OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.06.2015 – 11 Wx 12/15 Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber Betreuer

Juni 17, 2018

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.06.2015 – 11 Wx 12/15

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber Betreuer

Gründe:

 

I.

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Erblasser den Beteiligten zu 4 wirksam zu seinem Erben eingesetzt hat, insbes. ob eine frühere Erbeinsetzung seiner Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich war und ob diese letztwillige Verfügung wirksam widerrufen wurde.

Der Erblasser und seine Ehefrau R. S., deren Ehe kinderlos geblieben ist, setzten sich durch gemeinschaftliches privatschriftliches Testament v. 31.05.1987 gegenseitig zu Alleinerben ein, ohne einen Schlusserben zu bestimmen oder sonst weitere Verfügungen zu treffen.

Am 24.06.2009 ließ der Erblasser einen Widerruf dieses Testaments beurkunden. In § 3 der Urkunde heißt es:

„Ich wurde darüber belehrt, dass dieser Widerruf erst wirksam wird mit Zugang einer Ausfertigung der Widerrufserklärung bei meiner Ehefrau. Ich werde selbst für den Zugang der Widerrufserklärung sorgen.”

Der Erblasser errichtete am selben Tage ein notarielles Alleintestament, in dem er seine Ehefrau als umfassend befreite Vorerbin und den Beteiligten zu 4 – den Neffen seiner Ehefrau – als Nacherben bestimmte und zugunsten seiner Schwester ein Vermächtnis i.H.v. 30.000,00 € aussetzte.

Eine Zustellung des Testamentswiderrufs unmittelbar an die Ehefrau des Erblassers ist nicht erfolgt. Das AG Karlsruhe-Durlach bestellte den Beteiligten zu 4 mit Beschluss v. 18.08.2009 zu deren Betreuer. Als Aufgabenkreise wurden u.a. die Verwaltung zweier näher bezeichneter Immobilien, eine „Postvollmacht einschließlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post” und die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern bestimmt.

Am 01.09.2009 bestätigte der Beteiligte zu 4 den Erhalt einer Ausfertigung des Testamentswiderrufs.

Der Erblasser ist am 06.03.2010 verstorben. Am 22.03.2010 wurde die Betreuung für dessen Ehefrau um den Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten” erweitert und auch insoweit der Beteiligte zu 4 bestellt. Eine erneute Übergabe einer Ausfertigung des Testamentswiderrufs erfolgte nicht.

Die Ehefrau des Erblassers ist am 11.04.2012 nachverstorben. Sie ist ausweislich des Erbscheins des Notariats Karlsruhe-Durlach v. 22.09.2014 von der Beteiligten zu 1, Frau M.K. und Frau L. W. beerbt worden. Frau M.K. ist am 25.01.2013 in W. verstorben; Erben ihres inländischen Vermögens sind nach dem Erbschein des Notariats Karlsruhe-Durlach v. 17.07.2014 die Beteiligten zu 2 und 3 geworden. Die zunächst noch am Erbscheinsverfahren beteiligte Frau L. W. ist während des Beschwerdeverfahrens am 31.03.2015 verstorben; ihr Alleinerbe ist ausweislich des vom Notariat III Karlsruhe-Durlach am 27.04.2015 ausgestellten Erbscheins der Beteiligte zu 4 geworden.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben einen Erbschein beantragt, der ausweisen soll, dass der Erblasser von seiner Ehefrau aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments v. 31.05.1997 allein beerbt worden ist; sie halten die gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen für bindend und den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments für unwirksam. Der Beteiligte zu 4 hat einen Erbschein begehrt, der seine Alleinerbenstellung aufgrund des Testaments v. 24.06.2009 bezeugt. Er vertritt die Auffassung, das gemeinschaftliche Testament sei jedenfalls wirksam widerrufen worden; er sei als Betreuer mit dem Aufgabenkreis Postvollmacht zur Entgegennahme befugt gewesen.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und die Erteilung eines Erbscheins in Aussicht gestellt, der den Beteiligten zu 4 als testamentarischen Alleinerben ausweist. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne – was allerdings zweifelhaft sei – im Ergebnis offen bleiben, ob die Verfügungen der Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich seien. Jedenfalls sei das Testament wirksam widerrufen worden. Eine Zustellung an die Ehefrau selbst sei nicht veranlasst gewesen, weil diese nach Angaben aller Beteiligter nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Beim Beteiligten zu 4 als Betreuer sei der Empfang des Widerrufs von dem – bereits damals zugewiesenen – Aufgabenkreis „Postvollmacht” gedeckt gewesen. Von einem wirksamen Zugang sei selbst dann auszugehen, wenn man hierfür den Aufgabenkreis „Vermögenssorge” für erforderlich halte, der erst nach dem Tod des Erblassers hinzugefügt worden sei. Eine Willenserklärung, die – wie hier – bereits vor dem Tod des Erblassers auf den Weg gebracht worden sei, könne ohne weiteres auch nach dem Tod des Erklärenden zugehen.

