Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 5 W 90/18 – Vermächtnis an den Staat

Februar 18, 2020

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 5 W 90/18

Leitsatz

Eine letztwillige Verfügung, die dahin lautet, dass der Erblasser „alles dem Staat“ vermacht, „damit er sich um den Rest der Familie kümmert“, ist nicht als Erbeinsetzung zugunsten des Fiskus auszulegen, wenn nahe liegt, dass die „Übergabe“ des Geld- und Immobilienvermögens an den „Staat“ lediglich erfolgten sollte, um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Abwicklung sicherzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Saarbrücken vom 8.8.2018, Az. 18 VI 741/17, aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens trägt das beteiligte Land.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 240.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Am … verstarb der Erblasser durch Suizid. Gesetzliche Erben sind die Beteiligte zu 3 (Mutter) sowie die Beteiligten zu 2 und 4 (Brüder). Der Beteiligte zu 4 lebt wegen einer psychischen Erkrankung in einem Heim und steht unter Betreuung. Der Vater G. K. ist am … vorverstorben.

Wenige Tage vor seinem Tod fertigte der Erblasser ein Schreiben. Es ist überschrieben mit „Mein letzter Wille“ und hat in seinem maschinenschriftlich gedruckten Teil folgenden Wortlaut (Bl. 1 der Beiakte 18 IV 1253/16):

„Da ich und meine Familie (Mutter: H. K. […] und C. K. [der Beteiligte zu 2] […] nicht in der Lage sind unsere Vermögensverhältnisse, nach dem Tod unseres Vaters G. K. in den Griff zu bekommen, übergebe ich hiermit meine Konten und mein Haus an den Staat zur weiteren Regelung […]

Des Weiteren bitte ich Sie sich um meine Mutter und meinen Bruder C. zu kümmern, da wir alle total überfordert sind in der Erbenangelegenheit und Steuersachen meines Vaters und unserer eigenen Steuerangelegenheiten.

Und kümmern Sie sich bitte auch um die Auflösung meiner finanziellen Verpflichtungen, die über das Girokonto zu sehen sind, um meine Beerdigung, und die Auflösung des Hauses, da der Rest der Familie nicht dazu in der Lage sein wird.

  1. K.                                                                              12.08.2016“

Handschriftlich fügte der Erblasser zwischen das Ende des gedruckten Textes und die gedruckte Unterschrift folgende Passage ein:

„Ich vermache Alles dem Staat!

Damit er sich um den Rest der Familie kümmert!“

Am Ende des Schreibens findet sich – ebenfalls handschriftlich – die Unterschrift des Erblassers sowie ein Zusatz mit der Bitte um Information seines Arbeitgebers.

Mit Schreiben des Landesamts für Zentrale Dienste vom 5.4.2017 (Bl. 1 d.A.) beantragte das beteiligte Land die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser aufgrund einer letztwilligen Verfügung von dem Land … pp. allein beerbt worden sei. Der Beteiligte zu 4, vertreten durch seine Betreuerin, stimmte der Erteilung des Erbscheins zu, die Beteiligten zu 2 und 3 widersprachen. Sie wiesen darauf hin, dass der Erblasser seinerzeit offenbar an einer schweren Depression gelitten und unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss gestanden habe und dass sein Abschiedsbrief nicht gültig sei bzw. vom Beteiligten zu 1 falsch interpretiert werde (Schreiben der Beteiligten zu 2 und 3 vom 20.5.2017). Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Erblasser seine Familie hätte enterben wollen (Schreiben vom 16.7.2017, Bl.18 d.A.).

Mit Beschluss vom 8.8.2018 (Bl. 65 d.A.) hat das Nachlassgericht die aufgrund des Antrags des Beteiligten zu 1 zu Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Der … pp. Fiskus sei im Testament vom 12.8.2016 wirksam als Alleinerbe eingesetzt worden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers bestünden nicht. Ein Sachverständigengutachten sei entbehrlich, weil hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien.

