OLG Koblenz, Urteil vom 4.9.2009, 10 U 1443/08 Leistungsverweigerungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten; Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe einer Schenkung; Kostenentscheidung bei Einrede des Erben erst im zweiten Rechtszug

Mai 27, 2018

 

OLG Koblenz, Urteil vom 4.9.2009, 10 U 1443/08

Leistungsverweigerungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten; Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe einer Schenkung; Kostenentscheidung bei Einrede des Erben erst im zweiten Rechtszug

 

  1. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB ist im Weg der Einrede geltend zu machen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen
  2. Die Geltendmachung der Einrede kann dazu führen, dass der Pflichtteilsberechtigte darauf verwiesen ist, gegen den seinerseits pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2329 BGB – mit der Verjährungsfrist nach § 2332 Abs. 2 BGB – vorzugehen
  3. Die Geltendmachung der Einrede erst im zweiten Rechtszug kann zur Kostenbelastung nach § 97 Abs. 2 ZPO führen

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen den Beklagten Ansprüche auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung geltend.

Die Parteien sind die Kinder der am …1.1999 verstorbenen A. Der Beklagte ist aufgrund eines Testaments der Erblasserin vom 1.6.1998 deren Alleinerbe geworden.

Nachdem der Beklagte in einem ersten Teilurteil vom 22.2.2004 zur Auskunftserteilung und durch ein weiteres Teilurteil vom 16.2.2006 dazu verurteilt wurde, mittels Sachverständigengutachten über den Wert eines ihm von der Erblasserin übertragenen Hausgrundstücks Auskunft zu erteilen und die Richtigkeit seiner Auskunft insgesamt an Eides statt zu versichern, begehrt der Kläger nunmehr auf der dritten Stufe die Auszahlung seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Unstreitig bestehen Nachlassaktiva in Höhe eines Guthabens der Erblasserin bei der … Sparkasse von 635,63 € und Nachlasspassiva in Höhe von 4.259,97 €. Im Übrigen besteht sowohl dem Grund als auch der Höhe nach Streit über die bei der Berechnung des Pflichtteils- und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde zu legenden Vermögenspositionen.

Der Kläger hat vorgetragen:

Dem Aktivnachlass hinzuzurechnen sei ein – unstreitig – vom Beklagten kurz vor dem Tod der Erblasserin abgehobener Geldbetrag in Höhe von 12.000 DM, so dass sich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1.778,19 € ergebe. Zudem habe der Beklagte aufgrund des notariellen Vertrages vom 18.7.1997, beginnend mit dem 1.8.1997, an die Erblasserin einen monatlichen Betrag in Höhe von 500 DM zu zahlen gehabt, was nicht erfolgt sei und folglich die Aktiva um weitere 9.000 DM erhöhe. Schließlich habe er, der Kläger, einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung aufgrund eines dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 18.7.1997 schenkweise übertragenen Hausgrundstücks im Wert von 363.633 € abzüglich der als Gegenleistung übernommenen Rente im Wert von kapitalisiert 39.552 DM und der vom Beklagten diesbezüglich übernommenen Darlehensbelastungen in Höhe von 37.644,06 €, so dass sich der Ergänzungsanspruch auf 76.441,58 € belaufe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 78.219,77 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2002 zu zahlen sowie darüber hinaus an ihn 95,75 € Zwangsvollstreckungskosten nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Der Betrag in Höhe von 12.000 € sei bereits deshalb nicht dem Nachlass hinzuzurechnen, weil der Beklagte diesen Betrag nach ausdrücklicher Erklärung der Erblasserin für Dienstleistungen habe erhalten sollen, die der Erblasserin zugute gekommen seien. Die monatliche Rente in Höhe von 500 DM sei regelmäßig, teilweise in bar und teilweise durch Verrechnung mit Ausgaben, die der Beklagte für die Erblasserin ausgelegt habe, beglichen worden bzw. sie sei ihm erlassen worden, weil die Rentenzahlungen durch Leistungen, die der Beklagte ihr gegenüber erbracht habe, kompensiert worden seien. Bei der Übertragung des Hausgrundstücks habe es sich nicht um eine Schenkung, und zwar auch nicht um eine gemischte Schenkung, gehandelt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Vertragsschließenden die Bezeichnung „Übertragungsvertrag“ gewählt hätten. Außerdem habe sich die Erblasserin bereits im Zuge ihrer Scheidung gegenüber ihrem damaligen Ehemann, dem Vater des Beklagten, mittels Vergleich vom 7.3.1962 verpflichtet, einen Miteigentumsanteil von ½ auf den Beklagten zu übertragen. Überdies hätten die Erblasserin und er die Übertragung des gesamten Grundbesitzes seinerzeit beschlossen, um eine Berechnung von Ausgleichsansprüchen zu ersparen, welche ihm die Erblasserin wegen nicht an ihn abgeführter Mieteinnahmen geschuldet habe. Der Sachverständige habe den Verkehrswert des Grundstücks zum 6.11.1999 auf 349.000 € nach unten korrigiert, so dass dieser geringere Wert Berücksichtigung finden müsse.

