des Klägers und seiner Ehefrau an der A unter Beteiligungsnummern 1069, 1070 und 1071.
2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich wegen der unter Ziffer 1) genannten Übertragung der Beteiligungsrechte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Rechtsanwältin, in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin des inzwischen aufgelösten geschlossenen Fonds A (fortan: Fonds) mit Sitz in Stadt1 aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Zeugin Z1, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der erweiterten Prospekthaftung auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung einer Kapitalanlage in Anspruch. Der Fonds wurde gemäß Gesellschafterbeschluss vom 31.12.2013 aufgelöst und ist inzwischen liquidiert.

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin Z1, trat die ihr zustehenden Ansprüche an den Kläger vollumfänglich ab entsprechend der Abtretungsvereinbarung vom 12.09.2014.

Der Kläger und seine Ehefrau zeichneten entsprechend der Beitrittserklärungen mit Treuhandvertragsangebot vom 07.07.2005 insgesamt drei Beteiligungen an dem verfahrensgegenständlichen Fonds entsprechend der Beteiligungszertifikate Nr. 1069-4200 über EUR 23.500,00, Nr. 1070-4200 über EUR 10.500,00 und Nr. 1071-4200 über EUR 4.300,00, wobei der Kläger und seine Ehefrau die Beteiligungssummen jeweils zuzüglich eines Agio von 6% zu entrichten hatten, insgesamt also EUR 38.300,00 als Beteiligungssumme zuzüglich 6% Agio.

Die Zeichnung erfolgte auf Grundlage einer Kurzbeschreibung des Fonds sowie eines Emissions-Prospekts, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welche Fassung des Emissions-Prospektes der Zeichnung zugrunde lag, da der von dem Kläger in das Verfahren eingeführte Prospekt aus dem Jahr 2002 im Jahr 2005 durch einen Prospekt vom 15.06.2005 (fortan: Prospekt 2005) ersetzt worden war, der am 02.07.2005 in der Zeitung1 veröffentlicht wurde und zu dem am 26.09.2005 ein Nachtrag nach § 11 Verkaufsprospektgesetz erstellt wurde. Streitig ist in diesem Zusammenhang auch der Zeitpunkt der Übergabe des Prospekts, den der Kläger mit dem ersten Beratungstermin am 30.06.2005 benennt und der von der Beklagten als der Tag der Zeichnung angeführt wird.

Die Beteiligung an der KG erfolge über die Beklagte als Treuhänderin entsprechend des Treuhandvertrages. Die Beklagte war Treuhandkommanditistin der KG und als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Ihre Eigenschaft als Berufsträgerin – Rechtsanwältin – wurde in der Kurzbeschreibung ausdrücklich als Vorteil beworben (“Rechtsanwalt als Treuhänder”). Ob die Beklagte daneben auch Gründungsgesellschafterin der Kommanditgesellschaft war, steht zwischen den Parteien im Streit.

Gegenstand des Fonds war der Erwerb vom Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und (ursprünglich) auch Wertpapieren, wobei wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Kurzbeschreibung sowie des Emissionsprospektes Bezug genommen wird. In der Kurzbeschreibung wird der Umfang des Wertpapierinvestments auf 30% beziffert und ein (vermeintlicher) Kompetenzträger für dieses Segment namentlich benannt mit “Wealthlab”.

Der Kläger und seine Ehefrau bezogen bis 2007 regelmäßige monatliche Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 5.700,00. Nach dem Jahr 2007 erfolgten keine monatlichen Ausschüttungen mehr.

Der Kläger beziffert den Schaden unter Berücksichtigung der Ausschüttungen in Höhe von EUR 5.700,00 auf insgesamt EUR 40.303,37, wobei sich dieser Betrag zusammensetzt aus den Zeichnungssummen zuzüglich Agio, den Finanzierungskosten in Form des Zinsschaden in Höhe von EUR 4.905,37 sowie dem Darlehensentgelt in Höhe von EUR 500,00. Ob und in welchem Umfang das investierte Beteiligungskapital ganz oder teilweise fremdfinanziert war, steht zwischen den Parteien im Streit.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 01.10.2014, bei Gericht eingegangen am 06.10.2014, Klage erhoben, die nach Eingang des Kostenvorschusses am 22.10.2014 der Beklagten am 06.11.2014 zugestellt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des erstinstanzlichen Parteivorbringens, wird verwiesen auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.07.2015, durch das die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden ist, da etwaige klägerische Ansprüche wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben habe. Verjährung sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 eingetreten.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginne nach §§ 195, 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den einen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grobe Fahrlässigkeit setze dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus und liege nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb nicht zuzurechnen sei, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht abgestellt und nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass nach dem Jahr 2007 keine Ausschüttungen mehr erfolgt seien. Der Umstand, dass keine Ausschüttungen mehr erfolgt seien, hätte Veranlassung geben müssen, Nachforschungen anzustellen, da fehlende Ausschüttungen das Risiko der Werthaltigkeit der Anlage offenbare, das auch ein Verlustrisiko beinhalte.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er Rechtsverletzungen, insbesondere einen Verstoß gegen die Rechtsprechung des BGH, moniert. Der Kläger trägt vor:

Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft und entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem einheitlichen Verjährungsbeginn ausgegangen, also davon, dass sämtliche erstinstanzlich vorgebrachten Pflichtverletzungen der Beklagten, insbesondere zum Totalverlustrisiko, Blind-Pool-Risiko und Risiko der Einlagenrückgewähr, vom vorgeblichen Obliegenheitsverstoß wegen Kenntnis der fehlenden Ausschüttungen umfasst seien, da ein sicheres Anlageprodukt zur Altersvorsorge gewünscht gewesen sei. Zwischen den diversen Pflichtverletzungen bestehe kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang, der die Annahme eines einheitlichen Beratungsfehlers (mit einem daraus resultierenden einheitlichen Fristbeginn) rechtfertige. Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts stehe insbesondere der Vorwurf der fehlenden Aufklärung über das dem Fondskonzept immanente Blind-Pool-Risiko nicht in einem Zusammenhang mit der Kenntnis des Klägers vom Ausbleiben der Ausschüttungen. Das Risiko einer Blind-Pool-Konzeption beinhalte das Fehlen von hinreichenden Investitionskriterien und Anlagerichtlinien. Ein inhaltlicher Bezug zu dem Ausbleiben von Ausschüttungen an die Anleger sei nicht ersichtlich.

