OLG München, 04.08.2015 – 34 Wx 117/15

Oktober 8, 2018

OLG München, 04.08.2015 – 34 Wx 117/15

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 13. Februar 2015 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Geschwister. Im Grundbuch waren deren Eltern Kosmas und Kreszenz S. in allgemeiner Gütergemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen, zu dem das Grundstück FlSt 23 (Gebäude- und Freifläche; halbes Gemeinderecht) gehört. Kreszenz S. verstarb am 2.12.2002 und wurde aufgrund notariellen Ehe- und Erbvertrags von ihrem Ehemann allein beerbt. Kosmas S. verstarb am 14.5.2003; eine letztwillige Verfügung war für den Tod des Letztversterbenden nicht getroffen. Ein Erbschein ist nicht erteilt.

Seit 7.10.2003 ist der Beteiligte zu 2 aufgrund Auflassung vom 14.5.2003 als Alleineigentümer dieses Grundstücks eingetragen.

Auf Klage des Beteiligten zu 1 erging am 21.2.2007 folgendes rechtskräftige Endurteil:

Der Beklagte (= der Beteiligte zu 2) wird verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs für nachfolgenden Grundbesitz zugunsten der Erbengemeinschaft nach Kosmas S., bestehend aus Albert S. (Kläger = Beteiligter zu 1), Konstantin S. (Beklagter = Beteiligter zu 2) und Ursula S. (= Beteiligte zu 3) zu bewilligen:

  1. Grundbuch …
  2. Grundbuch …

FlNr. 23

  1. Grundbuch …

Mit Schriftsatz vom 13.8.2014 hat der Beteiligte zu 1 gemäß § 13 GBO Grundbuchberichtigung u. a. für den vorgenannten Grundbesitz in der Form beantragt, die bezeichnete Erbengemeinschaft, bestehend aus den drei Beteiligten zu gleichen Teilen als Eigentümer einzutragen. Er hat dazu das mit Vollstreckungsklausel versehene Endurteil -ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe – in der Form des § 29 Abs. 1 GBO vorgelegt. Dadurch sei die Unrichtigkeit nachgewiesen, das Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 2 GBO entfalle deshalb.

Soweit noch von Bedeutung wies das Grundbuchamt zunächst mit Zwischenverfügung vom 10.12.2014 darauf hin, dass das Urteil zwar die Berichtigungsbewilligung des Betroffenen ersetze, bei der Eigentümerberichtigung aber die Unrichtigkeit schlüssig darzulegen sei. Da das Endurteil keine Begründung enthalte, seien diese Angaben in grundbuchmäßiger Form zu machen; es sei darzulegen, in welcher Weise das Grundbuch derzeit falsch sei und durch die beantragte Eintragung richtig werde.

Der Beteiligte zu 1 ließ nunmehr schriftsätzlich erklären, die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Kosmas S. sei Eigentümerin. Der Verstorbene seinerseits sei zuletzt Alleineigentümer gewesen. Der Beteiligte zu 2 habe wenige Stunden nach dem Ableben seines Vaters aufgrund einer auf ihn lautenden Generalvollmacht sämtliche auf die Erbengemeinschaft übergegangene Grundstücke an sich selbst übereignet. Die Übertragung sei materiellrechtlich unwirksam, entweder weil das Handeln nicht von der Vollmacht gedeckt gewesen sei, oder weil diese missbraucht worden sei.

