OLG Schleswig, Beschluss vom 20.05.2011 – 3 Wx 51/11

Februar 10, 2019

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.05.2011 – 3 Wx 51/11

Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 24. März 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
Der Erblasser war mit der 1945 geborenen Frau … verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Eheleute setzten sich in einem handschriftlichen Testament vom 10. November 2007 gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Sie trafen auch Bestimmungen für die Aufteilung des Nachlasses nach dem Tod des Letztlebenden, wobei sie regelten, dass der überlebende Teil das Recht haben sollte, die getroffenen Verfügungen nach Belieben aufzuheben oder abzuändern. Die Ehefrau des Erblassers starb am 3. November 2009. Der Erblasser errichtete am 9. Dezember 2009 zur UR-Nr. … des Notars … in Hamburg ein Testament, in dessen Vorbemerkungen er erklärte, er habe keine Abkömmlinge, sei verwitwet und seine Eltern seien verstorben. Er widerrief sodann alle früheren letztwilligen Verfügungen und setzte im folgenden insgesamt 11 Personen jeweils mit prozentualen Anteilen zu seinen Erben ein, nämlich die Beteiligten zu 2. und 3. sowie 5. bis 13. Ferner setzte er eine Reihe von Vermächtnissen aus und ordnete Testamentsvollstreckung an, wobei er zum Testamentsvollstrecker den Rechtanwalt und Steuerberater … aus Hamburg – Beteiligter zu 14. – berief.
Der Erblasser starb am 8. Juli 2010. Am 19. Juli 2010 meldete sich die Beteiligte zu 1. über ihre damalige Verfahrensbevollmächtigte bei dem Nachlassgericht und teilte mit, sie sei die leibliche Tochter des Erblassers. Es sei zur Zeit vor dem Amtsgericht … ein Verfahren zum Nachweis der Vaterschaft des Erblassers unter dem Az. … anhängig. Sie beantrage vor diesem Hintergrund, den Beteiligten zu 2. und 3. keinen Erbschein auszustellen. Der Beteiligte zu 3. habe sich als Bevollmächtigter des Erblassers bezeichnet und in den letzten Lebenswochen jeglichen Kontakt zwischen diesem und der Beteiligten zu 1. verhindert. Er habe auch nach dem Tod des Erblassers dessen sofortige Einäscherung veranlasst um einen Vaterschaftsnachweis unmöglich zu machen. Diesbezüglich seien bereits einige Beschlüsse des Amtsgerichts ergangen. Die Beteiligte zu 1. wiederholte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 und 5. Oktober 2010 ihren Antrag, derzeit keinen Erbschein auszustellen. Sie überreichte mit letzterem Schriftsatz zum Nachweis ihrer Abstammung vom Erblasser ein Abstammungsgutachten vom 23. September 2010 des Sachverständigen M. Sie führte weiter aus, sie habe erst im Dezember 2009 von ihrer Mutter erfahren, dass der Erblasser ihr wirklicher Vater sei. Das Abstammungsgutachten beweise eindeutig die Vaterschaft des Erblassers (Vaterschaftsplausibilitätsgrad W nach Essen Möller von über 99,999 999%).
Das Nachlassgericht antwortete auf dieses Schreiben, es seien inzwischen zwei Testamente eröffnet worden, wobei das jüngere Testament die Erbeinsetzung zugunsten mehrerer Personen enthalte. Die Beteiligte zu 1. erhalte Ablichtungen der Testamente sobald das Amtsgericht … mitgeteilt habe, dass die Vaterschaft des Erblassers festgestellt worden sei. Angesichts des übersandten Gutachtens werde seitens des Nachlassgerichts davon ausgegangen.
Der in dem jüngeren Testament als Testamentsvollstrecker benannte Beteiligte zu 14. stellte zur Urkunde Nr. … des Notars … unter dem 4. November 2010 einen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 beantragte die Beteiligte zu 1., den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückzuweisen. Zugleich erklärte sie die Anfechtung der beiden letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom 10. November 2007 und 9. Dezember 2009. Zur Begründung führte sie aus, dem Erblasser sei bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bewusst gewesen, dass sie – die Beteiligte zu 1. – seine Tochter sei. Der Erblasser hätte bei Kenntnis der Sachlage die testamentarischen Verfügungen nicht in der Weise getroffen wie geschehen.
Die Beteiligte zu 1. beantragte zugleich die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, weil ein dringendes Fürsorgebedürfnis zur Sicherung des Nachlasses bestehe. Aufgrund der erklärten Anfechtung und wegen des formal noch nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Feststellung der Abstammung bestehe eine Unklarheit über die Frage, wer Erbe nach dem Erblasser geworden sei. Die Klärung dieser Frage werde noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Inzwischen müsse der Nachlass gesichert werden.