Des Weiteren sei bereits der Begründungsansatz des Landgerichts nicht zutreffend, wonach das Ausbleiben von Ausschüttungen eine Ungeeignetheit der Fondsbeteiligung zur Altersvorsorge ergebe. Eine feste monatliche Ausschüttungszahlung in bestimmter Höhe sei gar nicht Gegenstand des Fondskonzeptes und damit eines hieraus folgenden Altersvorsorgekonzeptes gewesen.

Aufgrund der erheblichen Unterschiede in der Fondskonzeption seien die Erwägungen des OLG Brandenburg, auf die sich das Landgericht stütze, auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Mangels Vergleichbarkeit der Fondskonzepte und Emissionsprospekte seien die Rechtsprechungsnachweise, auf die das Landgericht Bezug nehme, nicht einschlägig.

Zudem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die unrichtigen Angaben im Kurzprospekt über das vorgebliche Platzierungsvolumen von EUR 75 Mio., das bei dem Kläger eine falsche Vorstellung über die Finanzstärke und des Erfolg des Fonds suggeriert habe, eine schadensbegründende Fehlinformation dargestellt habe. Weder bei dem streitgegenständlichen Fonds noch bei den beiden Fondsvorgängern sei annähernd ein Fondsvolumen von EUR 75 Mio. erreicht worden.

Die Beteiligung sei (teilweise) finanziert worden durch die Aufnahme eines Bank1- Privatkredits, Kreditkontonummer …, über einen Bruttokreditbetrag in Höhe von EUR 25.500,00, verzinst mit 5,13% bei einer Laufzeit von 7 Jahren, zahlbar in monatlichen Raten zu EUR 362,00, Gesamtbetrag (einschließlich Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 500,00) EUR 30.405,37 entsprechend der Vertragsurkunde vom 08.07.2005. Dieses Darlehen sei ausschließlich zur Finanzierung der Beteiligung verwendet und zwischenzeitlich vollständig vertragsgemäß zurückgeführt worden. Die insoweit aufgewandten Zinsen und Entgelte seien neben dem aufgewandten Kapital zuzüglich Agio erstattungsfähige Schadenspositionen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.08.2015, Aktenzeichen 2-20 O 274/15,

1.

die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.303,37 EUR an den Kläger zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte an den gemeinsamen Beteiligungen des Klägers und seiner Ehefrau an der vormaligen A unter Beteiligungsnummern 1069, 1070 und 1071, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 02.10.2014 und
2.

festzustellen, dass die Beklagte sich wegen der unter Ziffer 1 benannten Übertragung der Beteiligungsrechte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor:

Der Kläger habe sich anlässlich eines einheitlichen Prospektes und einer einheitlichen Beratung an einem Tag für die Beteiligung an der Fondsgesellschaft entschieden, was denklogisch ausschließe, dass die behaupteten verschiedenen Pflichtverletzungen zu verschiedenen Verjährungsfristen führe.

Dem Kläger sei es bei der Anlageentscheidung nicht nur um die monatlichen Ausschüttungen gegangen, sondern um den Erhalt und die Rückzahlung seiner Einlage nach Ablauf des Beteiligungszeitraums 31.12.2013, weshalb er die Entwicklung der Anlage hätte mit gebotener Sorgfalt verfolgen müssen und nicht die Augen davor habe verschließen dürfen, dass seit April 2007 keinerlei Ausschüttungen auf die Beteiligung mehr erfolgten.

Wegen der geringen Laufzeit der Fondsgesellschaft und unter Berücksichtigung des rentenfernen Alters des Klägers zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung sei die Beteiligung überhaupt nur dann als Altersvorsorge geeignet anzusehen, wenn die Rückzahlung der Einlage anderweitig investiert worden wäre.

Da der Kläger bis April 2007 monatliche Ausschüttungen erhalten habe, sei es ihm nicht um vermehrtes Geld bei Beendigung der Laufzeit gegangen, sondern nur um die Höhe der Kommanditbeteiligung.

Das Gericht hat zur (teilweisen) Fremdfinanzierung der Beteiligungssumme Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z1, wobei wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2017.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung Erfolg, da die vorgebrachten Berufungsgründe und die gemäß § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung ergeben, dass die Klageabweisung auf einer Rechtsverletzung beruht.

Der Kläger kann aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau von der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB verlangen. Die Beklagte hat die ihr gegenüber dem Kläger obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, indem sie es versäumt hat, den Kläger und seine Ehefrau darauf hinzuweisen, dass der bei den Vertragsverhandlungen der Parteien verwendete Prospekt (mehrere) Fehler aufwies (A). Die klägerischen Ansprüche sind noch nicht verjährt (B). Zum erstattungsfähigen Schaden gehören nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch die geltend gemachten Finanzierungskosten (C).

A.

(1) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trifft einen Treuhandkommanditisten die Pflicht, künftige Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (grundlegend: BGH, Urt. v. 24.05.1982, II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, zit. nach juris, Rn. 11; ständ. Rspr.; bestätigt im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464, zit. nach juris, Rz. 16 m.w.N.). In der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung einer Treuhandkommanditistin gegenüber beitretenden Anlegern zu einer Publikums-KG wird zwar meist nicht klar zwischen der Haftung als Treuhänderin und der Haftung als Gründungskommanditistin unterschieden. Zur Haftungsfrage wird aber – wenn auch unscharf – darauf abgestellt, dass die jeweilige Haftungsschuldnerin (Treuhand-) Kommanditistin bzw. auch Gründungsgesellschafterin ist (vgl. BGHZ 84, 141 ff.; BGH, Urteile vom 1.06.1994, VIII ZR 36/93, juris Rn. 11, vom 20.03. 2006, II ZR 326/04, juris Rn. 7, vom 13. 07. 2006, III ZR 361/04, juris Rn. 9, vom 17.12. 2009, III ZR 62/08, juris Rn. 6 und vom 15. 07. 2010, III ZR 322/08, juris Rn. 9). Ein Treuhandkommanditist nimmt nicht nur als Treuhänder, sondern auch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und künftiger Vertragspartner Vertrauen in Anspruch (BGH, Urteil vom 20.03. 2006, BGH Aktenzeichen II ZR 326/04, juris Rn. 7). Aus beiden Funktionen resultieren gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehung, die eine vorvertragliche Aufklärungspflicht zur Folge haben (vgl. BGHZ 84, Seite 141; BGH, Urteile vom 13.07.2006, III ZR 361/04, juris Rn. 9, Urteil vom 22.03.2007, III ZR 98/06, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 29.05. 2008, III ZR 59/07, juris Rn. 8; Urteil vom 12.02. 2009, III ZR 90/08, juris Rn. 8; Urteil vom 23. 07. 2009, III ZR 323/07, juris Rn. 6).