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, die ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 28.10.2014 zugestellt worden ist, richtet sich die am 25.11.2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3, die den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins weiterverfolgen. Der Erblasser und seine Ehefrau hätten in ihrem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen getroffen und sich gegenseitig zu Erben eingesetzt. Diese Verfügungen würden durch eine Einsetzung der Ehefrau als Vor- statt als Vollerbin auch beeinträchtigt. Der Testamentswiderruf sei nicht wirksam. Es sei bereits nicht feststellbar, dass er mit Willen des Erblassers in den Rechtsverkehr gebracht worden sei. Gegenüber einer testierunfähigen Person sei ein Testamentswiderruf zudem generell nicht möglich. Selbst wenn man dies anders beurteile, sei die Entgegennahme des Widerrufs von der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Beteiligten zu 4 als Betreuer nicht umfasst gewesen.

Der Beteiligte zu 4 ist der Beschwerde entgegengetreten. Das Nachlassgericht habe zu Recht die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament bezweifelt. Der Notar habe die Ausfertigung des Widerrufs vereinbarungsgemäß herausgegeben; dieser sei daher mit Willen des Erblassers in den Verkehr gelangt. Der Aufgabenkreis des Beteiligten zu 4 als Betreuer habe die Entgegennahme des Widerrufs umfasst.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; es hat ergänzende Ausführungen dazu gemacht, wie die Widerrufserklärung an den Beteiligten zu 4 übergeben worden ist.

 

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist nach §§ 58 Abs. 1, 352 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 4 ist nicht Alleinerbe des Erblassers geworden, weil der entsprechenden letztwilligen Verfügung die Bindungswirkung des – nicht wirksam widerrufenen –gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und seiner Ehefrau entgegenstand. Der auf das gemeinschaftliche Testament gestützte Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 bis 3 entspricht dagegen der materiellen Rechtslage.

Solange das gemeinschaftliche Testament v. 31.05.1987 wirksam war, konnte der Erblasser eine abweichende letztwillige Verfügung nicht errichten, da die Erbeinsetzung seiner Ehefrau wechselbezüglich zu seiner eigenen Alleinerbeneinsetzung war und daher durch einseitiges Testament nicht aufgehoben werden konnte (§§ 2271 Abs. 1 Satz 2, 2270 Abs. 2 BGB); das neue Testament führte zu einer Beeinträchtigung der Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau des Erblassers.

Das Nachlassgericht lässt offen, ob es sich bei den gegenseitigen Erbeinsetzungen der Eheleute S. im gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament um wechselbezügliche Verfügungen i.S.v. §§ 2270, 2271 Absatz 1 BGB gehandelt hat. Dies sei zweifelhaft, weil nach der Einlassung des Erblassers Hintergrund der gegenseitigen Erbeinsetzung die „gegenseitige Absicherung” gewesen sei. Diese sei durch das neue Testament des Erblassers, in dem dieser seiner Ehefrau als befreite Vorerbin eingesetzt habe, nicht gefährdet worden; die Erbenrechte der Ehefrau seien nur insoweit eingeschränkt worden, als dieses das ererbte Vermögen nicht weitervererben oder weiterverschenken konnte.

Hinreichende Feststellungen dazu, ob der Erblasser und seine Ehefrau eine Wechselbezüglichkeit ihrer Verfügungen wollten, lassen sich nicht treffen; es greift daher die zugunsten einer solchen Verknüpfung streitende Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB ein.

a) Das Nachlassgericht geht im Ansatzpunkt zutreffend davon aus, dass die Feststellungslast für die eine Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen begründenden Tatsachen denjenigen trifft, der sich auf die Wechselbezüglichkeit beruft. Hier streitet aber für eine Wechselbezüglichkeit die Vermutung des 2270 Abs. 2 BGB. Es geht daher zu Lasten der Beteiligten zu 1 bis 3, wenn sich die Frage der Wechselbezüglichkeit nicht aufklären lässt.

