OLG Köln, Urteil vom 01. April 2014 – I-3 U 165/13 Gemeinschaftliches Testament: Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten; Voraussetzungen eines sog. lebzeitigen Eigeninteresses

Juni 16, 2019

OLG Köln, Urteil vom 01. April 2014 – I-3 U 165/13
Gemeinschaftliches Testament: Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten; Voraussetzungen eines sog. lebzeitigen Eigeninteresses
1. Auch ein nicht auffindbares gemeinsames Testament ist zunächst anhand des Erblasserwillens auszulegen. Erst bei Unergiebigkeit greift die Auslegungsregel des § 2269 BGB ein.
2. Eine lebzeitige Verfügung des längstlebenden Ehegatten ist nicht missbräuchlich im Sinn des § 2287 BGB, wenn der (teil-)unentgeltlichen Verfügung ein Eigeninteresse des Ehegatten gegenübersteht. Entscheidend ist hierbei, ob aus der Sicht des Ehegatten der lebzeitigen Verfügung eine adäquate Gegenleistung des Erwerbers gegenübersteht.
1. § 2287 Abs. 1 BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn ein gemeinschaftliches Testament vorliegt und Verfügungen getroffen werden, die den Schlusserben beeinträchtigen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207).
2. Durch Testamentsauslegung ist zu ermitteln, ob und inwieweit ein Erbe beim Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments zur Verfügung über den Nachlass berechtigt ist; im Rahmen der sich nach § 133 BGB richtenden Auslegung ist mit Hilfe der üblichen Auslegungskriterien der wirkliche Wille der Erblasser bzw. der gemeinsame Wille der Ehegatten (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1990, IV ZR 131/89, BGHZ 112, 229) zu erforschen.
3. Die Auslegung kann ergeben, dass die Kinder jeweils die Hälfte des nach Ableben des letzten Elternteils noch vorhandenen Vermögens erben sollen, so dass ihre Mutter, die Erblasserin, berechtigt war, zu ihren Lebzeiten frei über ihre Eigentumswohnung zu verfügen.
4. Hat der Erblasser ein sog. lebzeitiges Eigeninteresse, das vorliegt, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der Bindung durch das gemeinschaftliche Testament als billigenswert und gerechtfertigt erscheint, ist eine Verfügung nicht missbräuchlich. Das Fehlen eines solchen Eigeninteresses hat der Erbe, der den Anspruch auf Bereicherungsausgleich geltend macht, zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207).(Rn.25)
5. Als starkes persönliches Eigeninteresse eines Erblassers ist bereits dessen Erwartung, von einem nächsten Angehörigen im Alter begleitet zu werden, anzusehen.
vorgehend LG Bonn, 7. August 2013, 7 O 39/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.08.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 7 O 39/13, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Schwester, die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages i.H.v. 30.000 EUR.
Die Parteien sind die beiden einzigen Kinder der Eheleute S H, der am 2.8.1994 verstarb, und D H, die am 14.2.2012 verstarb. Ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute H ist nicht mehr vorhanden. Im Jahre 1999 beantragte Frau H die Erteilung eines Erbscheines, der sie als Alleinerbin ihres Ehemannes auswies. Ein solcher Erbschein wurde am 26.1.2000 auch erteilt. Im Vorfeld der Erbscheinserteilung hatten die an der Erbfolge beteiligten Personen, insbesondere der nunmehrige Kläger und die nunmehrige Beklagte eine Erklärung abgegeben. Hierin war festgehalten, dass das gesamte Erbe des Herrn S H auf Frau D H übergehen sollte und Frau H sich verpflichtete, ihren beiden Kindern testamentarisch je die Hälfte des Erbes zu vermachen (Erklärung vom 8.1.2000).
