OLG München 31 Wx 45/13 Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach Einreichung eines Scheidungsantrags: Beweislast für die voraussichtliche Scheidung der Ehe

Dezember 18, 2017

 

OLG München 31 Wx 45/13

Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach Einreichung eines Scheidungsantrags: Beweislast für die voraussichtliche Scheidung der Ehe

 

Orientierungssatz

  1. Wer sich auf die Unwirksamkeit eines Erbvertrags beruft, weil zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Scheidungsantrag des Erblassers rechtshängig war, trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe zur Zeit des Todes des Erblassers gegeben waren.
  2. Lagen die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vor, muss festgestellt werden können, dass ohne den eingetretenen Tod einer der Ehegatten das Verfahren mit dem Ziel einer streitigen Scheidung weiterbetrieben hätte und deren Voraussetzungen beim Erbfall auch vorlagen. Es ist also das Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB) einzelfallbezogen nach den subjektiven Vorstellungen der Ehegatten bezüglich ihrer konkreten Lebensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt festzustellen.

 

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau – Nachlassgericht – vom 19.10.2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beteiligte zu 4 hat die den Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
  3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf über 490.000 € festgesetzt.

Gründe

 

1              Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.3.2012 entsprechend dem Hauptantrag und zweiten Hilfsantrag beantragten Erbscheins vorliegen. Die Erbfolge bestimmt sich nach dem Erbvertrag vom 21.12.1984.

 

2              1. Hinsichtlich der Frage der grundsätzlichen Wirksamkeit des Erbvertrags nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.3.2012 (31 Wx 488/11) Bezug.

 

3              2. Der Erbvertrag ist trotz Einreichung des Scheidungsantrags durch den Erblasser weiterhin wirksam, da die Voraussetzungen im Sinne des § 2077 BGB nicht gegeben sind.

 

4              a) Ob der Scheidungsantrag zum Zeitpunkt des Erbfalls begründet gewesen wäre, hat das Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins selbständig zu prüfen (Palandt/Weidlich BGB 72. Auflage <2013> § 2077 Rn. 4). Lagen – wie hier – die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nicht vor, muss festgestellt werden können, dass ohne den eingetretenen Tod einer der Ehegatten das Verfahren mit dem Ziel einer streitigen Scheidung weiterbetrieben hätte und deren Voraussetzungen beim Erbfall auch vorlagen. Es ist also das Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB) nach den subjektiven Vorstellungen der Ehegatten bezüglich ihrer konkreten Lebensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt festzustellen (BGH NJW 1995, 1082; Palandt/Weidlich a.a.O. § 1933 Rn. 7). Liegt also die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 BGB dafür nicht vor, müssen die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB einzelfallbezogen geprüft werden.

 

5              Die Beweislast dafür, dass die Ehe geschieden worden wäre, trägt derjenige, der sich darauf beruft (BayObLG FamRZ 1992, 1349).

 

6              b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Senat auch unter Würdigung der notariell beurkundeten Erklärung des Erblassers betreffend das Scheitern der Ehe im notariellen Testaments vom 21.08.2009 und den Aussagen der Zeugen xxx und xxx bzw. der Anhörung des Beteiligten zu 3 im Rahmen der von dem Nachlassgericht erneut durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Nachweis des Scheiterns der Ehe im Sinne des § 1565 BGB geführt ist.

 

7              (1) Der Erklärung des Erblassers kommt, auch wenn diese – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nach ausführlicher Belehrung des Beteiligten zu 3 und des beurkundenden Notars erfolgt ist, nicht deswegen ein erhöhter Beweiswert für die Richtigkeit des Inhalts der Ausführungen zu, weil das notarielle Testament eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO dar- stellt. Dessen formelle Beweiskraft erstreckt sich – ohne Rücksicht auf die Überzeugung des Gerichts – lediglich darauf, dass alle beurkundeten Erklärungen tatsächlich so abgegeben wurden. Ob die Erklärung inhaltlich richtig ist, unterliegt hingegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. dazu Zöller/Geimer ZPO 29. Auflage <2012> § 415 Rn. 5; Reichold in: Thomas/Putzo ZPO 34. Auflage <2013> § 415 Rn. 5; Hk-​ZPO/Eichele ZPO 5. Auflage <2013> Vorb. zu § 415 Rn. 3).

 

8              (2) Der Zeuge xxx hat mit dem Erblasser lediglich berufliche Gespräche geführt, wobei der Zu- stand der Ehe des Erblassers insoweit nicht Gesprächsgegenstand war. Nach seinen Angaben habe er seine Kenntnisse allein aus den Akten und aus Erzählungen des Beteiligten zu 3. Im Hinblick auf die Angaben des Zeugen xxx wie auch die Anhörung des Beteiligten zu 3 teilt der Senat die Würdigung des Nachlassgerichts, dass diese lediglich solche Tatsachen wiedergeben haben, die bereits aus den Akten und der bisherigen Beweisaufnahme bekannt waren. Neue Erkenntnisse haben sich daraus nicht ergeben.

 

9              (3) Der Senat ist daher – auch unter Würdigung der Angaben des Beteiligten zu 3 und des Zeugen xxx – weiterhin nicht davon überzeugt, dass der Erblasser aus seiner subjektiven Sicht die Ehe als zerrüttet angesehen und er sich endgültig von der Beteiligten zu 1 abgewendet hat. Hierfür liegen keine hinreichenden äußeren Anhaltspunkte vor. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14.3.2012 Bezug (Seite 9 f.). Diese werden auch das Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme durch das Nachlassgericht nicht in Frage gestellt.