Weiterhin hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 73.791,52 € und 95,75 € nebst anteiligen Zinsen unter Abweisung im Übrigen stattgegeben.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte trägt vor:

Er habe bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass der Nachlass überschuldet sei, so dass für einen Pflichtteilsanspruch kein Raum bleibe. Bei dieser Situation könne er als selbst pflichtteilsberechtigter Erbe gemäß § 2328 BGB die Zahlung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibe. Das Landgericht habe auch die Bestimmung des § 2329 BGB übersehen, wonach der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen könne, aber keinen Anspruch auf Zahlung habe, so dass die auf Zahlung gerichtete Klage bereits deshalb unschlüssig sei. Fehlerhaft sei das Landgericht in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen, dass ein Guthaben von 635,63 € vorhanden gewesen sei; es habe sich jedoch um DM gehandelt. Bei den weiteren Beträgen handele es sich um Beträge, die im Erbfall unstreitig nicht zum Nachlass gehört hätten, sondern vom Landgericht nach § 2325 Abs. 1 BGB dem Nachlass hinzugerechnet worden seien. Für die rechtliche Betrachtung der Vorgänge seien die Stellung des Beklagten als Erbe und die als Beschenkter auseinander zu halten. Als selbst pflichtteilsberechtigter Erbe könne er die Zahlung des Pflichtteils verweigern, weil sein eigener Pflichtteil gefährdet wäre. Ein Anspruch gegen ihn als Beschenkter auf Herausgabe des Geschenkes sei möglich. Ein solcher Anspruch sei jedoch verjährt und sei auch schon bei Einreichung der Klage verjährt gewesen.

Der Beklagte beantragt,

das Schlussurteil des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2008 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

sowie im Wege der Anschlussberufung

den Beklagten zu verurteilen

  1. an den Kläger 75.325,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2002 zu zahlen;
  2. an den Kläger 95,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2007 zu zahlen.

Er trägt vor:

Der Nachlass betrage nicht Null. Es sei mit dem Landgericht von einem Aktivnachlass von 11.372,75 € auszugehen, zu dem noch vom Beklagten verschwiegener Schmuck der Erblasserin komme. Unter Berücksichtigung der Passiva ergebe sich ein ordentlicher Pflichtteil von 1.778,19 €. Der Beklagte könne sich nicht auf die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB berufen, da er hierfür nichts vorgetragen habe. Der Beklagte hafte uneingeschränkt mit seinem ganzen Vermögen. Die Anschlussberufung sei deshalb begründet, weil das Landgericht die von ihm richtig dem Nachlass zugerechneten entnommenen 12.000 DM bei der Berechnung seines Anspruchs unberücksichtigt gelassen habe.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem Beklagten nicht zu. Lediglich bezüglich der Vollstreckungskosten in Höhe von 95,75 € ist die Klage begründet. Einwendungen gegen diesen Anspruch hat der Beklagte nicht erhoben.

Der Kläger ist als Sohn der Erblasserin grundsätzlich pflichtteilsberechtigt, da er durch diese von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Zahlung des Pflichtteils gemäß § 2303 BGB kann er gleichwohl nicht verlangen, da der vorhandene Nachlass überschuldet ist. Unstreitig stehen einem Guthaben auf einem Bankkonto in Höhe von 635,53 € (nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts – ein Tatbestandberichtigungsantrag wurde nicht gestellt) Verbindlichkeiten in Höhe 4.259,97 € gegenüber. Die weiteren Beträge von 9.000 € und 12.000 € können dem Bestand des Nachlasses nicht hinzugerechnet werden, da nicht festgestellt werden kann, dass die Erblasserin in Höhe dieser beiden Beträge einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen den Beklagten hatte. Darlegungs- und beweispflichtig für den Wert des Nachlasses ist der Pflichtteilsberechtigte (Palandt/Edenhofer BGB, 68. Aufl. § 2311, Rdn. 2; Lange in MünchKomm BGB, 4. Aufl. § 2311 Rdn.10), also der Kläger. Das bedeutet, dass abweichend vom Ausgangspunkt des Landgerichts nicht der Beklagte nachweisen muss, dass diese Ansprüche nicht zum Nachlass gehörten, sondern der Kläger muss seinerseits dartun, dass der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes gegen den Beklagten entsprechende Zahlungsansprüche zustanden. Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass entsprechende Ansprüche der Erblasserin ihm gegenüber nicht bestanden haben. Es wäre Sache des Klägers, diesen Vortrag zu widerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptungen des Beklagten falsch sind, finden sich im Vortrag des Klägers nicht.

