OLG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2014 – 2 UF 70/12 Nachlassspaltung bei Grundbesitz in Thailand; Auswirkungen einer Ausschlagung gegenüber dem Deutschen Nachlassgericht

August 19, 2018

OLG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2014 – 2 UF 70/12

Nachlassspaltung bei Grundbesitz in Thailand; Auswirkungen einer Ausschlagung gegenüber dem Deutschen Nachlassgericht

(AG Hamburg, Beschl. v. 19.04.2012 – 289 F 99/09)

Gründe:

  1. Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich.

Die Antragsgegner sind die einzigen Kinder der verstorbenen Frau P. T., die mit dem Antragsteller verheiratet war. Die Ehefrau war thailändische Staatsangehörige, der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Die Ehe ist am 01.12.2000 geschlossen worden. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Ehefrau am 11.11.2009 zugestellt. Die Ehegatten lebten seit spätestens Ende 2009 getrennt. […]

Die Ehefrau hatte bei Eheschließung vorbehaltlich der nachstehend erwähnten vier weiteren Lebensversicherungen […]

Das Endvermögen der Ehefrau am 11.11.2009 enthielt folgende Aktiva:

  • ein bebautes Grundstück in Thailand […],
  • ein unbebautes Grundstück in Thailand […],
  • eine von der Ehefrau in gemieteten Räumen in der …Straße …, … Hamburg betriebene Schneiderei;
  • eine Lebensversicherung […],
  • vier weitere Lebensversicherungen […]

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich zunächst im Rahmen eines Stufenverfahrens geltend macht. Nachdem die Ehefrau erstinstanzlich Auskunft erteilt hatte, hat der Antragsteller seinen Auskunftsantrag zurückgenommen und einen Zahlungsantrag gestellt. […]

Am 11.02.2013 verstarb die Ehefrau. Ihre Eltern waren zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben. Die Ehefrau hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Nach ihrem Tod haben die Antragsteller am 15.04.2013 beim AG Hamburg-Blankenese zum Az. 571 VI 236/13 einen gemeinschaftlichen Erbschein als gesetzliche Erben der Ehefrau, beschränkt auf deren in Deutschland belegenes Vermögen, erwirkt.

Am 21.06.2013 haben die Antragsgegner durch notarielle Erklärung gegenüber dem AG Hamburg-Blankenese die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses angefochten und die Erbschaft aus allen möglichen Berufungsgründen ausgeschlagen. Zur Begründung haben sie in der Erklärung darauf verwiesen, dass sie erstmals am 13.06.2013 durch eine Information der E.-Versicherung erfahren hätten, dass die Leistungen aus der Lebensversicherung der Ehefrau bei dieser Versicherung nicht in den Nachlass fielen und der Nachlass deshalb überschuldet sei.

  1. II. Die zulässige, insb. frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
  2. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nach güterrechtlichen Regeln i.H.v. 10.891,68 € zu. Seine Ehefrau ist erst nach Rechtskraft der Scheidung gestorben, so dass § 1371 BGB nicht zur Anwendung kommt. […]
  3. Die Antragsgegner haften als Erben der Ehefrau für den Zugewinnausgleichsanspruch, dies allerdings nur mit dem in Thailand belegenen Immobilienvermögen der Ehefrau.
  4. a) Art. 25 EGBGB richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Die Ehefrau war ausschließlich thailändische Staatsangehörige. Section 37 des thailändischen IPRG verweist im Hinblick auf Immobilien weiter auf das Recht des Belegenheitsortes, Section 38 des thailändischen IPRG im Hinblick auf bewegliches Vermögen auf das Recht des Wohnsitzes des Erblassers, hier bezüglich der Ehefrau also auf deutsches Recht. Das deutsche Recht nimmt die teilweise Rückverweisung an. Da die Erblasserin unbewegliches Vermögen in Thailand besaß, ist damit eine Nachlassspaltung eingetreten.

Die Nachlassspaltung hat zur Folge, dass die beiden Nachlassteile wie zwei selbstständige Nachlässe zu behandeln sind, so dass Ausschlagung, Anfechtung der Ausschlagung und eine dies begründende Überschuldung des Nachlasses bezogen auf den jeweiligen Teilnachlass zu beurteilen sind (BayObLG, NJW 2003, 216 [BayObLG 05.07.2002 – 1 Z BR 45/01] [BayObLG v. 05.07.2002 – 1 Z BR 45/01]).