Das Nachlassgericht teilte der Beteiligten zu 1. mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 mit, in dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren … Amtsgericht … sei noch keine Entscheidung ergangen, so dass die Beteiligte zu 1. zur Zeit noch nicht anfechtungsberechtigt sei. Es werde jedoch im Hinblick auf einen anstehenden Verkündungstermin vor dem Amtsgericht … erst nach diesem Termin über den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses entscheiden. Von diesem Schreiben erhielt der Notar … für den antragstellenden Rechtsanwalt … Mitteilung.
In der Folgezeit wurde die Entscheidung des Amtsgerichts … in der Vaterschaftsfeststellungssache mehrfach verschoben. Auch derzeit liegt eine abschließende Entscheidung noch nicht vor, wie die Beteiligten zu 2. und 3. mit Schriftsatz vom 12. Mai 2011 mitgeteilt haben.
Mit Beschluss vom 24. März 2011 des Amtsgerichts Pinneberg wurde in der vorliegenden Sache eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben eingeleitet und der Beteiligte zu 4. zum Nachlasspfleger bestellt. Dieser ist am 28. März 2011 verpflichtet worden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2011 legten die Beteiligten zu 2. und 3. Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft mit dem Antrag ein, diese unverzüglich aufzuheben. Sie machten in diesem Schreiben als testamentarische Miterben geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft würden nicht vorliegen, weil alle Erben bekannt seien, kein einziger Erbe die Erbschaft nicht angenommen habe und der Erblasser zudem in dem Testament vom 9. Dezember 2009 Testamentsvollstreckung angeordnet habe, wobei der von ihm benannten Testamentsvollstrecker auch bereits die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt habe. Das derzeit anhängige Vaterschaftsfeststellungsverfahren einer angeblichen Tochter des Erblassers ändere an den testamentarischen Verfügungen nichts. Selbst wenn die vermeintliche Tochter eine rechtskräftige Anerkennung der Vaterschaft des Erblassers erreichen würde, hätte sie höchstens Pflichtteilsansprüche. Unverständlich sei dass dem Nachlasspfleger auch die Aufgabe der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses übertragen sei. Dies gehöre zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Die Testamentsvollstreckung, wie sie vom Erblasser angeordnet worden sei, würde selbst dann nicht entfallen, wenn der Anfechtungsversuch der Beteiligten zu 1. erfolgreich wäre.
Die Beteiligten zu 2. und 3. wiesen mit weiterem Schriftsatz vom 26. April 2011 an das Nachlassgericht darauf hin, der bestellte Nachlasspfleger verlange von ihnen unter Setzung viel zu kurzer Fristen Auskünfte sowie die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und drohe andernfalls sofortige gerichtliche Schritte an. Es bestehe nunmehr die erhebliche Besorgnis, dass durch das Vorgehen des jetzigen Nachlasspflegers nur erhebliche Verfahrenskosten zu Lasten des Nachlasses ausgelöst würden. Die Betroffenen würden sich wegen der fehlerhaften Anordnung der Nachlasspflegschaft etwaige Staatshaftungsansprüche vorbehalten.
Mit Beschluss vom 26. April 2011 – den Beteiligten zu 1. bis 4. bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt – hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 24. März 2011 dahin geändert, dass der Wirkungskreis des Nachlasspflegers nur die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasse und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass alle als Erben in Betracht kommenden Personen bekannt seien. Demzufolge sei der Wirkungskreis des Nachlasspflegers einzuschränken gewesen. Es seien jedoch umfangreiche Ermittlungen erforderlich, um festzustellen, wer von ihnen tatsächlich Erbe sei. Insbesondere sei die noch nicht festgestellte Vaterschaft der angeblichen nichtehelichen Tochter, nämlich der Beteiligten zu 1., zu berücksichtigen. Hier sei das Ergebnis des Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Amtsgericht … abzuwarten. Sollte die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft erfolgen, sei bereits die Anfechtung der letztwilligen Verfügung gem. § 2079 BGB angekündigt worden. Bei erfolgreicher Anfechtung würde die testamentarische Erbfolge ins Leere laufen und gesetzliche Erbfolge gelten. Weil sich eine erfolgreiche Anfechtung nach der genannten Norm auf die gesamte Verfügung von Todes wegen auswirke, sei fraglich, ob die Testamentsvollstreckung Bestand hätte. Diesbezüglich bedürfe es einer gesonderten Prüfung im Anfechtungsverfahren. In erster Linie sei es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Weil der endgültige Erbe aber nicht bekannt sei, könne eine Abwicklung nicht erfolgen und müsse der Nachlass gesichert und verwaltet werden. Daraus ergebe sich der Sicherungsanlass sowie das Fürsorgebedürfnis.
