OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.2015 – 10 W 153/15 Ist ein ernsthafter Testierwille bei einer letztwilligen Verfügung auf einem Zettel gegeben? (AG Lübbecke, Beschl. v. 15.07.2015 – 6 VI 260/14)

August 19, 2018

OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.2015 – 10 W 153/15

Ist ein ernsthafter Testierwille bei einer letztwilligen Verfügung auf einem Zettel gegeben?

(AG Lübbecke, Beschl. v. 15.07.2015 – 6 VI 260/14)

Gründe:

Die Beteiligte zu 4) ist die Tochter der am 30.07.2013 verstorbenen Erblasserin N. Die verwitwete Erblasserin hatte neben der Beteiligten zu 4) einen weiteren Abkömmling, ihren im Jahr 2009 vorverstorbenen Sohn J. Die Beteiligten zu 1) bis 3) und die Beteiligte zu 5) sind die Kinder des vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin.

Der Nachlass der Erblasserin bestand im Wesentlichen aus der Immobilie L-Weg in M, eingetragen im Grundbuch von M […] und hatte einen reinen Wert von ca. 140.000 €.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte zunächst die Beteiligte zu 4) die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge, nach dem die Erblasserin durch sie zu 1/2 und durch die übrigen Beteiligten zu je 1/8 beerbt worden ist. Dieser Erbschein wurde am 06.11.2013 antragsgemäß erteilt.

Anfang April 2014 reichten die Beteiligten zu 1) und 3) über ihre Verfahrensbevollmächtigte zwei Schriftstücke ein, bei denen es sich ihrem Vortrag nach um Testamente der Erblasserin handele.

Bei einem dieser Schriftstücke handelt es sich um einen ca. 8 x 10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit folgender handschriftlicher Aufschrift:

„Tesemt

Haus

Das für J”

Unter dieser Aufschrift befinden sich die Jahreszahl 1986 sowie der Schriftzug „N” mit einem vorangestellten, nicht sicher lesbaren weiteren Buchstaben.

Bei dem zweiten Schriftstück handelt es sich um ein mehrfach gefaltetes Stück Papier, das der Beschaffenheit von Butterbrotpapier entspricht. Auf diesem befinden sich die gleichen Worte, wie auf dem anderen Schriftstück, allerdings in leicht abgewandelter Anordnung. Ferner ist auf diesem Schriftstück ein kleiner Schlüssel mit einem Klebefilm befestigt.

Beide Schriftstücke wurden am 10.04.2014 durch das Nachlassgericht als Verfügungen von Todes wegen eröffnet.

Durch am 10.09.2014 erlassenen Beschluss zog das AG – Nachlassgericht – Lübbecke den Erbschein v. 06.11.2013 ein.

Mit notariellem Erbscheinsantrag v. 08.09.2014 (UR-Nr. 101/2014 des Notars Dr. I in M) beantragte der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn und seine Geschwister – die Beteiligten zu 2), 3) und 5) – als Miterben der Erblasserin zu je 1/2 ausweisen sollte. Dabei vertrat er die Ansicht, dass es sich bei den beiden oben genannten Schriftstücken um zwei wirksame Testamente der Erblasserin handele, nach denen sein vorverstorbener Vater, der Sohn der Erblasserin, als Alleinerbe eingesetzt worden sei und nun mehr, an dessen Stelle seine vier Kinder getreten seien.

Nur die Beteiligte zu 4) trat diesem Erbscheinsantrag entgegen und äußerte Bedenken daran, dass die o.g. Schriftstücke tatsächlich von der Erblasserin verfasst und unterzeichnet worden seien.

Am 29.01.2015 hörte das Nachlassgericht die Beteiligten sowie Frau G, die Schwiegertochter der Erblasserin und Ehefrau des vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin, an.

Die Beteiligten zu 1) und 3) haben die Ansicht vertreten, die streitgegenständlichen Schriftstücke wiesen die erforderlichen Merkmale eines Testaments auf. Für den Testierwillen der Erblasserin spreche, dass diese beide Schriftstücke mit „Tesement” bezeichnet habe. Hierbei handele es sich zwar nicht um das korrekte Wort Testament, augenscheinlich habe die Erblasserin jedoch damit ihren letzten Willen zum Ausdruck bringen wollen.