b) Der kurze Text des gemeinschaftlichen Testaments bietet zu der Frage der Wechselbezüglichkeit keine Anhaltspunkte; von den Beteiligten werden auch keine Äußerungen beider Testierender in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der Testamentserrichtung berichtet. Sonstige Ermittlungsansätze in dieser Richtung sind nicht ersichtlich.

c) Der Beschwerdegegner führt aus, es seien „ggf. weitere Ermittlungen veranlasst” dazu, ob „unterschiedliche Vermögensverhältnisse” des Erblassers und seiner Ehefrau vorgelegen haben. Ermittlungsansätze, die es erlauben würden, Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der beiden Eheleute im Jahre 1987 zu treffen, stehen indes nicht zur Verfügung und sind von den zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichteten Beteiligten (27 Abs. 1 FamFG) auch nicht aufgezeigt worden. Die Verhältnisse beim Tode des Erblassers – gemeinsame Berechtigung der Eheleute an den Konten, gemeinsames Grundstückseigentum – sprechen auch eher gegen die Annahme, dass wesentlich unterschiedliche Vermögensverhältnisse vorgelegen haben.

d) Der Umstand, dass die Testierenden keinen Schlusserben bestimmt haben, wird ohne weitere Anhaltspunkte nicht als wesentliches Indiz dafür angesehen werden können, dass sie jeweils an einer wechselseitigen Bindung nicht interessiert waren.

e) Soweit das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss Ausführungen dazu macht, dass das Testamentsmotiv des Erblassers und seiner Ehefrau die gegenseitige Absicherung gewesen sei, geht das möglicherweise auf Ausführungen zurück, die der Erblasser gegenüber dem Nachlassrichter in seiner Eigenschaft als beurkundender Notar gemacht hat. Auf die Frage, ob die entsprechenden Angaben verfahrensordnungsgemäß festgestellt sind, kommt es nicht entscheidend an. Sie würden jedenfalls keine hinreichenden Schlussfolgerungen auf die gemeinsamen Motive des Erblassers und seiner Ehefrau bei Testamentserrichtung zulassen; zudem würde das Motiv auch der Annahme nicht entgegenstehen, dass eine wechselseitige Bindung gewollt war.

Soweit das Nachlassgericht Ausführungen dazu macht, in welcher Weise das neue Alleintestament des Erblassers die erbrechtliche Stellung der Ehefrau gefährdet, kann es hierauf für die Auslegung des ursprünglichen gemeinschaftlichen Testaments nicht ankommen. Bedeutung könnte dieser Gesichtspunkt nur haben, wenn man eine Bindungswirkung grds. bejahen, das Testament aber dahin auslegen würde, dass bestimmte – nicht wesentlich beeinträchtigende – abweichende Verfügungen zulässig sein sollten. Für eine derartige Auslegung streiten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte; ein solcher Wille ist auch im Testament nicht angedeutet.

Das Argument des Nachlassgerichts, der Zweck des gemeinschaftlichen Testaments sei durch das Alleintestament des Erblassers nicht wesentlich gefährdet worden, greift im Übrigen allein deshalb nicht durch, weil der Erblasser ein im gemeinschaftlichen Testament nicht vorgesehenes Vermächtnis i.H.v. 30.000,00 € zugunsten seiner Schwester ausgesetzt hat; schon dadurch ist die der Ehefrau zunächst als Vorerbin zufließende Erbmasse geschmälert worden.

 

B.

Der Erblasser hat das gemeinschaftliche Testament nicht wirksam widerrufen (§§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 BGB), weil es an der erforderlichen Zustellung an seine Ehefrau mangelt.