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben nach Vorlage dieses Beschlusses ergänzend ausgeführt, etwaige zukünftige gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Beteiligung am Nachlass würden an der Bekanntheit der Erben nichts ändern. Das Nachlassgericht sei nicht berechtigt, etwaige zukünftige Entscheidungen im Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu antizipieren. Selbst bei rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft könne es nicht etwa eine gesetzliche Erbfolge unterstellen. Selbst bei etwa erfolgreicher Anfechtung würde es nämlich beim Testament insoweit verbleiben, als der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage das Testament in der vorliegenden Art und Weise errichtet hätte, § 2079 S. 2 BGB. Das gelte im vorliegenden Fall zumindest hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung als auch der Aussetzung von Vermächtnissen und auch hinsichtlich der Erbeinsetzung selbst. Es habe im vorliegenden Fall schon kein Sicherungsanlass bestanden, weil der Erblasser zum Einen einen Testamentsvollstrecker eingesetzt und zum Anderen die Beteiligten zu 2. und 3. mit umfassenden notariellen Vollmachten ausgestattet hätte. Damit seien vertrauenswürdige und hierzu auch befähigte Personen vorhanden, die sich um die dringliche Nachlassangelegenheit kümmern könnten.
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben zwischenzeitlich ergänzend vorgetragen, die Beteiligte zu 1. werde in dem nicht abgeschlossenen Vaterschaftsfeststellungsverfahren wegen Verfristung scheitern. Sie habe bereits 2005 gewusst, dass der Erblasser möglicherweise ihr Vater sei, wie die Kopie einer Vaterschaftsanalyse aus dem Jahr 2005 ergebe, die vom Fax-Gerät der Beteiligten zu 1. versandt worden sei. Diese Kopie, die eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit P von 99,9517 % nennt, ist Anlage zu einem Schriftsatz eines Anwaltes im Auftrag der Mutter der Beteiligten zu 1. an die Anwältin offenbar des Erblassers in dem es heißt, die Mutter der Beteiligten zu 1. habe Verständnis wenn „ihr Mandant“ aufgrund dieses Gutachtens die Vaterschaft noch nicht anerkennen werde.
Der Senat hat sämtlichen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten zu 6. bis 8. sowie 10. bis 13. haben sich im Beschwerdeverfahren im Sinne der beiden Beschwerdeführer geäußert und vor allem geltend gemacht, der Erblasser habe den beiden von ihm bevollmächtigten Beschwerdeführern in vollem Umfang vertraut, weshalb sich die Notwendigkeit der Einsetzung eines Nachlasspflegers mit Kosten zu Lasten des Nachlasses nicht erschließe.
II.
1. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 FamFG zulässig. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind als jedenfalls möglicherweise testamentarische Erben auch beschwerdeberechtigt im Sinn des § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Keidel/Meyer–Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 59 Rn. 83).
2. Die Beschwerde hat aber – soweit ihr nicht (zu Recht) vom Nachlassgericht abgeholfen worden ist – in der Sache keinen Erfolg.
Voraussetzung für die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1960 BGB ist zum Einen eine bestehende Unklarheit über den endgültigen Erben und zum Anderen ein Bedürfnis für die gerichtliche Fürsorge (vgl. Leipold in MüKo zum BGB, 5. Auflage 2010, § 1960 Rn. 8 ff, 18). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Unklarheit über den endgültigen Erben besteht auch dann, wenn noch ein Verfahren auf gerichtliche Feststellung einer Vaterschaft des Erblassers betrieben wird, weil andernfalls die Realisierbarkeit des Erbrechts eines möglichen nichtehelichen Kindes gefährdet wäre. Ein mögliches nichteheliches Kind ist vor der Feststellung der Vaterschaft mithin als „unbekannter Erbe“ im Sinne von § 1960 BGB anzusehen, sofern für die Vaterschaft des Erblassers eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Hierbei dürfen im Hinblick auf den vorübergehenden Charakter von Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BayObLG ZEV 1998, 485 f; OLG Stuttgart NJW 1975, 880 f; Leipold in MüKo a. a. O., § 1960 Rn. 12; Stein in Soergel, BGB, 13. Auflage 2002, § 1960 Rn. 6).