Im Fall einer durch eine Rückverweisung eintretenden Nachlassspaltung entscheidet diejenige Rechtsordnung, die durch die partielle Rückverweisung die Spaltung herbeigeführt hat, über die Haftung der verschiedenen Teilnachlässe für Nachlassverbindlichkeiten (Staudinger/ Dörner, Art. 25 EGBGB, Rn. 790). Danach ist im vorliegenden Fall die thailändische Rechtsordnung berufen, über die Haftung der beiden Teilnachlässe für die streitgegenständliche Zugewinnausgleichsforderung zu entscheiden.

Aus dem vom Senat eingeholten Gutachten der Sachverständigen M. und K., das widerspruchsfrei und in sich schlüssig ist und vom Senat deshalb der Entscheidung zugrundegelegt wird, ergibt sich insoweit folgendes:

„Nach Section 1600 des Civil and Commercial Code of Thailand (CCC) beinhaltet der Nachlass des Verstorbenen das gesamte Vermögen des Erblassers, also alle Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten, es sei denn, diese sind höchstpersönlicher Natur. (…) Deshalb wird der Erbe grds. auch Rechtsinhaber bzw. Schuldner. Dies wird von Section 1599 CCC bestätigt, der bestimmt, dass der Nachlass im Todesfall auf die Erben übergeht.

Eine Beschränkung der Außenhaftung für verschiedene (Teil-) Vermögensmassen des Nachlasses ist nach thailändischem Recht daher grds. nicht vorgesehen (vgl. Entscheidung des Supreme Courts 3925/2539 betreffend eine grundstücksbezogene Kaufpreisforderung). Spezialregelungen gelten nur für akzessorisch besicherte Forderungen, wie etwa die Hypothek nach Section 728 CCC. Für persönliche Verbindlichkeiten, insb. auch für gesetzliche Schuldverhältnisse, zu denen auch die Zugewinnausgleichsforderung (…) gehört, werden keine Beschränkungen der Außenhaftung bzgl. verschiedener Teilvermögensmassen vertreten (Entscheidungen des Supreme Court 3240/2537 und 383/2530 bzgl. deliktsrechtlicher Verbindlichkeiten des Erblassers).

Nach dem Vorausgesagten haftet auch der Erbe bei Nachlassspaltung im Außenverhältnis nach thailändischem Recht für alle Erblasserverbindlichkeiten (…) mit allen Teilvermögensmassen grds. in voller Höhe der Schuld, sofern keine Spezialregelung vorgesehen ist. Da dies hinsichtlich der Zugewinnausgleichsforderung nicht der Fall ist, haftet insb. auch das in Thailand belegene Immobiliarvermögen.

Eine Beschränkung ergibt sich allerdings aus Section 1601 CCC, nach welchem der Erbe nicht über den Betrag des Wertes des ihm zufallenden Nachlasses haften soll. Der Erbe haftet also für den vollen Betrag, beschränkt auf den Wert des Nachlassanteils.

Dieses Ergebnis wird noch einmal von Section 1734 CCC explizit bestätigt. Danach haben Gläubiger nur das Recht, aus dem Nachlass befriedigt zu werden. Daraus ergibt sich, dass der Erbe nicht mit seinem darüber hinausgehenden Vermögen persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.”

b) Als Kinder der Erblasserin sind die Antragsgegner gem. Section 1629, 1630 CCC gesetzliche Erben erster Klasse und beerben einen unverheirateten Erblasser (hier: ihre Mutter) zu gleichen Teilen allein, sofern nicht noch Eltern des Erblassers leben. Das war hier nicht der Fall.

Ausländer (hier: die Antragsgegner) dürfen zwar nach dem thailändischen Gesetz über Grund und Boden grds. kein Grundeigentum in Thailand erwerben. Das Verbot sieht als Rechtsfolge allerdings nur eine befristete Verkaufspflicht vor und steht deshalb der Erlangung einer Erbenstellung der Kinder mit Blick auf das Grundeigentum der Erblasserin in Thailand nicht entgegen.

c) Die von den Antragsgegnern durch notarielle Erklärung v. 21.06.2013 gegenüber dem AG Hamburg-Blankenese erklärte Anfechtung der in der vorherigen Beantragung eines Erbscheins nach deutschem Recht liegende Erbschaftsannahme sowie die gleichzeitige Ausschlagung der Erbschaft haben auf ihre Erbenstellung nach thailändischem Recht keinen Einfluss.