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben gegen den ihnen jeweils am 18.8.2018 zugestellten Beschluss am 16.9.2018 Beschwerde erhoben (Bl. 70 d.A.).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 22.11.2018 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3, 64 Abs. 1 und 2, 342 Nr. 6 FamFG zulässig und in der Sache erfolgreich. Das Nachlassgericht hat die zur Erteilung eines Erbscheins für das beteiligte Land erforderlichen Tatsachen zu Unrecht als festgestellt erachtet.

1.

Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung kann die letztwillige Verfügung des Erblassers in dem am 12.8.2016 gefertigten Schriftstück („Ich vermache alles dem Staat“, damit „er sich um den Rest der Familie kümmert“) nicht als Erbeinsetzung des … pp. Fiskus ausgelegt werden.

a.

Bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen steht die Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers im Vordergrund (§ 133 BGB).

Dabei ist deren Wortlaut nur der Ausgangspunkt der Interpretation. Hat der Erblasser seiner Formulierung einen anderen Sinn beigemessen als den, der sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt, ist sein subjektives Sprachverständnis maßgebend (BGH, Urt. v. 8.12.1982 – IVa ZR 94/81 – BGHZ 86, 41). Auch im Erbrecht gilt der Grundsatz der „falsa demonstratio non nocet“, so dass eine Falschbezeichnung nicht schadet, wenn das tatsächlich Gemeinte zuverlässig festgestellt werden kann (Linartz in: jurisPK-​BGB, 8. Aufl. 2017, § 2084 Rdn. 6).

Allerdings sind einer über den Wortlaut hinausgehenden oder von ihm abweichenden Auslegung im Hinblick auf die für das Testament geltenden Formanforderungen (§ 2247 BGB) Grenzen gesetzt. Damit diese Formanforderungen nicht umgangen werden, muss die Verfügung von Todes wegen zumindest unvollkommene oder versteckte Anhaltspunkte für den Willen des Erblassers enthalten (Linartz in: jurisPK-​BGB, 8. Aufl. 2017, § 2084 Rdn. 7). Ist das der Fall, so können für die Auslegung auch maschinengeschriebene Schriftstücke, die für sich genommen der Form des § 2247 BGB nicht entsprechen würden, berücksichtigt werden (OLG Hamburg, FamRZ 2016, 665).

Kann der Richter sich trotz Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, dann muss er sich – wiederum unter Auswertung von Wortlaut und allen Umständen – notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht (BGH, Urt. v. 7.10.1992 – IV ZR 160/91 – NJW 1993, 256).

b.

Gemessen daran kann die handschriftliche Erklärung des Erblassers auf dem ansonsten maschinenschriftlich gefertigten Schriftstück vom … in Verbindung mit den dortigen Äußerungen nicht als Erbeinsetzung des Fiskus ausgelegt werden.

