OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2011 – 11 Wx 46/10

November 30, 2020

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2011 – 11 Wx 46/10

Gemeinschaftliches Testament: Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts; nicht gesondert unterzeichneter Nachtrag als Testamentsbestandteil

1. Es steht den Ehegatten grundsätzlich frei, die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments zu beschränken oder auszuschließen und dem Überlebenden sogar ein freies Widerrufsrecht einzuräumen.(Rn.35)

2. Bezieht sich der Erblasser innerhalb der letztwilligen Verfügung auf eine eigenhändig geschriebene Anlage, so wird diese zum Testamentsbestandteil, ohne dass einer gesonderten Unterzeichnung des Schriftstücks bedarf. Eine gesonderte Unterschrift ist auch nicht erforderlich, wenn die Unterschrift neben dem Text angebracht ist, oder auf der Rückseite, die durch einen Hinweis auf der Vorderseite mit dem Text verbunden ist.(Rn.39)

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 werden der Beschluss des Landgerichts B. vom 26. Januar 2010 – 2 T 106/08 – und der Beschluss des Notariats G. – Nachlassgericht – vom 10. Oktober 2008 – NG 160/2008 – aufgehoben.

2. Das Notariat G. – Nachlassgericht – wird angewiesen, den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 vom 10./18. September 2008 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 10. Oktober 2008 zurückzuweisen.

3. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

4. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde und für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 150.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Erblasserin, geboren am ….1924 verstarb verwitweten Standes am ….2008 in F.. Sie war verheiratet gewesen mit Herrn X.H., geboren am ….1928, der bereits am ….2000 in F. verstorben ist. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen, auch gibt es keine eigenen Abkömmlinge des jeweiligen Ehegatten.

Nach dem Ableben ihres Ehemannes legte die Erblasserin dem Nachlassgericht ein handschriftliches Testament vor, das undatiert ist. Es hat folgenden Inhalt:

“Unser letzter Wille!

Die Ehegatten X.H. geb. am ….1928 und M.H. geb. R. geb. am ….1924 errichten hiermit das folgende gemeinschaftliche Testament.

1. Wir, die Ehegatten X.H. und M.H. geb. R. setzen uns gegenseitig zu Alleinerben (Vollerben) ein.

2. Zu Nr. 2 siehe Rückseite

3. Erben des längstlebenden Ehegatten sollen zu 1/3 die Tochter meiner Schwester R.R. und zu 2/3 der Sohn der selben sein.

Letzterer jedoch mit der Auflage, daß unsere Grabstätte für die Dauer der ortsüblichen Liegezeit in gepflegten Zustand ist.

Wir erklären, daß ausschließlich die Verfügungen dieses Testaments Gültigkeit haben sollen.

F., den

B.Str. 73

X.H.

Den Verfügungen dieses Testaments, schließe ich mich an.

F., den

B.Str. 73

M.H.”

Der Text des Testaments ist mit blauem Kugelschreiber in der Handschrift des Ehemannes geschrieben, die Durchstreichung, der Verweis auf die Rückseite und der Text auf der Rückseite jedoch mit schwarzem Kugelschreiber. Auf der Rückseite findet sich in der Handschrift des Ehemannes folgender Text:

“4 Änderungsbefugnis

Wir sind und darin einig, daß der Längerlebende nach dem Tode des Zuerstversterbende berechtigt sein soll, einseitig die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach sich selbst (also auch bezüglich geerbten Vermögen) abweichend von den Bestimmungen in dieser Urkunde neu zu regeln.”

