OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2014 – 15 W 248/14 Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

August 16, 2018

OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2014 – 15 W 248/14

Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

(AG Münster, 31 VI 289/12)

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht einen Ersatztestamentsvollstrecker ernannt hat.

Nach § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in dem Testament darum ersucht hat. Das Ersuchen muss nicht ausdrücklich gestellt sein, es genügt, dass sich durch ggf. ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt (BayObLG, FamRZ 2003, 789; OLG München, NJW 2009, 1152).

Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung selbst angeordnet und ist der eingesetzte Testamentsvollstrecker wegen Nichtannahme oder Kündigung des Amtes weggefallen, so ist zu prüfen, ob das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Person fortdauern zu lassen. Hierbei ist zu prüfen, ob der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte. Insoweit kann insbes. von Bedeutung sein, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben und ob diese Gründe, von seinem Standpunkt aus, auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen (BayObLG, NJW-RR 2003, 224 [BayObLG 01.10.2002 – 1Z BR 83/02] [225] m.w.N.; NJW-RR 1988, 387 [BayObLG 05.11.1987 – BReg. 1 Z 42/87] [388]). Hierbei differenziert der Senat in st. Rspr. vorrangig danach, ob davon auszugehen ist, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung aus sachlichen Gründen der Nachlassabwicklung und/oder-verwaltung, oder aber personenbezogen, etwa mit Rücksicht auf die besondere Wertschätzung der Person des Testamentsvollstreckers angeordnet hat.

Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Testament der Erblasserin sprachlich zwischen beiden Aspekten unterscheidet, indem zunächst „Testamentsvollstreckung” angeordnet und erst in einem weiteren Satz die Person des Testamentsvollstreckers benannt wird. Dies lässt dem gedanklichen Inhalt nach durchaus den Schluss zu, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche im Vordergrund stand, und die Auswahl der Person lediglich der nächstliegenden Alternative geschuldet war.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt auch der Kreis der testamentarisch Bedachten, bei denen es sich durchgehend um nicht ortsansässige gemeinnützige Einrichtungen handelt, durchaus darauf schließen, dass für die Erblasserin bei der Anordnung der Aspekt im Vordergrund stand, die Verwaltung der Immobilien für die Übergangszeit bis zur Auseinandersetzung sicherzustellen und die Auseinandersetzung zu erleichtern. Dabei ist zwar durchaus zutreffend, dass alle Beteiligten die notwendige Sachkompetenz hätten, dies auch ohne einen Testamentsvollstrecker zu bewerkstelligen. Gleichwohl wird die notwendige Abwicklung durch einen Testamentsvollstrecker nicht unerheblich erleichtert. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es bedürfe keiner Auseinandersetzung, weil jeder Beteiligte ja bestimmte Gegenstände „geerbt” habe, verkennt, dass das Erbrecht des BGB bei Miterben keinen unmittelbaren Erbgang in einzelne Gegenstände kennt.

Nach alledem geht der Senat davon aus, dass für die Erblasserin die Abwicklung des Nachlasses und nicht die Person des Testamentsvollstreckers im Vordergrund stand. Angesichts des Umstandes, dass die Einsetzung des (ersten) Testamentsvollstreckers unwirksam war, ist danach zu fragen, ob die Erblasserin bei Erwägung dieser Möglichkeit ein Ersuchen an das Nachlassgericht in das Testament aufgenommen hätte. Nimmt man nochmals die vorgenannten Gesichtspunkte in Betracht, so ist diese Frage zu bejahen.

2200 Abs. 1 BGB eröffnet für diesen Fall die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung. Auch insoweit teilt der Senat jedoch die Einschätzung des Nachlassgerichts, dass angesichts des zu Tage getretenen Streits über die Auslegung des Testaments, dessen Entscheidung noch nicht abzusehen ist, ein Bedürfnis für die neutrale Verwaltung des Nachlasses besteht. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass, den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers zu begrenzen. Angemerkt sei an dieser Stelle allerdings, dass es nicht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, den Streit der Beteiligten zu entscheiden. Dies ist Aufgabe des Nachlass- oder des Prozessgerichts.

Auch gegen die Person des Testamentsvollstreckers bestehen keine Bedenken. Dieser ist auch dem Senat als erfahrener Testamentsvollstrecker bekannt. Soweit er eine bestimmte Auslegung des Testaments vertritt, macht ihn dies nicht ungeeignet, mag der Senat seine Auffassung auch eher nicht teilen. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Streitentscheidung nicht seine Aufgabe ist, und er insbes. durch Erteilung der notwendigen Informationen darauf zu achten hat, dass die Beteiligten vor durchgreifenden Verwaltungs- oder Abwicklungsmaßnahmen ausreichende Gelegenheit haben, ihre Rechte in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu wahren.

Auch im Übrigen hat die Auslegung des Testaments hinsichtlich der Art der Erbeinsetzung keine Bedeutung für die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers. Diese Auslegung ist vor dem Nachlassgericht vielmehr dem Erbscheinsverfahren vorbehalten. Insoweit weist der Senat vorsorglich und ohne Präjudiz darauf hin, dass das Erbscheinsverfahren 31 VI 219/14 AG Münster gegenwärtig zu keiner Klärung führen kann, weil die mit Schriftsatz des Beteiligten zu 4) v. 17.06.2014 gestellten Anträge auf Erteilung eines Teilerbscheins – unabhängig von der Frage einer bestehenden Testamentsvollstreckung – schon aus formalen Gründen abzuweisen wären. Das Nachlassgericht kann einem gestellten Erbscheinsantrag nur entsprechen oder ihn abweisen. Es ist ihm verwehrt, den von ihm für richtig gehaltenen Erbschein zu erteilen. Den hier im Erbscheinsverfahren gestellten Anträgen kann jedoch schon deshalb nicht entsprochen werden, weil sie neben einer quotalen Erbfolge in den Gesamtnachlass die (Allein-)Erbfolge in einen einzelnen Vermögensgegenstand ausweisen sollen. Dies ist seit mehr als 100 Jahren in Deutschland eine rechtliche Unmöglichkeit (vgl. §§ 1922, 2087 BGB). Die hiermit verbundene Auffassung des Beschwerdeführers, das Grundstückseigentum könne im Wege der Grundbuchberichtigung auf ihn „umgeschrieben” werden, ist dementsprechend ebenfalls verfehlt. Eine weitere Klärung im Erbscheinsverfahren setzt danach zunächst einmal die Umstellung auf einen tauglichen Antrag voraus.

 

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