OLG Schleswig, 13.07.2015 – 3 Wx 68/15

Oktober 6, 2018

OLG Schleswig, 13.07.2015 – 3 Wx 68/15

Orientierungssatz:

Sicherstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch einstweilige Anordnung

Amtlicher Leitsatz:

1. Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann einem Testamentsvollstrecker im Verfahren betreffend Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch einstweilige Anordnung aufgegeben werden, das Testamentsvollstreckerzeugnis zwecks vorläufiger Sicherstellung zur Akte zu reichen.

2. Der Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung in Verfahren nach FamFG kann im Einzelfall abweichend von § 62 S. 2 GNotKG auch geringer als die Hälfte des Wertes der Hauptsache festgesetzt werden.

In der Nachlasssache
der am …. 1920 in …. geborenen
verstorben am …
Beteiligte:
… als Testamentsvollstreckerin,
– Beschwerdeführerin –
– Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 13. Juli 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2015 in der Fassung der Berichtigung vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 12.900,00 €.

Gründe

I.

Die am …2011 verwitwet und ohne Abkömmlinge verstorbene Erblasserin hat zuletzt unter dem 12. Oktober 2001 ein handschriftliches Testament hinterlassen, in dem sie verschiedene Verfügungen traf und abschließend die Beteiligte zur Testamentsvollstreckerin bestimmte. Der Beteiligten wurde am 8. Dezember 2011 antragsgemäß ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Auf der Grundlage des genannten Testamentes stellte die Beteiligte unter dem 8. Dezember 2012 einen Erbscheinsantrag (Urkunde des Notars … Nr. 105/2012), den sie mit Antrag vom 5. März 2013 (Urkunde des Notars … Nr. 16/2013) änderte. Während des Erbscheinsverfahrens wurde bekannt, dass für die Erblasserin auf der Grundlage eines Gutachtens des Arztes für Psychiatrie Dr. A. vom 18. Juli 2001 (Bl. 357 ff der Beiakte, Erbscheinsverfahren Az.: …) mit Beschluss vom 18. September 2001 eine Betreuung eingerichtet worden war. Das Amtsgericht hat im Erbscheinsverfahren den Arzt Dr. A. schriftlich als Zeugen vernommen. Er hat in seiner Aussage vom 10. November 2013 (Bl. 235 ff der Beiakte) u.a. ausgeführt, die Erblasserin habe im fraglichen Zeitraum 17. Juli bis 12. Oktober 2001 an einer Demenz vom Alzheimer-Typ gelitten. Das Syptombild einer Demenz mit erheblicher Einschränkung der intellektuellen und insbesondere mnestischen Fähigkeiten und der Orientierung habe sowohl am 17. Juli 2001 als auch am 1. Dezember 2002 bestanden. Zu diesen beiden Untersuchungszeitpunkten habe er einen klaren psychopathologischen Befund erheben können, der zur Diagnosestellung geleitet habe. Zu den Untersuchungszeitpunkten sei die Testierfähigkeit praktisch ausgeschlossen gewesen, für den Zeitraum dazwischen habe eine geringe Restwahrscheinlichkeit bestanden, dass sie noch ein Testament habe übersehen können.

Das Amtsgericht hat des Weiteren eine schriftliche Aussage des Hausarztes der Erblasserin Dr. B. eingeholt (Bl. 266 f der Beiakte) und ein schriftliches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. C., Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie … sowie der dortigen Oberärztin Dr. med. D., das diese unter dem 26. Mai 2014 (Bl. 325 ff der Beiakte) erteilt haben und das Ersterer unter dem 22. Dezember 2014 (Bl. 370 f der Beiakte) schriftlich ergänzt hat. In der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens vom 26. Mai 2014 heißt es, dass bei der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 12. Oktober 2001 eine Alzheimer-Demenz im fortgeschrittenen Stadium vorgelegen habe. Sie habe sich im letzten Stadium der Erkrankung befunden, so dass aus dem klinischen Verlauf und den Befunden gefolgert werden könne, dass eine Testierunfähigkeit vorgelegen habe.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 hat das Amtsgericht in der Sache Az.:… entschieden, dass die auf der Grundlage des Testamentes vom 12. Oktober 2011 gestellten Erbscheinsanträge zurückgewiesen werden, weil das Testament aufgrund fehlender Testierfähigkeit der Erblasserin im Errichtungszeitpunkt unwirksam sei. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde eingelegt worden, die sich noch im Abhilfeverfahren bei dem Amtsgericht befindet.

Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2015 (Bl. 20 d.A.) – berichtigt durch Beschluss vom 8. Juni 2015 (Bl. 37 d.A.) – entschieden, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 8. Dezember 2011 sichergestellt und der Beteiligten aufgegeben werde, es unverzüglich bei Gericht einzureichen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, nach den vorliegenden Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. C. sei von einer Testierunfähigkeit der Erblasserin auszugehen. Dann wäre auch die Einsetzung der Beteiligten als Testamentsvollstreckerin unwirksam. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses sei dieses sicherzustellen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte am 11. Juni 2015 und erneut (vorsorglich) am 15. Juni 2015 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Unwirksamkeit des Testamentes führe nicht zur Unwirksamkeit des Bestellungsaktes der Testamentsvollstreckung. Eine Anfechtung sei nicht ersichtlich und wegen Verfristung auch nicht mehr möglich. Höchst vorsorglich führe sie aus, dass Entscheidungen von ihr nicht getroffen und Handlungen gegenwärtig nicht vollzogen würden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juni 2015 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, ein Fall des § 57 FamFG liegt nicht vor. Über die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.1.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.6.2010, 1 W 161/10, bei […] Rn. 10 ff).