Im Jahre 2001 übertrug Frau D H die ihr gehörende und von ihr bewohnte Eigentumswohnung im Hause L-straße 86 in C zunächst auf den Kläger. Die Eigentumsumschreibung sollte jedoch erst nach dem Tod von Frau H erfolgen. Während ihrer Lebzeiten sollte sie berechtigt sein, das Wohnungseigentum zu veräußern. Frau H zog im November 2009 in ein Alten – und Pflegeheim und veräußerte kurz darauf mit notariellem Kaufvertrag vom 28.12.2009 diese Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 60.000 EUR an die Beklagte. In dem Kaufvertrag wurden neben dem Kaufpreis i.H.v. 60.000 EUR einzelne Leistungen bezeichnet, die die Beklagte bereits erbracht habe oder noch bis zum Lebensende von Frau H erbringen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Vertrag verwiesen (Bl. 28 ff. GA). Am selben Tag errichtete Frau H ein notarielles Testament, worin sie die Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin einsetzte (Bl. 38 ff. GA).
Der Kläger hat in der Veräußerung der Eigentumswohnung an seine Schwester eine sein Erbe beeinträchtigende Schenkung gesehen. Er hat behauptet, dass die Parteien Schlusserben zu gleichen Teilen gemäß einem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern aus dem Jahre 1987 geworden seien. Das gemeinschaftliche Testament der Eltern aus dem Jahre 1987 habe wechselbezügliche Verfügungen hinsichtlich der gegenseitigen Einsetzung der Ehegatten als Erben und der Einsetzung der beiden Kinder als Schlusserben enthalten. Die Erblasserin, Frau H, habe gegen die hieraus resultierende Bindung durch die Veräußerung der Wohnung an die Beklagte verstoßen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Erblasserin sei zur Verfügung über die Wohnung berechtigt gewesen, weil es an einer wechselbezüglichen Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten H aus dem Jahr 1987 gefehlt habe. Sie sei vielmehr befugt gewesen, über das Vermögen frei zu verfügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass § 2287 Abs. 1 BGB entsprechend auf ein gemeinschaftliches Testament zu Gunsten eines Schlusserben anzuwenden ist. Allerdings könne ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute H aus dem Jahre 1987, auf welches sich der Kläger stütze, nicht als existierendes wirksames Testament anerkannt werden. Dieses Testament liege als Urkunde nicht mehr vor. Der Nachweis seiner Errichtung und seines Inhaltes könne nicht geführt werden. An den Nachweis eines testamentarischen Erbrechts seien hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Urkunde nicht mehr auffindbar sei. Der vom Kläger angebotene Beweis sei nicht geeignet, Existenz und Inhalt des Testaments nachzuweisen. Der Kläger habe zwar Personen benannt, die von der Existenz des Testaments Kenntnis erlangt hätten, allerdings habe er nicht vorgetragen, dass diese das Testament vor seiner Vernichtung auch tatsächlich eingesehen hätten. Auch aufgrund der weiteren Umstände, insbesondere der zur Akte gereichten notariellen und privatschriftlichen Urkunden, könne nicht hinreichend auf Existenz und Inhalt des Testaments geschlossen werden. Hierbei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass an der Richtigkeit der Erklärungen von Frau D H erhebliche Zweifel bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung des angefochtenen Urteils wird hierauf Bezug genommen (Bl. 296 ff. GA).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass die Existenz des gemeinschaftlichen Testaments mit der wechselseitigen Erbeinsetzung seiner Eltern und der Schlusserbeneinsetzung der Kinder zwischen den Parteien erstinstanzlich unstreitig gewesen sei. Hiervon sei im Verhältnis der Parteien und auch bei der Erteilung des Erbscheins im Jahre 2000 ausgegangen worden, denn ansonsten hätte die Erblasserin überhaupt nicht über die streitgegenständliche Wohnung verfügen dürfen. Außerdem sei davon auszugehen, dass die in dem Testament getroffenen Verfügungen wechselbezüglich gewesen seien. Dies folge aus sämtlichen Auslegungsgrundsätzen und sonstigen Indizien, ebenso aus der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB. Der Kläger behauptet, die Eltern hätten im Jahre 1987 eindeutig und