  1. Nach der in der veröffentlichten Rechtsprechung einhellig und im Schrifttum ganz überwiegenden Auffassung ist ein Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments auch gegenüber einem geschäfts- und testierunfähigen Ehepartner möglich (OLG Nürnberg, BeckRS 2013, 10868; OLG Hamm, BeckRS 2014, 00943; Zimmer, ZEV 2007, 159 (160); Helms, DNotZ 2003, 104 (105); Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl., § 2271 Rn. 17; BeckOK-BGB/Litzenburger, § 2271 Rn. 14a; jurisPK-BGB/Reymann, 7. Aufl., § 2271 Rn. 22; vorausgesetzt in Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2014, § 2271 Rn. 14 und in Münch Komm-BGB/Musielak, 6. Aufl., § 2271 Rn. 8 sowie Jauernig/Stürner, BGB, 15. Aufl., § 2271 Rn. 2; a.A. Klessinger, in: Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 2271 Rn. 11; mit betreuungsrechtlicher Argumentation: Damrau/Bittler, ZErb 2004, 77). Ob die gegen die ganz h.M. angeführten Argumente in rechtlicher Hinsicht tragfähig sind und ob die Ehefrau des Erblassers bei Zugang des Widerrufs an den Betreuer geschäftsunfähig war, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der gegenüber dem Betreuer erklärte Widerruf aus den nachstehend näher ausgeführten Gründen nicht wirksam war.
  2. Ob die Widerrufserklärung mit Willen des Erblassers in den Rechtsverkehr gelangt ist, insbes. die Zustellbemühungen des Notariats in dessen – möglicherweise durch den Beteiligten zu 4 als Vertreter vermittelten – Auftrag erfolgten, obwohl in § 3 Satz 2 der Urkunde eine Zustellung durch den Erblasser selbst vorgesehen war, bedarf ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung, weil es jedenfalls – wie nachfolgend ausgeführt – an der Übergabe an einen Empfangsberechtigten fehlte.
  3. Die Widerrufserklärung ist nicht wirksam zugegangen.
  4. a) Eine unmittelbare Zustellung des Widerrufs an die Ehefrau ist nicht erfolgt. Die Urkundsakten weisen zwar aus, dass versucht worden ist, an diese im Reha-Zentrum in Wiesbaden zuzustellen. Der Zustellungsauftrag ist von der Gerichtsvollzieherin aber mit dem Bemerken zurückgegeben worden, dass eine Zustellung nicht erfolgt sei, weil die Empfängerin unter Betreuung stehe. Ob die Zustellung mit dieser Begründung – unabhängig von einer nicht festgestellten Geschäftsunfähigkeit der Ehefrau und dem Aufgabenkreis des Betreuers – verweigert werden durfte, hat der Senat nicht zu entscheiden.
  5. b) Die an den Beteiligten zu 4 als Betreuer vorgenommene Zustellung war nicht wirksam, weil die Entgegennahme von dessen Geschäftskreis und damit von dessen Empfangsvollmacht nicht gedeckt war.
  6. aa) Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen nur insoweit, als sein Aufgabenkreis reicht (vgl. etwa MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 1902 Rn. 2; BeckOK-BGB/Müller, Ed. 34, § 1902 Rn. 3). Die Wirkungen des Widerrufs wären daher nur eingetreten, wenn die Entgegennahme von seinem Aufgabenkreis gedeckt war.
  7. bb) Nach in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretener Auffassung ist der Betreuer für die Entgegennahme des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments zuständig, wenn ihm der Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten” übertragen ist (LG Hamburg, DNotI-Report 2000, 86; Staudinger/ Kanzleiter, 2014, BGB, § 2271 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Musielak, BGB, § 2271 Rn. 14; Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl., § 2271 Rn. 17; Zimmer, ZEV 2007, 159 (161) unter 4.1.1.). Das war hier zu dem Zeitpunkt, als dem Beteiligten zu 4 als Betreuer die Widerrufserklärung übergeben worden ist, (noch) nicht der Fall. Es kommt daher nicht darauf an, ob die überwiegend vertretene Auffassung zutreffend ist oder die von der Gegenansicht vorgetragenen Einwendungen (Damrau/Bittler, ZErb 2004, 80) tragfähig sind.
  8. cc) Neben anderen – eindeutig nicht einschlägigen – Aufgabenkreisen war dem Beteiligten zu 4 zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Widerrufs die „Postvollmacht einschließlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post” übertragen. Dieser Aufgabenkreis deckte die Entgegennahme der Widerrufserklärung nicht ab.

(1) Mit dem Begriff „Postvollmacht” wird kein eigenständiger Aufgabenkreis beschrieben. Die in § 1896 Abs. 4 BGB eigenständig geregelte Vollmacht trägt vielmehr dem Postgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 GG) Rechnung und führt dazu, dass der Betreuer Briefsendungen an den Betroffenen nur dann eigenständig öffnen darf, wenn ihm die Postvollmacht ausdrücklich vom Gericht übertragen worden ist. Das führt nicht zu einer Erweiterung seiner Aufgaben, sondern soll ihm – i.S.e. Annexkompetenz – die sachgerechte Erledigung der übertragenen Aufgaben ermöglichen. Der gegenteiligen Auffassung des Nachlassgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dessen Prämisse zutreffend ist, dass die als Annex verstandene Postvollmacht stets angeordnet werden müsste. Zwar kann der Betreuer seine Aufgaben regelmäßig nicht erfüllen, ohne die an den Betroffenen gerichtete Post zu kennen, etwa die vom Nachlassgericht beispielhaft genannten Kontoauszüge. Einer gerichtlich angeordneten Postvollmacht bedarf es aber nicht, wenn entweder der – insoweit einwilligungsfähige – Betroffene die Öffnung selbst gestattet oder nach den Verhältnissen im Einzelfall gewährleistet ist, dass er die Post selbst öffnet und an den Betreuer weitergibt.