Nach der Eröffnung dieses Testaments auf Ableben des Ehemannes hat der Nachlassrichter am 17.11.2000 mit der Erblasserin das Testament besprochen und darüber einen Vermerk angefertigt. In dem Gespräch hat sie angegeben, dass das Testament ohne Datum von ihr und ihrem Ehemann mit endgültigem Testierwillen errichtet worden sei. Dass kein Datum vermerkt sei, liege daran, dass sie das Testament eigentlich beim Notariat G. hätten abgeben und dann bei der Abgabe das Datum hätten ergänzen wollen. Wegen schlechten Wetters seien sie aber nicht mehr zum Notariat gefahren. Das Testament sei im Februar oder März 2000 geschrieben. Von den eingesetzten Schlusserben, den Kindern der Schwester des Ehemannes, sollten J.L. zu 1/3 und A.R. zu 2/3 bedacht werden. Diese Kinder hätten seit ihrer Geburt mit ihren Eltern im gleichen Haus gewohnt, zu beiden Kindern hätte von Anfang an eine sehr gute Beziehung gestanden, sie seien immer zu ihnen gekommen, sie habe nach der Geburt bei der Pflege der Kinder viel geholfen, auch ihr Mann habe eine genauso gute Beziehung zu diesen Kindern gehabt. Diese Beziehung habe bis heute immer angehalten. Bis zu ihrer Verheiratung hätten beide Kinder in dem selben Haus gewohnt.

Unter dem 13.06.2008 verfasste die Erblasserin ein eigenhändiges Testament folgenden Inhalts:

“Testament

Ich Frau M.H. geb. R. geb. am ….1924 bin deutsche Staatsangehörige und habe gemeinsam mit meinem am ….2000 in F. verstorbenen Ehemann Herrn X.H. ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament ohne Datum errichtet.

Hierin haben wir uns zunächst gengenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des längstlebenden Ehegatten sollte zu 1/3 die Tochter und zu 2/3 der Sohn der Schwester meines Ehemannes sein.

Allerdings hatten mein Ehemann und ich vereinbart, dass der Längerlebende nach dem Tod des Erstversterbenden berechtigt sein soll, einseitig die Rechtsnachfolge von Todes wegen abweichend von den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testamentes neu zu regeln. Hieran bin ich durch frühere Verfügungen von Todes wegen nicht gehindert.

Ich berufe zu meiner alleinigen unbeschränkten Erbin die Stiftung “S.” der Gemeinde F… Die bisher zu Schlusserben eingesetzten Kinder der Schwester meines verstorbenen Ehemannes schließe ich hiermit ausdrücklich von der Erbfolge aus. Diese haben sich trotz meines hohen Lebensalters nach dem Ableben meines Ehemannes nicht um mich gekümmert. Ganz im Gegenteil hat mich Herr A.R. über Jahre hinweg sogar schikaniert. Hätte man Ehemann gewusst wie die beiden mit mir nach seinem Ableben umgehen, hätte er bei der damaligen Testamentserrichtung gemeinsam mit mir diese gar nicht erst zu Schlusserben eingesetzt.

F. den 13.6.2008

M.H.”

Mit Schriftsatz vom 10.09.2008, ergänzt mit Schriftsatz vom 18.09.2008, hat die Gemeinde F. beantragt, einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten zu erteilen, das “S.” als Stiftung existiere formell nicht, der Erblasserwille sei dahin auszulegen, dass die Gemeinde F. Erbe sein solle, gegebenenfalls mit der Verpflichtung, dass Erbe für die sozialen Aufgaben der Gemeinde zu verwenden.

Der Beteiligte Ziff. 3 ist diesem Antrag entgegengetreten.

Das Notariat G. – Nachlassgericht – hat mit Beschluss vom 10.10.2008 – NG 160/2008 – den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen. Ihrer dagegen erhobene Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 20.11.2008 nicht abgeholfen. Das Landgericht B. hat mit Beschluss vom 26.01.2010 – 2 T 106/08 – die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1, der der Beteiligte Ziff. 3 entgegengetreten ist.

II.

Die weitere Beschwerde ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, §§ 27, 29 FGG zulässig.

Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Nachlassgerichts.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der weiteren Beschwerde nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG).

