Pflichtteilsverzicht der Ehefrau in einem Ehe- und Erbvertrag

März 11, 2020

OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 2019 – I-10 U 18/18
Ein Pflichtteilsverzicht der Ehefrau in einem Ehe- und Erbvertrag kann durch Eintritt einer wirksamen auflösenden Bedingung in einem späteren Vertrag unwirksam sein.
Verfahrensgang
vorgehend LG Münster, 21. Februar 2018, 10 O 145/16
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.02.2018 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunft und Wertermittlung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR und soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin verfolgt Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem am 00.08.1954 geborenen und am 00.10.2015 verstorbenen Unternehmer X. Sie war die zweite Ehefrau des Erblassers. Die Beklagte stammt aus dessen erster Ehe. Sie ist das einzige Kind des Erblassers und dessen testamentarische Alleinerbin.
Am 25.10.1997, kurz vor ihrer Heirat, schlossen der Erblasser und die Klägerin unter persönlicher Anwesenheit vor dem Notar M in J einen “Gütertrennungsvertrag” (UR-Nr.000/1997), mit dem sie für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten (§ 1), wechselseitig auf alle Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichteten (§ 2), den Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung ausschlossen (§ 3) und für den Fall der Scheidung den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts erklärten (§ 4). In § 4 Abs.2 des Vertrages heißt es hierzu:
“Wir erklären, dass wir in gesicherten Einkommens- und Vermögensverhältnissen leben, die geeignet sind, den eigenen Unterhaltsanspruch sicherzustellen und auch eine ausreichende Altersvorsorge zu gewährleisten”.
In § 5 des Vertrages findet sich eine salvatorische Klausel, in der es heißt:
“Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist dann aber dem gesamten Sinn des Vertrages anzupassen”.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsurkunde, Bl. 22 f. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Tatsächlich war der Erblasser zum Zeitpunkt der Eheschließung am 13.11.1997 Inhaber eines Unternehmens und hatte erhebliches Grundvermögen. Das Unternehmen veräußerte er im Jahr 2003 für 120 Mio. EUR. Die Beklagte war vor der Eheschließung als Partner- und Immobilienvermittlerin tätig und hatte kein nennenswertes eigenes Vermögen. Während der Ehe ging sie keiner beruflichen Erwerbstätigkeit nach, verwaltete aber die Immobilien des Erblassers.
Nachdem Zweifel an der Wirksamkeit des mit der Klägerin geschlossenen “Gütertrennungsvertrages” aufgekommen waren, ließ der Erblasser dessen Gültigkeit in den Jahren 2005 und 2006 überprüfen. Die beauftragten Rechtsanwälte bescheinigten dem Erblasser Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages wegen möglicher Sittenwidrigkeit der Regelungen zum Unterhaltsverzicht und zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs und empfahlen ihm, eine Heilung durch Vermögenszuwendungen an die Beklagte zu bewirken. Im Mai 2005 unterzeichnete der Erblasser einen als Vorlage für ein eigenhändiges Testament gefertigten Entwurf, nach dessen Inhalt die Beklagte zur Alleinerbin bestimmt und der Klägerin die von den Eheleuten bewohnte Villa des Klägers in bester Wohnlage in N sowie lebenslange Zahlungen in Höhe von monatlich 30.000,- EUR als Vermächtnis zugewendet werden sollten. Eine formgerechte Umsetzung dieses Testaments erfolgte nicht. Im März 2007 übertrug der Erblasser der Klägerin als “ehebedingte Zuwendung” eine in der Nähe der ehelichen Villa gelegene Eigentumswohnung.