Für das Bestehen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht ist es irrelevant, dass die Beteiligung des Klägers nicht durch einen direkten Beitritt zu dem Fonds vollzogen wurde, sondern durch einen mit der Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag. Gesellschafts- und Treuhandvertrag lassen erkennen, dass die Treugeber direkten Gesellschaftern weitgehend gleichgestellt sind. Dies gilt für die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere für die Teilnahme an der Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen und die Ausübung der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte. Die Treugeber waren berechtigt, an den Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen und dort die auf ihre Beteiligung entfallenden Rechte auszuüben (§ 9 Nr. 2 des Treuhandvertrages). Diese Gleichstellung von Treugeber und Direktkommanditisten gilt auch haftungsrechtlich und macht ihre Aufklärung durch die Gründungsgesellschafter und die Treuhandkommanditistin erforderlich (BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az.: II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937; BGH, Urteil vom 11.10.2011, Az.: II ZR 242/09, WM 2011, 2327).

Als Treuhänderin nahm die Beklagte besonderes Vertrauen der Anleger in Anspruch, auch wenn sie nicht persönlich mit ihnen in Kontakt trat (BGH, Urteil vom 29.05.2008, NJW-RR 2008, 1129, 1130; BGHZ 84, 141; BGH, NJW-RR 2007, 406; NJW-RR 2007, 1041). Dieses Vertrauen beruhte auch auf der beruflichen Tätigkeit der Beklagten als Rechtsanwältin, die in den produktspezifischen Informationsmaterialien ausdrücklich hervorgehoben und als Vorteil beworben wurde.

Die Aufklärungspflicht der Beklagten besteht auch dann, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urt. v. 1.10. 1984 – II ZR 158/84, WM 1984, 1529; BGH, Urt. v. 10.10. 1994 – II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2193; BGH, Urt. v. 14.01. 2002 – II ZR 40/00, DStR 2002, 778 [BGH 14.01.2002 – II ZR 40/00]). In dem Umfang, in dem zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten der Prospekt verwendet wird, hat die Beklagte für einen darin enthaltenen, von den Prospektverantwortlichen zu vertretenden Fehler gemäß § 278 Satz 1 BGB einzustehen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.01. 2009, 5 U 75/07, NZG 2009, S. 1275 ff. [BGH 30.04.2009 – I ZR 42/07][BGH 30.04.2009 – I ZR 42/07], juris Rn. 33).

(2) Soweit zwischen den Parteien im Streit steht, welche Version des Emissionsprospektes Beratungsgegenstand war, kommt es darauf letztlich nicht entscheidungserheblich an, da selbst der aktualisierte Prospekt aus dem Jahr 2005 erhebliche Fehler aufweist. Sämtliche Fehler, die der Prospekt 2005 aufweist, liegen auch in der Ursprungsfassung aus dem Jahr 2002 vor. Die Überarbeitung der Passagen zum Totalverlustrisiko und der Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung legt zudem offen, dass die Prospektverantwortlichen im Ergebnis insoweit selbst einen “Nachbesserungsbedarf” – aufgrund von Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit des Ursprungsprospekts aus dem Jahr 2002 – anerkannt haben.

Ausgeschlossen ist angesichts der chronologischen Umstände, dass der Kläger vor Zeichnung der Beteiligung Kenntnis von dem erst Ende September 2005 veröffentlichten Nachtrag erlangt haben kann.

(3) Der streitgegenständliche Prospekt 2005 weist mehrere Fehler auf, da er die Anleger nicht über alle Umstände, die für die Entschließung über die Beteiligung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet.

Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. 03. 2005 – II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. 03. 2013 – II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).

Gemessen an diesem Maßstab weist der verfahrensgegenständliche Prospekt 2005 erhebliche Mängel auf, auf die im Rahmen der Beratungsgespräche nicht durch den Anlagevermittler hingewiesen wurde und deren Relevanz für die Anlageentscheidung nicht durch etwaige weitergehende Informationen “beseitigt” wurde.

(a) Sowohl die Kurzbeschreibung als auch der Emissionsprospekt bewerben ein auf drei Säulen gestütztes Anlagekonzept, wobei die Kurzbeschreibung das Immobilieninvestment auf 60%, die Unternehmensbeteiligungen auf 10% und das Wertpapierinvestment auf 30% beziffert. Als Vorzüge des Wertpapierinvestments werden unter anderem die jederzeitige Verfügbarkeit und niedrigen Handelsgebühren benannt. Im Emissionsprospekt finden sich Risikohinweise zu Wertpapieranlagen sowie Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten (Abschnitt 8), die auf eine bereits erfolgte Aufnahme des Erwerbs und des von Dritten betreuten Handels mit Wertpapieren verweisen (8.1) und die Erweiterung des geplanten Wertpapierengagements als Ziel/wichtige laufende Investitionen herausstellt (8.4). Ausweislich der Projektdarstellung (9.1) soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Investitionssegmenten angestrebt werden. Der Prospekt 2005 vermittelt in seiner Gesamtschau, auch im Lichte der Kurzbeschreibung, den Eindruck, dass die Streuung der Investitionen in drei Segmente der Risikominimierung und Ertragsoptimierung dient und eine wesentliche Strategie darstellt, um ein möglichst sicheres, zugleich aber auch ertragsstarkes Anlageobjekt zu schaffen.

