OLG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2020 – 2 W 35/20

Juli 7, 2021

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2020 – 2 W 35/20

Zur Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments mit atypischer Jastrow`scher Klausel ohne Strafteil.
Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona – Nachlassgericht – vom 6.3.2020 geändert. Der Antrag des Beteiligten zu 8) vom 20.9.2019 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 8) hat die Gerichtskosten beider Instanzen zu tragen. Alle Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Beteiligten zu 1) und 2) sowie der im Jahr 2006 verstorbene Dr. J… T… sind/waren die Kinder des im Jahr 1977 verstorbenen Ehemannes der Erblasserin aus dessen erster Ehe. Die Beteiligten zu 3) und 7) sind die Kinder von Dr. J… T…, der Beteiligte zu 8) ist der durch Testament der Erblasserin vom 8.2.2007 eingesetzte Testamentsvollstrecker.

Mit gemeinschaftlichem notariellen Testament vom 18.8.1970 setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder des Ehemannes zu gleichen Teilen zu Erben des Längstlebenden ein. Weiter enthält das Testament in § 2 folgende Bestimmung:

„Für den Fall, dass ich, der Erschienene zu 1) [Ehemann] vor meiner Ehefrau versterbe und meine oben angegebenen Kinder von ihr den Pflichtteil fordern sollten, so soll hierfür folgendes gelten:

Die Kinder, die den Pflichtteil nicht verlangen, sollen aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis erhalten, das für jedes Kind so groß sein soll, wie dessen Erbanteil bei gesetzlicher Erbfolge und Übernahme der Pflichtteilslast auf die Kinder sein würde. Die Vermächtnisse sollen zwar sofort beim Tode des Erstversterbenden anfallen, aber erst beim Tode des Letztlebenden ausgezahlt werden.“

Nach dem Tod des Ehemannes der Erblasserin machten alle drei Kinder des Ehemannes Pflichtteilsansprüche gegen die Erblasserin geltend.

Durch notarielles Testament vom 8.2.2007, ergänzt durch notarielles Testament vom 15.7.2008, setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 1), 4), 5), 6) und 8) mit unterschiedlichen Quoten als Miterben ein und bestimmte den Beteiligten zu 8) zugleich zu ihrem Testamentsvollstrecker.

Am 1.7.2019 verstarb die Erblasserin. Der Beteiligte zu 8) beantragte am 20.9.2019 die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die Beteiligten zu 1), 2) und 7) erhoben hiergegen Einwendungen. Sie machten geltend, dass die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.8.1970 der Anordnung der Testamentsvollstreckung entgegenstehe. Das Testament enthalte keine Pflichtteilsstrafklausel, so dass die Schlusserbschaften nicht entfallen seien.

Mit Beschluss vom 6.3.2020 hat das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass es sich bei der Klausel in § 2 des gemeinschaftlichen Testaments um eine typische Form der sog. Jastrow’schen Klausel – einer erweiterten Pflichtteilsstrafklausel – handele, wobei lediglich die Regelung für den zweiten Erbfall fehle. Dies sei jedoch deswegen nachvollziehbar, weil dieser Fall wegen der fehlenden Pflichtteilsberechtigung der (Stief-) Kinder der Erblasserin nicht regelungsbedürftig gewesen sei. Aus einem früheren gemeinschaftlichen Testament des Ehemannes und seiner ersten Frau aus dem Jahr 1954, das eine normale Pflichtteilsstrafklausel enthalte, werde zudem deutlich, dass es dem Ehemann nicht darum gegangen sei, sein Vermögen unter allen Umständen in der Familie zu halten. Die Jastrow’sche Klausel sei in der notariellen Praxis gebräuchlich gewesen und vor allem in Fällen empfohlen worden, in denen der voraussichtlich zunächst versterbende Ehegatte den überwiegenden Teil des Vermögens erwirtschaftet habe. Eine solche Konstellation habe hier vorgelegen. Durch die Pflichtteilsforderung der Kinder sei infolgedessen ihre Schlusserbschaft und damit die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments weggefallen.

Gegen diesen Beschluss, der den Beteiligten zu 1) und 2) am 11.3.2020 zugestellt wurde, wenden sich diese mit ihrer am 2.4.2020 eingegangenen und begründeten Beschwerde.

Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, dass das Nachlassgericht zu Unrecht eine Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche Testament „hineininterpretiert“ habe. Gerade bei einem notariellen Testament – wie hier – komme das nicht in Betracht. Dem Ehemann der Erblasserin sei es wichtig gewesen, das von ihm erwirtschaftete Vermögen in der Familie zu halten, dies auch im Fall einer Pflichtteilsforderung der Kinder. Auch die Erblasserin selbst sei – wie sich aus Briefen ergebe – noch zur Zeit der Pflichtteilsforderungen der Kinder davon ausgegangenen, dass sie an das gemeinschaftliche Testament gebunden sei.

Die von der Erblasserin später vorgenommene Erbeinsetzung des Beteiligten zu 8) verstoße im Übrigen gegen § 14 HeimG i.V.m. HmbWBG, da er in leitender Funktion im Augustinum tätig gewesen sei, in dem die Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung gewohnt habe. Von der Erbeinsetzung habe er offensichtlich schon zur Zeit der Testamentserrichtung Kenntnis gehabt. Zudem sei er als katholischer Geistlicher ohne eine – nicht ersichtliche – Genehmigung des Bischofs nicht zur Übernahme einer Testamentsvollstreckung befugt.

Der Beteiligte zu 8) verteidigt die Entscheidung des Nachlassgerichts. Er weist darauf hin, dass es erkennbarer Sinn der Klausel in § 2 des gemeinschaftlichen Testaments gewesen sei, die Schlusserben von einer Pflichtteilsforderung nach dem ersten Erbfall abzuhalten. Dies gelte auch und gerade für eine aus Sicht der überlebenden Ehefrau besonders problematische gemeinsame Pflichtteilsforderung aller Schlusserben. Gegen ein solches gemeinsames Vorgehen der Schlusserben biete die Klausel bei wörtlicher Auslegung keinen Schutz.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie haben auch in der Sache Erfolg. Das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis ist nicht zu erteilen, da es sich bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung durch das Testament vom 8.2.2007 um eine Beschwerung der Schlusserben des gemeinschaftlichen Testaments vom 18.8.1970 handelt, die gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments (§§ 2271, 2289 BGB) verstößt. Die Einsetzung der Kinder ihres Ehemannes durch die Erblasserin war wechselbezüglich zu der Einsetzung der Erblasserin als Erbin seitens des Ehemannes, da davon auszugehen ist, dass die eine Verfügung nicht ohne die andere vorgenommen worden sein würde. Die Wechselbezüglichkeit ergibt sich auch aus der Zweifelsregelung in § 2270 Abs. 2 BGB.

Die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments ist durch die Pflichtteilsforderung aller drei Kinder nach dem ersten Erbfall nicht entfallen, da das gemeinschaftliche Testament keine Pflichtteilsstrafklausel, d.h. eine Regelung über den Wegfall der Schlusserbschaft bei Pflichtteilsforderung nach dem 1. Erbfall enthält. Das Testament sieht lediglich eine Begünstigung der den Pflichtteil nicht fordernden Schlusserben vor. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts war eine solche Regelung auch nicht wegen des fehlenden Pflichtteilsrechts der Kinder im Verhältnis zu ihrer Stiefmutter, der Erblasserin, entbehrlich. Denn das insoweit fehlende Pflichtteilsrecht der Kinder änderte nichts an ihrer testamentarischen Einsetzung als Schlusserben. Um dieses Erbrecht zu beseitigen, hätte es einer Strafklausel bedurft.

Die Auslegung eines Testaments darf zwar nicht beim Wortlaut stehen bleiben, sondern muss den wahren Willen der Erblasser erforschen. Dennoch ist – gerade bei einem notariellen Testament wie hier – der Wortlaut ein gewichtiges Indiz. Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung bedarf es klarer Anhaltspunkte, aus denen sich ein gegenteiliger Wille der Erblasser ableiten lässt. Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:

Zwar kommt die streitgegenständliche Testamentsklausel in ihrer Formulierung derjenigen der „Jastrow’schen Klausel“ sehr nahe, jedoch ohne den entscheidenden Strafteil der Klausel. Die getroffene Regelung ist ohne Hinzufügung eines Strafteils auch nicht sinnlos. Vielmehr motiviert sie die Schlusserben dazu, von einer Pflichtteilsforderung nach dem ersten Erbteil abzusehen, indem sie für diesen Fall mit einem Vermächtnis in erheblicher Größe bedacht werden. Durch die aufgeschobene Fälligkeit des Vermächtnisses wird zugleich eine Belastung der überlebenden Ehefrau zu ihren Lebzeiten vermieden.