für immer sicherstellen wollen, dass beide Kinder je die Hälfte der Erbschaft bekommen sollten. Der Kläger vertritt außerdem die Auffassung, das Landgericht habe die Beweisanforderungen im Falle eines nicht mehr vorhandenen Testamentes zu Unrecht überspannt und habe infolgedessen zulässig angetretene Beweise nicht erhoben. Es habe insbesondere nicht davon ausgehen dürfen, dass ein Beweisangebot von Personen, die das Testament nicht gesehen haben, von vornherein ungeeignet sei. Außerdem sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die zu den Akten gereichten Urkunden keinen Nachweis für die Existenz des gemeinschaftlichen Testamentes liefern könnten. Das Landgericht habe auch ohne hinreichende Begründung die eigenen Erklärungen der Erblasserin zum Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments außer Acht gelassen. Im Übrigen seien auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 2287 Abs. 1 BGB erfüllt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 7.8.2013 verkündeten und am 9.8.2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 7 O 39/13, die Beklagte zu verurteilen,
zu Gunsten des Klägers Zug um Zug gegen Zahlung von 30.000 EUR die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem nachfolgend bezeichneten Wohnungseigentum zu erklären und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zuzustimmen:
Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Bonn von Q, Bl. 3555, 1/6 mit Eigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Q, Flur xx, Nr. 1xxx/xx, Gebäude – und Freifläche, L-straße 86, 8,12 Ar, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 2 (erstes Obergeschoss links gelegene Wohnung nebst Keller im Hause C, L-straße) bezeichneten Wohnungseigentum.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers hinsichtlich des auf die Beklagte übergegangenen Wohnungseigentums zu Recht abgewiesen.
Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum gemäß § 2287 Abs. 1 i.V.m. § 818 BGB zustehen könnte. Diese zum Schutze eines erbvertraglich Bedachten getroffene Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn ein gemeinschaftliches Testament vorliegt und Verfügungen getroffen werden, die den Schlusserben beeinträchtigen (BGH NJW 1976, 749, 751; BGH NJW-RR 2012, 207; Palandt-Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2271, Rn. 10; Staudinger-Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2013, § 2269, Rn. 10 m.w.N.). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen im Ergebnis jedoch nicht vor.
1. Anders als das Landgericht geht der Senat grundsätzlich davon aus, dass die Eltern der Parteien ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben. Auch wenn das Dokument als solches nicht mehr vorhanden ist, ist aufgrund des unstreitigen Sachvortrages und auch der zu den Akten gereichten Unterlagen von der Errichtung eines solchen Testaments auszugehen. Der Kläger hat dies stets so vorgetragen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung ausgeführt, dass die Eheleute seinerzeit übereinstimmend festgelegt hätten, der überlebende Teil hätte über den Nachlass frei entscheiden können. Die Beklagte hat also die Existenz eines gemeinschaftlichen Testaments nicht grundsätzlich bestritten, sie hat allerdings hinsichtlich der Bindung ihrer Mutter im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis über den Nachlass eine andere Auffassung als der Kläger vertreten. Auch die Erblasserin ist durchgehend von der Existenz eines gemeinschaftlichen Testaments ausgegangen. Sie hat lediglich im Jahre 1999 einmal erklärt, ihr Ehemann habe keine letztwilligen Verfügungen hinterlassen. Diese Erklärung hat sie später widerrufen und erklärt, sich in einem Irrtum befunden zu haben. Vielmehr sei es so, dass ein gemeinschaftliches Testament errichtet worden sei, sie dieses jedoch in der Annahme, dass es nach dem Tod des Ehemannes keine Bedeutung mehr habe, vernichtet habe. Unter Berücksichtigung des Parteivorbringens und der in der Akte dokumentierten Aussagen der Erblasserin muss daher von einem gemeinschaftlichen Testament ausgegangen werden. Eine Beweisaufnahme hierzu ist nicht erforderlich.