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments sei durch die Ergänzung auf der Rückseite nicht wirksam aufgehoben worden. Dieses Testament sei unwirksam, da es die Rechte der in dem gemeinschaftlichen Testament bedachten Beteiligten Ziff. 2 und 3 beeinträchtigen würde. Die Veränderungen seien nicht von der Unterschrift der Testierenden gedeckt. Die mit schwarzem Kugelschreiber ein- und angefügten Änderungen des gemeinschaftlichen Testaments führten nicht zu einer Änderungsbefugnis im Sinne einer vollständigen Testierfreiheit der Verstorbenen. Der ursprünglich mit blauem Kugelschreiber von dem Ehemann handschriftlich geschriebene Textteil sei von ihm und seiner Ehefrau mit ausdrücklicher Beitrittserklärung ebenfalls mit blauer Farbe unterzeichnet. Die offensichtlich später vorgenommenen Änderungen auf der Rückseite enthielten keine Orts- und Datumsangabe und seien nicht unterzeichnet. Mit den Änderungen sollte die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen in Ziff. 1 (Einsetzung als befreiter Vorerbe) gestrichen und eine Änderungsbefugnis des Längerlebenden hinzugefügt werden, die das gesamte gemeinschaftliche Testament hinfällig gemacht und ihm widersprochen hätte. Die Schlusserbeneinsetzung sei jedoch wechselbezüglich. Mit der Möglichkeit, nach dem Tod des Erstversterbenden frei über den Nachlass zu verfügen, wäre die Einsetzung der Schlusserben in das Belieben des Längerlebenden gestellt worden. Dass dies von keiner der testierenden Partei gewollt sein könne, zeige der letzte Satz der ursprünglichen Verfügung von Todes wegen. Dieser bekräftige den Willen beider Ehegatten, grundlegende Abänderungen des gemeinschaftlichen Testamentes nur in ebenso deutlicher Klarheit gemeinschaftlich zu treffen.

2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern und halten auch im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, es sich bei der Einsetzung des Neffen und der Nichte des Ehemannes um eine Verfügung handelt, die im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich zu der Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau ist. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Testamentes unter Berücksichtigung des Inhalts des mit dem Nachlassrichter am 17. November geführten Gespräch der Erblasserin, würde sich aber auch unter Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ergeben.

Zutreffend ist auch, dass nach § 2271 Abs. 2 BGB das Recht zum Widerruf mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt. Darauf kommt es jedoch nicht an.

Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts und des Beschwerdegerichts haben nämlich die Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament wirksam einen Änderungsvorbehalt vereinbart.

a) Grundsätzlich steht es den Ehegatten frei, die Bindungsbewirkung zu beschränken oder auszuschließen und dem Überlebenden sogar ein freies Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2271 Rn. 19 m. w. N.).

b) Diese Änderungen und Ergänzungen genügen auch den Anforderungen der §§ 2247, 2267 BGB.

Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (h. M., vgl. BayObLGZ 2004, 215 ff., Bauermeister in JurisPK, BGB, 5. Aufl., 2010, § 2247 Rn. 12; Mayer in Soergel, BGB, Stand 2002/2003, § 2247 Rn. 25; BGB RGRK 1975, § 2247 Rn. 13; M. Schmidt in Ermann, BGB, 12. Aufl., 2008, § 2247 Rn. 7).

Das Landgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Regelung des Änderungsvorbehaltes auf der Rückseite des gemeinschaftlichen Testamentes nicht von beiden Ehegatten unterschrieben worden ist, dies ist jedoch auch nicht erforderlich, da die eigenhändigen Unterschriften der Eheleute auf der Vorderseite des Testaments diesen Textteil mit decken.

Grundsätzlich gilt zwar für Zusätze und Ergänzungen auf demselben Papierbogen, die von der Unterschrift räumlich nicht gedeckt sind, weil sie unterhalb der Unterschrift oder auf dem Blattrand stehen und die nicht der bloßen Erläuterung des Vorstehenden dienen, dass eine gesonderte Unterschrift erforderlich ist, es sei denn, die Auslegung des Testaments ergibt, dass sie von der vorhandenen Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein sollen und das äußere Erscheinungsbild dieser Annahme nicht entgegensteht (vgl. Mayer in Soergel a. a. O., § 2247 Rn. 29). Nach der Rechtsprechung ist beispielsweise anerkannt, dass eine Zeichnung des Namens am Rande der Erklärung in der Regel keine Unterschrift darstellt, dies aber durchaus anders sein kann, wenn auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum für eine Unterzeichnung mehr war und sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als der räumliche Abschluss der Urkunde darstellt (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 729 f.). Auch wenn sich der Erblasser innerhalb der letztwilligen Verfügung auf eine eigenhändig geschriebene Anlage bezieht, wird diese dann zum Testamentsbestandteil, ohne dass es eine gesonderten Unterzeichnung des Schriftstückes bedarf (vgl. M. Schmidt a. a. O. § 2247 Rn. 8). Eine gesonderte Unterschrift ist auch nicht erforderlich, wenn die Unterschrift neben dem Text angebracht ist, oder auf der Rückseite, die durch einen Hinweis auf der Vorderseite mit dem Text verbunden ist (vgl. Hagena in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., 2010, § 2247 Rn. 25).