In der Folgezeit geriet die Ehe des Erblassers und der Klägerin in eine Krise. Der Erblasser unterhielt unstreitig eine außereheliche Beziehung. Mit eigenhändig geschriebener und unterschriebener Verfügung vom 14.05.2010 widerrief der Erblasser sämtliche von ihm bis dahin getroffenen letztwilligen Verfügungen mit der Anmerkung, ihm sei bewusst, dass damit die gesetzliche Erbfolge eintrete, was vorbehaltlich einer Neuregelung auch so gewollt sei. Mit notariellem Testament vom 26.08.2010 setzte der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin ein und enterbte die Klägerin ausdrücklich. Im Spätsommer 2010 unterzog sich der Erblasser wegen Alkoholproblemen einer Entziehungskur, nach deren Beendigung er wieder zu der Beklagten in die Ehewohnung einzog, wo er bis zu seinem Tod mit der Beklagten gemeinsam lebte.
Am 05.10.2010 ließen der Erblasser und die Beklagte unter persönlicher Anwesenheit vor dem Notar M in J (UR-Nr.000/2010) eine als “Ehevertragsvertragsänderung” bezeichnete Vereinbarung beurkunden. In der Präambel der Vereinbarung heißt es:
“Die Parteien haben am 25.10.1997 zu UR 000/2010 des unterzeichnenden Notars einen Ehevertrag geschlossen. Mit nachfolgender Vereinbarung heben die Parteien den Ehevertrag teilweise auf und treffen eine Regelung für den Fall der Scheidung wie folgt neu”.
Unter Ziffer I des Vertrages vereinbarten die Parteien die Zahlung nachehelichen Unterhalts des Erblassers an die Klägerin in Höhe von 10.000,- EUR monatlich. Zu Ziff. II vereinbarten sie ein Wohnrecht der Klägerin an der Ehewohnung in N “auch im Falle der Scheidung” sowie eine hälftige Gewinnbeteiligung der Klägerin für den Fall der Veräußerung der Immobilie. Über die Weitergeltung dieser Klausel nach dem Tod des Erblassers haben die Parteien im Rechtsstreit 40 F 115/16 Amtsgericht Ibbenbüren / II-11 UF 21/17 Oberlandesgericht Hamm gestritten. Nach entsprechendem Hinweis des Familiensenats hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Wirksamkeit der zu Ziff. II getroffenen Vereinbarungen auch nach dem Tod des Erblassers anerkannt.
Streitpunkt im vorliegenden Rechtsstreit ist die Wirksamkeit der unter Ziff. III des Vertrages vom 05.10.2010 getroffenen Vereinbarung, in der es heißt:
“Der im Ausgangsvertrag vereinbarte Erb- und Pflichtteilsverzicht einschl. des Verzichts auf Pflichtteilsergänzungsansprüche bleibt grundsätzlich aufrechterhalten. Dieser steht aber ab sofort unter der auflösenden Bedingung, dass Herr X seiner hiermit eingegangenen Verpflichtung nicht nachkommt, mindestens per Vermächtnis Frau X im Umfange ihres Pflichtteilsrechts erbrechtlich zu bedenken, wobei Einigkeit besteht, dass ein solches Vermächtnis nur zu Lebzeiten an Frau X von seinen Erben auszuzahlen ist. Mit dem Ableben von Frau X entfällt jeglicher Vermächtnisanspruch, sofern noch nicht ausgekehrt.”
Wegen der weiteren Einzelheiten der am 05.10.2010 getroffenen Vereinbarungen wird auf die Kopie der Vertragsurkunde, Bl. 28 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Eine letztwillige Verfügung, mit der er die Beklagte erbrechtlich bedacht hätte, hat der Erblasser in der Folgezeit nicht errichtet. Am 00.10.2015 verstarb der Erblasser. Der Wert des Reinnachlasses beträgt unstreitig mindestens 21,267 Mio EUR, wird von der Klägerin jedoch auf über 60 Mio EUR geschätzt.
Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte im Wege des Stufenantrags zunächst auf Auskunft über den realen und fiktiven Nachlassbestand durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses einschließlich der Vorlage von Wertgutachten bezüglich der zum Nachlass gehörenden Immobilien in Anspruch genommen. Ferner hat sie Zwischenfeststellung ihrer Pflichtteilsberechtigung dem Grunde nach mit einer Quote von 1/4 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 3 Mio EUR als Mindestpflichtteil beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei mit einer Quote von 1/4 pflichtteilsberechtigt. Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob der im “Gütertrennungsvertrag” vom 25.10.1997 vereinbarte Pflichtteilsverzicht wirksam oder nichtig sei, jedenfalls sei die im notariellen Vertrag vom 05.10.2010 unter Ziff. III vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten. Die dort getroffene Vereinbarung sei auch nicht etwa wegen unzulässiger Einschränkung der Testierfreiheit unwirksam. Vielmehr sei nach dem Inhalt der Vereinbarung lediglich ein Wahlrecht des Erblassers begründet worden, die Klägerin im beschriebenen Umfang vermögend zu stellen oder deren Pflichtteilsrecht aufleben zu lassen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Pflichtteilsverzicht im Gütertrennungsvertrag vom 25.10.1997 sei wirksam vereinbart. Eine mögliche Unwirksamkeit der in diesem Vertrag getroffenen unterhalts- und versorgungsrechtlichen Regelungen berühre nicht die Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts. Der Pflichtteilsverzicht sei auch nicht durch die in Ziffer III. der Urkunde vom 05.10.2010 getroffene Regelung aufgehoben. Die in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen hätten ausweislich der Präambel des Vertrages ausschließlich für den Fall der Scheidung gelten sollen. Zudem sei die in Ziffer III. getroffenen Regelung wegen der dort eingegangenen Verpflichtung zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen insgesamt nichtig. Selbst wenn man dies nicht annehmen wolle, sei die Vereinbarung vom 05.10.2010 jedenfalls nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage dahingehend anzupassen, dass lediglich die unterhaltsrechtlichen Regelungen des Vertrages vom 25.10.1997 modifiziert werden, es aber bei dem Erb- und Pflichtteilsverzicht bleibe. Denn die bei Abschluss der Vereinbarung vom 05.10.2010 zugrunde gelegte Annahme, auch die erbrechtlichen Regelungen in dem Gütertrennungsvertrag vom 25.10.1997 seien unwirksam, sei objektiv falsch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil hat das Landgericht antragsgemäß die Pflichtteilsberechtigung der Klägerin festgestellt und die Beklagte zur Vorlage des beantragten notariellen Nachlassverzeichnisses einschließlich der Wertgutachten bezüglich der zum Nachlass gehörenden Immobilien sowie zur Zahlung des begehrten Teilbetrages von 3 Mio EUR als Mindestpflichtteil verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nach den gesetzlichen Vorschriften pflichtteilsberechtigt zu 1/4. Ein Pflichtteilsverzicht gemäß § 2346 BGB greife nicht. Es könne dahinstehen, ob der Pflichtteilsverzicht in dem Vertrag vom 25.10.1997 ursprünglich wirksam vereinbart worden sei. Denn mit der in Ziffer III. des Vertrages vom 05.10.2010 getroffenen Vereinbarung hätten die Eheleute den Pflichtteilsverzicht nachträglich unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass der Erblasser die Klägerin wertmäßig in Höhe ihrer Pflichtteilsansprüche bedenkt. Dies folge aus der gebotenen Auslegung der getroffenen Vereinbarung. Zwar sei nach deren Wortlaut eine auflösende Bedingung vereinbart gewesen. Diese Bedingung sei aber an die Negativtatsache – dass ein Vermächtnis nicht ausgesetzt wird – geknüpft worden. Bei einer dem Wortlaut folgenden Auslegung wäre diese Bedingung sofort eingetreten, was von den Vertragsparteien aber nicht gewollt gewesen sei. Inhaltlich hätten die Vertragsparteien