Ungeachtet des Stellenwerts, den die Investition in Wertpapiere nach den produktspezifischen Informationen einnimmt, enthalten weder der ursprüngliche Prospekt noch die überarbeitete Version aus dem Jahr 2005 in den Risikohinweisen eine Stellungnahme zur bankaufsichtsrechtlichen Lage, obwohl jedenfalls im Zeichnungszeitraum die Frage der Bankerlaubnispflicht für den nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ursprünglich vorgesehenen Gegenstand des Unternehmens, soweit eine Investition in nicht näher bezeichnete Wertpapiere beabsichtigt war, zum damaligen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt war.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vertrat zeitweilig in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Rechtsansicht, Gesellschaften, die nach ihrer Satzung die Durchführung von Transaktionen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Anlage des eigenen Vermögens zum Gegenstand hätten, bedürften der Bankerlaubnis, sei es wegen der Einordnung dieser Geschäfte als erlaubnispflichtiges Investmentgeschäft, sei es wegen der Einordnung dieser Geschäfte als erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft, weshalb diverse Untersagungs- und Abwicklungsverfügungen ergingen.

So wurde beispielsweise in dem hier relevanten Zeitraum die Rechtsansicht vertreten, eine Kommanditgesellschaft, deren Geschäftszweck darin besteht, das von ihren Kommanditisten oder von Anlegern über eine Treuhandkommanditistin eingebrachte Kapital nach dem Grundsatz der Risikomischung in Finanzinstrumenten anzulegen und die Kommanditisten bzw. Treugeber am Ergebnis ihrer Geschäfte zu beteiligen, betreibe erlaubnispflichtige Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG, wenn die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Komplementärin und den Kommanditisten (Treugebern) so ausgestaltet sind, dass die Anlagegeschäfte der KG als Dienstleistungen gegenüber den Kommanditisten anzusehen sind (VG Frankfurt a. M.: Beschluss vom 05.08.2005 – 1 G 5800/04). Von einer solchen Dienstleistung war nach dieser Ansicht auszugehen, wenn die wirtschaftlichen Interessen der Komplementärin und der Kommanditisten (Treugeber) gegenläufig waren. In diesem Falle liege kein Eigengeschäft im Sinne des § 1 III Nr. 5 KWG, sondern Investmentgeschäfte im Sinne des § 1 I Nr. 6 KWG vor.

Daneben wurde die rechtliche Einordnung derartiger Geschäfte unter den Begriff des Finanzkommissionsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG) erwogen, wobei diese Auslegung erheblichen rechtlichen Bedenken, insbesondere in Bezug auf die Vereinbarkeit mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, ausgesetzt war.

Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab hätte sich das Geschäftsmodell des Fonds als Investmentgeschäft dargestellt, da der Fonds nach dem Gesellschaftsvertrag Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalten sollte, das nach dem Grundsatz der Risikomischung zumindest auch in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG angelegt werden sollte, wobei der Fonds Anlegern ein Anlagemodell anbot, bei dem sich die Anleger als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin, mit der sie ein Treuhandvertrag abgeschlossen haben, an der KG beteiligten konnten.

Der Umstand, dass der Fonds seine Geschäfte in Form einer Kommanditgesellschaft betrieb, stand nach dieser Rechtsansicht der Anwendung des KWG nicht entgegen. Ein “echter” Zusammenschluss von Anlegern zur gemeinschaftlichen Geldanlage stellt zwar ein erlaubnisfreies Eigengeschäft der Gesellschaft dar (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2004, Az. 6 C 29.03). Von diesem Grundsatz war nach der seinerzeit vertretenen Rechtsansicht jedoch abzuweichen, wenn die gesellschaftsrechtliche Konstruktion lediglich dazu diene, ein an sich fremdes Geschäft unter dem Rechtsmantel der Gesellschaft als ein Eigengeschäft i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG erscheinen zu lassen, was insbesondere dann angenommen wurde, wenn – wie vorliegend – kein echter gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss vorlag, sondern die Komplementärin der Antragstellerin bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Dienstleistung zugunsten der Anleger erbrachte. Während die Anleger allein ein Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft haben, ist das Interesse der Komplementärin in erster Linie auf die Vergütung ihrer Dienstleistungen unabhängig vom Erfolg der Gesellschaft gerichtet, was sich unter anderem aus der gem. § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Einmalvergütung für die Haftungsübernahme sowie der am Unternehmenserfolg orientierten Vergütung gem. § 7 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ergibt. Außerdem sollten nach der Konzeption des Fonds maßgebliche Dienstleitungen von Unternehmen erbracht werden, an denen der Fonds beteiligt war.

Die Rechtsprechung zum Begriff des Finanzkommissionsgeschäftes sowie zum Begriff des Bankgeschäftes in Form von Investmentgeschäften wurde erst nach Veröffentlichung des Prospekts 2005 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2005 geändert, durch das eine Untersagungs- und Abwicklungsverfügung der BaFin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der zuvor zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gestanden hatte, aufgehoben wurde (Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 07.11.2005, Nr. 30/2005; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.10.2005 – 1 E 1159/05, BeckRS 2006, 26237), d.h. die maßgebliche Rechtsprechungsänderung erfolgte erst nach Veröffentlichung des Prospekts und nach Zeichnung der hier verfahrensgegenständlichen Beteiligungen.

Vor diesem, für den damaligen Zeitraum relevanten rechtlichen Hintergrund bestand in Bezug auf die bankaufsichtsrechtlichen Fragen ein Risiko, auf das hingewiesen werden musste, insbesondere auch deshalb, weil neben der rechtlichen Unsicherheit gegebenenfalls auch eine unternehmerische Neuausrichtung/Rekonstruktion des Geschäftsbetriebes drohen konnte. Ein etwaiges Absehen von einem Handel mit Wertpapieranlagen, wie es nach Veröffentlichung des Nachtrags vorgesehen war, wirkte sich unmittelbar auf die Risikostreuung aus.

