OLG Frankfurt am Main, 28.05.2014 – 1 U 152/13

September 19, 2018

OLG Frankfurt am Main, 28.05.2014 – 1 U 152/13

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. 5. 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Der Kläger ist der Sohn des Beklagten. Er begehrt, dass der Beklagte als Erbe seiner Ehefrau X, der Mutter des Klägers, für erbunwürdig erklärt wird, dies mit Rücksicht auf einen Tötungsversuch des Beklagten vom … 20….

Die seit 19… an Alzheimer erkrankte, seit Ende 2002 in einem Seniorenheim lebende Erblasserin war seit Jahren bettlägerig und zumindest zu einer verbalen Kommunikation nicht mehr in der Lage, sie wurde durch eine Magensonde künstlich ernährt und lag im Wachkoma. Der Beklagte, der als ihr Betreuer mit umfassendem Wirkungskreis bestellt war und sie regelmäßig etwa dreimal in der Woche besuchte – dies zuletzt wegen einer ebenfalls seit Jahren bestehenden, ansteckenden Viruserkrankung der Erblasserin in Schutzkleidung -, kam mit den Belastungen aus dem Zustand seiner Ehefrau nicht mehr zurecht, zumal es auch zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Betreuungsgericht wegen einer größeren Schenkung aus dem Vermögen der Erblasserin an eine Schwester des Klägers gekommen war; in einem schwer depressiven Zustand durchtrennte er schließlich am o. g. Tag mit einer mitgebrachten Schere den Verbindungsschlauch zur Magensonde und widersprach deren erneuter Verbindung, nachdem das Pflegepersonal die Durchtrennung festgestellt hatte. Es gelang dem Pflegepersonal dann jedoch, die Verbindung zu reparieren. Die Erblasserin verstarb einen Monat später an einer Lungenentzündung ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Tat des Beklagten. Dieser wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. 3. 2013 ( …/12, Kopie Bl. 108 ff. d. A.) wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.

Wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte sei erbunwürdig, weil er vorsätzlich versucht habe, die Erblasserin zu töten, er sei weder schuldunfähig gewesen noch wirksam vom Tötungsversuch zurückgetreten.

Der Beklagte rügt mit seiner Berufung, das Landgericht habe es versäumt, eigenständige Feststellungen zum Tathergang und zu seiner – des Beklagten – Verfassung vor dem Vorfall, insbesondere zu seiner damaligen Schuldunfähigkeit, zu treffen. Das Durchschneiden des Verbindungsschlauchs habe dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin besprochen; beide Eheleute hätten früher besprochen gehabt, nicht menschenunwürdig dahin vegetieren zu wollen. Eine versuchte Tötung auf Verlangen im Sinne des § 216 StGB sei kein Erbunwürdigkeitsgrund. Da die Erblasserin auf seine Besuche nach dem Vorfall nicht negativ reagiert habe, sei davon auszugehen, dass sie ihm verziehen habe.

Der Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Die Akte …/12 der Staatsanwaltschaft Gießen war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist des Erbes nach seiner verstorbenen Ehefrau nicht nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB unwürdig, ohne dass es darauf ankommt, ob er bei der streitgegenständlichen Tat schuldunfähig war.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagte vorsätzlich versucht hat, die Erblasserin durch das Durchtrennen des Verbindungsschlauchs zur Magensonde zu töten. Soweit der Beklagte nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung erstmals einen Tötungsvorsatz bestritten hat, war dies – abgesehen von Zweifeln an der Substantiierung seines diesbezüglichen Vortrages angesichts des sonstigen Sach- und Streitstandes – nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ebenso wenig zu berücksichtigen wie der neue Vortrag zur Besprechung zwischen den Eheleuten bezüglich der Vermeidung eines „Dahinvegetierens“. Von einem Rücktritt des Beklagten vom Tötungsversuch kann ersichtlich keine Rede sein; der Beklagte hat diesen Einwand in der Berufung zu Recht nicht weiter verfolgt. Dass die im Wachkoma liegende Erblasserin dem Beklagten nicht verzeihen konnte, weil ihr eine entsprechende Willensbildung nicht mehr möglich war, ist gleichermaßen offensichtlich.