Richtig ist allerdings, dass die vorstehend beschriebenen Wirkungen der Klausel wegfallen, wenn sämtliche Schlusserben den Pflichtteil fordern, da die Vermächtnisse dann entfallen und die Schlusserben im Ergebnis wiederum gleiche Anteile des Vermögens erhalten sowie – in Höhe der Pflichtteile – einen Teil des Vermögens bereits nach dem ersten Erbfall. Dies allein genügt jedoch nicht, um in die Klausel eine darin nicht enthaltene Strafregelung hineinzuinterpretieren. Denn es ist gleichwohl möglich, dass die Erblasser es bei einer Begünstigung der sich wohlverhaltenden Schlusserben durch Vermächtnisse bewenden lassen wollten und sich eine gemeinschaftliche Pflichtteilsforderung durch alle Schlusserben entweder nicht vorgestellt oder aber die in diesem Fall eintretenden Folgen bewusst hingenommen haben. Die entgegengesetzte These, den Erblassern sei es wichtig gewesen, die Schlusserben durch eine effektive, sämtliche Fallgestaltungen abdeckende Strafregelung von einer Pflichtteilsforderung abzubringen, ist lediglich eine Vermutung, die sich weder auf den Testamentswortlaut noch auf Umstände außerhalb des Testaments stützen kann. Ihr ist die – ebenfalls plausible – Vermutung entgegenzustellen, dass es dem Ehemann der Erblasserin wichtig gewesen sein dürfte, das von ihm erarbeitete Vermögen letztlich seinen Kindern zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck könnte er bereit gewesen sein, Abstriche hinsichtlich der Effektivität der testamentarischen Regelung bzgl. des Schutzes seiner Ehefrau vor Pflichtteilsforderungen hinzunehmen. Auch aus dem Gesichtspunkt, dass der Ehemann der Erblasserin in dem Testament aus dem Jahr 1954 mit seiner ersten Frau eine Pflichtteilsstrafregelung vereinbart hatte, lässt sich nichts anderes ableiten. Denn zum einen liegen zwischen den beiden Testamenten 16 Jahre, in denen sich der Wille des Ehemannes der Erblasserin gewandelt haben mag. Zum anderen liegt es nicht fern, dass die Erblasser eine gegen den eigenen Elternteil gerichtete Pflichtteilsforderung als „strafwürdiger“ angesehen haben als eine gegen einen Stiefelternteil, so dass für beide Varianten unterschiedliche Regelungen getroffen wurden.

Entscheidend ist darüber hinaus, dass die in § 2 des Testaments angeordnete Vermächtnisregelung ihren Sinn verlieren würde, wenn man sie um eine Strafkomponente im Sinne der „Jastrow’schen Klausel“ erweitern würde. Sinn der Jastrow’schen Klausel ist es, den Umfang des Nachlasses nach dem zweiten Erbfall und damit die Höhe der Pflichtteilsansprüche für den zweiten Erbfall zu reduzieren, indem bereits für den 1. Erbfall Vermächtnisse ausgebracht werden, die aber erst im zweiten Erbfall auszuzahlen sind und deshalb die Liquidität des überlebenden Ehepartners nicht beeinträchtigen. Dieser Sinn entfällt, wenn es sich bei den Schlusserben – wie im vorliegenden Fall – um Stiefkinder handelt, die im zweiten Erbfall ohnehin kein Pflichtteilsrecht haben. Geht man von einer Klausel mit Strafregelung aus, wären die Vermächtnisse bedeutungslos, während sie bei wörtlichem Verständnis der Klausel (außer in dem hier eingetretenen Fall der gemeinsamen Pflichtteilsforderung) als Begünstigung derjenigen Kinder sinnvoll sind, die auf eine Pflichtteilsforderung verzichten. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Eheleute bewusst eine wirkungslose Vermächtnisregelung treffen wollten. Dies stellt ein starkes Argument zugunsten einer am Wortlaut der Klausel orientierten Interpretation dar.

Insgesamt fehlen daher zureichende Anhaltspunkte für eine Ergänzung des gemeinschaftlichen Testaments um eine Pflichtteilsstrafklausel im Wege der Auslegung. Damit verbleibt es bei der bindenden Schlusserbeneinsetzung der Kinder, zu der die spätere Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch die Erblasserin in Widerspruch steht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81 FamFG, 61, 65 GNotKG; dabei wurde für den Nachlasswert die Angabe aus dem Antrag vom 20.9.2019 zugrundegelegt.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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