OLG München, Beschluss vom 29.01.2013 – 34 Wx 370/12

November 18, 2020

OLG München, Beschluss vom 29.01.2013 – 34 Wx 370/12

Ist schlüssig dargelegt, dass ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Kündigung ausgeschieden ist und bestimmt der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall, dass die GbR fortbestehen soll, bedarf es neben der Berichtigungsbewilligung des Ausgeschiedenen keiner Bewilligung der weiter im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter (Anschluss an KG MittBayNot 2012, 219 und OLG Jena FGPrax 2011, 226).
Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 29. Juni 2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die beantragte Berichtigung des Grundbuchs durchzuführen.
Gründe

I.

Im Grundbuch ist die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit über 100 Gesellschaftern, als Eigentümerin von Miteigentumsanteilen an Einheiten eines Einkaufszentrums eingetragen. Aufgrund der Erbscheine vom 3.11.2010 und 8.9.2011 wurde am 7.10.2011 der Beteiligte zu 1, das Bundesland xx, im Grundbuch eingetragen. Der Beteiligte zu 1 hat mit Urkunde der Oberfinanzdirektion unter dem 1./27.3.2012 die Grundbuchberichtigung durch Löschung beantragt und dies darauf gestützt, dass schon der Vorerblasser im Jahr 1994 durch Kündigung aus der GbR ausgeschieden und das Grundbuch daher unrichtig sei.

Zunächst forderte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 12.4.2012 den Nachweis des Ausscheidens des Vorerblassers aus der GbR und vertrat die Ansicht, dass der Beteiligte zu 1 nicht bewilligungsbefugt sei; dieser sei nämlich nie Erbe des Gesellschaftsanteils geworden, weil bereits der Vorerblasser aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

Daraufhin wurden dem Grundbuchamt eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern der Objektverwalterin vorgelegt, wonach der Vorerblasser gegen Zahlung eines Abfindungsbetrags aus der GbR ausgeschieden sei. Das Grundbuchamt forderte nun mit neuerlicher Zwischenverfügung vom 26.4.2012 einen in der Form des § 29 GBO geführten Nachweis an, dass der Vorerblasser aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Dem trat der Beteiligte zu 1 entgegen.

Nach Fristablauf hat das Grundbuchamt den Antrag am 29.6.2012 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 29.8.2012. Diese stützt sich darauf, dass die Berichtigung des Grundbuchs von dem Beteiligten zu 1 bewilligt und die Unrichtigkeit durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen schlüssig dargelegt sei. Mit der Beschwerde hat die Beteiligte zu 2 zudem den privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 12.1.1984 vorgelegt, der in § 9 Abs. 1 regelt:

Erklärt ein Gesellschafter die Kündigung, so scheidet er zu dem in § 4 Abs. 3 genannten Zeitpunkt aus der Gesellschaft aus; die übrigen Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort. …

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 71 Abs. 1, § 73 GBO sowie § 10 Abs. 2 Nr. 3 FamFG namens der Beteiligten zu 2 vom antragstellenden Notar eingelegte Beschwerde ist zulässig. Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 liegt vor, nachdem die GbR ein rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, dass das Grundbuch den korrekten Gesellschafterbestand wiedergibt, vgl. § 82 Satz 3 GBO.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Vorlage des Gesellschaftsvertrags, der im Beschwerdeverfahren als neuer Sachvortrag berücksichtigt werden kann (§ 74 GBO), ist eine Grundbuchunrichtigkeit schlüssig dargelegt. Die erforderliche Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters ist erklärt, so dass die Grundbuchberichtigung durchzuführen ist. Einer Bewilligung der übrigen Gesellschafter bedarf es nicht.

1. Durch die Kündigung des Gesellschaftsanteils des Rechtsvor(-vor-)gängers des Beteiligten zu 1 ist das Grundbuch zwar nicht i. S. v. § 22 GBO und § 894 BGB unrichtig geworden, weil die GbR nach dem Gesellschaftsvertrag unberührt von der Kündigung fortgesetzt wird und daher auch Grundstückseigentümerin geblieben ist. Das Grundbuch wird aber wegen § 47 Abs. 2 GBO hinsichtlich der Gesellschafter als unrichtig behandelt mit der Folge, dass die Berichtigung entsprechend § 22 GBO zulässig ist (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22/23; OLG Jena FGPrax 2011, 226/227; siehe auch Demharter GBO 28. Aufl. § 47 Rn. 30).

