OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.08.2017 – 8 W 71/16 Zum Aufhebungswillen des Erblassers bei Vernichtung der Kopie eines Testaments

Juli 29, 2018

OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.08.2017 – 8 W 71/16

Zum Aufhebungswillen des Erblassers bei Vernichtung der Kopie eines Testaments

(Notariat Esslingen, Beschl. v. 15.01.2016 – IV NG 49/2015)

Gründe:

Die am 11.04.2015 verstorbene Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann […] ist am 08.01.2014 vorverstorben. Aus der Ehe sind die Beteiligten Ziff. 1 und 2 als Abkömmlinge hervorgegangen.

Die Erblasserin hat am 23.02.2014 ein privatschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut errichtet:

„Testament

Nachdem mein Mann, […] verstorben ist, verfüge ich über den Nachlass nach meinem Ableben wie folgt: Meine älteste Tochter […] geboren am […], soll Alleinerbin des gesamten Nachlasses aus nachstehenden Gründen sein: Wei sie sich seit mehr als 10 Jahren um meinem und mich gekümmert hat und während dieser Zeit um unser Wohlergehen gesorgt hat, als auch in jeder Hinsicht uns vertreten hat.

Meine jüngere Tochter […] geboren am […] hat sich nur in wenigen Ausnahmen um uns gekümmert. Ihre Besuche bei uns waren selten. Deswegen soll sie nur den Pflichtteil des Erbes erhalten.

Esslingen, den 23.02.2014 Gez. Zeuge […]“

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erblasserin dieses Testament später widerrufen hat. Die Beteiligte Ziff. 2 hat in diesem Zusammenhang ein Schriftstück vorgelegt, welches offenbar in 4 Teile zerrissen und mit Tesafilm wieder zusammengesetzt worden ist. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt dazu vor, die Erblasserin habe am 27.05.2014 die Annulierung des Testaments vom 23.02.2014 erklärt. Die Ungültigkeit des Testaments sei von der Erblasserin und 4 Zeugen – der Beteiligten WF. 2 und ihrem Ehemann, der Beteiligten Ziff. 1 und deren Tochter – durch eigenhändige Unterzeichnung des durch ihren – der Beteiligten Ziff. 2 – Ehemann angebrachten handschriftlichen Vermerks „Dieses Schreiben wird für ungültig erklärt“ bestätigt worden. Außerdem habe die Erblasserin die 3 auf dem Schriftstück vorhandenen Durchstreichungen selbst vorgenommen.

Bei dem von der Beteiligten Ziff. 2 vorgelegten Schriftstück handelt es sich offenbar um eine Farbkopie des privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vom 23.02.2014. Das Originaltestament ohne die Veränderungen hatte die Erblasserin nach Unterzeichnung durch sie und Unterschrift des „Zeugen“ ihres Hausarztes – nach Darstellung der Beteiligten Ziff. 1 Ende Februar 2014 ihr – der Beteiligten Ziff. 1 – zur Aufbewahrung übergeben, wobei die Erblasserin ein „Konzept“ für sich behalten habe. Das Originaltestament wurde am 12.04.2015 – also einen Tag nach dem Tod der Erblasserin von der Beteiligten Ziff. 1 beim Nachlassgericht abgeliefert.

Die Beteiligte Ziff. 1 hat im Rahmen des Termins zur Eröffnung des Testaments vom 23.02.2014 vor dem Notariat IV Esslingen am Neckar am 28.04.2015 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie Alleinerbin der Erblasserin geworden ist. Sie hat vorgetragen, die Erblasserin – ihre Mutter – habe durch das Testament ihren letzten Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie – die Beteiligte Ziff. 1 – für die jahrelangen Hilfeleistungen für ihren Vater und die Erblasserin als Haupterbin gelten solle. Bei einem Besuch der Beteiligten Ziff. 2 und ihres Ehemannes habe die Erblasserin dieses Testament erwähnt. Der Ehemann der Beteiligten Ziff. 2 habe darauf bestanden, ihm dieses Testament zu zeigen, und nach Lektüre desselben erbost reagiert. Mit einem Wortschwall seiner Entrüstung über die angebliche Ungerechtigkeit habe er die Gleichbehandlung seiner Frau verlangt. Sie – die Beteiligte Ziff. 1 – und ihre Tochter … hätten mit ihren Unterschriften den Beweis erbringen müssen, dass sie damit einverstanden seien. Sie seien sehr überrascht gewesen und seien um des Friedens willen sowie im Bewusstsein, dass sie im Besitz des Originaltestaments waren, bedauerlicherweise seiner Aufforderung nachgekommen, was sie heute noch bereuten. Das Originaltestament habe sich zu dieser Zeit auf Anraten der Erblasserin bereits in ihrem – der Beteiligten Ziff. 1 – Besitz in ihrer Wohnung befunden.

Die Beteiligte Ziff. 2 ist dem Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, bei jenem Gesprächstermin im Hause der Erblasserin am 27.05.2014 habe die Erblasserin die Annulierung des Testaments vom 23.02.2014 erklärt. Die Ungültigkeit des Testaments vom 23.02.2014 sei schriftlich auf eben diesem Testament mit Datum 27.05.2014 eigenhändig von der Erblasserin unterzeichnet worden. Die mitunterzeichnenden Personen hätten den Widerruf jeweils eigenhändig mit ihrer Originalunterschrift bestätigt. Ihr Ehemann … habe zuvor darauf hingewiesen gehabt, dass das vorliegende Testament nicht dem Willen des bereits verstorbenen Ehemannes der Erblasserin entsprechen könne.