vielmehr eine aufschiebende Bedingung vereinbaren wollen, nämlich dass die Klägerin nur für den Fall, dass sie wertmäßig in Höhe ihrer Pflichtteilsansprüche bedacht werde, auf Pflichtteilsansprüche verzichtet. Der ursprünglich vereinbarte Erbverzicht sei nach dem Willen der Vertragsschließenden daher schwebend unwirksam gewesen und habe nur im Fall eines entsprechenden Vermächtnisses wirksam werden sollen. Die so verstandene Bedingung sei auch nicht gem äß § 2303 BGB nichtig, weil sich der Erblasser hiermit nicht zur Errichtung eines entsprechenden Vermächtnisses verpflichtet habe. Es habe nach dem Willen der Vertragsparteien vielmehr weiterhin allein seiner Entscheidung unterlegen, ob er die Klägerin durch ein entsprechendes Vermächtnis bedenkt oder es bei dem Pflichtteilsrecht der Klägerin belässt. Seine Testierfreiheit sei hierdurch nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden. Die so getroffenen Vereinbarungen hätten ungeachtet der missverständlichen Präambel des Änderungsvertrages auch nicht nur für den Fall der Scheidung, sondern gerade im Todesfall des Erblassers gelten sollen. Dies folge schon daraus, dass ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin im Fall der Scheidung ohnehin nicht bestanden hätte. Schließlich seien die im Änderungsvertrag getroffenen Regelungen auch nicht nach Maßgabe des § 313 BGB im Sinne der Beklagten anzupassen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Nichtigkeit des Vertrages aus dem Jahr 1997 überhaupt Geschäftsgrundlage des Änderungsvertrages gewesen sei. Jedenfalls sei aber nicht ersichtlich, dass für den Erblasser beim Festhalten an der vereinbarten Regelung ein unzumutbarer Nachteil entstehe, da lediglich das gesetzliche Pflichtteilsrecht der Klägerin zur Geltung komme.
Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, das Landgericht habe die am 05.10.2010 beurkundete Vertragsänderung fehlerhaft ausgelegt, indem es entgegen dem eindeutigen Wortlaut von der Vereinbarung einer aufschiebenden und nicht von einer auflösenden Bedingung ausgegangen sei. Zudem habe es die Wirksamkeit der vereinbarten Bedingung zu Unrecht bejaht und den vorliegenden Verstoß gegen § 2302 BGB fehlerhaft verkannt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut enthalte die Vereinbarung eine unzulässige Verpflichtung zur Errichtung einer erbrechtlichen Verfügung. Da diese Verpflichtung gemäß § 2303 BGB unwirksam sei, sei der Eintritt der an die Erfüllung der Verpflichtung geknüpften auflösenden Bedingung von vornherein unmöglich gewesen. Ein anderes Ergebnis könne auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung erzielt werden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwar die Verpflichtung zur Errichtung der erbrechtlichen Verfügung unwirksam sei, die hieran geknüpfte Bedingung aber wirksam. Vielmehr sei insoweit von einer Gesamtnichtigkeit der unter Ziffer III des Änderungsvertrages getroffenen Regelungen auszugehen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Grund- und Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
I.
Die Klägerin ist Pflichtteilsberechtigte nach dem Erblasser mit einer Pflichtteilsquote von 1/4. Dies hat das Landgericht auf den zulässigen Zwischenfeststellungsantrag der Klägerin gemäß § 253 Abs.2 ZPO im Ergebnis zu Recht festgestellt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Das Pflichtteilsrecht der Klägerin folgt aus den §§ 2303 Abs.1, Abs.2 S.1, 1931 Abs.1 und Abs.4 BGB und ist nicht aufgrund des in der notariellen Urkunde vom 25.10.1997 (UR-Nr. 000/1997 des Notars M in J) erklärten Erb- und Pflichtteilsverzichts der Klägerin ausgeschlossen. Zwar war der in dieser Urkunde vereinbarte Pflichtteilsverzicht nicht schon von vornherein unwirksam. Er ist jedoch wegen des Eintritts der in Ziff. III des Notarvertrages vom 05.10.2010 (UR-Nr. 000/2010 des Notars M in J) wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung gemäß § 158 Abs.2 BGB unwirksam geworden.
1.