Der Fonds warb ausdrücklich damit, dass Investitionen in drei Sparten (Unternehmen, Immobilien und Wertpapiere) tätigen zu wollen zur Ertragsoptimierung und Risikominimierung. Für die Anlageentscheidung stellt sich dies als wesentliches Kriterium dar. Auf das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts bei der Umsetzung dieser Konzeption bestehende rechtliche Risiko wurde in keiner Fassung des Prospekts hingewiesen. In Konsequenz der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht, wonach kein bankerlaubnispflichtiges Geschäft (Wertpapierinvestment) vorgelegen habe, ist auch nicht im Rahmen der Beratungsgespräche durch die Anlagevermittlerin auf das jedenfalls im Zeichnungszeitraum bestehende bankaufsichtsrechtliche Risiko hingewiesen worden ist. Folgerichtig beruft sich die Beklagte auch nicht darauf, den Kläger und seine Ehefrau über dieses relevante Risiko in Ergänzung zu den Prospektangaben mündlich hingewiesen zu haben. Dass die Anlagevermittlerin im Rahmen der Beratungsgespräche vor der Zeichnung der Beteiligungen auf diesen Prospektfehler hingewiesen hätte, ist weder substantiiert dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt.

Irrelevant für das Bestehen und die Verletzung der Aufklärungspflicht über die bankaufsichtsrechtliche Lage ist, dass sich aus der ex-post-Perspektive die Rechtsansicht, wonach eine Erlaubnispflicht bestanden haben könnte, nicht durchgesetzt hat, weil es für die Beurteilung von Risiken auf die ex-ante-Perspektive ankommt und im Zeitraum der Veröffentlichung des Prospekts die seinerzeitige Praxis der BaFin sowie die Rechtsansichten des VG Frankfurt am Main sowie des VGH intensiv diskutiert wurden.

Relevant ist insoweit auch, dass der Fonds nach den hier verfahrensgegenständlichen Zeichnungen offenkundig auf die diesbezüglichen Risiken reagierte, wie sich aus dem Nachtrag nach § 11 Verkaufsprospektgesetz zu § 2 Ziffer 1 und § 3 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages ergibt.

(b) Der Prospekt in der Fassung 2005 klärt nicht hinreichend über das sog. Blind-Pool-Risiko auf.

Ein Anleger muss bei einer Aufklärung durch den Prospekt für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges und vollständiges Bild über das Beteiligungsobjekt erlangen, wobei er über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren ist. Sofern das avisierte Anlageobjekt noch nicht feststeht, muss der Prospekt daher zumindest die Auswahlkriterien benennen, nach denen künftige Investitionsentscheidungen vorgenommen werden sollen, weil der Anleger anderenfalls Chancen und Risiken der Anlage nicht vernünftig gegeneinander abwägen kann.

Bei einer sog. Blind-Pool Konzeption muss ein Prospekt daher zumindest die Auswahlkriterien benennen, nach denen künftige Investitionsentscheidungen vorgenommen werden sollen, weil der Anleger andernfalls das Risiko und auch die Chancen seiner Investition nicht abschätzen und sich nicht “ausmalen” kann, in was er mit seiner Zeichnungssumme investiert (vgl. Keunecke, Prospekte im Kapitalmarkt, 2. Auflage, Rn. 623; OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 20.01.2016, Az.: 4 U 98/15 und vom 07.10.2016, Az.: 4 U 24/16). Erforderlich sind demnach Angaben dazu, welche Anlageziele, Anlagerichtlinien und welche Anlagestrategie der Fonds verfolgt. Erst bei deren Kenntnis kann der Anleger (Kläger) eine Risikoeinschätzung vornehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2014, Az.: 8 U 106/14, Seite 8/9 der Gründe; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2009, 23 U 62/07).

Sollte, was im Rahmen einer Bild-Pool-Konzeption durchaus möglich und zulässig erscheint, weder ein Anlagekonzept feststehen noch Auswahlkriterien erarbeitet worden sein, ist darauf mit entsprechender Deutlichkeit hinzuweisen angesichts des damit verbundenen spezifischen Risikos.

Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab kann den Risikohinweisen des Prospekts 2005 lediglich entnommen werden, dass es sich bei dem Fonds um einen sog. Blind-Pool handelt, nicht aber die Konzeption des Fonds und die maßgeblichen Auswahlkriterien. Sofern die diesbezüglichen Prospektangaben, wonach Anlagen in Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Wertpapiere erfolgen solle, dahingehend verstanden werden könnten, dass eine Risikostreuung beabsichtigt ist durch die Diversifikation der Investitionen, müsste angesichts des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts relevanten Rechtsrahmens ein Hinweis dazu erfolgen, welche Auswirkungen eine Beschränkung auf eine oder zwei Sparten für die Risikostreuung haben könnte, also welche Verschiebungen sich unter den Investitionssparten ergeben könnten.

Das Beklagtenvorbringen zu den Angaben der Zeugin Z2, wonach diese dem Kläger erläutert haben soll, dass noch nicht sämtliche Investitionen getätigt seien und nicht feststehe, in welche konkreten Anlageobjekte der Fonds investieren werde und dass keine weiteren Anlagekriterien als die genannten – Investitionen in Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Wertpapiere – feststünden, reicht insoweit für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht aus.

(c) Ein weiterer Prospektfehler besteht in dem Unterlassen einer Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, andererseits, insbesondere in Bezug auf die Person des Herrn B und des Herrn C, des (unstreitig) Fondsinitiators.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 VermVerkProspVO war eine Aufklärung über Leitungsfunktionen, die Herr B und Herr C bei den Beteiligungsunternehmen einnahmen, erforderlich, denn nach § 2 Abs. 2 S. 3 VermVerkProspVO sind im Verkaufsprospekt die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen darzustellen. Zur Risikodarstellung zählen u.a. Risiken auf Grund von Verflechtungen der einzelnen an der Konzeption beteiligten Personen; Interessenkollisionen sind offen zu legen. Einzugehen ist insbesondere auf die Risiken der Möglichkeit zur Einflussnahme von Personen auf die Geschäftstätigkeit der Publikumsgesellschaft (vgl. Maas in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG, VerkProspG, 2. Aufl. 2010, RN. 53 zu § 2 VermVerkProspVO).

Da es angesichts der weiteren Prospektfehler nicht entscheidungserheblich auf diesen Fehler ankommt, mussten die Parteien nicht darauf hingewiesen werden, dass ihr diesbezügliches Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich aus diversen in das Verfahren eingeführten Unterlagen, darunter diverse Urteile als Parallelverfahren, den relevanten Sachverhalt selbst zusammenzusuchen. Die Vorlage von Anlagen vermag einen substantiierten Parteivortrag nicht zu ersetzen.

