OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – I-15 Wx 344/08

November 30, 2020

OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – I-15 Wx 344/08

Berliner Testament kinderloser Ehegatten: Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung eines Patenkindes

Eine Patenschaft und die Pflege normaler familiärer Beziehungen reichen nicht für die Annahme aus, der mit dem erstverstorbenen Ehegatten nicht verwandte Schlusserbe sei diesem nahestehend im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB gewesen (Rn.33).

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 17.10.2007 wird ebenfalls aufgehoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten und weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 96.206,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Erblasserin war verheiratet mit F K, der am 08.04.1997 vorverstorben ist. Die Eheleute K waren kinderlos.

Die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 6) sind Verwandte des F K. Die Beteiligte zu 6) ist eine Schwester des F K, die Beteiligten zu 1) und 2) sind Kinder der Beteiligten zu 6) und somit Neffe bzw. Nichte des F K. Die Beteiligte zu 3) ist das Kind einer verstorbenen weiteren Schwester des F K und somit ebenfalls dessen Nichte.

Die Beteiligten zu 4) und 5) sind Verwandte der Erblasserin. Die Beteiligte zu 5) ist das Kind einer verstorbenen Schwester der Erblasserin und somit deren Nichte. Der Beteiligte zu 4) ist der Sohn der Beteiligten zu 5) und somit ein Großneffe der Erblasserin.

Am 03.01.1968 gab F K beim Nachlassgericht einen Umschlag in besondere amtliche Verwahrung mit der Erklärung, dass der Umschlag ein eigenhändiges gemeinschaftliches Ehegattentestament enthalte. Diese Verfügung von Todes wegen ließen sich die Eheleute K am 02.06.1992 aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgeben. Der Inhalt und der Verbleib dieses Testaments sind unbekannt.

Später errichteten die Eheleute K ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, das von dem Ehemann eigenhändig geschrieben, auf den 30.01.1993 datiert und unterschrieben und von der Erblasserin mitunterzeichnet ist. Darin erklärten die Eheleute K einleitend, dass sie sich „im Vortestament als gegenseitige Erben eingesetzt“ hätten. Sodann setzten sie „Im Falle beiderseitigen Ablebens“ die Beteiligten zu 1) bis 6) „als Nacherben zu gleichen Teilen des Barvermögens ein“. Weiter bestimmten sie, dass „das Grundstück mit Gebäuden und Inventar (…) je zur Hälfte“ an die Beteiligten zu 1) und 2) „vererbt werden“ solle und dass „ein Gesamtverkauf außer Bauplätze (…) vor 15 Jahren ausgeschlossen“ sei.

Am 20.02.1993 errichteten die Eheleute K, die damals beide 75 Jahre alt waren, ein weiteres gemeinschaftliches Ehegattentestament, das von dem Ehemann eigenhändig geschrieben und unterschrieben und von der Erblasserin mitunterzeichnet ist. Dieses Testament lautet wie folgt:

„Testament

Wir die Eheleute F K geb. 17.11.1917 und Ehefrau B geb. N geb. 18.7.1917 setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

Nach dem Tode der Überlebenden soll das vorhandene Barvermögen einschließlich Bankguthaben und vorhandene Wertpapiere zu gleichen Teilen folgenden Personen zufallen,

– es folgt die Benennung der Beteiligten zu 1) bis 6) –

Der Wert der Gebäude und Grundstücke soll je zur Hälfte S2 und T2 zufallen. Das Vorhandene Grundstück mit aufstehenden Gebäuden kann frühestens nach Jahren nach dem Tode des Längstlebenden veräußert werden. Die Verwaltung der Imobilien sowie Verhandlungen über einen Verkauf soll S2 obliegen. Das vorhandene Inventar einschließlich Schmuck soll T2 zufallen. Die Pflege Grabstätte soll S2 vornehmen.

