OLG München, Endurteil v. 14.07.2016 – 23 U 363/16 Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei verfahrensfehlerhafter Entscheidung durch Grundurteil

Mai 28, 2018

OLG München, Endurteil v. 14.07.2016 – 23 U 363/16

Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei verfahrensfehlerhafter Entscheidung durch Grundurteil

Tenor

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.12.2015, Az. 31 O 24217/14, in Ziff. 1 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

 

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

 

Die Parteien sind die einzigen Söhne der am …2013 verstorbenen A. M. Die Erblasserin war zum Zeitpunkt des Todes mittellos. Sie wurde aufgrund letztwilliger Verfügung zu gleichen Teilen beerbt von ihren Enkelinnen L1. L. und A1. L.

 

Der Beklagte und die Erblasserin waren ursprünglich gemeinsame Eigentümer einer Eigentumswohnung in der H.straße in München zu je 0,5. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 02.04.1986 übertrug die Erblasserin ihren Miteigentumsanteil an den Beklagten (Anlage K 4). Der Beklagte verpflichtete sich zur Übernahme der eingetragenen Buchgrundschuld zu 15.000,00 DM, die am 01.01.1986 noch mit 7.696,85 DM valutiert war (vgl. Ziff. V 1 des Notarvertrags K 4). Ferner blieb der Erblasserin ein lebenslanges kostenfreies Wohnrecht an der gesamten Wohnung vorbehalten (Ziff. V 2 des Notarvertrags K 4).

 

Der Kläger ist der Ansicht, die Erblasserin habe das wirtschaftliche Eigentum nicht schon mit der Übereignung verloren, sondern erst mit Ende der tatsächlichen Nutzung der Wohnung 2013.

 

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch belaufe sich auf 37.500,00 Euro. Zudem stünden dem Kläger weitere Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer Wohnungsvermietung durch den Beklagten und der Überweisung von Sparguthaben der Erblasserin durch den Beklagten an sich selbst zu.

 

Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.980,89 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

 

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte behauptet, die Überlassung sei nicht schenkungsweise erfolgt. Darüber hinaus bestehe der Ergänzungsanspruch nicht mehr, da die Übertragung länger als 10 Jahre zurück liege.

 

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat ein Teilend- und Grundurteil erlassen. Bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hat das Landgericht durch Grundurteil entschieden. Der Kläger habe dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund der Überlassung des halben Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung in der H-Straße in M- gemäß § 2325 BGB. Aufgrund des der Erblasserin eingeräumten Wohnrechts sei das wirtschaftliche Eigentum erst mit der Übersiedlung der Erblasserin in das Altenheim 2013 übergegangen. Die weiteren eingeklagten Zahlungsansprüche hat das Landgericht abgewiesen.

 

Gegen das Grundurteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Erblasserin nur den halben Miteigentumsanteil übertragen habe. Im Übrigen sei ein vorbehaltenes Wohnrecht nicht vergleichbar mit einem Nießbrauch. Die Klage sei auch nicht schlüssig. Der Kläger habe zu den maßgeblichen Werten nicht ausreichend vorgetragen. Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass die vom Beklagten übernommenen finanziellen Gegenleistungen, insbesondere die durch Grundpfandrechte gesicherte Verbindlichkeit und die Bezahlung sämtlicher Nebenkosten abgezogen werden müssten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das 1986 eingeräumte Wohnrecht der Erblasserin sich auch auf den dem Beklagten bereits gehörenden Miteigentumsanteil erstreckte.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts München I wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Hilfsweise beantragt der Beklagte die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts München I wird geändert wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, wegen einer Forderung des Klägers in Höhe von 37.500,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit die Zwangsvollstreckung in den von der Erblasserin mit Überlassungsvertrag vom 02.04.1986 an den Beklagten übertragenen hälftigen Miteigentumsanteil an der im Grundbuch des Amtsgerichts München für U., Band …382, Blatt …754, S. 561 vorgetragenen Eigentumswohnung Nr. …59 des Aufteilungsplans und den mit übertragenen Miteigentumsanteil am Grundstück Flst. Nr. …814/2 H.straße 4,6, 2 Wohnhäuser, Hofraum zu 0,6305 ha zu dulden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts. Im Übrigen behauptet der Kläger, die Erblasserin hätte 1965 das Alleineigentum an der Wohnung erworben und erst später den hälftigen Miteigentumsanteil an den Beklagten übertragen. Schon damals sei schuldrechtlich vereinbart worden, dass die Erblasserin die Wohnung mietfrei dauerhaft nutzen könne; ein Abzug des Wohnrechts vom geschenkten Wert sei daher ausgeschlossen. Ausgehend von den Angaben im Überlassungsvertrag habe die Wohnung 1986 einen Verkehrswert von 180.000,00 DM und das Wohnrecht einen Wert von 108.000,00 DM gehabt. Damit liege eine gemischte Schenkung vor. Tatsächlich habe der Wert 1986 aber sogar 163.600,00 Euro betragen. 2013 sei die gesamte Wohnung samt Garage 300.000,00 Euro wert gewesen.

Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 06.04.2016 (Bl. 76 d. A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 (Bl. 81 ff d. A.) Hinweise erteilt. Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat beschlossen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, wobei als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der 24.06.2016 festgelegt worden ist (Bl. 83 d. A.). Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.

  1. Das Urteil ist, soweit es in Ziff. 1 über den Pflichtteilsergänzungsanspruch dem Grunde nach entschieden hat, aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft durch Grundurteil entschieden.
  2. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und beschränkt sich auf das im Tenor Ziff. 1 durch das Landgericht erlassene Grundurteil. Die Klageabweisung im Übrigen (Ziff. 2 des Tenors) ist rechtskräftig.
  3. Der Erlass des Grundurteils war unzulässig.

Ein Grundurteil nach § 304 Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH NJW 2001, S. 224, 225). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt:

Das Landgericht geht davon aus, dass der Kläger dem Grunde nach einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB gegen den Beklagten hat aufgrund der Übertragung des Miteigentumsanteils der Erblasserin an den Beklagten 1986. Ein derartiger Anspruch besteht dem Grunde nach nur, wenn die Übertragung des Miteigentumsanteils schenkungsweise, d. h. zumindest teilweise unentgeltlich erfolgte (Weidlich in Palandt, BGB, 75. Aufl, § 2325 Rz. 7). Hierzu trifft das Landgericht in seinem Urteil keine Feststellungen, obwohl es im Tatbestand ausführt (Urteil S. 2), die Erblasserin habe sich ein lebenlanges kostenfreies Wohnrecht an der gesamten Wohnung vorbehalten und der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die Überlassung „nicht schenkungsweise“ erfolgt sei. In den Entscheidungsgründen (Urteil S. 3) geht das Landgericht selbst davon aus, Tatbestandsvoraussetzung des § 2325 BGB sei eine Schenkung. Ausführungen dazu, dass trotz des unstreitig vorbehaltenen Wohnrechts und des Bestreitens des Beklagten eine zumindest teilweise unentgeltliche Übertragung vorliegt, finden sich im erstinstanzlichen Urteil nicht.

Ebensowenig hat das Landgericht Feststellungen dazu getroffen, dass der Anspruch zumindest in irgendeiner Höhe wahrscheinlich besteht. Dies ist keineswegs unzweifelhaft. Das Landgericht hat selbst erkannt, dass das vorbehaltene Wohnrecht sich nicht nur auf den übertragenen Miteigentumsanteil, sondern auf die gesamte Wohnung bezog (Urteil S. 3), somit auch auf den Miteigentumsanteil, der dem Beklagten schon zuvor zustand. Liegt darin eine Gegenleistung für den übertragenen Miteigentumsanteil, ist der Wert des Wohnrechts für die gesamte Wohnung vom Wert des geschenkten (hälftigen) Miteigentumsanteils in Abzug zu bringen. Des Weiteren verpflichtete sich der Beklagte, die eingetragene Buchgrundschuld von 15.000,00 DM zu übernehmen (unstreitiger Tatbestand des landgerichtlichen Urteils S. 2). Auch diese ist – in Höhe der Valutierung – abzuziehen.

  1. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 583 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 ZPO liegen vor:

3.1. Grundsätzlich kommt bei einer Berufung gegen ein Grundurteil oder eine Klageabweisung eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 ZPO zur anderweitigen Entscheidung über den Grund des Anspruchs nicht in Betracht. Vielmehr muss das Berufungsgericht in einer derartigen Fallgestaltung die Verhandlung über den Grund im Ganzen erledigen und über alle denkbaren Klagegründe, Einwendungen und Einreden entscheiden (BGH NJW 1991, S. 1893; BGH NJW 1988, S. 1984; Ball in Musielak /Voit, ZPO, 13. Aufl, § 538 Rz. 28). Etwas anderes gilt allerdings, wenn die erste Instanz verfahrensfehlerhaft durch Grundurteil entschieden hat. Hielte man in einem derartigen Fall das Berufungsgericht für verpflichtet, den gesamten Anspruchsgrund zu erledigen, hätte der Verfahrensfehler des Gerichts erster Instanz zur Folge, dass der Rechtsstreit insgesamt in die Berufungsinstanz verlagert und die angefochtene Entscheidung damit der Sache nach wie ein Schlussurteil behandelt würde (OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.2004, 5 U 331/04, juris Tz. 12; Althammer in: Stein /Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rz. 37; Ball in Musielak /Voit, a. a. O., § 538 RZ. 28; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl, § 304 Rz. 23). Vorliegend hat das Landgericht, wie ausgeführt, verfahrensfehlerhaft durch Grundurteil entschieden, ohne Feststellungen dazu zu treffen, dass sämtliche – auch vom Landgericht erkannte – Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen (s. dazu oben Ziff. 1).