(4) Das Verschulden der Beklagten wird nach §§ 280 Abs. 1, Satz 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vermutet.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Aufklärungspflichtverletzung deshalb nicht zu vertreten, weil sie zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger keine Kenntnis von den offenbarungspflichtigen tatsächlichen Umständen, darunter die bestehenden personellen Verflechtungen und stillen Beteiligungen, gehabt habe, denn die Beklagte muss sich sowohl das Verschulden der prospektverantwortlichen Emittentin hinsichtlich der Unvollständigkeit des Nachtragsprospekts als auch das Verschulden der Vertriebsgesellschaft nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.01. 2009, 5 U 75/07, NZG 2009, S. 1275 ff. [BGH 30.04.2009 – I ZR 42/07][BGH 30.04.2009 – I ZR 42/07], juris Rn. 33).

(5) Die relevanten Prospektfehler waren für die Beitrittsentscheidung der Kläger auch ursächlich. Hierfür spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 31.05. 2010, NJW 2010, 2506). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148; BGH, Urt. v. 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653 [BGH 14.07.2003 – II ZR 202/02]). Entscheidend ist insoweit, dass durch unzutreffende oder unvollständige Information des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (BGH, Urt. v. 29.05. 2000 aaO, ZIP 2000, 1296, 1297 [BGH 29.05.2000 – II ZR 280/98][BGH 29.05.2000 – II ZR 280/98]; BGH, Urt. v. 14. 07. 2003 aaO, ZIP 2003, 1651, 1653 [BGH 14.07.2003 – II ZR 202/02]).

Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, die Anlageentscheidung mündig, auf zutreffender und vollständiger Tatsachengrundlage in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider zu treffen. Sie beruht auf dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht, der es gebietet, das Risiko der Unaufklärbarkeit dem Aufklärungspflichtigen selbst dann aufzubürden, wenn der Anleger angesichts mehrerer Möglichkeiten aufklärungsgemäßen Verhaltens in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger sich bei vollständiger Aufklärung dennoch für die Anlage entschieden hätten, sind von den Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

(6) Die Beklagte kann sich gegen ihre Inanspruchnahme weder mit der Subsidiaritätsklausel gem. § 13 Ziffer 4 des Treuhandvertrages noch mit der Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit gem. § 13 Ziffer 2 des Treuhandvertrages verteidigen, da diese Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 309, 307 BGB nicht standhalten. Diese haftungsbegrenzendenden und haftungsbeschränkenden Klauseln des Treuhandvertrages benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, indem sie wesentliche Rechte der Anleger, die sich aus der Natur des vorvertraglichen Rechtsverhältnisses zur Beklagten ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2002, II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915, zit. nach juris, Rn. 24; BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 193/11, zit. nach juris Rn. 35 m.w.N.; OLG München, Urt. v. 20.04.2016, 20 U 3917/15, zit. nach juris, Rn. 23).

Eine – jedenfalls in AGB – unzulässige Haftungsbegrenzung liegt nicht nur darin, dass durch § 13 Nr. 2 des Treuhandvertrages, soweit leichte Fahrlässigkeit in Rede steht, eine Beschränkung auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens erfolgt, sondern auch darin, dass der Gläubiger auch wegen Ersatzansprüchen aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzungen darauf verwiesen wird, seine Schadensersatzforderungen zunächst bei anderen, eventuell mithaftenden Personen geltend zu machen, wie es die hier verfahrensgegenständliche Subsidiaritätsklausel vorsieht, die Ansprüche aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzungen nicht von der Haftungseinschränkung ausnimmt.

B.

Die verfahrensgegenständlichen klägerischen Ansprüche, die grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB sowie der zehnjährigen, kenntnisunabhängigen Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Halbs. 1 BGB unterliegen, sind nicht verjährt.

(1) Sofern § 13 Ziffer 1 Hs. 1 des Treuhandvertrages für den Fall einer leichten Fahrlässigkeit eine Verkürzung der gesetzlichen Regelverjährung auf ein Jahr vorsieht, ist diese Klausel unwirksam, da sie eine unangemessene, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende, Abweichung von der gesetzlichen Regelverjährung bewirken soll.

(2) Etwaige berufsrechtliche Spezialvorschriften betreffend die Verjährung (§ 51 BRAO aF bzw. § 51b BRAO) führen vorliegend nicht zu einer kürzeren Verjährungsfrist, da die verfahrensgegenständliche Pflichtverletzung nicht im Rahmen eines Anwaltsdienstvertrages (§§ 675, 611 BGB) begangen wurde.

Unter einem “Vertragsverhältnis” i. S. des § 51 BRAO aF bzw. § 51b BRAO ist nur ein solches zu verstehen, in welchem der Anwalt gem. § 3 Absatz 1 BRAO als Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten tätig wird. Um ein solches Vertragsverhältnis handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Treuhandvertrag nicht. Ein Vertragsverhältnis gem. § 51 BRAO aF bzw. § 51b BRAO setzt zwar nicht voraus, dass die Rechtsberatung in jedem Einzelfall den überwiegenden Umfang der gesamten Anwaltstätigkeit ausmachen müsste. Vielmehr ist bei einer umfassend angelegten Tätigkeit des Beraters und bei Fehlen einer besonderen Parteivereinbarung entscheidend, wo nach dem Willen der Beteiligten der Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtungen liegen soll. Dieselbe Abgrenzung ist letztlich maßgeblich dafür, welchen Verjährungsvorschriften die Tätigkeit eines “Mehrfachberuflers” unterstellt wird. Ein Anwaltsvertrag kann deshalb zugleich andersartige Maßnahmen umfassen, falls sie in einem engen inneren Zusammenhang mit einer rechtsberatenden Tätigkeit stehen und jedenfalls allgemein auch Rechtsfragen aufwerfen können. Rechtsberatende Tätigkeiten spielten im Rahmen des Treuhandvertrages jedoch keine Rolle. Vielmehr wurde die Berufsträgereigenschaft lediglich zu Werbezwecken eingesetzt, um persönliche Integrität und Seriosität zu suggerieren, nicht aber, um die fachliche Qualifikation der Treuhändern bei der Art und Weise der Ausübung der Treuhand gezielt einzusetzen.