Eine bereits ursprüngliche Unwirksamkeit des in der Urkunde vom 25.10.1997 vereinbarten Pflichtteilsverzichts kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht festgestellt werden. Insofern kann offen bleiben, ob die in gleicher Urkunde getroffenen Vereinbarungen über den Unterhaltsverzicht und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs so wie vereinbart Bestand hatten. Eine mögliche Unwirksamkeit dieser Vereinbarungen berührt jedenfalls nicht die Wirksamkeit des vereinbarten Pflichtteilsverzichts. Die für Eheverträge geltende Inhaltskontrolle einschließlich der Rechtsprechung zu Unterhaltsverzichten bei Benachteiligung des Sozialhilfeträgers ist nämlich auf den Erb- und Pflichtteilsverzicht nicht ohne weiteres übertragbar (allg. Ansicht, vgl. etwa die Nachweise bei Palandt/Weidlich, 78. Aufl., § 2346 BGB Rn.17). Denn der Pflichtteilsverzicht ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, dem nach dem Gesetz keine besonderen Grenzen gesetzt sind und das im Grundsatz auch nicht an eine Abfindung gekoppelt ist. Auch hat der Pflichtteil des Ehegatten im Grundsatz keine Unterhaltsfunktion (vgl. hierzu Ch. Münch, ZEV 2008, 571, 573 ff.) Zwar kann auch der Pflichtteilsverzicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs.1 BGB unterliegen, wofür jedoch besondere Umstände vorliegen müssen, wie etwa eine Täuschung des Vertragspartners oder das Ausnutzen einer strukturellen Disparität oder einer besonderen Drucksituation (vgl. hierzu ausführlich: Senat, Urteil vom 08.11.2016, NJW 2017, 576; weitere Nachweise bei Palandt/Weidlich, 78. Aufl., § 2346 BGB Rn.17). Solche Umstände sind hier aber weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Auch wäre – bei unterstellter Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts – keine Gesamtnichtigkeit des Vertrages einschließlich der Regelung zum Pflichtteilsverzicht nach den Grundsätzen des § 139 BGB festzustellen. Dies gilt schon aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung von Unterhalts- und Pflichtteilsverzicht. Zudem sind insoweit die in der salvatorischen Klausel in § 5 des Vertrages getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen (vgl. hierzu etwa auch Ch. Münch, ZEV 2008, 571, 577).
2.
Der im Jahr 1997 vereinbarte Pflichtteilsverzicht ist jedoch wegen des Eintritts der in Ziff. III. des Notarvertrages vom 05.10.2010 wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung gemäß § 158 Abs.2 BGB unwirksam geworden.
Unter Ziff. III des Notarvertrages vom 05.10.1997 haben die Vertragsparteien vereinbart, dass der im Notarvertrag vom 25.10.1997 vereinbarte Pflichtteilsverzicht grundsätzlich aufrecht erhalten bleibt, jedoch ab sofort unter der auflösenden Bedingung steht, dass der Erblasser seiner hiermit eingegangenen Verpflichtung nicht nachkommt, die Klägerin per Vermächtnis im Umfange ihres Pflichtteilsrechts erbrechtlich zu bedenken. Diese Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ist wirksam getroffen worden, insbesondere ist sie nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einschränkung der Testierfreiheit gemäß § 2302 BGB nichtig. Die Bedingung für die Auflösung des Pflichtteilsverzichts der Klägerin ist auch eingetreten, da der Erblasser bis zu seinem Tod keine erbrechtliche Verfügung zugunsten der Klägerin im Umfange ihres Pflichtteilsrechts getroffen hat.