 

10            3. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin erklärte Anfechtung nicht durchgreift.

 

11            aa) Die Anfechtung wegen Motivirrtums, die hier allein in Betracht kommt, kann nur auf solche irrige Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat. Dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die er zwar nicht in sein Bewusstsein aufgenommen, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zu Grunde gelegt hat. Vorstellungen und Erwartungen, die der Erblasser bei Kenntnis von damals unbekannten Umständen gehabt haben würde, reichen für die Anfechtung dagegen nicht aus. Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die Beweggrund für die Bildung des letzten Willen waren, d. h. ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte, wobei nicht jede Ursache das Gewicht des Beweggrundes hat (Palandt/Weidlich a.a.O. § 2078 Rn. 9). Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende (BayObLG FamRZ 1997, 772/773). An den Nachweis eines Motivirrtums sind strenge Anforderungen zu stellen.

 

12            bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Senat bereits davon nicht überzeugt, dass die Voraussetzungen für einen Motivirrtum im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB vorliegen:

 

13            (1) In Bezug auf die Beteiligte zu 2 steht schon nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich deren künftigen Verhaltens hatte. Die in dem Erbvertrag getroffenen Nacherbenregelungen deuten vielmehr darauf hin, dass das ausschlaggebende Motiv für die von ihm getroffenen Erbeinsetzung der Erhalt des Vermögens in seiner Blutsverwandtschaft war. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser mit der Einsetzung der zum damaligen Zeit- punkt fünfjährigen Beteiligten zu 2 irgendwelche Erwartungen an deren künftiges Verhalten ge- knüpft hätte, liegen nicht vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stellen insoweit lediglich Mutmaßungen dar.

 

14            (2) Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Erblasser den Erbvertrag irrtümlich in der Vorstellung abgeschlossen hatte, dass die Ehe mit der Beteiligten zu 1 Bestand haben und die Beziehung zu ihr harmonisch verlaufen werde. Zu Recht hat das Nachlassgericht darauf abgestellt, dass die im Erbvertrag aufgenommenen Regelungen darauf hindeuten, dass der Erblasser bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages ein Scheitern der Ehe für möglich gehalten hat. Für diesen Fall sollten die zu Gunsten der Beteiligten zu 1 getroffenen Anordnungen zum Wegfall kommen. Insoweit hat er bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages ein mögliches Scheitern der Ehe im Rahmen seiner Testierung mitbedacht. Für eine Anfechtung im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB aufgrund einer Fehlvorstellung in Bezug auf den Bestand der Ehe ist somit kein Raum.

 

15            cc) Im Übrigen greift die von der Beschwerdeführerin erklärte Anfechtung vom 10.12.2012 bereits insofern nicht, da sie nicht binnen Jahresfrist im Sinne des § 2082 Abs. 1 BGB erklärt wurde. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin bereits deswegen nicht mehr die von dem Erblasser in dem Erbvertrag getroffenen Verfügungen anfechten konnte, da das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen war (vgl. § 2285 BGB).

 

16            (1) Gemäß § 2082 Abs. 2 BGB beginnt die Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, frühestens mit dem Tod des Erblassers. Dies setzt voraus, dass der Anfechtungsgrund feststeht und die Tatsachen so zuverlässig erfahren werden, dass ein Festhalten an frühere Überzeugungen als mutwilliges Verschließen gegen bessere Einsicht erscheint (Palandt/Weidlich a.a.O. § 2082 Rn. 2). Ein Rechtsirrtum ist nur dann geeignet den Fristbeginn zu hindern, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat. Hingegen ist er unbeachtlich, wenn es sich nur um die irrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (BGH FamRZ 2011, 1224). Die Frist beginnt insoweit bereits durch Kenntnisnahme einer instanzlichen Entscheidung (vgl. NK-​Erbrecht/Fleindl 3. Auflage <2010> § 2082 Rn. 11 m.w.N.) und nicht erst dann zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte erfährt, dass er zur Beseitigung der Verfügung die Anfechtung erklären müsse (Palandt/Weidlich a.a.O. § 2082 Rn. 4).

 

17            (2) Demnach wurde die Anfechtungsfrist im Sinne des § 2082 Abs. 2 BGB jedenfalls mit Zustellung der Entscheidungen des Nachlassgerichts vom 6.9.2011 und 6.6.2011 am 28.6. bzw. 21.09.2011 in Lauf gesetzt. Insofern ist die Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin vom 10.12.2012, eingegangen am gleichen Tag, verspätet.

 

18            4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamG. Für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin maßgebend (§ 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO). Dieses setzt der Senat mangels näherer Erkenntnisse zum genauen Nachlass- wert mit über 490.000 € an, da damit jedenfalls die gerichtliche Höchstgebühr für das Beschwerdeverfahren überschritten ist (vgl. § 131 Abs.1 Nr.1 KostO). Hierauf wurde in der Verfügung vom 4.2.2013 hingewiesen.

 

19            5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

 

20            Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die über den konkreten Einzelfall hinaus das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1275) bzw. Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat. Inmitten steht allein die Frage, ob im konkreten Einzelfall der Nachweis des Scheiterns der Ehe des Erblassers geführt ist. Dabei hat der Senat den familienrechtlichen Maßstab für die Annahme eines Scheiterns einer Ehe im Sinne des § 1565 BGB (einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten) zugrunde gelegt. Insofern besteht keine Divergenz zu der familiengerichtlichen Rechtsprechung.

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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