(3) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die kurze Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen (im eigentlichen Sinne) stützen, die sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, längstens drei Jahre seit dem Beitritt zu der Gesellschaft oder der dem Erwerb der Anteile beträgt (vgl. nur: BGHZ 83, 222, 224 ff.; für den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds vgl. BGH, Urt. v. 18.12. 2000 – II ZR 84/99, ZIP 2001, 369 [BGH 18.12.2000 – II ZR 84/99]). Denn diese kurze Verjährungsfrist gilt nur für Ansprüche, die auf typisiertem Vertrauen beruhen, nicht aber für den Anspruch gegen den Treuhänder, der Vertragspartner der Anleger ist (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 14.01.2002, II ZR 407/00, WM 2002, 813 [BGH 14.01.2002 – II ZR 40/00][BGH 14.01.2002 – II ZR 40/00], zit. nach juris, Rn. 15).

(4) Der Lauf der hier relevanten Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte, vorliegend also der Kläger, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen hatte (BGH, Urteil vom 23.01.2007, BGHZ 171, 1). In Fällen der uneigentlichen Prospekthaftung ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen dabei für jeden Prospektfehler gesondert zu prüfen (BGH, Urteil vom 22. September 2011, NJW-RR 2012, 111 [BGH 22.09.2011 – III ZR 186/10]; Urteil vom 9. November 2008, NJW 2008, S. 506 [BGH 09.11.2007 – V ZR 25/07]). Die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn der Verjährung, d. h. für die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, trägt die Beklagte, da sie sich auf die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs beruft (BGH, Urteil vom 28.02. 2012, NJW 2012, S. 1645 ff. [BGH 28.02.2012 – XI ZR 192/11][BGH 28.02.2012 – XI ZR 192/11]; Urteil vom 23.01. 2007, NJW 2007, S. 1584 ff. [BGH 23.01.2007 – XI ZR 44/06][BGH 23.01.2007 – XI ZR 44/06]).

In Bezug auf die hier relevanten Prospektfehler reicht es für die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allerdings nicht aus, dass der Kläger Kenntnis vom wirtschaftlichen Misserfolg des Fonds erlangte, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausbleiben von Ausschüttungen. Dass sich in 2007 der wirtschaftliche Misserfolg des Fonds herausstellte, insbesondere weil nach 2007 keine Ausschüttungen mehr erfolgten, und der Kläger wegen des wirtschaftlichen Misserfolgs einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der Gesellschaft beauftragte, mag relevant sein für die Frage des wirtschaftlichen Erfolges des Fonds, begründet aber keine Nachforschungspflicht des Klägers dergestalt, dass der Prospekt auf zusätzliche weitere Fehler zu untersuchen ist. Das an die Gesellschaft gerichtete außergerichtliche Anwaltsschreiben vom 31.01.2007 (Bl. 348 dA) moniert ausschließlich Beratungsfehler im Zusammenhang mit der behaupteten Sicherheit der Anlage, zu deren Beleg auf die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Treuhänderin D verwiesen worden sei und mit der Zusicherung garantierter Ausschüttungen in Höhe von 10% pro Jahr. Eine Bezugnahme auf die hier verfahrensgegenständlichen Prospektfehler erfolgte demgegenüber nicht, insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass Risikohinweise unterblieben seien. Daher kann aus dem Anwaltsschreiben vom 31.01.2007 für den Verjährungsbeginn bezogen auf die hier verfahrensgegenständlichen Prospektfehler nichts hergeleitet werden.

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ausbleiben von Ausschüttungen und den Prospektfehlern betreffend das Fehlen von Risikohinweisen betreffend die bankaufsichtsrechtliche Lage, das Blind-Pool-Risiko und die bestehenden personellen Verflechtungen, besteht nicht. Der Kläger musste aus einer etwaigen schlechten Entwicklung des Fonds nicht unbedingt auf die hier verfahrensgegenständlichen Prospektfehler schließen. Ihn traf insoweit auch keine Nachforschungsobliegenheit. Ein Anleger, der einen Beratungsfehler feststellt, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er daraufhin den Anlageprospekt nicht noch auf weitere Beratungsfehler überprüft (BGH, Urt. v. 22. 9. 2011 – III ZR 186/10 (OLG Bamberg), NJW-RR 2012,111).

Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, wann der Kläger von den hier relevanten Prospektfehlern Kenntnis erlangten, gibt es nicht.

(5) Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf den Ablauf der absoluten Verjährungsfrist berufen, da der Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt wurde. Die Klage wurde mehrere Monate vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (Ablauf Juli 2015) am 06.10.2014 bei Gericht eingereicht und am 06.11.2014 zugestellt. Angesichts dieser chronologischen Abläufe bedarf es keiner weitergehenden Aufklärung, wann genau die klägerische Beitrittserklärung angenommen und der Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligungen unwiderruflich vollzogen worden ist, wie es Voraussetzung für die Entstehung der klägerischen Ansprüche ist.

C.

Der klägerische Schaden beläuft sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf insgesamt EUR 40.303,37 und setzt sich wie folgt zusammen:

– Zeichnungssumme insgesamt EUR 38.300,00

– Agio (6%) EUR 2.298,00

– Finanzierungskosten/Zinsen EUR 4.905,37

– Finanzierungskosten/Entgelt EUR 500,00

– Zwischensumme: EUR 46.003,37

Unter Berücksichtigung der Ausschüttungen in Höhe von EUR 5.700,00, die in Abzug zu bringen sind, ergibt sich der von dem Kläger geltend gemachte und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legende Gesamtschaden in Höhe von EUR 40.303,37.

Die wesentlichen Eckdaten der Finanzierung, deren Zweck zwischen den Parteien im Streit steht, ergeben sich aus der Ablichtung der Darlehensurkunde, die als Anlage K4 in das Verfahren eingeführt worden ist. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunde ist unstreitig. Streitig ist, ob der Nettokreditbetrag in Höhe von EUR 25.000,00 tatsächlich ganz (oder teilweise) zur Finanzierung der Beteiligung verwendet und entsprechend der vertraglichen Vorgaben, wie sie im Darlehensvertrag niedergelegt sind, zurückgeführt wurde.