Auch der geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht nicht. Zwar hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Erblasserin mit der Übertragung ihres Hausgrundstücks an den Beklagten eine entsprechende Schenkung getätigt hat, so dass an sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB in der ausgeurteilten Höhe zugunsten des Klägers bestand. Entgegen der Auffassung des Beklagten war dieser Anspruch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landgericht auch noch nicht verjährt. Das Landgericht hat insoweit der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Eine Abänderung der Entscheidung zugunsten des Beklagten ist gleichwohl geboten, weil er sich in seiner Berufungsbegründung darauf berufen hat, dass er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern kann, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde, verbleibt (§ 2328 BGB). § 2328 BGB gewährt dem abstrakt pflichtteilsberechtigten Erben ein Leistungsverweigerungsrecht, das im Rechtsstreit nicht von Amts wegen, sondern lediglich auf Einrede des Berechtigten hin zu berücksichtigen ist. Die Vorschrift bestimmt, dass der Erbe seinen eigenen Pflichtteil gegenüber dem Ergänzungsanspruch auch mit Einschluss dessen verteidigen darf, was ihm selbst zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde. Die Einrede des § 2328 BGB führt dazu, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe gegenüber den anderen Pflichtteilsberechtigten bevorzugt wird. Er erhält den Pflichtteil einschließlich der Ergänzung vorweg aus dem Nachlass und verweist die übrigen Ergänzungsberechtigten, zu deren Befriedigung der Nachlass nicht ausreicht, an den Beschenkten (§ 2329 BGB). Dies gilt auch, wenn der Erbe zugleich der Beschenkte ist (Lange in MünchKomm BGB, 4.Aufl. § 2328 Rdn. 1, 2, 4 und 6). Mit der Erhebung dieser Einrede ist der Beklagte nicht präkludiert, zumal sie keinen neuen Tatsachenvortrag erforderte, sondern auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts erhoben werden konnte. Damit ist der Beklagte in seiner Eigenschaft als Erbe berechtigt, die Zahlung der Pflichtteilsergänzung zu verweigern. Da er in seiner Berufungsbegründung diese Einrede erhoben hat, ist die Klage abzuweisen.

Entfällt die Haftung des Alleinerben nach § 2328 BGB, kommt es zur Haftung des Beschenkten nach den Voraussetzungen des § 2329 BGB. Abgesehen davon, dass der Beklagte nach seinem Antrag einen Anspruch auf Herausgabe der Schenkung nicht geltend gemacht hat, ist ein entsprechender Anspruch verjährt, worauf der Kläger sich auch berufen hat. Gemäß § 2332 Abs. 2 BGB verjährt der Anspruch nach § 2329 BGB in drei Jahren vom Eintritt des Erbfalls an. Die Erblasserin ist am 6.1.1999 verstorben. Damit war die Verjährungsfrist bei Klageerhebung am 5. September 2002 bereits abgelaufen.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei nicht um die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB. Auch ist die Rechtsstellung des pflichtteilsberechtigten Erben nicht dadurch beeinträchtigt, dass er nicht eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass herbeigeführt hat. Weiterhin hängen die Rechte des Erben gemäß § 2328 BGB nicht davon ab, dass er die Einrede der beschränkten Erbenhaftung gemäß §1990 BGB erhoben hat oder die Haftung des Erben gemäß § 1975 BGB auf den Nachlass beschränkt ist. Auch die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützen die von ihm angeführten, ihm günstigen Überlegungen nicht.

Da ein Pflichtteilsanspruch somit wegen Überschuldung des Nachlasses nicht besteht und der Beklagte zudem berechtigt ist, die Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu verweigern, ist auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Anschlussberufung des Klägers ist zurückzuweisen, da ihm auch ein weitergehender Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht zusteht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger in vollem Umfang zu tragen, da der Betrag, mit welchem er obsiegt hat, verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er lediglich aufgrund der erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Einrede gemäß § 2328 BGB obsiegt. Dem Antrag des Beklagten vom 19. Dezember 2008, die Kosten des Berufungsverfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Landgericht niederzuschlagen, ist nicht stattzugeben. Das Landgericht hat keineswegs die rechtlichen Verhältnisse völlig falsch eingeschätzt. Vielmehr war die landgerichtliche Entscheidung bezogen auf den Parteivortrag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht richtig und wurde eine Abänderung im Berufungsverfahren erst dadurch geboten, dass der Beklagte nunmehr eine ihm zustehende Einrede erhoben hat, die er erstinstanzlich noch nicht geltend gemacht hatte.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 75.325,39 € festgesetzt (Berufung 73.791,52 €, Anschlussberufung 1.533,87 €).

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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