(2) Die „Postvollmacht” ist in dem Betreuungsbeschluss durch die Worte „einschließlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post” näher umschrieben. Das stellt aber – wie die Verwendung des Wortes „einschließlich” zeigt – nur eine Erläuterung des Begriffs der „Postvollmacht” dar; die Formulierung kann vor diesem Hintergrund nicht so verstanden werden, dass der Betreuer berechtigt sein sollte, Willenserklärungen aller Art mit Wirkung gegen den Betroffenen entgegenzunehmen.

Die dem Schutz des Betroffenen und der Rechtssicherheit dienende Begrenzung der Aufgabenkreise des Betreuers würde ihre Wirksamkeit erheblich einbüßen, wenn die zum Grundrechtsschutz erforderliche ausdrückliche Übertragung der Postvollmacht dazu führen würde, dass der Betreuer schriftliche Erklärungen für den Betroffenen in allen Lebensbereichen entgegennehmen könnte.

Dies hätte auch die nicht verständliche Folge, dass der Betreuer zwar schriftliche Erklärungen wirksam entgegennehmen könnte, aber nicht solche, die bei gleichem Inhalt ihm gegenüber persönlich oder fernmündlich abgegeben werden; Folge einer solchen Beurteilung wäre zudem, dass die Vollmacht für die Entgegennahme und die Abgabe von Erklärungen voneinander abweichen würde; auf den Betreuer würde die ihm – an sich nach der Entscheidung des Betreuungsgerichts nicht zukommende – Beurteilung übertragen, ob die entgegen genommenen Erklärungen Anlass geben, eine Erweiterung des Aufgabenkreises anzuregen.

Der Auffassung des Nachlassgerichts, der Rechtsverkehr müsse sich darauf verlassen können, dass einem Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Entgegennahme von Post” alles für den Betroffenen Bestimmte zugestellt werden könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Teilnehmer des Rechtsverkehrs können dem Umstand, dass die „Postvollmacht” u.a. durch den Zusatz „Entgegennahme von Post” erläutert wird, nicht entnehmen, dass sie dem Betreuer jegliche für den Betroffenen bestimmte Sendungen zustellen können. Ihnen ist es vielmehr zumutbar, den Aufgabenkreis des Betreuers zu prüfen und notfalls auf dessen Erweiterung hinzuwirken, ggf. auch ausdrücklich für einzelne Geschäfte, wenn es der allgemeinen Übertragung der Vermögenssorge nicht bedarf.

(3) Eine andere Beurteilung ist für den Testamentswiderruf nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Betreuer ihn von vornherein nur entgegennehmen kann und für den Betroffenen weder anderweitig testieren noch als Reaktion für ihn lebzeitige Geschenke machen kann, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen. Die Entgegennahme des Widerrufs könnte nämlich für einen mit der Vermögenssorge beauftragten Betreuer Anlass geben, den – möglicherweise noch testierfähigen – Betroffenen über die Auswirkungen aufzuklären und eigene Handlungsoptionen aufzuzeigen.

(4) Den Akten des Betreuungsgerichts lässt sich entnehmen, dass dort mit Schreiben des Beteiligten zu 4 v. 13.07.2009 angeregt worden ist, die Betreuung „in Bezug auf eine Postvollmacht” zu erweitern, weil „eine notarielle Zustellung derzeit an Frau S. nicht möglich ist und dies stattdessen an den Betreuer erfolgen muss”. Der Beschwerdegegner weist außerdem auf den Bericht der Betreuungsbehörde hin, wonach eine Erweiterung angeregt werde, weil ein „geändertes Testament” zugestellt werden müsse. Dass die Postvollmacht in der Folgezeit angeordnet worden ist, kann mangels entsprechender Anhaltspunkte im Tenor des Beschlusses des Betreuungsgerichts oder seiner Begründung aber nicht dahin ausgelegt werden, dass der Wirkungskreis des Betreuers die Entgegennahme von Zustellungen aller Art umfassen sollte.