2. Eine Berichtigung des Grundbuchs kommt entweder im Falle des Nachweises der Unrichtigkeit oder bei Vorlage von Berichtigungsbewilligungen der Betroffenen und der schlüssigen Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit, die auch die Darlegung umfasst, dass das Grundbuch durch die beantragte Berichtigung richtig wird, in Betracht (Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 58 ff. und 69 ff.; Senat vom 12.3.2012, 34 Wx 245/11 bei juris).

Hier hat der Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Grundbuchs (§ 22 GBO) wirksam unter Vorlage einer Berichtigungsbewilligung nach § 19 GBO beantragt. Auch wenn die Bewilligung in die Form eines bloßen – wenn auch förmlichen (§ 30 i. V. m. § 29 Abs. 1 GBO) – Antrags gekleidet ist, kommt der diesbezügliche Wille auf Herbeiführung einer Grundbucheintragung doch eindeutig zum Ausdruck (vgl. dazu BayObLG Rpfleger 1985, 288; Demharter § 19 Rn. 27).

a) Die Berichtigung muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird; das ist sowohl der Buchberechtigte als auch der wahre Berechtigte (Senat vom 12.3.2012, 34 Wx 245/11 bei juris; Demharter § 22 Rn. 32; Hügel/Holzer § 22 Rn. 74). Nicht zu folgen ist daher der in der Zwischenverfügung vom 12.4.2012 vertretenen Ansicht, der Beteiligte zu 1 könne bereits deswegen nicht die Berichtigung bewilligen, da schon der Vorerblasser aus der Gesellschaft ausgeschieden und dessen Ehefrau somit nicht Erbin des Gesellschaftsanteils geworden sei. Ginge das Grundbuchamt von dieser Tatsache aus, so wäre der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt und eine Berichtigung nach § 22 GBO aufgrund Unrichtigkeitsnachweises durchzuführen. Tatsächlich hat das Grundbuchamt in derselben sowie in einer späteren Zwischenverfügung aber gerade einen Nachweis des Ausscheidens des Vorerblassers aus der Gesellschaft gefordert und somit belegt, dass es weiterhin von der materiellen Stellung des Beteiligten zu 1 als Gesellschafter ausgeht.

Würde im Fall der Grundbuchberichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung der schlüssige Vortrag zur Unrichtigkeit ausreichen, um dem Buchberechtigten die Bewilligungsbefugnis zu entziehen, wäre der Weg der Grundbuchberichtigung über eine entsprechende Bewilligung – etwa beim Erlöschen eines Rechts außerhalb des Grundbuchs – verbaut und nur noch die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises möglich. Der Unrichtigkeitsnachweis sollte jedoch, wie schon der Wortlaut des § 22 GBO zeigt, nur eine zusätzliche Möglichkeit neben der Berichtigungsbewilligung eröffnen (Hügel/Holzer § 22 Rn. 17).

b) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist schlüssig vorgebracht. So liegt der Gesellschaftsvertrag vor, wonach eine Kündigung des Gesellschaftsanteils zum Ausscheiden aus der Gesellschaft führt, wobei diese mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Der Gesellschaftsvertrag und dessen Inhalt müssen dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO vermittelt werden (so schon BayObLG MittBayNot 1993, 363; siehe auch Senat vom 27.11.2012, 34 Wx 303/12, 34 Wx 406/12). Die Kündigungserklärung wurde durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen schlüssig dargelegt.

c) Unter diesen Umständen kann das Grundbuchamt auch keine Bewilligung der übrigen Gesellschafter zur Berichtigung verlangen.

Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht einheitlich beantwortet.

