OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.01.2020 – 15 W 4395/19

September 20, 2020

OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.01.2020 – 15 W 4395/19

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Hersbruck vom 12.11.2019, Az. A-7858-26, aufgehoben.

Gründe
I.

Das Grundbuch des Amtsgerichts Hersbruck von A. weist auf Blatt … die am … 2014 verstorbene B. R. (im Folgenden auch: „Erblasserin“ oder „eingetragene Eigentümerin“) als Mitglied einer Erbengemeinschaft aus, der ein Miteigentumsanteil an dem dort geführten Grundstück zusteht. Mit notariellem Testament vom 11.04.2002 hatte die Erblasserin unter anderem H. R. als Miterben eingesetzt. Dieser H. R., der neben dem Beschwerdeführer keine weiteren Abkömmlinge hat, verstarb am … 2015. Dessen zweite Ehefrau B. R. verstarb am… 2017.

Mit Beschluss vom 12.11.2019 gab das Amtsgericht – Grundbuchamt – Hersbruck dem Beschwerdeführer auf, „bis zum 28.02.2020 einen Erbscheinsantrag nach seinem Vater H. (…) R. (…) beim Amtsgericht E. (…) zu stellen“. Zudem erteilte es den Hinweis, dass ein Erbscheinsantrag auch bei einem Notar gestellt und die angeordnete Verpflichtung mittels der Festsetzung eines Zwangsgelds durchgesetzt werden könne. Zur Begründung verwies das Grundbuchamt darauf, dass „das Grundbuch nach dem Tod eines Beteiligten berichtigt werden“ müsse und der Beschwerdeführer „dessen Miterbe“ sei. Die Erbschaft sei – so das Grundbuchamt – bereits angenommen worden, jedoch kein Erbschein beantragt worden.

Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2019 und bat „dringend um Aufklärung“. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er aus, dass er das erste Mal vom Tod seines Vaters höre, zu dem er keinen Kontakt gehabt habe, und er nichts angenommen habe könne, was ihm unbekannt sei.

Am 26.11.2019 entschied das Grundbuchamt, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Im Rahmen dessen verwies es darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 12.04.2017 mitgeteilt worden sei, dass er Erbe nach seinem Vater geworden sein dürfte, und die Erbschaft daher gemäß § 1944 BGB aufgrund Ablaufs der Ausschlagungsfrist als angenommen gelte. Die vom Senat hierzu eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nutzte der Beschwerdeführer nicht.

II.

1. Das gemäß § 71 Abs. 1 GBO als unbeschränkte Beschwerde statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Regelung des § 82 Satz 1 GBO berechtigt das Grundbuchamt nicht dazu, dem Beschwerdeführer als nicht alleinigen Erbeserben der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin isoliert aufzugeben, einen Erbscheinsantrag nach deren verstorbenem Miterben H. R. zu stellen.

a. Bei dem Zwangsverfahren nach § 82 GBO handelt es sich um ein Amtsverfahren der Grundbuchordnung. Dessen Ziel ist die Verlautbarung einer materiellen Rechtsänderung im Grundbuch. Es ergänzt das Antragsverfahren der §§ 13 ff. GBO und schränkt die darin zum Ausdruck kommende Privatautonomie in dem Interesse ein, das die Allgemeinheit an der fortdauernden Übereinstimmung der Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage hat. Der Adressat der Zwangsberichtigung wird nach § 82 Satz 1 GBO kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, die Berichtigung der Eintragung des Eigentümers zu beantragen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die Stellung des Berichtigungsantrags als solchen sowie auf die Beschaffung der zur Berichtigung erforderlichen Unterlagen. Ihr Inhalt deckt sich insofern mit den Anforderungen der Berichtigung auf Antrag nach § 13 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 GBO.

b. Dem wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Weder verpflichtet dieser den Beschwerdeführer dazu, den für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen (und bislang auch noch nicht vorliegenden) Antrag zu stellen, noch gibt er dem Beschwerdeführer auf, die für eine Berichtigung notwendigen Unterlagen, namentlich einen konkreten Erbschein, beizubringen.

aa. Ein Interesse im Rahmen des Berichtigungszwangsverfahrens an der Beibringung eines Erbscheins (bzw. an dem Betreiben eines Erbscheinsverfahrens) unabhängig von einem Berichtigungsantrag besteht nicht. Insbesondere ist eine Berichtigung von Amts wegen auf der Grundlage von § 82a GBO (also ohne einen Berichtigungsantrag) nur möglich, wenn das Verfahren nach § 82 GBO nicht durchführbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg bietet. Hierfür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Weil im Grundbuchverfahren bei Rechtsmitteln das Verbot der „reformatio in peius“ gilt (BayObLG, Beschluss vom 06.10.1954 – BReg. 2 Z 116/54 -, abgedruckt in BayObLGZ 1954, 225), ist es dem Senat verwehrt, den angegriffenen Beschluss entsprechend zu ergänzen, mithin eine weitere Verpflichtung des Beschwerdeführers zu begründen.

bb. Unabhängig davon ist die Stellung eines Erbscheinsantrags zwar gemäß § 2353 BGB notwendige Bedingung für die Erteilung eines Erbscheins, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine Grundbuchberichtigung. Die hierfür notwendige Unterlage, die gemäß § 82 Satz 1 GBO verlangt werden kann, ist das Ergebnis des Verfahrens, mithin der Erbschein selbst.