Zudem hat das Landgericht auch insofern unzulässigerweise ein Grundurteil erlassen, als es keinerlei Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Anspruch zumindest in irgendeiner Höhe wahrscheinlich besteht (s. dazu oben Ziff. 1).

3.2. Das Verfahren ist nicht zur Endentscheidung reif:

3.2.1. Die Klage mit dem – in zweiter Instanz anders gefassten – Antrag des Klägers ist zulässig.

Der Übergang vom Zahlungsantrag zu dem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil ist keine Klageänderung i. S. des § 533 ZPO, sondern nur eine Beschränkung des Antrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO und als solche zulässig (BGH NJW 1974, S. 1327; BGH NJW-RR 1998, S. 1377). In Betracht kommt gegen den Beklagten nicht ein Zahlungsanspruch aus § 2325 BGB, sondern nur ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil aus § 2329 BGB, da der Beklagte nicht selbst Erbe wurde. Zwischen den Ansprüchen aus § 2325 BGB und aus § 2329 BGB besteht dem Grunde und der Natur nach kein Unterschied. Der Übergang von der einen zur anderen Vorschrift bedeutet kein Hinüberwechseln zu einem wesensmäßig verschiedenen Anspruch, da es sich in beiden Fällen um Pflichtteilsergänzungsansprüche handelt, die dem Ziel dienen, den Pflichtteilsberechtigten vor ungerechtfertigen Nachteilen durch Schenkungen des Erblassers zu bewahren (BGH NJW 1974, S. 1327).

3.2.2. Ob der Anspruch aus § 2329 BGB vorliegend dem Grunde nach besteht – und ggf. in welcher Höhe – ist umstritten und völlig offen.

3.2.2.1. Der Kläger ist Pflichtteilsberechtiger i. S. des § 2329 BGB, der Beklagte Empfänger der Zuwendung der Erblasserin. Die Erbinnen sind nicht zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichtet i. S. des § 2329 BGB. Die Pflicht zur Ergänzung durch die Erben entfällt, wenn kein Nachlass vorhanden ist (Lange in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 2329 Rz. 7; Olshausen in Staudinger, BGB, 2015, § 2329 Rz. 7 m.w.N). Vorliegend war unstreitig die Erblasserin im Todeszeitpunkt mittellos.

3.2.2.2. Die 10-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB, die auch dem Beschenkten nach § 2329 BGB zugute kommt (BGH NJW 1987, S. 122, 123), schließt den Anspruch nicht aus. Die Frist begann erst mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an die Erblasserin im Jahr 2013 zu laufen.

Für den Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB reicht es nicht schon aus, wenn der Erblasser alles getan hat, was von seiner Seite für den Erwerb durch den Beschenkten erforderlich ist. Eine Schenkung gilt nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss (BGH, NJW 1994, S. 1791; BGH, NJW 1987, S. 122, 124). Wird bei der Schenkung ein Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nicht aufgegeben worden. Eine Leistung liegt vielmehr erst vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, NJW 1994, S. 1791).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Jahr 1986 noch an einer Leistung der Mutter der Parteien, da eine wirtschaftliche Ausgliederung ihres hälftigen Miteigentumsanteils aus ihrem Vermögen noch nicht vollzogen wurde. Unstreitig erhielt die Erblasserin ein dingliches Wohnrecht. Daher verblieb ihr die Nutzungsmöglichkeit an der gesamten Wohnung. Der Senat verkennt nicht, dass anders als beim Nießbrauch der Erblasserin eine anderweitige Nutzung als das Bewohnen (etwa eine Vermietung) nicht gestattet war. Dennoch verbleibt eine so wesentliche Gebrauchsmöglichkeit im Vermögen der Erblasserin, dass von einer endgültigen Aufgabe der Nutzung i. S. der oben zitierten Rechtsprechung nicht ausgegangen werden kann (vgl. auch OLG München, ZEV 2008, S. 480 f).