W 20. Febr. 1993

F K

Das ist auch mein letzter Wille W 20 Febr. 1993

B K“

Nachdem ihr Ehemann am 08.04.1997 verstorben war, errichtete die Erblasserin am 20.08.1997 ein handschriftliches Testament, in dem sie den Beteiligten zu 1) als Alleinerben einsetzte. Weitere Bestimmungen traf die Erblasserin in diesem Testament nicht. Das vorhandene Grundstück übertrug sie noch zu Lebzeiten im Jahre 1998 auf den Beteiligten zu 1).

Nachdem die Beteiligten zu 2) und 4) widerstreitende Erbscheinsanträge gestellt hatten, kündigte das Amtsgericht Halle (Westf.) durch Beschluss vom 08.12.2006 im Wege des Vorbescheids die Erteilung eines von beiden Anträgen abweichenden Erbscheins an. Diese Entscheidung hob das Landgericht Bielefeld auf Beschwerde des Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 08.02.2007 auf.

In der Folgezeit stellte das Amtsgericht weitere Ermittlungen an. Nach einem Hinweis des Amtsgerichts wurden die bis dahin gestellten Erbscheinsanträge abgeändert. Die Beteiligte zu 2) beantragte zuletzt sinngemäß die Erteilung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheins, der sie und den Beteiligten zu 1) als Miterben zu einem Anteil von jeweils 27,09 % ausweisen sollte. Die Beteiligten zu 4) und 5) beantragten zuletzt sinngemäß die Erteilung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheins, der sie als Miterben zu einem Anteil von jeweils 11,46 % ausweisen sollte.

Durch Beschluss vom 17.10.2007 hat das Amtsgericht im Wege des Vorbescheids die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins angekündigt, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) und 2) zu einem Anteil von jeweils 27,09 % und von den Beteiligten zu 3) bis 6) zu einem Anteil von jeweils 11,455 % beerbt wurde.

Gegen diesen Vorbescheid haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit unterschiedlicher Zielrichtung Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind beiden Beschwerden entgegengetreten.

Durch Beschluss vom 06.11.2008 hat das Landgericht Bielefeld die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1), der die Auffassung vertritt, er habe die Erblasserin allein beerbt, hat gegen den Beschluss des Landgerichts mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.11.2008 weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2) bis 5) beantragen die Zurückweisung der weiteren Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht in allen Punkten stand.

Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend zunächst auf das formwirksame (§§ 2267, 2247 BGB) gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 20.02.1993 abgestellt. Durch dieses Testament, das die Erbfolge zusammenfassend und abschließend regelt, sind die früheren Testamente – auch das gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 30.01.1993 – widerrufen worden (§ 2254 BGB).

Das Landgericht hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 20.02.1993 im Sinne eines „Berliner Testaments“ (§ 2269 BGB) dahin ausgelegt, dass sich die Eheleute K hierdurch gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben – was auch unstreitig ist – und dass die sich daran anschließenden Bestimmungen, wonach „nach dem Tode der Überlebenden das vorhandene Barvermögen einschließlich Bankguthaben und vorhandene Wertpapiere zu gleichen Teilen“ den Beteiligten zu 1) bis 6) „zufallen“ und den Beteiligten zu 1) bis 2) darüber hinaus „der Wert der Gebäude und Grundstücke (…) je zur Hälfte (…) zufallen“ sollte, eine Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 6) beinhalten, wobei sich die Erbquoten der Beteiligten zu 1) bis 6) nach dem Wert des ihnen Zugedachten richten. Die Bestimmung, dass „das vorhandene Inventar einschließlich Schmuck“ der Beteiligten zu 2) „zufallen“ soll, hat es – insoweit unbeanstandet – sinngemäß als ein Vorausvermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 2) ausgelegt.

Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen und damit auch von Testamenten und Erbverträgen ist dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt, nämlich dahin nachgeprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist – sie muss nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 49 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist die Auslegung des Landgerichts rechtsfehlerfrei. Sie ist jedenfalls möglich. Die Annahme einer Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 6) wird von dem Beteiligten zu 1) mit der weiteren Beschwerde auch nicht mehr beanstandet. Seine in den Vorinstanzen vertretene – fernliegende – Auffassung, er sei bereits durch das Ehegattentestament vom 20.02.1993 als Alleinerbe des überlebenden Ehegatten eingesetzt worden, während die übrigen Beteiligten nur mit Vermächtnissen bedacht worden seien, hat er mit der weiteren Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten.

Das Landgericht hat sodann folgerichtig geprüft, ob die Erblasserin als überlebende Ehegattin ihre in dem Ehegattentestament vom 20.02.1993 zu Gunsten der Beteiligten zu 1) bis 6) getroffenen Verfügungen widerrufen und den Beteiligten zu 1) durch das formgültige (§ 2247 BGB) Testament vom 20.08.1997 wirksam als Alleinerben einsetzen konnte, oder ob ihr Widerrufsrecht mit dem Tode ihres Ehemannes gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB erloschen war. Dieses hängt davon ab, ob die zu Gunsten der Beteiligten zu 1) bis 6) getroffenen Verfügungen der Erblasserin wechselbezüglich und damit bindend waren.

Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen und fallen soll, wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist (vgl. etwa Senat Fam RZ 2001, 1647, 1648 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kommt es entscheidend darauf an, ob in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 20.02.1993 die Einsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann wechselbezüglich auch mit den zu Gunsten der Beteiligten zu 1) bis 6) getroffenen Verfügungen der Erblasserin war, d.h. ob der Ehemann der Erblasserin diese zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, weil die Erblasserin die Verfügungen zu Gunsten der Beteiligten zu 1) bis 6) getroffen hat.

Enthält ein gemeinschaftliches Testament – wie hier – keine ausdrückliche Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen, so muss diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden. Kann der Wille der testierenden Ehegatten im Wege der Auslegung nicht zuverlässig festgestellt werden, ist die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Von diesen Grundsätzen ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts, durch den der Vorbescheid des Amtsgerichts vom 17.10.2007 bestätigt worden ist, kann gleichwohl schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 4) und 5) durch die Erblasserin rechtsfehlerhaft als wechselbezüglich eingestuft und die Beteiligten zu 4) und 5) daher unzutreffend als Miterben angesehen hat.

Das Landgericht ist insoweit zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auslegung des Testaments eine Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 4) und 5) durch die Erblasserin nicht zweifelsfrei ergibt. Dieses ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher für den Senat bindend. Bereits in diesem Zusammenhang hätte das Landgericht auch schon berücksichtigen können, dass die Beteiligten zu 4) und 5) nur mit der Erblasserin, aber nicht mit deren vorverstorbenen Ehemann verwandt waren. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung soll nämlich in einem solchen Fall der Überlebende in der Regel das Recht behalten, die Schlusserbeinsetzung seiner eigenen Verwandten zu ändern, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung seiner Beziehungen zu den Bedachten (BayObLG FamRZ 1985, 1287, 1289; KG OLGZ 1993, 398, 401; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; OLG Koblenz FamRZ 2007, 1917, 1918; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2270, Rz. 6; Erman/Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 2270, Rz. 2; Litzenburger in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 2270, Rz. 12).