Darüber hinaus lässt die auferlegte Verpflichtung offen, mit welchem Ziel das Erbscheinsverfahren vom Beschwerdeführer eingeleitet, also ein Erbschein mit welchem konkreten Inhalt beschafft werden soll. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das Grundbuchamt das Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO zwar gegen einen von mehreren Miterben mit der Maßgabe richten kann, dass dieser einen Erbschein für den Gesamtnachlass zu beschaffen und einen entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.1978 – 20 W 599/78 -, abgedruckt in Rpfleger 1978, 412; Demharter, GBO, 31. Aufl., §§ 82 ff. Rn. 15; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., 1. Teil Rn. 379). Voraussetzung für die Anwendung des Grundbuchzwangs gegen einen der Miterben ist jedoch, dass das Grundbuchamt selbst hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen hat, welche Personen als Erben berufen sind. Hierbei ist es nicht zulässig, die gebotene Ermittlung der Erbenstellung auf jemanden zu verlagern, von dem lediglich feststeht, dass er überhaupt als testamentarischer oder gesetzlicher Erbe berufen ist, während offen bleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zu welchen Quoten zu Erben berufen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2013 – 15 W 107/13 -, juris Rn. 15). Zur Anwendung des Berichtigungszwangs muss das Grundbuchamt die Erben eines verstorbenen Eigentümers notfalls von Amts wegen ermitteln (Schneider in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 82 Rn. 18; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 82 ff. Rn. 10 und Rn. 15 a. E.). Denn Maßnahmen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO dürfen nur dann verhängt werden, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet. Dazu reicht es nicht aus, dass das Grundbuchamt dem Betroffenen lediglich mitteilt, er komme als Miterbe in Betracht. Vielmehr muss das Grundbuchamt gegenüber dem Betroffenen klarstellen, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein zu beantragen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2014 – 20 W 114/14 -, juris Rn. 16).

Übertragen auf die Stellung des Beschwerdeführers als Erbe eines der Miterben der eingetragenen Eigentümerin bedeutet dies, dass im Rahmen der Verpflichtung Vorgaben zum konkreten Inhalt des zu beantragenden Erbscheins zu machen gewesen wären. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Erbenstellung der nachverstorbenen (gesetzlichen) Miterbin nach dem Vater des Beschwerdeführers durch die Ausschlagungen von deren Erben nicht berührt wird.

c. Außerdem hat das Grundbuchamt im Rahmen des auszuübenden Ermessens bei der Auswahl der Person des Verpflichteten nicht berücksichtigt, dass ein Erbschein für eine Berichtigung des Grundbuchs nicht ausreicht, der den Beschwerdeführer und die nachverstorbene zweite Ehefrau seines Vaters als dessen gemeinsame gesetzliche Erben ausweist. Vielmehr müssen auch deren Erbe bzw. Erben bekannt und dessen bzw. deren Erbenstellung nachgewiesen sein. Weil das Grundbuch den derzeitigen Rechtszustand wiederzugeben hat, ist es (von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen) auch bei einer mehrfachen Erbfolge unzulässig, einen inzwischen verstorbenen Erben bzw. Erbeserben des eingetragenen Erblassers in das Grundbuch aufzunehmen; die mehrfache Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs ergibt sich ausschließlich aus den Eintragungsvermerken in Spalte 4 der ersten Abteilung (Grundlage der Eintragung) (BayObLG, Beschluss vom 09.06.1994 – 2Z BR 52/94 -, juris Rn. 13 f.; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 19 Rn. 98).

Der Beschwerdeführer ist als Miterbe seines verstorbenen Vaters nicht berechtigt, einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge nach einem anderen Miterben zu beantragen (BayObLG, Beschluss vom 09.06.1994 – 2Z BR 52/94 -, juris Rn. 20). Eine Verpflichtung zu einer entsprechenden Handlung kann ihm – weil deren Vornahme nicht ausschließlich von seinem Willen abhängt – nicht auferlegt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2011 – 15 W 402/11 -, juris Rn. 10).

Dem bzw. den Erben der nachverstorbenen zweiten Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers ist es dagegen möglich, sowohl ihre eigene Erbenstellung als auch diejenige der Erblasserin durch einen Erbschein nachzuweisen. Denn die Berechtigung zur Antragstellung auf Erteilung eines Erbscheins, und zwar auf den Namen des Erben, ist vererbbar (BayObLG, Beschluss vom 21.12.1951 – 2 Z 239/51 -, abgedruckt in BayObLGZ 1948 – 1951, 690; Weidlich in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 2353 Rn. 10).

2. Im Übrigen mag durch das Testament vom 11.04.2002 und die Eröffnungsniederschrift vom 27.05.2014 nachgewiesen sein, dass die Erben des zum Miterben eingesetzten Vaters des Beschwerdeführers als Mitglieder der Erbengemeinschaft Miteigentümer des Grundstücks geworden sind. Angesichts der im Testament enthaltenen Ersatzerbenanordnung sowie der Anwachsungsklausel ist aber jedenfalls nach dem Akteneinhalt nicht vollständig geklärt, wer die übrigen Miterben sind. So ergibt sich aus der Akte bislang lediglich, dass ein nachverstorbener Miterbe der eingetragenen Erblasserin durch den Freistaat Bayern beerbt worden und einer der benannten Miterben ohne Abkömmlinge vorverstorben ist.

III.

Die Kostenfolge der zulässigen und begründeten Beschwerde ergibt sich aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG). Für eine Kostenerstattungsanordnung zugunsten des Beschwerdeführers auf der Grundlage von §§ 81 ff. FamFG bestand kein Anlass. Die Staatskasse kommt in Grundbuchsachen grundsätzlich nicht als Beteiligte in Betracht, der bei erfolgreicher Beschwerde die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer auferlegt werden könnten (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 77 Rn. 33).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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