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das Amtsgericht hat zutreffend entschieden.

Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Nach dieser Norm kommt im nachlassgerichtlichen Verfahren auf Einziehung eines Erbscheins in Betracht, dass im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wird, den Erbschein vorläufig zu den Akten zu geben; eine solche Eilentscheidung nimmt insbesondere die Hauptsache nicht vorweg (Senat, Beschl. vom 27.5.2013, 3 Wx 57/13; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 588 ff bei […] Rn. 12 ff; Palandt/Weidlich, BGB, 74. A. 2015, § 2361 Rn. 8). Dies gilt auch in Bezug auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis, zumal auf dieses Zeugnis nach § 2368 Abs. 3 BGB die Vorschriften über den Erbschein entsprechende Anwendung finden. Eine solche einstweilige Anordnung hat das Amtsgericht hier der Sache nach erlassen. Die Voraussetzungen liegen insoweit auch vor.

Die Beteiligte ist gemäß § 2197 Abs. 1 BGB durch die Erblasserin selbst in deren Testament vom 12. Oktober 2001 als Testamentsvollstreckerin ernannt worden. Es bedarf in diesem Fall keiner gerichtlichen Bestellung oder Verpflichtung (Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 21. A. 2013, Rn. 100a). Die Wirksamkeit der Ernennung ist damit von der Wirksamkeit des Testaments abhängig, an der es insgesamt fehlen würde, wenn die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig i.S.v. § 2229 Abs. 4 BGB gewesen wäre. Auf eine Anfechtung kommt es insoweit nicht an. Das Nachlassgericht ist im Erbscheinsverfahren zu dem Az.: 11 VI 853/12 gemäß seinem Beschluss vom 27. Mai 2015 zu der Überzeugung gelangt, dass die Erblasserin bei Testamentserrichtung nicht testierfähig gewesen sei. Auch wenn seine Entscheidung mit der Beschwerde angegriffen und über diese noch nicht entschieden ist, muss im Rahmen der vorliegenden einstweiligen Anordnung und der dagegen gerichteten Beschwerde doch bedacht werden, dass sich aus der Beweisaufnahme des Amtsgerichts im Erbscheinsverfahren jedenfalls nicht unerhebliche Anhaltspunkte für eine mögliche Testierunfähigkeit der Erblasserin ergeben, wie sich aus den oben unter I. wiedergegebenen Zeugenaussagen bzw. Sachverständigengutachten entnehmen lässt.

Ein regelungsbedürftiges Rechtsverhältnis (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., bei […] Rn. 18) liegt hier vor. Es spricht vor dem genannten Hintergrund nämlich einiges dafür, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig sein könnte und deshalb einzuziehen wäre (§§ 2368 Abs. 3, 2361 Abs. 1 BGB). Der Senat hält auch ein umgehendes Vorgehen im Sinne einer Sicherung (auch dazu OLG Saarbrücken a.a.O., bei […] Rn. 20 ff) für erforderlich. Der Senat hat bedacht, dass zwar konkrete Hinweise auf beabsichtigte Verfügungen der Testamentsvollstreckerin nicht vorliegen und sie auch erklärt hat, Handlungen würden “gegenwärtig” nicht vollzogen und Entscheidungen nicht getroffen. Indes liegt der Sinn eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht zuletzt darin, dem Testamentsvollstrecker die Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere die Verwaltung des Nachlasses einschliesslich der Verfügung über Nachlassgegenstände und der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass (§§ 2205 f BGBB) zu ermöglichen. Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient bei den vom Testamentsvollstrecker kraft gesetzlicher Befugnis vorgenommenen Geschäften dem Schutz des öffentlichen Glaubens (Weidlich in Palandt, BGB, 74. A. 2015, § 2368 Rn. 1). Der damit aber denkbaren nicht unerheblichen Gefährdung der potentiellen Erben steht eine nur sehr geringe Einschränkung der Beteiligten gegenüber – die ohnehin derzeit nicht handeln will -, wenn sie das Testamentsvollstreckerzeugnis vorläufig zur Sicherstellung zur Akte reichen muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Der Beschwerdewert ist nach den §§ 62, 40 Abs. 5 GNotKG festgesetzt worden. Der Nachlasswert ist in dem notariellen Erbscheinsantrag vom 8. Dezember 2012 mit gerundet 258.000,00 € angegeben worden. 20 % davon (§ 40 Abs. 5 GNotKG) wären 51.600,00 €. Dieser Betrag wäre im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 62 S. 2 GNotKG zu halbieren. Allerdings handelt es sich dabei nur um einen Regelfall, von dem abgewichen werden kann (Sommerfeldt in Bormann u.a., GNotKG, 2014, Rn. 11). Angesichts der Erklärung der Beteiligten, Entscheidungen und Handlungen gegenwärtig ohnehin nicht vorzunehmen bzw. zu vollziehen, bestand hier Anlass, abweichend von der Regel den Geschäftswert auf lediglich 5 % des Nachlasswerts festzusetzen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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