Daher ist es im Rahmen der Würdigung der Angaben der Zeugin Z1 letztlich unerheblich, dass die Zeugin keine konkreten Erinnerungen mehr an die wesentlichen Vertragsbestandteile dieses Darlehensvertrages hatte und noch nicht einmal auf Anhieb die finanzierende Bank sowie die Darlehenssumme benennen konnte. Auf Vorhalt der Urkunde am Gerichtstisch bestätigte die Zeugin aber vorbehaltlos, dass dieses Darlehen zur Finanzierung der im Streit stehenden Beteiligung verwendet wurde. Die Zeugin gab zudem an, mit Gewissheit bestätigen zu können, dass das Darlehen vollständig zurückgeführt wurde entsprechend der vertraglichen Vorgaben.

Angesichts des Zeitablaufes zwischen der Aufnahme des Darlehens und der Vernehmung von 11 1/2 Jahren erscheinen derartige Erinnerungslücken nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, weil das Darlehen bereits vollständig zurückgeführt wurde und die letzte Rate bereits über 4 Jahre vor der Vernehmung entrichtet wurde. Dass die Erinnerung an ein vollständig abgeschlossenes Geschäft in den Hintergrund tritt, ist bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar.

Ungewöhnlich und atypisch ist, dass die Zeugin Z1 zur Terminsvorbereitung und Auffrischung ihrer Erinnerung nicht noch einmal Einsicht in die alten Vertragsunterlagen und Kontoauszüge, jedenfalls aber die Handakte ihres Bevollmächtigten, genommen zu haben scheint, wobei sich dies nicht nachteilig auf ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auswirkt. Eine Verpflichtung des Zeugen, sich auf den Termin vorzubereiten gibt es nicht. Hätte die Zeugin Z1 nach Ablauf von mehr als einem Jahrzehnt seit Abschluss des Darlehensvertrages noch sämtliche Details in Erinnerung gehabt, hätte dies viel größere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben begründen können.

Das Näheverhältnis zum Kläger und das im Ergebnis bestehende eigene wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens sind auch nicht per se geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal sich die Angaben der Zeugin zu den Gesamtumständen, unter denen die Verträge, darunter auch der Darlehensvertrag, zustande kamen, – soweit hier relevant – decken mit weiteren Dokumenten, die in das Verfahren eingeführt worden sind, und die Zeugin auch auf Vorhalte und Nachfragen ihre Angaben in einer Weise präzisieren konnte, dass keine Ungereimtheiten mehr verblieben.

Die Zeugin schilderte im Ergebnis, dass die Beteiligungssumme teilweise aus Eigenkapital, teilweise aus Fremdmitteln aufgebracht wurde, wobei im Vorfeld ein Finanzstatus ermittelt worden sein auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der vorhandenen Einkünfte und Vermögenswert mit dem Ziel der Ausarbeitung einer persönlichen Strategie (“Fahrplan”), mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden sollte, die finanziellen Verhältnisse als Rentner durch zusätzliche monatliche Einkünfte zu erhöhen. Angestrebt worden sei eine Erhöhung der jährlichen Einkünfte um größenordnungsmäßig EUR 7.000,00.

Die Angaben der Zeugin offenbaren dabei einen laienhaften Zugang zu Bankgeschäften und eine geringe Kenntnis der in diesem Bereich maßgeblichen Fachterminologie. Diese Unbedarftheit ist mitverantwortlich dafür, dass nur durch Nachfragen herausgearbeitet werden konnte, dass die Zeugin zunächst nicht eindeutig differenzierte zwischen dem Sparziel/der angestrebten Sparsumme der Anlage, die aufgelöst worden ist einerseits und dem tatsächlichen Guthabenstand zum Zeitpunkt der Auflösung andererseits.

Bei der Schilderung des Beratungsverlaufs bezieht sich die Zeugin auf einen “Zettel”, einen “Fahrplan”, wie er wohl Grundlage der Auswertung des Prüfungsantrages auf Kostensenkung und Einkommenssteigerung vom 07.07.2005, vorgelegt als Anlage K1, gewesen sein mag. In nahezu völliger Übereinstimmung mit der dort entwickelten Strategie, die eine Investitionssumme von EUR 36.040,00 bei einer Aufnahme von Fremdkapital in Höhe von EUR 25.000,00 vorsah, zeichneten der Kläger und seine Ehefrau am 07.07.2005 Beteiligungen über insgesamt EUR 38.300,00, wobei der Darlehensvertrag am 08.07.2005 geschlossen wurde.

Bereits dieser enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen der Anlagevermittler, der Abgabe der Beitrittserklärungen und dem Abschluss des Darlehensvertrages indiziert einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Darlehen und der Beteiligung. Dass die tatsächlich aufgenommene Darlehenssumme in der Höhe identisch ist mit dem in der Anlagestrategie zum Erreichen der Investitionssumme erforderlichen, konkret bezifferten Fremdkapital ist ein weiteres Indiz für den sachlichen Zusammenhang zwischen dem Darlehen und der Beteiligung. Unerheblich ist insoweit, ob die Anlagevermittlerin eine konkrete Handlungsempfehlung abgegeben und gegebenenfalls sogar das Darlehen vermittelt hat.

Soweit die Erinnerung der Zeugin Z1 in Bezug auf die konkreten Zahlungsflüsse, wonach die Darlehenssumme von der kreditgebenden Bank direkt an den Fonds ausgezahlt worden sei, nicht zu vereinbaren ist mit den Vorgaben des Darlehensvertrags, wonach die Darlehenssumme auf ein klägerisches Konto bei der Sparkasse Stadt2 ausgezahlt wurde, beeinträchtigt dieser Widerspruch die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Z1 zur Verwendung der Darlehenssumme nicht. Vielmehr ergibt sich daraus mittelbar, dass die Zeugin Z1 zu keinem Zeitpunkt das Bewusstsein hatte, über die Darlehen verfügen zu können, was gegen eine anderweitige Verwendung der Darlehenssumme spricht.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesamtumstände, darunter insbesondere auch dem persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Z1 und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel (§ 286 ZPO) daran, dass das Darlehen zur Finanzierung der streitgegenständlichen Beteiligungen aufgenommen und verwendet wurde.

Der klägerische Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288, 286 BGB.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten beider Instanzen zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.

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