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 13.2.2015 beanstandete das Grundbuchamt nun, es sei zwar dargelegt, dass die Eintragung des Beteiligten zu 2 unrichtig und Kosmas S. nach dem Tod seiner Ehefrau Alleineigentümer gewesen sei. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs könne jedoch nicht durch die Vorlage des Endurteils, welche die Berichtigungsbewilligung des zu Unrecht eingetragenen Eigentümers ersetze, berichtigt werden. Wenn bekannt sei, dass die im Grundbuch ausgewiesene Person unrichtig eingetragen ist, sei der wahre Berechtigte von der berichtigenden Eintragung betroffen. Bei Berichtigung nach Erbfolge scheide eine solche mit Hilfe einer Berichtigungsbewilligung jedoch aus; es bestehe nur die Möglichkeit, den Unrichtigkeitsnachweis durch die Vorlage eines Erbscheins zu führen. Die in Bezug genommene Nachlassakte enthalte keinen Erbschein. Grundbuchberichtigung nur durch Löschung des eingetragenen ohne gleichzeitige Eintragung des neuen Eigentümers wäre jedoch unzulässig. Die beantragte Eintragung könne deshalb nur nach Vorlage eines Erbscheins erfolgen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Dieser meint, das vorgelegte Endurteil stelle auch positiv fest, dass die Erbengemeinschaft als Eigentümerin einzutragen sei. Das Amtsgericht verkenne den Umfang der Rechtswirkungen dieses Titels. Dessen Wirkung gehe auch dahin, das Eigentum der Erbengemeinschaft verbindlich festzustellen und deren Eintragung zu verlangen; das Grundbuchamt sei daran gebunden, was sich auch aus der Erwägung ergebe, dass das Nachlassgericht, wäre es der Auffassung, die Erbfolge sei eine andere, einen Erbscheinsantrag zurückweisen müsste. Das hätte zur Folge, dass das rechtskräftige Urteil gar nicht vollzogen werden könnte. Andererseits könne man dem Nachlassgericht aber auch nicht aufgeben, bei der Erbscheinserteilung die Rechtsansicht des Zivilgerichts zugrunde zu legen. Denn dann würde sich dessen – als fehlerhaft unterstellte – Rechtsauffassung auf den kompletten – übrigen – Nachlass erstrecken. Das widerspräche aber der Reichweite der Rechtskraft.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts hat Erfolg, weil die fehlende Vorlage eines Erbscheins für den Erbfall nach Kosmas S. kein Eintragungshindernis bildet. Indessen ist aber – wenn auch an dieser Stelle nur wegweisend – festzuhalten, dass dem Vollzug des Berichtigungsantrags andere Hindernisse entgegenstehen, die Gegenstand einer (weiteren) Zwischenverfügung bilden können. Das Beschwerdegericht ist in diesem Fall darauf beschränkt, zu prüfen, ob das in der beanstandeten Zwischenverfügung geltend gemachte Eintragungshindernis besteht; andere Bedenken können die Zurückweisung der Beschwerde nicht rechtfertigen (BayObLG DNotZ 1983, 752; Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 13; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40.1).

Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist ungeachtet der bis 13.3.2015 gesetzten und im Zeitpunkt ihrer Einlegung bereits abgelaufenen Frist die unbeschränkte Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Demharter § 71 Rn. 1 und 34) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Der Beteiligte zu 1 ist, wie auch jeder der von ihm bezeichneten Miterben allein (KGJ 20, 209), als nach § 13 Abs. 1 GBO Antragsberechtigter auch beschwerdeberechtigt (BGH NJW 1994, 1158 [BGH 03.02.1994 – V ZB 31/93]; Demharter § 71 Rn. 63).

Die Beschwerde erweist sich im Hinblick auf ihren beschränkten Gegenstand als begründet. Der fehlende Erbschein nach dem verstorbenen Kosmas S. stellt kein Mittel zur Hindernisbeseitigung dar.

a) Zunächst ist der Berichtigungsantrag auslegungsbedürftig. Einzutragen wäre nicht die Erbengemeinschaft, weil diese weder rechts-, partei- noch grundbuchfähig ist (vgl. Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. Einf v § 2032 Rn. 1 m. w. N.). Als Eigentümer einzutragen wären vielmehr deren Mitglieder unter Bezeichnung ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (“in Erbengemeinschaft”; vgl. 47 Abs. 1 GBO; Demharter § 47 Rn. 21). Bruchteile dürfen der Bezeichnung des Gesamthandsverhältnisses nicht hinzugefügt werden (OLG Frankfurt Rpfleger 1982, 469; Demharter § 47 Rn. 22). Der Beteiligte zu 1 wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seinen Antrag entsprechend richtigzustellen.

b) Soll das Grundbuch berichtigt werden (vgl. 22 GBO), erfordert dies entweder eine Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (Demharter § 22 Rn. 28). Wird der Weg der Berichtigungsbewilligung gewählt, ist die Unrichtigkeit lediglich schlüssig darzulegen, weil der Betroffene verfahrensrechtlich mit der Beseitigung der Unrichtigkeit zu seinen Lasten einverstanden ist. Daneben ist nicht auch der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich (Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 484/14, […] Rn. 12; BayObLGZ 1976, 190/193; Hügel/Holzer § 22 Rn. 20). Anderes gilt für den Unrichtigkeitsnachweis, der als Ersatz für die (fehlende) Berichtigungsbewilligung den vollen Nachweis der Unrichtigkeit in Form des § 29 GBO erfordert (Hügel/Holzer § 22 Rn. 17).