Das Landgericht hat sodann folgerichtig geprüft, ob eine Wechselbezüglichkeit nach § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmen ist. Hierbei kam es darauf an, ob die Beteiligten zu 4) und 5) dem vorverstorbenen F K „nahestanden“. Diese Voraussetzung hat das Landgericht bejaht. Die Kammer hat dabei jedoch inhaltliche Kriterien angewandt, die mit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmen. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass an den Begriff des „Nahestehens“ im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB strenge Anforderungen zu stellen sind, um die gesetzliche Vermutung nicht zur gesetzlichen Regel werden zu lassen (Senat FamRZ 2001, 1647, 1649; BayObLGZ 1982, 474, 478; BayObLG FamRZ 1991, 1232, 1234; KG OLGZ 1993, 398, 403; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; OLG Koblenz FamRZ 2007, 1917, 1918; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2270, Rz. 9; Litzenburger in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 2270, Rz. 21; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2270, Rz. 7; Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2270, Rz. 31; Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 2270, Rz. 13; Erman/Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 2270, Rz. 5). Da zu letztwillig bedachten Personen regelmäßig ein spannungsfreies und ungetrübtes Verhältnis bestehen wird, genügt ein verträgliches Miteinanderauskommen nicht. „Nahestehende Personen“ sind nur solche Personen, zu denen der betroffene Ehegatte enge persönliche und innere Bindungen hatte, die mindestens dem üblichen Verhältnis zu nahen Verwandten entsprechen (Senat a.a.O.; KG a.a.O.; Palandt/Edenhofer a.a.O.; Litzenburger in Bamberger/Roth a.a.O.). Schon nach dem eigenen Vortrag der Beteiligten zu 4) und 5), der trotz teilweisen Bestreitens des Beteiligten zu 1) von dem Landgericht als unstreitig behandelt worden ist, bestand keine derartige intensive Beziehung zwischen dem vorverstorbenen F K und den Beteiligten zu 4) und 5). Dem Umstand, dass F K der „Patenonkel“ des Beteiligten zu 4) war, kommt im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments vom 20.02.1993 war der Beteiligte zu 4) bereits 24 Jahre alt. Die Beteiligten zu 4) und 5) behaupten selbst nicht, dass der Beteiligte zu 4) im Haushalt der Eheleute K aufgewachsen und dort erzogen worden ist. Die pauschale Behauptung, F K habe die Funktion des Paten durchaus ernst genommen und „bis zu seinem Tode an der persönlichen Entwicklung“ des Beteiligten zu 4) „lebhaft Anteil genommen“, lässt nicht den Schluss auf ein besonderes Näheverhältnis im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB zu. Der Vortrag der Beteiligten zu 4) und 5), dass man an besonderen Feiertagen bei Familienfeiern mit den Eheleuten K zusammen gewesen sei und zusammen gefeiert habe und dass sich die Beteiligte zu 5) und deren Ehemann in der Freizeit mit den Eheleuten K getroffen und regelmäßig Karten gespielt hätten, spricht zwar für ein gutes Einvernehmen, aber nicht für eine darüber hinausgehende enge persönliche und innere Bindung, wie sie z.B. zu Pflegekindern oder zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bestehen mag. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Ehemann der Beteiligten zu 5) habe sehr häufig in dem Malerbetrieb der Eheleute K mitgearbeitet und für diese auch häufig Gartenarbeiten verrichtet, zumal der Ehemann der Beteiligten zu 5) in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 20.02.1993 gar nicht bedacht worden ist.

Die Erblasserin war also nicht an ihre Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 4) und 5) in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 20.02.1993 gebunden. Analog § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB ist die von dem überlebenden Ehegatten getroffene neue letztwillige Verfügung nur insoweit unwirksam, als sie die Rechte des durch eine wechselbezügliche Verfügung Bedachten beeinträchtigen würde (Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2271, Rz. 12 und 14; Litzenburger in Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, § 2271, Rz. 17). Das Testament vom 20.08.1997 ist daher jedenfalls insoweit wirksam, als die Erblasserin dadurch die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 4) und 5) widerrufen (§ 2258 Abs. 1 BGB) und deren Erbanteile dem Beteiligten zu 1) zugewandt hat.

Der Vorbescheid des Amtsgerichts vom 17.10.2007 kann deshalb bereits unter diesem Gesichtspunkt keinen Bestand haben und war auf das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 1 FGG. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Es bestand im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Der Senat hat dabei die unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung des Landgerichts zugrunde gelegt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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