2. Der Senat legt seiner Entscheidung zum Inhalt dieses gemeinschaftlichen Testaments zugunsten des Klägers die von diesem vorgelegte Niederschrift seiner Mutter zugrunde, die als Anlage der notariellen Erklärung vom 08.10.1999 beigefügt wurde (Bl. 16 GA). Die hierin enthaltene Wiedergabe des Inhaltes des gemeinschaftlichen Testaments ist der einzig maßgebliche Anhaltspunkt, der heute noch zu dessen Inhalt verfügbar ist. Weitere Erkenntnisse gibt es nicht, insbesondere kann keiner der von den Parteien benannten Zeugen aus der Erinnerung oder einer Ansicht des Testaments exakte Angaben zu dessen Inhalt machen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aber selbst aus diesem rekonstruierten Inhalt des Testaments aber grundsätzlich keine Verfügungsbeschränkung seiner Mutter betreffend den Nachlass:
a) Ob und inwieweit ein Erbe beim Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments zur Verfügung über den Nachlass berechtigt ist, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Hierbei ist grundsätzlich zwischen Verfügungen des überlebenden Ehegatten, die dieser zu seinen Lebzeiten in Bezug auf Nachlassgegenstände tätigt, und neuen Verfügungen von Todes wegen, die Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments aufheben oder zu Ungunsten eines Bedachten abändern, zu unterscheiden. So kann es sein, dass das gemeinschaftliche Testament dem überlebenden Ehegatten zu Lebzeiten die freie Verfügung über den Nachlass gestattet. Der überlebende Ehegatte wird dann zunächst Vollerbe. Gleichwohl kann es ihm jedoch verwehrt sein, den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments dergestalt abzuändern, dass ein darin vorgesehener Schlusserbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbrecht eingeschränkt wird. Das gemeinschaftliche Testament entfaltet insoweit Bindungswirkung (vgl. auch §§ 2270, 2271 BGB). Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die Erblasserin zu solchen Änderungen des gemeinschaftlichen Testaments zu Lasten des Klägers befugt war. Es kann offen bleiben, ob das gemeinschaftliche Testament Wechselbezüglichkeit nicht nur hinsichtlich der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten, sondern auch hinsichtlich der Erbeinsetzung der Kinder hatte. Auf den entsprechenden Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19.03.2014 kommt es daher nicht an. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist einzig entscheidend, ob die Erblasserin zu Lebzeiten über die Wohnung verfügen konnte. So kommt es auch nicht darauf an, ob die Erbeinsetzung zugunsten der Beklagten vom 28.12.2009 wirksam war. Darüber ist allein im Nachlassverfahren zu entscheiden.
b) Die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments richtet sich nach § 133 BGB, es ist also mithilfe der üblichen Auslegungskriterien der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen. Nur soweit sich hierbei nicht klären lässt, von welchen Vorstellungen und Wünschen die Erblasser bei Errichtung ihres Testaments ausgegangen sind, kommt die Auslegungsregel des § 2269 BGB zum Tragen. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des gemeinsamen Willens der Ehegatten (BGHZ 112, 229, 233; BayOblG FamRZ 1993, 366, 367; 1995, 251, 252; Münchener Kommentar-Musielak, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2269, Rn. 17). Der Wortlaut der vom Kläger vorgelegten Aufzeichnung seiner Mutter ergibt keine Verfügungsbeschränkung zu Lebzeiten für den überlebenden Ehegatten. Eine solche Beschränkung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, dass die Parteien als Kinder Erblasser “je zur Hälfte des ganzen Vermögens (Wohnung, Inventar u.s.w.)” werden sollten. Diese Formulierung lässt sich insbesondere nicht so verstehen, dass dem überlebenden Ehegatten die Beschränkungen eines Vorerben auferlegt werden sollten. Auch hinsichtlich der Wohnung, die einen wesentlichen Bestandteil des Nachlasses bildete, lässt sich dies nicht begründen. Eine Auslegung dahingehend, dass die Kinder jeweils die Hälfte des nach Ableben des letzten Elternteils noch vorhandenen Vermögens erben sollte, liegt nach Auffassung des Senats näher. Hierfür sprechen weitere Umstände: In der von den Parteien und ihrer Mutter gemeinschaftlich aufgestellten Erklärung vom 08.01.2000, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Niederschrift vom 08.10.1999 steht, ist von einer Bindung der Erblasserin in Bezug auf die Wohnung keine Rede. Dort ist vielmehr geregelt, dass “das gesamte Erbe auf Frau H übergehen” sollte. Dies spricht maßgeblich für eine Vollerbenstellung der Erblasserin. Der Senat kann auch die notarielle Vereinbarung der Erblasserin mit dem Kläger selbst aus dem Jahre 2001 nicht unberücksichtigt lassen. Diese Vereinbarung hatte zum Ziel, die Wohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger zu übertragen. Auch wenn dieser Vertrag eine Verpflichtung enthielt, die Beklagte hierfür auszuzahlen, war der Erblasserin aber zudem gestattet, das Objekt noch zu Lebzeiten zu veräußern, ohne dass für diesen Fall eine Absicherung der Kinder der Erblasserin erfolgt ist. Dies wäre ihr nach der Testamentsauslegung, welche der Kläger nunmehr, wo die Wohnung seiner Schwester übertragen wurde, vertritt, gar nicht möglich gewesen. Die Erblasserin ist zum damaligen Zeitpunkt also ebenso wie der Kläger davon ausgegangen, dass eine Veräußerung zu Lebzeiten, solange die Schlusserbeneinsetzung im gemeinsamen Testament unberührt bleiben würde, befugt war. Dies kann bei der Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben.
c) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass das gemeinschaftliche Testament keine eindeutige Regelung enthält oder aber mangels verfügbaren genauen Wortlauts dieses gemeinschaftlichen Testaments Unklarheiten über den Inhalt bestehen, führt auch die dann anzuwendende Auslegungsregel des § 2269 zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis: § 2269 BGB gibt für gemeinschaftliche Testamente vor, dass im Zweifel die Auslegung nach dem sog. “Einheitsprinzip” zu wählen ist. Die Vorschrift geht von der Grundannahme aus, dass die Ehegatten ihr Vermögen als Einheit ansehen und aufgrund der gemeinsamen Lebensführung ihr gesamtes Vermögen auf den überlebenden Ehegatten übertragen. Die beiderseitigen Vermögensmassen vereinen sich mit dem Tod des Erstversterbenden zu einem Vermögen. Hieraus folgt sodann, dass der überlebende Ehegatte eher eine freie als eine eingeschränkte vermögensrechtliche Stellung eingeräumt bekommen soll. Sie soll ihn instand setzen, unter Lebenden über das beiderseitige Vermögen nach seinem Willen zu verfügen, also insbesondere nicht von den Schutzvorschriften zugunsten der Nacherben (vgl. §§ 2113 ff. BGB) eingeschränkt zu sein. Der überlebende Ehegatte wird mithin Vollerbe. Die Kinder als weiterhin eingesetzte Erben werden Schlusserben des Vermögens, was im Todeszeitpunkt des längslebenden Ehegatten noch vorhanden ist (RGZ 58, 64, 65; 79, 277; Münchener Kommentar-Musielak, a.a.O., Rn. 26; Staudinger-Kanzleiter, a.a.O., Rn. 9 ff.; Palandt-Weidlich, § 2269 BGB, Rn. 3). Mithin konnte die Erblasserin auch unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Auslegungsregel zu Lebzeiten frei über die Wohnung verfügen.