Die Sachverständigen führen hierzu aus:

„Section 1612 CCC besagt, dass der Verzicht einer Erbschaft oder eine Vermächtnisses durch schriftliche Willenserklärung vor einem zuständigen Beamten erklärt werden oder durch einen Kompromissvertrag vereinbart werden muss. (…)

Die schriftliche Erklärung muss bei dem zuständigen Beamten hinterlegt werden. (…) In den Entscheidungen 1250/2538, 5478/2550, 4912/2552, 4322/2540, 4031/2540, 5895/2538 und 1846/2538 legte der Supreme Court in Übereinstimmung mit Section 40 des Administrative Organisation oft he State Act B.E. 2495 (A.D. 1952) fest, wer als zuständiger Beamter betrachtet wird. Dies sind lediglich der Leiter des Bezirksamts („chief director of the district office”) in der Region Bangkok und der Sheriff (oder Bezirksamtsleiter) in allen anderen Provinzen.

Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Erklärung der Ausschlagung gegenüber deutschen Beamten keine Rechtswirkungen in Thailand entfaltete, da das deutsche Nachlassgericht kein „zuständiger Beamter” nach thailändischem Recht ist. (…) Das vorgenannte Ergebnis (…) wird zudem auch durch die Verwaltungspraxis der im Ausland befindlichen thailändischen Vertretungen gestützt, welche ebenfalls auf die o.g. thailändischen Beamten zum Zwecke der Erbausschlagung verweisen.

Eine Kompromißvereinbarung zur Ausschlagung der Erbschaft ist gem. Section 851 CCC erst dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich verfasst und vom Verzichtenden unterzeichnet wurde. (…) Diese Erklärung ist durch den ausschlagenden Erben, zwei Zeugen und die anderen Erben zu unterzeichnen, sollten letztere vorhanden sein. Eine solche Erklärung gilt dann als Ausschlagung des Erbes in Form eines Kompromisses.”

Der notariellen Erklärung der Antragsgegner fehlt bereits das Element eines „Kompromisses”, d.h. eines Ausgleichs zwischen widerstreitenden Positionen, zudem entspricht sie mangels Mitunterzeichnung durch zwei Zeugen auch nicht der durch das thailändische Recht geforderten Form, so dass die Ausschlagung weder gem. Section 851 CCC noch aufgrund einer Erklärung gegenüber einem nach thailändischem Recht zuständigen Beamten wirksam ist.

d) Nach deutschem Recht sind die Antragsgegner nicht Erben ihrer Mutter geworden. Sie haften daher weder mit dem in Deutschland vorhandenen Nachlassvermögen noch mit ihrem persönlichen Vermögen für die streitgegenständliche Zugewinnausgleichsforderung.

Zwar waren die Antragsgegner als Kinder der Erblasserin auch nach deutschem Recht als deren Erben berufen. Sie haben die Erbschaft durch Beantragung eines Erbscheins beim AG Hamburg-Blankenese auch zunächst angenommen.

Die von ihnen mit notarieller Urkunde v. 21.06.2013 erklärte Anfechtung der Erbschaftsannahme nebst Ausschlagung der Erbschaft ist bezogen auf den dem deutschen Recht unterliegenden Nachlassteil jedoch wirksam.

Die Antragsgegner begründen ihre Irrtumsanfechtung in der notariellen Urkunde damit, dass sie erst am 13.06.2013 durch eine Information der E…-Versicherung erfahren hätten, dass die später an den Antragsteller ausgezahlte Lebensversicherung der Erblasserin nicht in den Nachlass falle, so dass dieser überschuldet sei.

Diese Darlegung ist grds. geeignet, die Irrtumsanfechtung zu begründen. Irrtümer der Erben über die gegenständliche Zusammensetzung des Nachlasses, durch die ihnen eine vorhandene Überschuldung des Nachlasses verborgen bleibt, stellen einen Anfechtungsgrund i.S.d. Irrtums über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses dar (Palandt/ Weidlich, BGB, § 1954 Rn. 6 m.w.N.).