Regelmäßig schließt der eine Weg den anderen nicht aus. So ist es unschädlich, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Berichtigung nicht deutlich zwischen einer solchen auf Grund Bewilligung und derjenigen auf Grund Unrichtigkeitsnachweises unterscheidet. Jedenfalls handelt es sich bei dem einen wie bei dem anderen Weg trotz unterschiedlicher Voraussetzungen und Anforderungen um denselben Verfahrensgegenstand, den Grundbuchamt wie Beschwerdegericht in jeder Richtung zu würdigen haben (vgl. Senat vom 13.2.2015, […] Rn. 11).

c) Entgegen der Meinung des Grundbuchamts scheidet die Berichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung durch den Beteiligten zu 2 als eingetragenen – formellen -Eigentümer, wie diese durch das vorgelegte rechtskräftige Urteil fingiert wird (894 ZPO; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 9), ohne Vorlage des bezeichneten Erbscheins nicht aus. Eine Berichtigungsbewilligung kommt zwar nicht in Frage, wenn Erben eines im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen Berichtigung durch Umschreibung auf die Erbengemeinschaft beantragen. Denn der Eingetragene (Erblasser) kann nicht mehr bewilligen und der Erbe ist nur Begünstigter (BayObLGZ 1934, 179/181; KGJ 44 A 231/232; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 27; Güthe/ Triebel GBO 6. Aufl. § 22 Anm. 28). Anders ist es aber, wenn aus dem vorgelegten, die Berichtigungsbewilligung ersetzenden Urteil hervorgeht, die als Mitglieder der Erbengemeinschaft bezeichneten Personen hätten das fragliche Grundstück von dem Erblasser S. als zuletzt alleinigem Eigentümer im Weg des Erbgangs (§ 1922 Abs. 1 BGB) erworben, während der als Eigentümer eingetragene Beteiligte zu 2 niemals das (Allein-) Eigentum erlangt habe (BayObLGZ 1934, 179/181). In diesem Fall kommt im Berichtigungsverfahren eine Nachprüfung des Dargelegten über die Schlüssigkeit hinaus (Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 12 f.) nicht in Frage; auch die behauptete Erbfolge muss nicht – zumal in Form eines Erbscheins (§ 35 GBO) – belegt werden (BayObLG a. a. O.).

Dem Grundbuchamt ist im Übrigen auch nicht darin zu folgen, dass die Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Beteiligten zu 2 als Buchberechtigten ungenügend sei. Besteht die Berichtigung nämlich in der Eintragung des wahren Berechtigten, so wird der Buchberechtigte betroffen, von dem die Bewilligung ausgehen muss (Demharter § 22 Rn. 32). Überdies wäre die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB, die auch für das Grundbuchamt gilt (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.) und deren Widerlegung den vollen Beweis der Unrichtigkeit verlangt (z. B. OLG Frankfurt FGPrax 2012, 100; OLG Celle FGPrax 2012, 189), nicht schon durch die schlüssige Darlegung zur Unrichtigkeit der Eigentümereintragung und die Vorlage der Berichtigungsbewilligung zerstört.

d) Indessen steht hier der Berichtigung des Eigentümers aufgrund Bewilligung ein anderes noch nicht ausgeräumtes Hindernis entgegen:

Die durch Bewilligung bewirkte Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers darf grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung erfolgen (§ 22 Abs. 2 GBO). Insoweit stellt das Gesetz im Fall der Berichtigung einen Gleichklang mit dem materiellen Konsensprinzip des § 20 GBO her, damit der von der Eintragung positiv Betroffene die mit der Eintragung verbundenen Verpflichtungen und Belastungen verhindern kann (vgl. Holzer/Kramer Grundbuchrecht 2. Aufl. 5. Teil Rn. 131/135). Derartige Erklärungen sind als sonstige zu der Eintragung erforderliche Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden abzugeben (Demharter § 22 Rn. 57). Ersetzt ist hier zunächst die des Beteiligten zu 2 durch das vorgelegte Urteil. Einer förmlichen “Zustimmung” des Beteiligten zu 2 als Mitglied der einzutragenden Erbengemeinschaft bedarf es dann nicht mehr, weil § 22 Abs. 2 GBO auf Seiten des Eingetragenen einerseits, des Einzutragenden andererseits unterschiedliche Personen voraussetzt. Grundsätzlich aber nicht ersetzt sind Erklärungen sonstiger Personen, selbst wenn sie am Prozess beteiligt waren (vgl. Demharter § 22 Rn. 56; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 243). Das betrifft zunächst die Beteiligte zu 3 als bezeichnetes Mitglied der Erbengemeinschaft, die aber schon nicht Partei des Zivilprozesses war. Beim Beteiligten zu 1 ist die Zustimmung in grundbuchmäßiger Form ebenfalls nicht entbehrlich. Selbst wenn eine Auslegung des Urteils vom 21.2.2007 – es befindet sich anlässlich eines früheren Antrags (in Ablichtung) bei den Grundakten (Nr. 67) – ergäbe, dass der Beteiligte zu 1 als obsiegender Kläger und hiesiger Antragsteller gerade auch seiner Eintragung im Grundbuch in der bezeichneten Form zustimmt (vgl. OLG Jena FGPrax 2001, 56/57 [OLG Jena 14.12.2000 – 6 W 642/00]; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 245), so langt der formlos gestellte Eintragungsantrag dafür nicht (vgl. § 30 GBO), weil der fragliche Titel nur die Bewilligung des Beteiligten zu 2 ersetzt, nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich solche des Titelgläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (vgl. Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104/105).

