OLG Koblenz, Beschl. v. 21.10.2014 – 5 W 645/14 Prozesskostenhilfe bei Stufenklage

Juni 4, 2018

OLG Koblenz, Beschl. v. 21.10.2014 – 5 W 645/14

Prozesskostenhilfe bei Stufenklage

Gründe:

Das in der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte Rechtsmittel ist ohne Erfolg.

Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer auf § 2314 BGB gestützten Klage, wobei sie stufenweise (§ 254 ZPO) eine notariell beurkundete Auskunft, gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung deren Richtigkeit und schließlich die Zahlung eines – bisher unbezifferten – Geldbetrags anstrebt.

Diese Ziele lassen sich nur sukzessive und abschnittsweise erreichen (Zöller-ZPO/Greger, 30. Aufl., § 254 Rn. 7). Solange sich die Parteien noch auf der Auskunftsebene bewegen, steht eine Entscheidung über die weiteren Schritte nicht an (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 259 Rn. 15). Über sie ist erst im Gefolge der Auskunftserteilung zu befinden. In der Konsequenz kann hier auch lediglich dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden; vorher fehlt dafür eine tragfähige Beurteilungsbasis.

Mithin stellt sich im vorliegenden Fall allein die Frage, ob für das Auskunftsbegehren die für die Zubilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Voraussetzungen des § 114 BGB gegeben sind. Sie ist zu verneinen: Der Antragstellerin ist um den Erhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu tun, bei dessen Erstellung sie zugegen sein möchte. Diesem Wunsch hat sich die Antragsgegnerin nicht versperrt. Sie hat im Gegenteil ihre Bereitschaft erklärt und wegen einer Terminabsprache angefragt. Es besteht kein Anhalt dafür, dass dies nur zum Schein erfolgt wäre, zumal der Kooperationswille der Antragsgegnerin bereits durch die Übergabe zahlreicher Unterlagen zum Ausdruck gekommen ist.

Ob Verdachtsmomente dafür vorhanden sind, dass die Antragstellerin in einem notariellen Verzeichnis falsch informiert werden wird, ist ohne Belang. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs kann dadurch nicht tangiert werden. Zur Korrektur von Falschinformationen ist die in zweiter Linie anstehende eidesstattliche Versicherung bestimmt.

Vor diesem Hintergrund würde eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei an der Stelle der Antragstellerin von der klageweisen Durchsetzung des streitigen Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB absehen und den von der Antragsgegnerin angebotenen Weg einer gütlichen Bereinigung zu gehen versuchen. Das macht die auf der ersten Klagestufe beabsichtigte Rechtsverfolgung – jedenfalls derzeit – mutwillig, so dass Prozesskostenhilfe nach der gesetzlichen Vorgabe zu versagen ist.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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