a)
Der Anwendungsbereich der unter Ziff. III des Vertrages getroffenen Vereinbarung ist eröffnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sollte diese Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsparteien nicht etwa nur im Falle der Scheidung der Eheleute Geltung beanspruchen. Zwar heißt es in der Präambel des Vertrages “Mit nachfolgender Vereinbarung heben die Parteien den Ehevertrag teilweise auf und treffen eine Regelung für den Fall der Scheidung der Ehe wie folgt neu: ..” Dies könnte für sich betrachtet dafür sprechen, dass sämtliche Regelungen des Vertrages nur für den Fall der Scheidung getroffen sein sollten. Aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelungen und aus dem Inhalt der Ziff. III des Vertrages wird aber deutlich, dass es sich insoweit um ein bloßes Redaktionsversehen bei der Erstellung der Urkunde handelt. Denn inhaltlich sollte sich die Voraussetzung der Scheidung der Ehe lediglich auf den in Ziff. I des Vertrages geregelten nachehelichen Unterhalt beziehen. Das hat schon der 11. Familiensenat in dem vorangegangen Verfahren zur Auslegung der Ziff. II. der Vereinbarung (II-11 UF 21/17) überzeugend ausgeführt (vgl. S. 7 des im Verfahren zur einstweiligen Anordnung ergangenen Beschlusses vom 31.08.2017, Bl. 273 ff., 279 GA). Gleiches gilt erst Recht bezüglich der hier streitgegenständlichen Regelung zu Ziff. III des Vertrages. Denn der dort in Bezug genommene Pflichtteilsverzicht wäre bei einer Scheidung der Ehe ohne jede Bedeutung, da das Pflichtteilsrecht des Ehegatten mit der Scheidung ohnehin entfällt.
b)
Mit der unter Ziff. III des Vertrages getroffenen Regelung haben die Vertragsparteien eine auflösende Bedingung für den im Vertrag vom 05.10.1997 vereinbarten Pflichtteilsverzicht der Klägerin vereinbart. Die Auffassung des Landgerichts, die Vereinbarung sei entgegen ihrem Wortlaut als aufschiebende Bedingung auszulegen, ist nicht überzeugend und wird mit der Berufung zu Recht moniert. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis, weshalb die angefochtene Entscheidung letztlich nicht auf der fehlerhaften Auslegung beruht.
Die Auslegung der getroffenen Vereinbarung als aufschiebende Bedingung lässt sich mit dem insofern eindeutigen Wortlaut des Vertragstextes nicht in Einklang bringen. So spricht schon die Formulierung “Der im Ausgangsvertrag vereinbarte Erb- und Pflichtteilsverzicht einschl. des Verzichts auf Pflichtteilsergänzungsansprüche bleibt grundsätzlich aufrechterhalten” eindeutig dagegen, dass der Pflichtteilsverzicht erst mit dem Eintritt der Bedingung Wirkung entfalten sollte. Zudem haben die Parteien den Pflichtteilsverzicht im Folgesatz ausdrücklich unter die “auflösende” Bedingung im Sinne des § 158 Abs.2 BGB gestellt, dass der Erblasser die Klägerin nicht mindestens per Vermächtnis im Umfange ihres Pflichtteilsrechts erbrechtlich bedenkt. Dass die Vertragsparteien den Begriff der auflösenden Bedingung anders als nach seinem Wortsinne verstanden haben könnten, ist weder dargelegt noch ersichtlich, zumal der Vertrag durch einen Notar formuliert worden ist.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die wortgetreue Auslegung als auflösende Bedingung auch nicht etwa zu dem von den Parteien ersichtlich nicht gewollten Ergebnis, dass die Bedingung sofort mit Abschluss des Vertrages eingetreten wäre. Zwar ist es zutreffend, dass die Bedingung an die Negativtatsache geknüpft war, dass der Erblasser die Klägerin nicht mit einer entsprechenden erbrechtlichen Verfügung bedenkt. Aus dem Gesamtzusammenhang und dem ersichtlichen Sinn und Zweck der Regelung folgt jedoch eindeutig, dass damit gemeint war, dass die Bedingung eintreten sollte, wenn der Erblasser die Klägerin nicht bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls mit einer entsprechenden letztwilligen Verfügung bedacht hat.
