OLG München, Beschluss vom 18. September 2019 – 31 Wx 274/19 Nachlassverfahren: Berichtigung eines Erbscheins

Februar 9, 2020

OLG München, Beschluss vom 18. September 2019 – 31 Wx 274/19
Nachlassverfahren: Berichtigung eines Erbscheins
1. Die Berichtigung eines Erbscheins ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als durch die Berichtigung andere Erbquoten ausgewiesen werden sollen.
2. Die Zustimmung der Beteiligten auf eine Anfrage des Nachlassgerichts, “ob mit der geänderten Erbenfeststellung Einverständnis besteht”, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen Erbscheinsantrag zu stellen sind.
3. Die Berichtigung eines Erbscheins kommt jedenfalls nicht in Frage, wenn aus anderen Gründen seine Einziehung zu erfolgen hat.
1. Eine Korrektur der Erbquote ist einer Berichtigung von vornherein nicht zugänglich, weil sie den sachlichen Kernbereich des Erbscheins berührt.
2. Eine Unrichtigkeit, die nur dann erkennbar wird, wenn der vollständige Willensbildungsprozess, d.h. der gesamte Akteninhalt des Nachlassgerichts im Einzelnen nachvollzogen wird und somit zum Inhalt bzw. zur Grundlage des Berichtigungsverfahrens gemacht würde, ist nicht offenbar im Sinne des § 42 FamFG.
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Freising – Nachlassgericht – vom 11.10.2016 aufgehoben.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis erfolgreich.
I.
Die ledige und kinderlose Erblasserin ist zwischen dem 5.12.2016 und dem 21.12.2016 verstorben.
Sie hat durch Testament vom 21.5.2014 die Beteiligten zu 1 bis 4 durch die Zuwendung von zwei Immobilien in xxx und xxx, die im Wesentlichen den Nachlass ausmachen, bedacht.
Der vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspfleger hat für die Immobilie in xxx einen Wert von 367.353, 20 € und für die Immobilie in xxx einen Wert von 32.465 € ermittelt.
Ausgehend von diesen Werten gingen die Beteiligten zu 1 und 2, denen die Immobilie in xxx zugewendet wurde, zunächst davon aus, sie hätten die Erblasserin zu je ½ beerbt und stellten am 11.5.2016 einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, gleichzeitig gaben sie die vom Gesetz geforderten eidesstattlichen Erklärungen ab. Die Beteiligten zu 3 und 4 wurden lediglich als Vermächtnisnehmer angesehen.
Am 8.6.2016 änderte das Nachlassgericht seine Rechtsauffassung und sah nunmehr alle Beteiligten als Erben an; für die Erbquoten sollte das Wertverhältnis der zugewendeten Immobilien zueinander maßgeblich sein.
Mit Schreiben vom 10.6.2016 hat das Nachlassgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass auf sie jeweils Erbquoten von 42,34 % bzw. 7,79 % entfielen und angefragt, „ob mit der geänderten Erbfeststellung Einverständnis besteht“.
Im Nachgang haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis erklärt.
Das Nachlassgericht hat am 11.10.2016 einen Feststellungsbeschluss erlassen, der die genannten Erbquoten zugrunde legt. Am selben Tag wurde ein entsprechender Erbschein erteilt.
Nachdem das Nachlassgericht in der Folgezeit festgestellt hat, dass unter Zugrundelegung der von ihm im Erbschein ausgewiesenen Quoten insgesamt 100, 26 % verteilt worden sind, hat es mit Beschluss vom 5.4.2019 den Erbschein im Hinblick auf die Quoten berichtigt (jeweils 7, 66 % statt 7, 79 %).
In seiner Rechtsbehelfsbelehrung hat das Nachlassgericht als statthaften Rechtsbehelf die Beschwerde bezeichnet und für deren Einlegung eine Frist von 1 Monat benannt.
Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25.4.2019 mittels PZU zugestellt. Seine Beschwerde ging am 13.5.2019 beim Nachlassgericht ein.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
a) Die vorliegende Beschwerde ist als sofortige Beschwerde zu behandeln, denn entgegen der vom Nachlassgericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, gemäß §§ 42 Abs. 3 S. 2 FamFG, 567 ff ZPO mit der sofortigen Beschwerde und nicht mit der (einfachen) Beschwerde, und damit binnen einer 2-wöchigen Frist anfechtbar.
b) Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde wurde vorliegend versäumt, denn die Beschwerdeschrift vom 10.5.2019 ging erst am 13.5.2019 und damit außerhalb der Einlegungsfrist beim Nachlassgericht ein.
c) Dies ist jedoch unschädlich, weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die sofortige Beschwerde vorliegen:
Die versäumte Verfahrenshandlung (Einlegung der sofortigen Beschwerde) ist nachgeholt (Schriftsatz vom 10.5.2019, vgl. § 18 Abs. 3 S. 2 FamFG) und die Fristversäumnis ist auch unverschuldet. Das Fehlen des Verschuldens ist wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung bei der Naturalpartei zu vermuten (vgl. § 17 Abs. 2 FamFG).
Wiedereinsetzung konnte daher von Amts wegen gewährt werden, § 18 Abs. 3 S. 3 FamFG.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Erbscheins vom 11.10.2016 nicht vorliegen.
Ob Erbscheine überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang einer Berichtigung nach § 42 FamFG zugänglich sind, ist umstritten.
a) Teilweise wird vertreten, Schreibfehler, unerhebliche Falschbezeichnungen oder „ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ könnten im Erbschein berichtigt werden, sofern dessen sachlicher Gehalt nicht berührt wird (Palandt/Weidlich 78. Auflage § 2361 Rn. 5; Grziwotz in: MüKoFamFG, 3. Auflage § 353 FamFG Rn. 13; Krätzschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage § 39 Rn. 6).
b) Nach anderer Ansicht scheidet eine Berichtigung des Erbscheins aus, weil dieser kein Beschluss im Sinne des § 42 FamFG sei (Ulrici in: MüKoFamFG 3. Auflage § 42 Rn. 2; Bartels/Elzer in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Auflage , § 42 Rn. 2).
c) In der Rechtsprechung hat das BayObLG die Berichtigung einer fehlerhaften Zeitangabe im Erbschein für möglich gehalten (BayObLGZ 6, 388) und das Kammergericht entschieden, dass eine Berichtigung in Betracht kommt, wenn es sich um die Beseitigung unzulässiger oder die Aufnahme vorgeschriebener Zusätze handelt, die den sachlichen Inhalt des Erbscheins unberührt lassen und am öffentlichen Glauben nicht teilnehmen (KG OLGZ 1966, 612).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt vorliegend eine Berichtigung nach keiner der vorgenannten Ansichten in Betracht, denn die vom Nachlassgericht beabsichtigte Korrektur der Erbquote ist nach Ansicht des Senats einer Berichtigung von vornherein deswegen nicht zugänglich, weil sie den sachlichen Kernbereich des Erbscheins berührt (sogleich a)).
Darüber hinaus scheidet sich vorliegend auch deswegen aus, weil sie sich nicht auf einen offenbaren Fehler bezieht (sogleich b)).
a) Die im Erbschein ausgewiesene Erbquote ist ein essentieller Bestandteil des Erbscheins, sie nimmt an der Gutglaubenswirkung im Sinne der §§ 2365, 2366 BGB teil. Ihre Berichtigung kommt im bereits erteilten Erbschein nicht Betracht, weil dadurch der sachliche Inhalt des Erbscheins in Form des ausgewiesenen Erbrechts berührt ist, dieses wird nach der Berichtigung kleiner als ursprünglich ausgewiesen.
b) Darüber hinaus ist die Unrichtigkeit nicht offenbar im Sinne des § 42 FamFG. Voraussetzung insoweit wäre, dass sich die Unrichtigkeit aus dem Beschluss selbst oder wenigstens aus den Vorgängen bei seinem Erlass bzw. seiner Bekanntgabe ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Auflage § 42 Rn. 8).