Dieser Fall liegt hier vor. Hinsichtlich der Beteiligten zu 1. ist nämlich das Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu dem Az. … vor dem Amtsgericht noch anhängig. Die Beteiligte zu 1. hat zur Nachlassakte auch ein Abstammungsgutachten des Sachverständigen M vom 23. September 2010 gereicht, worin es auf Seite 7 heißt, dass der Erblasser als Erzeuger der Beteiligten zu 1. „praktisch erwiesen“ sei. Im Hinblick auf dieses Verfahren und das dazu vorgelegte Gutachten liegt jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass eine Vaterschaft des Erblassers noch festgestellt wird. Weil im Falle einer entsprechenden Feststellung die Statusänderung rückwirkend eintritt, wird das nichteheliche Kind auch dann gesetzlicher Erbe bzw. dann ggf. Pflichtteilsberechtigter seines leiblichen Vaters, wenn dieser bereits vor rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft gestorben ist (vgl. BVerfG NJW 1987, 1007; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage 2011, § 1600 d, Rn. 19).
Die nur erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit liegt auch noch unter Berücksichtigung des neuen Vortrag der Beteiligten zu 2. und 3. zu einem früheren Vaterschaftsfeststellungsgutachten vor, dass allerdings seinerzeit zu einem etwas geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad gekommen ist. Denn dieses Gutachten ist der Anwältin des Erblassers nicht direkt von der Beteiligten zu 1., sondern von den Anwälten der Mutter der Beteiligten zu 1. … zugesandt worden. Allerdings lässt der Fax-Aufdruck vom 1. April 2005 auf der Kopie Bl. 45 d.A. den Namen … erkennen. Die Beteiligten zu 2. und 3. möchten vor diesem Hintergrund damalige Kenntnis der Beteiligten zu 1. und Versäumung der Vaterschaftsanfechtungsfrist aus § 1600 b I BGB hinsichtlich ihres Scheinvaters geltend machen. Indes ist das Vaterschaftsfeststellungsverfahren trotz dieses Umstandes eben nicht abgeschlossen, sind ersichtlich eine Reihe von Umständen denkbar, warum die Beteiligte zu 1. damals trotz etwaiger Nutzung ihres Fax-Gerätes keine Kenntnis i.S.d § 1600 b BGB gehabt haben könnte und trägt sie im anwaltlichen Schreiben an das Nachlassgericht vom 5. Oktober 2010 ausdrücklich vor, von ihrer Mutter erst im Dezember 2009 erfahren zu haben, dass der Erblasser ihr richtiger Vater sei (Bl. 77 d.A. 56 IV 608/09 AG Pinneberg).
Es ist aber im Hinblick auf den bloß vorläufigen, sichernden Charakter der Nachlasspflegerbestellung nicht Sache der Gerichte, in diesem Verfahren die Frage der Vaterschaft des Erblassers außerhalb des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens weiter aufzuklären. Allzu hohe Anforderungen an die gewisse Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaftsfeststellung dürfen wie aufgezeigt in vorliegenden Verfahren nicht gestellt werden. Diese Anforderungen sind hier noch erfüllt.
Soweit der Erblasser allerdings testamentarisch Erben bestimmt und dabei die Beteiligte zu 1. nicht bedacht hat, ist vorliegend zu bedenken, dass die Beteiligte zu 1. bereits die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers nach § 2079 BGB erklärt hat. Zwar hat das Nachlassgericht insoweit in seinem Schreiben an die Beteiligte zu 1. mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 zu Recht ausgeführt, dass sie im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Vaterschaftsfeststellungsverfahren jedenfalls zur Zeit noch nicht anfechtungsberechtigt ist. Indes kann die Anordnung einer Nachlasspflegschaft unter dem Gesichtspunkt der Ungewissheit über die Person des endgültigen Erben auch dann gerechtfertigt sein, wenn eine Anfechtung nach §§ 2078 ff BGB ernsthaft angekündigt worden ist und in Betracht kommt (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 109 f; Staudinger/Marotzke BGB, Neubearbeitung 2008, § 1960 Rn. 11). Das ist hier der Fall. Die Beteiligte zu 1. hat geltend gemacht, selbst erst im Dezember 2009 von ihrer Mutter erfahren zu haben, dass der Erblasser ihr wirklicher Vater gewesen sei. Sie hat weiter geltend gemacht, dem Erblasser sei bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügung am 9. Dezember 2009 nicht bewusst gewesen, dass die Beteiligte zu 1. seine Tochter sei. Zu letzterem Punkt ist zu bedenken, dass der Erblasser in dem notariellen Testament selbst ausdrücklich erklärt hat, er habe keine Abkömmlinge. In dieser Überzeugung könnte er auch angesichts des Vaterschaftsgutachtens mit dem Wahrscheinlichkeitsurteil von 99,9517 % geblieben sein, was ihm 2005 bekannt geworden sein dürfte. Es ist deshalb jedenfalls möglich, dass die Voraussetzung für eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers nach § 2079 S. 1 BGB im Falle einer Vaterschaftsfeststellung in Bezug auf die Beteiligte zu 1. vorliegen könnten.