Zudem habe die Erblasserin längere Zeit den Wunsch gehabt, dass ihr Sohn J die Immobilie erhalten solle, da er diese einige Zeit mit seiner Familie bewohnt und in die er erheblich investiert habe. Eine lebzeitige Übertragung sei an dem Widerstand der Beteiligten zu 4) gescheitert, ohne deren Einverständnis die Erblasserin offensichtlich nicht habe übertragen wollen.

Die Beteiligte zu 4) hat unangegriffen vorgetragen, die Erblasserin sei im Jahr 1986 sowohl körperlich als auch geistig noch sehr rüstig gewesen, sie sei der deutschen Schrift und Sprache hinreichend mächtig gewesen und habe gewusst, sich in vollen verständlichen Sätzen auszudrücken. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Erblasserin, wenn sie die beiden Schriftstücke tatsächlich verfasst hätte, um damit eine Erbeinsetzung zu Gunsten ihres Sohnes anzuordnen, hierüber einen vollständigen, der deutschen Grammatik entsprechenden Satz verfasst hätte. Von einem Testierwillen der Erblasserin könne demnach nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass es sich um zwei Zettel nahezu gleichen Inhalts handele, sei ein Indiz dafür, dass es sich dabei nur um „Schmierzettel” ohne jeglichen rechtlichen Bindungswillen handele.

Mit Beschl. v. 15.07.2015 hat das AG – Nachlassgericht – Lübbecke den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 08.09.2014 zurückgewiesen. […]

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 3) mit ihrer am 12.08.2015 bei dem Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde vom gleichen Tag, mit der sie die Erteilung des beantragten Erbscheins begehren. […]

  1. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) ist statthaft gem. § 58 Abs. 1 FamFG und gem. §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG auch im Übrigen zulässig, insb. ist der Beschwerdewert i.H.v. 600 € gem. § 61 Abs. 1 FamFG überschritten.

Der für § 61 Abs. 1 FamFG maßgebliche Beschwerdewert richtet sich nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 61 Rn. 6). Das Abänderungsinteresse der Beteiligten zu 1) und 3) geht dahin, ihre Erbanteile i.H.v. jeweils 1/4 anstatt wie bei Eingreifen gesetzlicher Erbfolge i.H.v. jeweils 1/8 feststellen zu lassen. Der Beschwerdewert beläuft sich damit auf die wertmäßige Differenz zwischen den beiden Erbteilen i.H.v. 1/4 und den beiden Erbteilen i.H.v. 1/8. Angesichts des von der Beteiligten zu 4) mitgeteilten reinen Nachlasswerts i.H.v. 140.000 € beträgt diese Differenz 35.000 € (1/4 =35.000 €, 1/8 =17.500 €).

  1. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) v. 08.09.2014 zurückgewiesen.

Unabhängig von der streitigen Frage der Urheberschaft der beiden als Testamente eröffneten Schriftstücke kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei diesen Schriftstücken nach dem Willen der Erblasserin um letztwillige Verfügungen handeln sollte.

a) Bei einem Testament handelt es sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Es ist demnach nur dann wirksam, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung einen ernstlichen Testierwillen hatte. Das ist dann der Fall, wenn der Erblasser ernstlich eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollte. Zweifel an einem endgültigen Testierwillen können sich u.a. aus ungewöhnlichen Schreibmaterialien, ungewöhnlichen Errichtungsformen, der inhaltlichen Gestaltung und einem ungewöhnlichen Aufbewahrungsort ergeben. Bei solchen Zweifeln ist stets zu prüfen, ob es sich nicht lediglich um einen Testamentsentwurf handelt. Können diese Zweifel nicht ausgeräumt werden, liegt kein gültiges Testament vor, da hierfür der ernstliche Testierwille außer Zweifel stehen muss (Staudinger/ Wolfgang Baumann, BGB, 2012, § 2247 Rn. 17–20; und T. Kappler, in: Erman, BGB, § 2247 Rn. 3; MünchKomm-BGB/ Hagena, 6. Aufl. 2013, § 2247 Rn. 5).

b) Zweifel am Vorliegen eines ernstlichen Testierwillens ergeben sich wie vom Nachlassgericht zutreffend ausgeführt schon aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, wie z.B. einem Blatt Papier in üblicher Größe (DIN A 4 oder DIN A 5), sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden sind.