Zwar deutet die Formulierung, es werde „alles dem Staat“ vermacht, bei isolierter Betrachtung in diese Richtung. Schon die Berücksichtigung der finalen Verknüpfung mit dem – ebenfalls handschriftlichen – Zusatz „damit er sich um den Rest der Familie kümmert“, indiziert indessen Gegenteiliges. Dass der vermögende und ersichtlich nicht geschäftsunerfahrene und im Berufsleben stehende Erblasser gemeint haben sollte, eine Erbeinsetzung „des Staates“ könne diesen dazu veranlassen, der Familie des Erblassers irgendwelche besonderen (rechtlich unzulässigen), über etwaige Sozialleistungen hinausgehenden Vorteile zukommen zu lassen, ist nicht anzunehmen. Vielmehr wird, wenn man bei der Auslegung der Verfügung die maschinenschriftlich vorangestellten Erklärungen und Erläuterungen hinzunimmt, deutlich, worum es ihm in Wirklichkeit ging: Er erachtete seine Familie als „total überfordert“ und nicht in der Lage, „unsere Vermögensverhältnisse […] in den Griff zu bekommen“. Dies veranlasste ihn, „meine Konten und mein Haus“ dem „Staat“ zur „weiteren Regelung“ zu „übergeben“. Jene weitere Regelung wurde dahin konkretisiert, dass „der Staat“ für die Begleichung der Verbindlichkeiten („Auflösung meiner finanziellen Verpflichtungen“), für die Beerdigung sowie für die Verwertung der Immobilie („Auflösung des Hauses“) sorgen solle. Die vom Erblasser ausdrücklich ausgesprochene Bitte an den „Staat“, er solle sich um die Familienmitglieder „kümmern“, zeigt, dass ihm an deren Wohlergehen gelegen war. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt, dass und aus welchem Grund er die Vermögenswerte, die nach der Abwicklung des Nachlasses verbleiben würden, seiner Familie hätte entziehen wollen. Die „Übergabe“ des Geld- und Immobilienvermögens an den „Staat“ erfolgte vor diesem Hintergrund lediglich, damit dieser für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Abwicklung sorge, nicht aber, um die danach verbleibenden Werte dauerhaft dem Fiskalvermögen zufließen zu lassen.

c.

Nach alldem ist der auf der Annahme einer Erbenstellung des Fiskus beruhende Beschluss des Nachlassgerichts rechtswidrig und aufzuheben.

Der Senat weist – insoweit ohne Bindungswirkung – auf Folgendes hin:

(1)

Die Auslegung, die dem in der handschriftlichen Verfügung auf dem Schriftstück vom … zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers am ehesten entspricht, ist folgende:

Die (gesetzliche) Erbenstellung der Familienmitglieder des Erblassers sollte nicht angetastet werden. Andererseits sollten diese aber auch nicht die Möglichkeit haben, den Nachlass abzuwickeln. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sollten „dem Staat“ übertragen werden. Diesem Willen des Erblassers kann durch die Annahme einer Testamentsvollstreckung Rechnung getragen werden.

(a)

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die als solche der Ernennung des individuellen Testamentsvollstreckers vorgelagert ist, geschieht in der Form eines Testaments (siehe § 2197 BGB), ohne dass dort weitere Bestimmungen enthalten sein müssen (Lange in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB Ed. 48, 2018, § 2197 Rdn. 18). Sie kann insbesondere auch für gesetzliche Erbfolge angeordnet werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 500; Zimmermann in: MünchKommBGB, 7. Aufl. 2017, § 2197 Rdn. 1). Ohne Belang ist, dass der Erblasser nicht ausdrücklich den Begriff der Testamentsvollstreckung gebrauchte. Für deren Anordnung genügt es, den allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung letztwilliger Verfügungen entsprechend, wenn sich aus dem Inhalt des Testaments und den Umständen mit ausreichender Deutlichkeit der Wille des Erblassers ergibt, dass er zur Verwirklichung seines Willens und seiner Anordnungen eine Verwaltung seines Nachlasses wünscht (vgl. Zimmermann in: MünchKommBGB, 7. Aufl. 2017, § 2197 Rdn. 6). Das war hier, wie oben ausgeführt, der Fall.

(b)

Dass der Erblasser die Person des Testamentsvollstreckers nicht konkret bezeichnete, ist unschädlich. In dem die Anordnung enthaltenden Schriftstück des Erblassers ist lediglich allgemein vom „Staat“ die Rede. Das ist zunächst unbestimmt und unklar. Welche Behörde auch immer damit hätte gemeint sein können, der Erblasser hätte sie nicht wirksam zum Testamentsvollstrecker bestimmen können. Eine Behörde kann nicht Testamentsvollstrecker werden, weil damit eine unzulässigen Erweiterung des gesetzlich festgelegten öffentlichen Wirkungskreises durch privatrechtliche Verfügung verbunden wäre (Lange in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB Ed. 48, 2018, § 2197 Rdn. 29).