e) Für eine Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises bedarf es zwar nicht der zu d) genannten Zustimmungserklärungen (vgl. 22 Abs. 2 GBO). Dann hat aber der Antragsteller, ebenfalls in der Form des § 29 GBO, lückenlos alles auszuräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte (st. Rspr.; BayObLGZ 1985, 225/228; 1995, 413/415; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59); ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Hügel/Holzer a. a. O.). Selbst ein Erbschein nach Kosmas S. könnte aber in Verbindung mit dem Berichtigungsurteil (§ 894 BGB) den Unrichtigkeitsnachweis nicht erbringen.

(1) Das Urteil erbringt keinen Eigentümernachweis. Die vom Landgericht getroffene Aussage, Eigentümer seien die drei Erben (in ihrer Verbundenheit nach § 2032 BGB) zu je 1/3, erwächst nicht in Rechtskraft. Während der Erbennachweis zwar durch Vorlage des Erbscheins erbracht werden könnte (vgl. § 35 Abs. 1 GBO), würde es aber weiterhin am Unrichtigkeitsnachweis hinsichtlich der Eigentümereintragung des Beteiligten zu 2 fehlen. Denn die urteilsimmanente Feststellung, die schenkweise Übertragung des Grundbesitzes auf den Beteiligten zu 2 sei von der diesem vom Erblasser erteilten Generalvollmacht nicht gedeckt gewesen, das Übertragungsgeschäft sei somit unwirksam, beweist nicht deren Richtigkeit. Ein diese Lücke schließendes Zwischenurteil (vgl. § 256 Abs. 2 ZPO) ist nicht vorgelegt, so dass sich die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises auf diese Feststellungen nicht stützen lässt.

(2) Der Senat hat sich zur Reichweite der Rechtskraft eines Berichtigungsurteils (§ 894 BGB) in seiner Entscheidung vom 20.2.2012 (FGPrax 2012, 104, [OLG München 20.02.2012 – 34 Wx 6/12] unter 2.; dort m. w. N.) bereits umfassend geäußert. Er ist der Meinung beigetreten, dass die dingliche Rechtslage für die Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsanspruch nur eine Vorfrage darstellt, die Beurteilung einer Vorfrage jedoch grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für den mit § 894 BGB vergleichbaren Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Ebenso wie das Ziel einer Herausgabeklage nach § 985 BGB nicht die Feststellung der Vorfrage, wer Eigentümer ist, zum Gegenstand hat, so geht es auch bei der Grundbuchberichtigungsklage aus § 894 BGB nicht um die Feststellung eines dinglichen Rechts am Grundstück, sondern darum, dem Berechtigten die dem Besitz bei beweglichen Sachen entsprechende und in erster Linie als Rechtsscheinträger und Publizitätsmerkmal des Veräußerungstatbestands dienende Buchposition wieder zu verschaffen.

Die Beweiswirkung des einer Berichtigungsklage stattgebenden Urteils erfasst demnach -wie allgemein – weder die Richtigkeit der Entscheidung noch die in der Urteilsbegründung geschilderten Tatsachen (ebenso jetzt Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 37).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Warum ein notarielles Testament?

März 23, 2024
Warum ein notarielles Testament?Von RA und Notar KrauDer Notar prüft Ihre Testierfähigkeit und beurkundet nur, wenn er davon überzeugt ist…
low angle view of balcony against sky

Eintragung Auflassungsvormerkung – Vermutung Inhaberschaft Recht kraft Eintragung – Anordnung Rückgabe Erbschein – OLG München 34 Wx 240/23

März 20, 2024
Eintragung Auflassungsvormerkung – Vermutung Inhaberschaft Recht kraft Eintragung – Anordnung Rückgabe Erbschein – OLG München 34 Wx 240/23Zus…
an abstract blue and white background with cubes

Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23

März 19, 2024
Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23Zus…