Solche Zweifel ergeben sich weiter aus der äußeren und inhaltlichen Gestaltung der Schriftstücke, deren Überschrift „Tesemt” gravierende Rechtschreibfehler enthält und die nicht in einem vollständigen Satz verfasst worden sind, obwohl die Erblasserin nach unbestrittenem Vortrag der Beteiligten zu 4) der deutschen Sprache auch in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig war.

Soweit die Beschwerdeführer hierzu ausgeführt haben, die Schriftstücke machten den Eindruck, als habe die Erblasserin die Testamente hektisch und in Eile geschrieben und danach versteckt, so handelt es sich hierbei um nicht durch objektiven Umstände bestätigte Vermutungen. Die auf den Schriftstücken befindliche Jahreszahl lässt vermuten, dass diese im Jahr 1986 errichtet worden sind. Zu dieser Zeit lebte die Erblasserin nach den Angaben sämtlicher Beteiligter im Rahmen der Anhörung am 29.01.2015 noch mit ihrem Sohn J und dessen Familie in der in den Nachlass gefallenen Immobilie, die nach dem Inhalt der Schriftstücke dem Sohn J zukommen sollte. Es ist danach nicht ersichtlich, warum die Erblasserin in dieser Wohnsituation ein Testament hektisch und in Eile hätte schreiben müssen.

Gegen die ernstliche Absicht der Erblasserin, mit den Schriftstücken eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, spricht auch der Umstand, dass sie dann im gleichen Jahr zwei nahezu identische Testamente errichtet hätte, wofür kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist. Das Vorliegen zweier inhaltsgleicher Schriftstücke auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen spricht vielmehr dafür, dass es sich hierbei lediglich um schriftlich dokumentierte Vorüberlegungen oder Entwürfe handelt. Dieser Eindruck wird durch die Angaben der Schwiegertochter der Erblasserin, Frau G, in der Anhörung v. 29.01.2015 bestätigt, die angegeben hat, die Erblasserin habe nur immer gekritzelt, wenn sie im Garten gewesen sei, die Zettel habe sie in den Kittel gesteckt. Sie, Frau G, habe immer mal Zettel gefunden, auch auf der Erde.

Darüber hinaus hat das Nachlassgericht zutreffend angenommen, dass beide Schriftstücke an einem für Testamente eher ungewöhnlichem Ort, nämlich in einer Schatulle ungeordnet zusammen mit diversen anderen wichtigen und unwichtigen (z.B. leeren, gebrauchten Briefumschlägen) Unterlagen, aufbewahrt worden sind.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann ein ernstlicher Testierwille auch nicht aus dem Umstand der Aufbewahrung selbst hergeleitet werden, denn angesichts der Art der Aufbewahrung steht nicht fest, ob die Erblasserin die Schriftstücke bewusst aufbewahrt hat oder ob diese möglicherweise in Vergessenheit geraten sind. Aus dem gleichen Umstand lässt sich ein ernstlicher Testierwille bei Errichtung der Schriftstücke auch nicht daraus entnehmen, dass die Erblasserin nachfolgend kein – abweichendes – Testament errichtet hat. Auch dann, wenn die Erblasserin die Schriftstücke, wie vermutet, nicht wieder aufgefunden hätte, hätte die Notwendigkeit zur Errichtung eines klarstellenden Testaments nur dann bestanden, wenn es sich nach der Vorstellung der Erblasserin bei beiden Schriftstücken um Testamente handeln sollte. Dies kann nach obigen Ausführungen gerade nicht sicher festgestellt werden.

Der ernstliche Testierwille der Erblasserin steht damit nicht außer Zweifel, so dass es sich bei den Schriftstücken nicht um wirksame Testamente nach § 2247 BGB handelt.

 

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