Allerdings war der dem deutschen Recht unterliegende Teilnachlass der Ehefrau auch bei Einbeziehung der zweifelhaften Versicherungsleistung bereits überschuldet. Die Existenz der im Schriftsatz der Antragsgegner v. 01.10.2013 aufgeführten Nachlassverbindlichkeiten (noch ohne die o.g. Darlehensforderungen) von 26.340,24 € ist antragstellerseits nicht bestritten worden. Demgegenüber belief sich der dem deutschen Recht unterliegende Aktivnachlass ohne die Lebensversicherungen nur noch auf den Erlös des Schneidereibetriebes, der nach dem Vortrag der Antragsgegner im Nachlass allerdings nicht mehr vorhanden war, und auf den Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren 2 UFH 2/12 i.H.v. 585,58 € (s.u. 3.). Damit lag selbst bei Einbeziehung der Lebensversicherungssumme von 12.856,95 € eine Überschuldung vor.

Der Umstand, dass die Darlehensforderungen für die Antragsgegner infolge ihrer Gläubigerstellung keine real zu erfüllende Belastung darstellten, ändert daran nichts. Jedoch ist auch bei bekannter Überschuldung des Nachlasses eine Irrtumsanfechtung der Erben dann zuzulassen, wenn ihnen infolge fehlerhafter Annahme der Zugehörigkeit eines bedeutenden Aktivpostens zum Nachlass deren Ausmaß verborgen geblieben ist. Denn Erben – gerade wenn es sich dabei um Kinder des Erblasser handelt – werden oftmals bereit sein, eine gewisse Überschuldung des Nachlasses im Interesse des Ansehens des Erblassers aus ihrem Privatvermögen (oder hier: aus einem ausländischen, nicht überschuldeten weiteren Teilnachlass) auszugleichen. Ist der tatsächlich auszugleichende Betrag jedoch wegen eines Irrtums der Erben über die Zugehörigkeit von Aktiva zum Nachlass erheblich höher als den Erben bekannt (so hier, nämlich um 12.856,95 €), dann liegt in dieser Unkenntnis der Erben über die entsprechende verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses ein relevanter Irrtum, der zur Anfechtung berechtigt.

Die 6-Wochen-Frist des § 1954 BGB ist gewahrt. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt der zur Fristversäumung führenden früheren Kenntnis der Anfechtungsberechtigten von dem Anfechtungsgrund liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 122; Palandt/ Weidlich, § 1954, Rn. 8 m.w.N.), hier also bei dem Antragsteller. Einen solchen Beweis hat dieser nicht führen können. Der Hinweis des Antragstellers auf eine allgemeine Lebenserfahrung, wonach Erben sich zeitnah nach dem Tod des Erblassers um die Zusammensetzung des Nachlasses kümmern würden, ersetzt die notwendigen konkreten Darlegungen zur Kenntniserlangung nebst Beweisantritt nicht.

e) Im Ergebnis haften die Antragsgegner für die Zugewinnausgleichsforderung daher insgesamt nur mit dem in Thailand belegenen Immobilienvermögen der Ehefrau. Eine entsprechende Einschränkung war in das Entscheidungsrubrum aufzunehmen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe des vom Familiengericht erstinstanzlich zugesprochenen Ausgleichsbetrages i.H.v. 9.497,06 €. Insoweit ist die Verpflichtung der Ehefrau mangels Einlegung einer Beschwerde oder Anschlussbeschwerde von ihrer Seite nämlich in Rechtskraft erwachsen. Die Beschränkung der Haftung der Erben auf die Höhe des thailändischen Nachlasses kann daher nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern nur als Einwand im Rahmen einer Titelumschreibung gem. § 727, 732 ZPO geltend gemacht werden.

Die von den Antragsgegnern erklärte Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch der Ehefrau aus dem Verfahren 2 UFH 2/12 i.H.v. 585,58 € ist unwirksam. Die entsprechende Forderung gehört nämlich zu dem deutschen Recht unterliegenden Nachlassteil der Ehefrau. Hinsichtlich dieses Nachlassteils sind die Antragsgegner nicht Erben geworden (s.o.). Ihre Aufrechnung mit einer ihnen nicht zustehenden Forderung geht deshalb ins Leere.

 

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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