Richtig ist hingegen die Feststellung des Landgerichts, dass die von den Parteien getroffene Regelung nicht etwa sinnlos erscheint, sondern vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 2307 BGB durchaus Sinn macht. Dies gilt gleichermaßen bei richtiger Auslegung der Vereinbarung als auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs.2 BGB.
c)
Die vereinbarte auflösende Bedingung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der vertraglichen Einschränkung der Testierfreiheit gemäß § 2302 BGB unwirksam. Zwar enthält die in Ziffer III. getroffene Vereinbarung neben der Vereinbarung der auflösenden Bedingungen auch eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erblassers zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen. Diese schuldrechtliche Verpflichtung ist wegen des Verstoßes gegen § 2302 BGB unwirksam. Die eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung des Erblassers ist jedoch von der daneben vereinbarten auflösenden Bedingung für den Pflichtteilsverzicht zu unterscheiden. Die vereinbarte auflösende Bedingung verstößt für sich betrachtet nicht gegen das Verbot der Einschränkung der Testierfreiheit. Auch ist nach den Gesamtumständen nicht ersichtlich, dass die vereinbarte auflösende Bedingung nach dem Willen der Vertragsparteien mit der zugleich vereinbarten schuldrechtlichen Verpflichtung des Erblassers zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung dergestalt verbunden sein sollte, dass diese beiden Vertragsbestandteile miteinander stehen und fallen sollten, weshalb auch für die Annahme einer Nichtigkeit der vereinbarten Bedingung nach § 139 BGB kein Raum ist.
(1)
Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass die in Ziff. III des Vertrages vom 05.10.2010 getroffene Vereinbarung tatsächlich (auch) die Begründung einer Verpflichtung des Erblassers enthält, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts ist mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht zu vereinbaren. Denn dort ist ausdrücklich von einer “hiermit eingegangenen Verpflichtung, die Klägerin mindestens per Vermächtnis im Umfang ihres Pflichtteilsrechts erbrechtlich zu bedenken” die Rede. Diese schuldrechtliche Verpflichtung zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen ist eindeutig aufgrund des Verstoßes gegen § 2302 BGB unwirksam.
(2)
Durch die Unwirksamkeit der eingegangen Verpflichtung zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen wird jedoch die – davon zu unterscheidende – Vereinbarung der auflösenden Bedingung für den Pflichtteilsverzicht nicht berührt. Insbesondere vermag die Auffassung der Beklagten, aufgrund der Unwirksamkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung der Verfügung von Todes wegen sei der Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung von vornherein unmöglich gewesen, nicht zu überzeugen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass nach dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien die Wirksamkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung des Vermächtnisses Voraussetzung für den Eintritt der Bedingung sein sollte. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass ein solcher Eindruck bei einer isolierten Betrachtung des Wortlauts der Vereinbarung entstehen könnte, da es dort ja heißt, die auflösende Bedingung trete ein “wenn der Erblasser seiner hiermit eingegangenen Verpflichtung … nicht nachkommt.” Gemäß §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung jedoch nicht allein am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Parteien nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen. Eine Auslegung der hier getroffenen Vereinbarung nach Sinn und Zweck der Regelung und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergibt aber, dass die auflösende Bedingung nach dem Willen der Parteien dann eintreten sollte, wenn der Erblasser die Beklagte bis zum Eintritt des Erbfalles nicht in der beschriebenen Weise erbrechtlich bedenkt, und zwar unabhängig davon, ob er hierzu schuldrechtlich verpflichtet war oder nicht. Denn nach der erkennbaren Interessenlage besteht kein Anhalt dafür, dass die Parteien die auflösende Bedingung ohne die unwirksame schuldrechtliche Verpflichtung zur Errichtung des Vermächtnisses nicht vereinbart hätten (§ 139 BGB).
(3)
Für sich betrachtet ist aber die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts unter der Bedingung der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen unbedenklich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedingung aufschiebend oder auflösend gestaltet ist. Denn es besteht Einigkeit, dass eine Zuwendung wirksam an die Bedingung geknüpft werden kann, dass der Empfänger seinerseits jemanden letztwillig bedenkt (vgl. Palandt/Weidlich, 78. Aufl., § 2302 Rn.1 m.w.N. zur std. Rpsr). Hierdurch wird nämlich lediglich die Zuwendung begrenzt, nicht aber die Testierfreiheit. So liegen die Dinge auch hier, was das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Die Zuwendung der Klägerin liegt hier in der Erklärung des Pflichtteilsverzichts. Der Umstand dass dieser Pflichtteilsverzicht mit der Vereinbarung vom 05.10.2010 nachträglich unter die auflösende Bedingung gestellt wurde, dass der Erblasser die Klägerin nicht mit einem entsprechenden Vermächtnis bedenkt, begrenzt den Pflichtteilsverzicht, nicht aber die Testierfreiheit des Erblassers.