Dem eindeutigen Willen des Erblassers, die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses nicht den Erben zu überlassen, sondern insoweit die Unterstützung staatlicher Institutionen zu erbitten, kann in der vorliegenden Konstellation auf dem Weg des § 2200 BGB Rechnung getragen werden (Lange in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB Ed. 48, 2018, § 2197 Rdn. 29). Hat ein Erblasser, wie hier, nur Testamentsvollstreckung angeordnet, und fehlt es an der wirksamen Ernennung eines Testamentsvollstreckers, dann würde es seinem Willen nicht entsprechen, die Anordnung schlechthin scheitern zu lassen. Unter solchen Umständen ist regelmäßig eine Auslegung vorzuziehen, wonach der Erblasser das Nachlassgericht um die Ernennung ersucht (Zimmermann in: MünchKommBGB, 7. Aufl. 2017, § 2200 Rdn. 4).

(c)

Welcher genaue Aufgabenkreis dem Testamentsvollstrecker für welchen Zeitraum zukommen soll (§§ 2203-2210 BGB), ist eine Frage der Auslegung der Anordnungen des Erblassers und wird vom jeweils zuständigen Gericht zu prüfen sein, wenn es darüber in einem anhängigen Klage- oder FG-​Verfahren zu entscheiden hat.

(2)

Das Nachlassgericht wird für das weitere Vorgehen zu berücksichtigen haben, dass die beiden Beschwerdeführer ihrerseits einen Erbscheinsantrag stellen wollten. Dieser Wille kommt in der Formulierung ihres Schreibens 20.5.2017 zum Ausdruck, wonach „um einen Gerichtstermin“ gebeten werde, „um klarzustellen bzw. juristisch festzustellen, dass wir […] die Alleinerben des Nachlasses des verstorbenen Herrn A. J. K. sind“ (Bl. 14 d.A.). Das Nachlassgericht wird insoweit die weiteren Maßnahmen zu treffen und insbesondere die gebotenen Hinweise zur gesetzlichen Erbfolge der beiden Beschwerdeführer und des Beteiligten zu 4 sowie zu den Anforderungen an einen Erbscheinsantrag und die Bedeutung der Anordnung der Testamentsvollstreckung zu erteilen haben.

2.

Die Entscheidung über die Kosten der erfolgreichen Beschwerde folgt für beide Instanzen aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. Weber in: Hahne/Schlögel/Schlünder, FamFG, Ed. 29,2 1019, § 84 Rdn. 18). Wie oben ausgeführt, war es das erkennbare Anliegen des Erblassers, dass seine ohnehin in ihren Vermögensangelegenheiten überforderten Familienmitglieder durch den Erbfall nicht noch zusätzlich belastet werden sollten und dass der „Staat“ sie in dieser Hinsicht lediglich unterstützen sollte. Die Kosten beider Instanzen sind hier dadurch entstanden, dass der Beteiligte zu 1 in Verkennung dieses Anliegens eine Alleinerbenstellung in Anspruch genommen hat. Vor diesem Hintergrund wäre eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführer unbillig.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 240.000 €. Er entspricht dem von den beiden Beschwerdeführern verfolgten wirtschaftlichen Interesse, der sich an dem Wert ihrer gesetzlichen Erbteile orientiert. Ausgehend von einem Gesamtnachlasswert von rund 320.000 €, der sich aus dem vom Nachlasspfleger mitgeteilten Nachlassverzeichnis ergibt (Bl. 26 der Beiakte 18 VI 1564/16), und einem gesetzlichen Erbanteil der Beteiligten zu 3 (Mutter des Erblassers) von 1/2 und einem gesetzlichen Erbanteil des Beteiligten zu 2 (Bruder des Erblassers) von 1/4 (§ 1925 Abs. 3 BGB) ergibt sich ein Beschwerdewert von rund 240.000 €.

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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