Zu Recht weisen die Beteiligten zu 2. und 3. allerdings auch auf § 2079 S. 2 BGB hin, wonach die Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Für diese Ausnahme liegen bislang indes keine zwingenden Hinweise vor.
b) Besteht danach derzeit eine Unklarheit über den bzw. die endgültigen Erben des Erblassers, so fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Fürsorgebedürfnis für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. Allerdings ist zu bedenken, dass ein Sicherungsbedürfnis häufig entfallen wird, wenn ein Testamentsvollstrecker bestimmt ist. Anders ist es in einem solchen Fall nur dann, wenn der Testamentsvollstrecker aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sein Amt noch nicht angetreten hat, weil die Wirksamkeit der betreffenden letztwilligen Verfügung über die Berufung des Testamentsvollstreckers nicht geklärt ist (BayObLG, a. a. O.; von Landenberg in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2011, § 1960 Rn. 11).
Im vorliegenden Fall hat der Erblasser in seinem jüngeren Testament zwar einen Testamentsvollstrecker bestimmt, indes ist auch insoweit zu bedenken, dass die Wirksamkeit dieser testamentarischen Verfügung im Falle der Vaterschaftsfeststellung wegen der bereits angekündigten Anfechtung nach § 2079 BGB in Frage steht. Dabei weisen die Beteiligten zu 2. und 3. zu Recht darauf hin, dass eine Anfechtung nach § 2079 BGB die Testamentsvollstreckerbestimmung nicht beseitigen würde, soweit – § 2079 S. 2 BGB – anzunehmen wäre, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage diese Verfügung getroffen hätte. Das Nachlassgericht hat aber in seinem Beschluss vom 26. April 2011 zutreffend darauf hingewiesen, dass es auch diesbezüglich einer gesonderten Prüfung im (etwaigen) Anfechtungsverfahren bedürfe und jedenfalls fraglich sei, ob die Testamentsvollstreckung nach einer erfolgreichen Anfechtung nach § 2079 BGB Bestand hätte. Hier bestehen deutliche Zweifel, weil die Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem Testament vom 9. Dezember 2009 nicht fernliegend vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass der Erblasser zuvor zahlreiche – nämlich insgesamt 11 – Personen zu seinen Erben eingesetzt hat, diese jeweils zu bestimmten Prozentanteilen, weshalb sich die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung unter den Miterben nach billigem Ermessen durch einen Testamentsvollstrecker geradezu aufdrängt. Dieser Zweck würde aber entfallen, wenn nach einer etwa erfolgreichen Testamentsanfechtung allein die Beteiligte zu 1. gesetzliche Erbin sein sollte.
Soweit die Beteiligten zu 2. und 3. mit Unterstützung der Beteiligten zu 6. bis 9. und 10. bis 13. darauf hinweisen, dass ein Sicherungsanlass aber auch deshalb nicht bestehe, weil jedenfalls sie selbst – nämlich eben die Beteiligten zu 2. und 3. – mit umfassenden notariellen Vollmachten ausgestattet seien und deshalb vertrauenswürdige und hierzu auch befähigte Personen zur Sicherung des Nachlasses vorhandenen seien, ist zu bedenken, dass die Beteiligten zu 2. und 3. aber auch zu dem Kreis der testamentarisch berufenen Erben gehören und die Beteiligte zu 1. gerade im Hinblick auf das Handeln des Beteiligten zu 3. mit Vollmacht des Erblassers schon vor dessen Tod und auch danach ausweislich des in der Nachlassakte enthaltenen Schriftverkehrs und der danach gerichtlich gestellten Anträge und ergangenen Beschlüsse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Neutralität jedenfalls des Beteiligten zu 3. geäußert hat. Unabhängig von der Frage, inwieweit diese Zweifel berechtigt sind, muss deshalb auch im Hinblick auf den ersichtlichen Interessenwiderstreit ein Sicherungsbedürfnis bejaht werden, dem das Nachlassgericht fehlerfrei durch Bestellung eines neutralen Nachlasspflegers nachgekommen ist.
3. Bleibt die befristete Beschwerde ohne Erfolg, müssen die Beteiligten zu 2. und 3. als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 84 FamFG tragen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens war nach § 30 Abs. 2 S. 1 KostO mit dem Regelwert von 3.000,00 € anzusetzen.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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