Schenkung bei Verheirateten: Besonderheiten der ehelichen Gemeinschaft rechtfertigen Ungleichbehandlung bei Zehnjahresfrist

März 5, 2019

Schenkung bei Verheirateten: Besonderheiten der ehelichen Gemeinschaft rechtfertigen Ungleichbehandlung bei Zehnjahresfrist

Ein Pflichtteilsberechtigter kann bei einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten ergänzend den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dabei werden jedoch nur Schenkungen berücksichtigt, die maximal zehn Jahre zurückliegen. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt diese Frist allerdings erst mit Auflösung der Ehe. So müssen bei miteinander Verheirateten alle Schenkungen berücksichtigt werden – ganz egal, wie lange sie auch zurückliegen. Eine hiervon betroffene Witwe hielt dies für verfassungswidrig und zog vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Ein Mann hatte seiner Frau mehr als zehn Jahre vor seinem Tod ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück geschenkt. Nach seinem Tod verlangte dessen Sohn aus erster Ehe Auskunft über den Wert des Grundstücks, um mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Die Frau weigerte sich jedoch und legte Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG musste ihr jedoch widersprechen.

Die Norm ist nach Auffassung der Richter durchaus nicht verfassungswidrig und muss daher angewendet werden. Die ehetypische wirtschaftliche Verflechtung und die aus der Ehe resultierenden gegenseitigen Ansprüche rechtfertigen eine solche Ungleichbehandlung der Schenkungen. So kann der schenkende Ehegatte den Gegenstand typischerweise weiterhin nutzen, was bei einer Schenkung an andere nicht der Fall ist. Die Witwe musste daher Auskunft erteilen und den Pflichtteil gegebenenfalls entsprechend erhöhen.

Hinweis: Schenkungen zu Lebzeiten werden häufig eingesetzt, um den Nachlass noch zu Lebzeiten zu regeln oder um Steuern zu sparen und Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Bei Schenkungen unter Ehegatten kann die letzte Wirkung jedoch nicht erzielt werden, da Schenkungen bis zur Auflösung einer Ehe voll angerechnet werden. Daher empfiehlt es sich, hier fachkundigen Rat einzuholen, um geeignetere Regelungen zu finden.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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