Beide Kinder seien immer gleich behandelt worden, mit einer einzigen Abweichung: Die Beteiligte Ziff. 1 habe anlässlich des Verkaufs eines Gartens durch die Eltern einen neuen Pkw von den Eltern bezahlt bekommen, während sie – die Beteiligte Ziff. 2 – zu diesem Zeitpunkt nichts bekomme, habe. Der Vater habe aber damals – leider nur mündlich – festgelegt, dass die Beteiligte Ziff. 1 diesen Mehrwert beim Erbe ausgleichen müsse. Darum habe die Erblasserin an jenem 27.05.2014 ohne jeglichen Druck zugestimmt, dass das vorliegende handgefertigte Testament für nichtig erklärt werde.

Durch Beschluss vom 15.01.2016 hat das Notariat IV Esslingen – Nachlassgericht – die für den Erlass des von der Beteiligten Ziff. 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wurde ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.

Gegen den ihr am 20.01.2016 zugestellten Beschluss des Nachlassgerichts vom 15.01.2016 wendet sich die Beteiligte Ziff. 2 mit ihrer am 01.02.2016 eingelegten Beschwerde. Die Beteiligte Ziff. 1 ist dieser entgegengetreten. […]

II.

Die gem. §§ 352 ff., 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten WF. 2 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Erbfolge richtet sich nach dem wirksam errichteten privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 23.02.2014. Ein wirksamer Widerruf dieses Testaments durch die Erblasserin kann nicht festgestellt werden.

  1. Der Erblasser kann ein Testament jederzeit und ohne besonderen Grund widerrufen (§ 2253 BGB). Der Widerruf eines Testaments kann u.a. durch ein reines Widerrufstestament (§ 2254 BGB) oder dadurch erfolgen, dass der Erblasser in der Absicht, das Testament aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt (§ 2255 Satz 1 BGB). Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe (§ 2255 Satz 2 BGB).
  2. Das Nachlassgericht hat im vorliegenden Fall zu Recht die Auffassung vertreten, dass ein wirksamer Widerruf des privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vom 23.02.2014 nicht festgestellt werden kann.

Es kann dabei offen bleiben, wie das Gespräch am 27.05.2014, anlässlich dessen das Testament widerrufen worden sein soll, genau ablief und wer welche Handlung an dem damals vorliegenden Exemplar des Testaments – augenscheinlich einer Kopie – vornahm. Unstreitig ist, dass der Zusatz „Dieses Schreiben wird für ungültig erklärt. 27.05.2014“ anders als die nachfolgende Unterschrift nicht von der Erblasserin stammt, sondern vom Ehemann der Beteiligten Ziff. 2 (nach ihrer Darstellung auf Veranlassung der Erblasserin). Unstreitig ist weiter, dass nicht die Erblasserin, sondern der Ehemann der Beteiligten Ziff. 2, Herr […], die Testamentskopie zerrissen und später auch wieder zusammengeklebt hat. Unstreitig ist schließlich, dass die (weiteren) Unterschriften am Ende der Testamentskopie vom Ehemann der Beteiligten Ziff. 2, Herrn […], von der Beteiligten Ziff. 2, von der Tochter der Beteiligten Ziff. 1, Frau […], sowie von der Beteiligten Ziff. 1 stamme,. Streitig ist hingegen, wer die Durchstreichungen auf dem Testament vorgenommen hat. Nach Darstellung der Beteiligten Ziff. 2 war dies die Erblasserin selbst, und zwar „bei ihrer Unterzeichnung“, nach Darstellung der Beteiligten Ziff. 1 war es jedenfalls nicht die Erblasserin selbst, sondern möglicherweise der Ehemann der Beteiligten Ziff. 2, Herr […].

Nur die zuletzt genannte Handlung, nämlich das Durchstreichen des Textes auf dem Testamentsexemplar durch die Erblasserin selbst, würde – für sich gesehen – als wirksamer Widerruf grds. ausreichen (vgl. Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 2255 BGB, Rn. 5). Letztlich kommt es indes im vorliegenden Fall nicht entscheidend darauf an, ob die Durchstreichun-gen von der Erblasserin selbst stammen. Denn das Nachlassgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass sich im vorliegenden Fall eine Besonderheit daraus ergibt, dass mehrere Exemplare des Testaments vom 23.02.2014 existierten. Vernichtet oder verändert der Erblasser von mehreren Testamentsurschriften nur eine, so greift § 2255 Satz 1 BGB schon vom Wortlaut her nicht ein (KG, FamRZ 1995, 897; OLG München, FamRZ 2008, 643; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2255 BGB, Rn. 3). Damit gilt auch die Vermutung des § 2255 Satz 2 BGB nicht (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2255 BGB, Rn. 3). Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie augenscheinlich – bei dem vorliegend veränderten Testamentsexemplar um eine Kopie handelt.

Liegen mehrere Urkunden vor, so ist ein Widerruf nur dann anzunehmen, wenn nach den Einzelumständen und freier- Beweiswürdigung kein Zweifel über einen Aufhebungswillen des Erblassers besteht (KG, FamRZ 1995, 897; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2255 BGB, Rn. 13). Mit dem Nachlassgericht ist der Senat der Auffassung, dass vorliegend kein hinreichender Nachweis vorliegt, dass die Erblasserin das (Original-) Testament vom 23.02.2014 mit Aufhebungsabsicht widerrufen hat. Die Erblasserin hatte das Testament erst 3 Monate vorher errichtet.

Hätte sie das Originaltestament vom 23.02.2014 widerrufen wollen, so hätte es in der Tat nahe gelegen, das Originalexemplar zurückzufordern und durch geeignete Handlungen, etwa Vernichtung oder Durchstreichen – ebenfalls zu widerrufen. Dies hat die Erblasserin nicht getan. Insgesamt kann daher ein wirksamer Widerruf hier nicht festgestellt werden.

 

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