  1. c) Die Zustellung an den Betreuer ist – entgegen der vom Nachlassgericht vertretenen Auffassung – auch nicht durch die spätere Anordnung des Geschäftskreises der Vermögenssorge wirksam geworden.
  2. aa) Die Ausführungen des Nachlassgerichts setzen voraus, dass das etwaige Fehlen einer gesetzlichen Vertretungsmacht des Betreuers zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung geheilt wird, wenn die Vertretungsmacht nachträglich durch Erweiterung des Aufgabenkreises erweitert wird. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Akt der Entgegennahme des Schriftstücks war abgeschlossen, als dieses in den Machtbereich des Beteiligten zu 4 gelangt ist. War die Entgegennahme von der Vertretungsmacht nicht gedeckt, kann sie nicht allein dadurch wirksam werden, dass die Vertretungsmacht nachträglich erweitert wird; vielmehr müsste der Willen, das Schriftstück im Rahmen der erweiterten Vertretungsmacht nunmehr (nochmals) entgegen zu nehmen, in irgendeiner Weise nach außen treten; etwa durch die Erteilung einer Empfangsquittung. Anhaltspunkte dafür, dass dies vor Erlöschen der Vertretungsmacht durch Tod der Ehefrau des Erblassers geschehen wäre, bietet der Sachverhalt nicht.
  3. bb) Ein wirksamer Zugang bei Erweiterung der Betreuung wäre aber auch dann nicht anzunehmen, wenn man grds. von einer Heilbarkeit ausgehen würde. Der BGH hat bislang offen gelassen, ob im Grundsatz der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen ist, dass 130 Abs. 2 BGB auch auf den Zugang von Erklärungen nach §§ 2271, 2296 BGB anzuwenden ist (BGHZ 48, 374, juris-Rn. 22). Er hat jedenfalls betont, dass zum Schutz des Erklärungsempfängers eine Anwendung dann nicht mehr möglich ist, wenn sich die Erklärung beim Tod des Erklärenden nicht auf dem Weg zum Erklärungsempfänger befunden hat, weil in diesem Zeitpunkt niemand an eine Zustellung der Erklärung dachte (a.a.O., juris-Rn. 26). Eine dem vergleichbare Situation liegt hier vor. Die Beteiligten sind ersichtlich davon ausgegangen, dass der Zugang der Erklärung an den Betreuer sofort wirksam war, weil der diesem übertragene Aufgabenkreis ausreichte.

III.

1.

Es entspricht billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz dem Beteiligten zu 4 aufzuerlegen, dessen Erbscheinsantrag im zweiten Rechtszug keinen Erfolg hatte. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten verbleibt es bei dem für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz, wonach die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten i.d.R. selbst tragen. Eine Abweichung von dieser Regel ist hier nicht veranlasst; insbes. hat der Beteiligte zu 4 bei der Stellung seines Erbscheinsantrags einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen.

  1. Der nach § 61 Abs. 1 GNotKG zu bestimmende Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Reinnachlasswert von 650.000,00 €.
  2. a) Die Beschwerdeführerinnen haben ihren Antrag weiterverfolgt, einen Erbschein zu erteilen, der die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin ausweist; sie sind damit dem Antrag des Beteiligten zu 4 entgegen getreten, der sein eigenes Erbrecht festgestellt haben wollte. Damit stand zwischen den Beschwerdeführerinnen einerseits und dem Beteiligten zu 4 anderseits das gesamte Erbrecht im Streit. Dass auch das neue Testament des Erblassers eine Stellung seiner Ehefrau als befreite Vorerbin vorsah, ändert daran deshalb nichts, weil zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung die Ehefrau bereits verstorben und der Nacherbfall nach dem neuen Testament daher eingetreten war.
  3. b) Bei der Errichtung des notariellen Testaments des Erblassers v. 24.06.2009 ist ein Geschäftswert v. 650.000,00 € zugrunde gelegt worden. Diesen Wert hat das Nachlassgericht auch bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügung zuletzt zugrunde gelegt (As. 145), ohne dass von den Zahlungspflichtigen hiergegen Einwendungen erhoben worden wären.
  4. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) war nicht veranlasst. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt, ob der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber einem geschäfts- oder testierunfähig gewordenen Ehegatten zulässig ist. Auf diese Frage kommt es hier jedenfalls wegen des Fehlens einer wirksamen Zustellung des Widerrufs nicht an. Auch auf die Frage, ob der Geschäftskreis der Vermögenssorge die Entgegennahme des Testamentswiderrufs umfassen würde, kommt es im Ergebnis nicht an.

 

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