Nach den Ausführungen des Nachlassgerichts im angefochtenen Beschluss ergibt sich die Unrichtigkeit aus einem Rechenfehler bei der Errechnung der Erbquoten aus der Relation der vom Nachlasspfleger ermittelten Werte der einzelnen zum Nachlass gehörenden Grundstücke. Allerdings sind diese Werte wiederum weder Inhalt des erteilten Erbscheins noch des zugrundeliegenden Feststellungsbeschlusses, vielmehr sind sie lediglich im Nachlassverzeichnis enthalten.
Die Unrichtigkeit wird also nur dann erkennbar, wenn der vollständige Willensbildungsprozess, d.h. der gesamte Akteninhalt des Nachlassgerichts im Einzelnen nachvollzogen wird und somit zum Inhalt bzw. zur Grundlage des Berichtigungsverfahrens gemacht würden.
Angesichts dessen liegt eine offenbare Unrichtigkeit nach Ansicht des Senats nicht vor.
3. Schließlich kann die beabsichtigte Berichtigung des Erbscheins auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil der erteilte Erbschein unrichtig ist, da für seine Erteilung keine Erbscheinsanträge vorliegen und dieser deswegen einzuziehen ist (§ 2361 BGB).
a) Ein erteilter Erbschein ist dann unrichtig, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von Anfang an nicht gegeben gewesen sind, wenn ihn also das Nachlassgericht nicht erteilen dürfte, falls es jetzt über die Erteilung zu entscheiden hätte (BayObLGZ 1980, 72; Weidlich, a.a.O. § 2361 Rn. 2; Krätzschel, a.a.O. § 39 Rn. 2). Unrichtig ist der Erbschein auch dann, wenn er vom Antrag abweicht oder auf Antrag eines Nichtbeteiligten erteilt wird, wenn nachträglich keine Genehmigung erfolgt (BayObLG NJW-RR 2001, 950).
b) Hinreichende Erbscheinsanträge haben im vorliegenden Verfahren bislang (lediglich) die Beteiligten zu 1 und 2 am 11.5.2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt und dabei einen Erbschein beantragt, der sie als Erben zu je ½ ausweist. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben bislang keinen Erbscheinsantrag gestellt.
Soweit das Nachlassgericht seinerseits mit Schreiben vom 10.6.2016 bei den Beteiligten angefragt hat, ob mit „der geänderten Erbenstellung Einverständnis besteht“, erfüllen die daraufhin abgegebenen Zustimmungserklärungen nicht die Anforderungen an einen Erbscheinsantrag. Da der Erbschein nur auf Antrag erteilt wird und dieser Antrag im Erbscheinserteilungsverfahren das Gericht mit der Folge bindet, dass der erteilte Erbschein nur wie beantragt erteilt werden kann (h.M., vgl. nur Keidel/Sternal, FamFG 19. Auflage § 23 Rn. 14), setzt ein ordnungsgemäßer Antrag voraus, dass das beantragte Erbrecht einschließlich der Quoten genau bezeichnet ist (Keidel/Sternal, a.a.O.; Krätzschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage § 38 Rn. 30).
Das ist hier im Hinblick auf die Schreiben der Beteiligten zu 3 und 4 ersichtlich nicht der Fall. Somit unterliegt der Erbschein jedenfalls der Einziehung von Amts wegen, die seiner Berichtigung entgegensteht.
c) Eine entsprechende Anweisung an das Nachlassgericht, den erteilten Erbschein einzuziehen, kann gleichwohl nicht erfolgen, weil die Einziehung des Erbscheins vorliegend nicht verfahrensgegenständlich ist.
d) Vorsorglich weist der Senat jedoch darauf hin, dass nach einer möglichen Einziehung des Erbscheins in einem möglichen Verfahren zur Neuerteilung eines Erbscheins die Einwände des Beschwerdeführers in dessen Schreiben vom 19.3.2019 im Hinblick auf die für die Ermittlung der Erbquoten zugrunde gelegten Werte der Immobilien zu berücksichtigen wären.
III.
Gerichtliche Kosten fallen für die erfolgreiche Beschwerde nicht an.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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