(1) Nicht heranziehbar ist insofern die Rechtsprechung zur Zwei-Personen-Gesellschaft (etwa Senat vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = MittBayNot 2011, 224), die bei Ausscheiden eines Gesellschafters bzw. Abtretung des Anteils an den anderen Gesellschafter eine Bewilligung beider Betroffener fordert. Denn in diesem Fall geht das Eigentum am Grundstück von der GbR auf den letzten Gesellschafter über. Daher wird in Anbetracht des § 22 Abs. 2 GBO eine entsprechende Erklärung des neuen Eigentümers gefordert (Böhringer MittBayNot 2012, 219/220; insofern unklar Böttcher ZfIR 2011, 719/720). Ob der Senat diese Ansicht aufrechterhält, kann schon deswegen offenbleiben, da in einer GbR mit mehr als zwei Gesellschaftern Eigentümer des Grundstücks bei Ausscheiden eines Gesellschafters im Rahmen einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Kündigung weiterhin die GbR selbst bleibt.

(2) Soweit die Rechtsprechung nach Übertragung von Gesellschaftsanteilen von einem Gesellschafter auf einen Mitgesellschafter für die Eintragung im Grundbuch zum Teil die Berichtigungsbewilligung nicht nur des Ausscheidenden, sondern auch der Mitgesellschafter gefordert hat (z.B. OLG Zweibrücken NJW 2010, 384; Senat vom 1.12.2010, 34 Wx 119/10 = DNotZ 2011, 769), lag dort jeweils ein Gesellschaftsvertrag nicht vor. Bleibt aber offen, ob die Gesellschaft sich tatsächlich mit den verbliebenen Gesellschaftern fortsetzt, kann ein Fall vorliegen, in dem die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht schlüssig dargetan ist. Es erweist sich dann als erforderlich, eine Erklärung der übrigen Gesellschafter zu verlangen, wenn nur so einerseits eine lückenlos schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs erfolgen kann oder andererseits nur damit klargestellt werden kann, dass die beantragte Berichtigung das Grundbuch auch richtig macht.

(3) Ist eine Kündigung des Gesellschaftsanteils nach dem – wenn auch nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO – vorgelegten Gesellschaftsvertrag allerdings zulässig und die Grundbuchunrichtigkeit durch entsprechende Unterlagen schlüssig dargelegt, so wird eine Bewilligung der verbliebenen Gesellschafter zu Recht nicht gefordert (vgl. OLG Jena NJW-RR 2011, 1236; KG MittBayNot 2012, 219; Böhringer MittBayNot 2012, 219/220; Böttcher AnwBl. 2011, 1/7; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn 243; Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 22 Rn 104; a.A. Hügel/Reetz § 47 Rn. 103; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4270 und 4258; Demharter § 47 Rn. 30).

Die verbliebenen Gesellschafter sind von der Eintragung nicht formell betroffen (so zu dem Fall der Löschung eines Sondernutzungsrechts BGH NZM 2000, 1187). Ein Fall des § 22 Abs. 2 GBO liegt nicht vor. Auch ohne eine Erklärung der übrigen Gesellschafter ist durch den Gesellschaftsvertrag schlüssig dargelegt, dass den verbliebenen Gesellschaftern der Anteil des Ausgeschiedenen außerhalb des Grundbuchs angewachsen ist. Dass der Gesellschaftsvertrag nicht in der Form des § 29 GBO vorgelegt und zudem nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass er auch zur Zeit der Kündigungserklärung so bestand, hindert die Eintragung nicht. Die GbR verfolgt selbst mit der Beschwerde die Berichtigung; dies ist schon ein Indiz für die Wirksamkeit der damaligen Kündigung. In Folge dieser und nicht erst mit der Löschung des Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern ein Mehr an Haftung und Pflichten an, was somit außerhalb des Grundbuchs geschieht. Auch wenn die Gesellschafter die GbR bei Erwerb von Grundeigentum mediatisieren, bleibt nach einem Gesellschafteraustritt weiterhin die bezeichnete GbR die Grundeigentümerin. Die verbliebenen Gesellschafter vermitteln somit nicht einer anderen GbR das Eigentum. Für eine – entsprechende – Anwendung von § 22 Abs. 2 GBO ist daher kein Raum.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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