Entgegen der Ansicht des Beklagten führt die Tatsache, dass die Erblasserin nur den halben Miteigentumsanteil an den Beklagten übertrug, zu keinem anderen Ergebnis. Denn Frau M. behielt sich durch das Wohnrecht die Nutzung des gesamten übertragenen Miteigentums vor. Darin unterscheidet sich der Fall von anderen obergerichtlich entschiedenen Verfahren, in denen das Wohnrecht nur einen Teil eines insgesamt übertragenen Gebäudes umfasste (so z. B. im Fall OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, S. 1377 f).

3.2.2.3. Völlig offen ist jedoch, ob und in welchem Umfang die Übertragung des Miteigentumsanteils unentgeltlich, mithin als Schenkung erfolgte.

Die Vereinbarung vom 02.04.1986 (Anlage K 4) ist nicht als „Schenkungsvertrag“, sondern als „Überlassungsvertrag“ bezeichnet. Unter Ziff. V der Vereinbarung sind verschiedene Gegenleistungen des Übernehmers aufgeführt, u. a. die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnungsrechts. Ziff. V 3 regelt „Soweit der Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigen sollte, hat sich diesen der Übernehmer erbrechtlich nicht anrechnen zu lassen“. Mithin waren sich die Parteien über die Wertverhältnisse von Leistung und Gegenleistung gerade nicht sicher, gingen bei objektiven Vorliegen eines Differenzbetrags aber von einer unentgeltlichen Zuwendung aus.

Der Kläger behauptet, der Wert der gesamten Wohnung 1986 sei zwar im Überlassungvertrag mit 180.000,00 DM angegeben, habe tatsächlich aber sogar 163.600,00 Euro betragen. Der Beklagte hat letzteres bestritten. Gegebenenfalls wäre dies durch Sachverständigengutachten zu klären. Insoweit wäre vom Kläger noch klarzustellen, ob sich das zum Beweis angebotene Sachverständigengutachten auch hierauf beziehen soll. Für den Wert des Wohnrechts verweist der Kläger auf die Angaben im Überlassungvertrag. Ausgehend von einem monatlichen Betrag von 600,00 DM und einer Lebenserwartung der Erblasserin von noch ca. 15 Jahren habe das Wohnungsrecht 1986 einen Wert von 108.000,00 DM gehabt. Allerdings sei das Wohnrecht nicht als Gegenleistung abzuziehen, da der Erblasserin bereits vor 1986 durch schuldrechtliche Vereinbarung ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden sei. Letzteres hat der Beklagte bestritten. Insoweit bedarf es noch des – vom Kläger angekündigten – weiteren Sachvortrags und insbesondere konkreter Beweisangebote. Gegebenenfalls wäre die Behauptung dann durch Beweisaufnahme zu klären.

Soweit der Beklagte nunmehr behauptet, die Übertragung 1986 sei erfolgt, da eine Erneuerung von Fenster und Türen angestanden sei, die der Beklagte anstelle der Erblasserin insgesamt bezahlt habe, wäre auch dies – bei Bestreiten durch den Kläger und Beweisangeboten durch den Beklagten – durch Beweisaufnahme zu klären.

  1. Der Schriftsatz des Klägers vom 01.07.2016 ist eingegangen nach Ablauf der Frist, bis zu der Schriftsätze zu berücksichtigen waren (Bl. 83 d. A.) und gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen. Der Kläger trägt vor, die Einräumung des Wohnrechts und die Übernahme der Kosten der Wohnung durch den Beklagten seien in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht und daher nicht als Gegenleistung erfolgt, und bittet insoweit um weitere Schriftsatzfrist. Da der Senat das Verfahren in die erste Instanz zurückverweist steht dem Kläger die Möglichkeit offen, dort weiter vorzutragen.
  2. Für das weitere Verfahren wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

Der Beschenkte haftet aus § 2329 BGB nur nach Bereicherungsrecht. Daher mindern alle aus Anlass der Schenkung erwachsenen Kosten, sowie alle andern Nachteile, Aufwendungen und Ausgaben, die der Beschenkte nur im Hinblick auf das Geschenk gemacht hat, den Anspruch (Olshausen in Staudinger, a.a.O, § 2329 Rz. 26). Außerdem ist der Beklagte selbst pflichtteilsberechtigt, so dass § 2328 BGB entsprechend Anwendung findet (Weidlich in Palandt, BGB, 75. Aufl, § 2329 Rz. 6).

  1. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

 

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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