3. Da die Erblasserin aus den genannten Gründen zu ihren Lebzeiten hiernach nicht in der Verfügung über das Wohnungseigentum beschränkt war, kann sich ein Anspruch des Klägers nur noch aus § 2287 Abs. 1 BGB ergeben (vgl. Staudinger-Kanzleiter a.a.O., § 2269 BGB, Rn. 10). Dieser Anspruch hängt jedoch von den zusätzlichen Voraussetzungen ab, dass sich eine Verfügung des Erblassers als Schenkung erweist und sie in der Absicht vorgenommen wurde, den Kläger als eingesetzten Erben zu beeinträchtigen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann auch unter Berücksichtigung des eigenen Vortrags des Klägers nicht ausgegangen werden:
a) Zweifelhaft ist bereits, ob die Übertragung des Wohnungseigentums an die Beklagte als Schenkung, also als unentgeltliche Zuwendung, erfolgte. Der Übertragungsvertrag beinhaltete die Verpflichtung der Beklagten, einen Kaufpreis von 60.000,- EUR zu erbringen. Darüber hinaus schrieb der Vertrag der Beklagten bestimmte Leistungen vor, die diese für die Erblasserin zu ihren Lebzeiten zu erbringen hatte. Der Senat verkennt nicht, dass die Vereinbarung einer Gegenleistung die Anwendbarkeit von § 2287 Abs. 1 BGB nicht grundsätzlich ausschließt (Palandt-Weidlich a.a.O., § 2287 BGB, Rn. 4). Er verkennt auch nicht, dass der Kaufpreis von 60.000,- EUR den bereits im Jahre 2009 festgestellten Verkehrswert des Objekts von jedenfalls 115.000,- EUR – der tatsächliche Wert ist zwischen den Parteien streitig – deutlich unterschreitet. Ebenso sind die Einwendungen des Klägers zur wertmäßigen “Bemessung” der von der Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Gegenleistungen nicht von der Hand zu weisen. Auch aus Sicht des Senats ergibt sich der Eindruck, dass hier teilweise im Verhältnis der Kinder zu ihren Eltern selbstverständlich zu erbringende Gefälligkeiten kapitalisiert worden sind, um dem Vertrag die teilweise Unentgeltlichkeit zu nehmen. Letztlich kann die Bewertung des Vertrages als gemischte Schenkung indes dahinstehen, weil es an der weiteren Anspruchsvoraussetzung eines Missbrauchs der der Erblasserin zustehenden Verfügungsbefugnis fehlt.
b) Eine Verfügung ist dann nicht missbräuchlich, wenn die Erblasserin ein sog. lebzeitiges Eigeninteresse hieran hatte. Ein solches liegt vor, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der Bindung durch das gemeinschaftliche Testament als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und ggf. auch Pflege geht. Die Beweislast für das Fehlen eines solchen die Verfügung rechtfertigenden Eigeninteresses liegt bei dem Erben, welcher den Anspruch auf Bereicherungsausgleich geltend macht, also beim Kläger (vgl. insgesamt BGH NJW-RR 2012, 207, 208). Bei der Bewertung dieses Eigeninteresses kommt es nicht darauf an, ob die Regelung, wie sie getroffen wurde, als vernünftig anzusehen ist oder der Regelungszweck auch auf andere, vernünftigere Weise hätte erreicht werden können (OLG Köln NJW-RR 1996, 327, 328). Ebenso kommt es nicht darauf an, dass sich Leistung und Gegenleistung eines in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Vertrages wertmäßig entsprechen. Dem Erblasser ist es einzuräumen, dass er sich ihm gegenüber zukünftig zu erbringende Leistungen durchaus “etwas kosten lassen darf” (BGH a.a.). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Erblasserin durch Vertrag vom 28.12.2009 getroffene Verfügung nicht von einem lebzeitigen Eigeninteresse gedeckt war.
Zur Bewertung des lebzeitigen Eigeninteresses ist zunächst der von der Beklagten immerhin zu leistende Kaufpreis zu nennen. Er deckte jedenfalls einen Teil des Wertes des Objektes ab. Soweit der Kläger in diesem Zusammengang vorgetragen hat, die Beklagte habe diesen in Höhe von 5.000,- EUR niemals bezahlt und in Höhe weiterer 25.000,- EUR aus dem Sparguthaben der Erblasserin bestritten, führt nicht dazu, die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises unbeachtet zu lassen. Bei der Bewertung des Vertrages geht es zunächst nicht um die Frage, ob die darin vorgesehenen Leistungen ordnungsgemäß erfüllt wurden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Erblasserin im Zusammenwirken mit der Beklagten eine vertragliche Regelung getroffen hätte, deren Erfüllung ganz oder teilweise von Anfang an nicht beabsichtigt war. Hierauf ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers aber keine durchgreifenden Hinweise.