Hier ist durch die Streichung der Regelung unter Nr. 2 und den Verweis für Nr. 2 auf der Vorderseite auf die Rückseite für diesen Textteil die Verbundenheit mit dem Text auf der Vorderseite und den Unterschriften unter diesem deutlich erkennbar hergestellt. Das äußere Erscheinungsbild spricht damit schon für eine Zuordnung der Unterschriften zum dem rückwärtigen Textteil, da dieser den gestrichenen Text auf der Vorderseite, der unterschrieben ist, ersetzen soll.

Außerdem liefert der Verweis auf der Vorderseite einen Anhaltspunkt für eine dahingehende Auslegung. Berücksichtigt man dann, dass der Zusatz in der Handschrift des Ehemannes verfasst ist, dass es sich bei den Schlusserben um seine Verwandten handelt und die Erläuterung der Erblasserin am 17.11.2000, ergibt sich eine dem Erscheinungsbild und dem Inhalt entsprechende Auslegung, wonach beiden Eheleuten die Möglichkeit eingeräumt werden soll, nach dem Tod des ersten Ehegatten abweichend zu testieren.

c) Dass diese Änderung – Streichung und Ergänzung – worauf die Verwendung eines andersfarbigen Kugelschreibers hinweisen könnte, möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nämlich nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testamentes niedergeschrieben sind. Nachträgliche Ergänzungen und Veränderungen des Textes brauchen daher nicht besonders unterzeichnet werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden (vgl. BGH NJW 1974, 1083 f.). Die Errichtungshandlung muss nämlich nicht in einem einheitlichen zusammenhängenden Akt erfolgen. Datum und Unterschrift können an einem anderen Tag als die übrige Erklärung geschrieben werden, auch die Abfassung des Textes kann sich über mehrere Tage oder längere Zeiträume erstrecken. Nach allgemeiner Auffassung ist es auch ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile eines Testaments (Text, Unterschrift) niedergeschrieben werden, der Erblasser kann daher zunächst die Unterschrift leisten und später den Text noch darüber setzen und zwar auch anstelle eines gestrichenen früheren Textes (vgl. Mayer in Soergel a. a. O., § 2247 Rn. 27 m. w. N.).

d) Es kann auch nicht mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass diese Änderung das gesamte gemeinschaftliche Testament hinfällig gemacht und ihm widersprochen hätte. Dass mit einen Änderungsvorbehalt die Einsetzung der Schlusserben in das Belieben des Längstlebenden gestellt wird, macht die Schlusserbeneinsetzung nicht sinnlos und widerspricht ihr auch nicht. Es kann durchaus dem Willen der Erblasser entsprochen haben, diese für den Fall des Unterbleibens einer weiteren letztwilligen Verfügung des Längerlebenden beizubehalten oder diesem diese Erbeneinsetzung nahe zu legen, wenn sich beispielsweise die Verhältnisse bzw. die gute Beziehungen zu den Schlusserben nicht ändern sollten.

Allein aus dem letzten Regelungssatz des Testamentes, wonach ausschließlich die Verfügungen dieses Testaments Gültigkeit haben sollen, kann ein Widerspruch zu dem Änderungsvorbehalt nicht abgeleitet werden, dieser Regelung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass etwaige frühere letztwillige Verfügungen keine Gültigkeit mehr haben sollten.

III.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 KostO a. F.

Gem. § 13 a Abs. 1 FGG erschien es der Billigkeit zu entsprechen, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.

Der Geschäftswert wurde unter Heranziehung der Nachlassakten auf Ableben von X.H. nach den dort angegebenen Nachlasswerten festgesetzt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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