Mit dem landgerichtlichen Strafurteil ist weiter davon auszugehen, dass es sich um einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags im Sinne des § 213 StGB handelte. Auf die überzeugende Begründung dieses Strafurteils, das den Parteien bekannt und Prozessstoff ist, nimmt der Senat Bezug. Der Beklagte befand sich in einer schweren depressiven Episode. Die gesundheitliche Situation der Erblasserin war seit mehreren Jahren denkbar schwer und kaum erträglich, versprach keine Aussicht auf Besserung. Der Beklagte war zwar auch nicht ansatzweise berechtigt, in der geschehenen, selbstherrlichen Art und Weise aktive Sterbehilfe zu betreiben, weshalb er zu Recht bestraft worden ist. Es liegt aber doch auch auf der Hand, dass sein Delikt nicht von einer für Tötungsdelikte typischen, aggressiven Motivation, sondern eher von Verzweiflung und einer empfundenen Ausweg- und Aussichtslosigkeit geprägt ist. Für die Vermutung des Klägers, der Beklagte habe sich aus finanziellen Gründen zur Tötung der Erblasserin entschlossen, bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte.

III. Die versuchte Tötung in einem minder schweren Fall ist, was das Landgericht in seinen zehnzeiligen Entscheidungsgründen verkannt hat, nicht ohne Weiteres dazu geeignet, eine Erbunwürdigkeit nach dem Opfer des Delikts zu begründen. Auch wenn die Fälle des § 213 BGB von § 2339 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB tatbestandlich erfasst werden, kann sich die Prüfung nicht auf jenes Tatbestandsmerkmal beschränken; § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist vielmehr als Regelvermutung zu verstehen, die namentlich eine Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles daraufhin zulässt, ob die Zwecke der Erbunwürdigkeitsregel durch das Tatgeschehen berührt werden (vgl. Schulz ErbR 2012, 276 ff.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall:Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Würde des Erblassers gerade in seiner Eigenschaft als Träger von Testierfreiheit (vgl. Muscheler ZEV 2009, 58, 61). Der hypothe

tische Wille des Erblassers, den Täter zu enterben, soll verwirklicht, und es soll verhütet werden, dass der durch eine letztwillige Verfügung ggf. benachteiligte künftige Erbe den Erbfall vorzeitig herbeiführt (BeckOK BGB/Müller-Christmann, Edition 31, Stand 1. 5. 2014, § 2339 Rn. 1-2; ähnlich Staudinger-Olshausen [2004], § 2339 Rn. 6).

Diese Schutzzwecke wurden durch das – nochmals: rechtlich keineswegs zu billigende, zu Recht strafrechtlich geahndete – Verhalten des Beklagten nicht berührt. Die Erblasserin war schon seit etwa zehn Jahren krankheitsbedingt nicht mehr testierfähig und lange vor der Tat nicht mehr imstande, zu kommunizieren und einen Willen zu bilden wie zum Ausdruck zu bringen; diese Aufgaben hatte der Beklagte als Betreuer mit umfassendem Wirkungskreis für sie wahrnehmen müssen. Die Frage einer Änderung ihres den Beklagten begünstigenden Testaments stellte sich nicht im Ansatz.

Der Senat verkennt nicht, dass der Schutz menschlichen Lebens in jeder seiner Phasen herausragend wichtige Aufgabe des Rechts ist. § 2339 BGB hat insoweit aber im Vergleich zum strafrechtlichen Sanktionensystem nur eine nachgeordnete, eher vermögensbezogene Bedeutung. Angesichts der tragischen Besonderheiten des Falles erscheint es insgesamt als nicht angemessen, den Beklagten für erbunwürdig zu erklären und damit dem Kläger wie seinen Schwestern, die sich am vorliegenden Rechtsstreit beachtlicherweise nicht beteiligt haben, einen früheren Antritt ihres Erbes zu ermöglichen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die angesprochenen Fragen der §§ 2339 BGB, 213 StGB erscheinen unzureichend geklärt, weshalb dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen war, eine Klärung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…