d)
Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die im Vertrag vom 05.10.2010 nachträglich vereinbarte auflösende Bedingung für den Pflichtteilsverzicht auch nicht wegen fehlender Geschäftsgrundlage. Insofern kann dahinstehen, ob der im Vertrag vom 25.10.1997 vereinbarte Pflichtteilsverzicht – wie hier angenommen – ursprünglich wirksam oder – wie von den Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 05.10.2010 zumindest für möglich gehalten – unwirksam war. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die ursprüngliche Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichts Geschäftsgrundlage des Änderungsvertrages im Sinne des § 313 BGB gewesen wäre. Zwar waren unstreitig auch Zweifel an der Wirksamkeit des im Jahr 1997 vereinbarten Pflichtteilsverzichts Motivation für den Abschluss des Änderungsvertrages. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Klägerin waren aber diese Zweifel nicht der einzige Beweggrund für den Abschluss des Vertrages. Vielmehr habe der Erblasser die Klägerin ohnehin für den Fall seines Todes besser absichern wollen. Dies erscheint aufgrund des Umstandes, dass es nach dem Abschluss der Entziehungskur des Erblassers zu einer Versöhnung der Eheleute mit Wiedereinzug des Erblassers in die Familienwohnung gekommen ist, auch plausibel. Hinzu kommt, dass bloße Zweifel an der Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts nicht gleichzustellen sind mit einer Überzeugung von dessen Unwirksamkeit. Bestand nämlich eine bloße Ungewissheit über die Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts besteht kein Raum für die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den Fall, dass der vereinbarte Pflichtteilsverzicht tatsächlich wirksam war.
II.
Das Landgericht hat die Beklagte auch zu Recht auf erster Stufe der Stufenklage zur Erteilung der geforderten Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses und zur Vorlage von Wertgutachten bezüglich der zum Nachlass gehörenden Immobilien verurteilt.
Der Anspruch der Klägerin beruht insoweit auf § 2314 Abs.1 S.3 und § 2314 Abs.1 S.2 Alt. 2 BGB. Richtig ist allerdings, dass es sich insoweit um zwei eigenständige und voneinander zu unterscheidende Ansprüche der Klägerin handelt, die nicht zu vermengen sind. Auch wenn der Tenor des angefochtenen Urteils insofern missverständlich formuliert sein mag, lässt sich der Entscheidung des Landgerichts jedoch jedenfalls im Wege der Auslegung hinreichend deutlich entnehmen, dass die Bewertung der Grundstücke nicht Gegenstand des geschuldeten notariellen Nachlassverzeichnisses, sondern Gegenstand der von der Beklagten einzuholenden Sachverständigengutachten sein soll. Eine Abänderung des angefochtenen Urteils ist auch insofern nicht geboten.
III.
Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Reinnachlass mindestens 21,267 Mio EUR beträgt, und die Pflichtteilsberechtigung in Höhe von 1/4 aufgrund der Zwischenfeststellung ebenfalls rechtskraftfähig feststeht, ist auch die Verurteilung zur Zahlung des Teilbetrages in Höhe von 3 Mio EUR als Mindestpflichtteil aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden.
IV.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Ein Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu den Erörterungen im Senatstermin vom 19.02.2019 war der Beklagten nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 139 Abs.5 ZPO nicht erfüllt sind. Neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte oder Umstände, die nicht schon Gegenstand der Verhandlungen in erster Instanz oder der vorbereitenden Schriftsätze im Berufungsverfahren gewesen wären und zu denen dem gemäß § 141 Abs.3 ZPO entsendeten Vertreter oder dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine sofortige Erklärung nicht möglich gewesen wäre, sind im Senatstermin nicht erörtert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 S.1 ZPO nicht erfüllt sind.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…