Außerdem sind die persönlichen Dienste zu berücksichtigen, welche die Beklagte nach der vertraglichen Regelung für die Erblasserin zu erbringen hatte. Im Vertrag kommt zum Ausdruck, dass die Erblasserin von ihrer Tochter für den Rest ihres Lebens persönliche Zuwendung und die Besorgung ihrer Angelegenheiten erwartete. Die Beklagte, mit der sich die Erblasserin offensichtlich zwischenzeitlich versöhnt hatte, war dazu bereit und in der Lage. Die Erwartung, von einem nächsten Angehörigen im Alter begleitet zu werden, ist aber bereits für sich genommen als starkes persönliches Eigeninteresse eines Erblassers anzusehen. Es kommt immer wieder vor, dass alte Menschen sich in diesem Zusammenhang einem ihrer Kinder ganz besonders zuwenden und dieses durchaus großzügig auch zum Nachteil anderer Kinder beschenken. Wenn sie sich hiervon jedoch persönliche Zuwendung und die Erfüllung ihrer Lebensbedürfnisse erwarten, kann zu diesem Zwecke getroffenen Verfügungen das Eigeninteresse nicht abgesprochen werden. Dass die Beklagte trotz der vertraglichen Festlegung nicht bereit oder in der Lage war, diese Dienste zu erbringen, hat der Kläger auch nicht behauptet. Er hat daher die Entscheidung seiner Mutter, mag diese für ihn auch nachteilig gewesen sein, zu akzeptieren.
c) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erblasserin ihre persönliche Situation sowie die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidungen bei Vertragsschluss am 28.12.2009 nicht mehr überblicken konnte und in dieser Verfügung lediglich einen von der Beklagten vorgegebenen Willen vollzogen hätte. Ausweislich des am selben Tag beurkundeten Testaments hat sich der beide Verfügungen beurkundende Notar von der Testier- und Geschäftsfähigkeit der Erblasserin überzeugt und sich hierbei zusätzlich auf eine ärztliche Bescheinigung gestützt.
d) Eine missbräuchliche Vorgehensweise der Erblasserin ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Wohnung um einen wesentlichen Bestandteil der Erbmasse handelte und dem Kläger durch die Verfügung hierüber zugunsten der Beklagten ein wesentlicher Teil seines Erbes entging. Ein Missbrauch lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Erblasserin am selben Tage eine möglicherweise unzulässige Änderung des gemeinschaftlichen Testaments verfügte und die Beklagte zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hat. Diese Vorgänge lassen das lebzeitige Eigeninteresse der Erblasserin nicht entfallen.
e) Der Senat hat auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die Verfügung der Erblasserin über ihre Wohnung jedenfalls zum Teil nicht von einem lebzeitigen Eigeninteresse gedeckt war. Die Klage hat vor diesem Hintergrund auch nicht teilweise Erfolg. Hierzu ist einerseits der vertragliche geregelte Kaufpreis von 60.000,- EUR, andererseits der im Jahre 2009 gutachterlich festgestellte Verkehrswert der Wohnung von 115.000,- EUR zu berücksichtigen. Selbst wenn aufgrund des Klägervortrages ein höherer Verkehrswert in der Größenordnung von 145.000,- EUR bis 165.000,- EUR zugrunde gelegt werden müsste, sind zusätzlich die von der Beklagten erwarteten Leistungen, welche im Zweifel für die Erblasserin bedeutender als der Kaufpreis waren, zu bewerten. Da der Erblasserin zusätzlich ein subjektiver Bewertungsspielraum zuzugestehen ist, ist es nicht möglich, einen Teil der Verfügung als nicht mehr durch ein Eigeninteresse der Erblasserin gedeckt anzusehen.
4. Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.03.2014 beantragt, bestand nicht. Auch der weitere, ebenfalls nicht nachgelassene Schriftsatz vom 27.03.2014 enthält keinen (zulässigen) relevanten Sachvortrag.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Berufungsstreitwert: bis 100.000,- EUR

Schlagworte

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